Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-1133/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1133/001-2022
LVwG-AV-1133/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Vermögen; Anrechnung; Teuerungsausgleich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch den B, ***, vertreten durch C in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. September 2022, Zl. ***, betreffend Neubemessung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass
-die Nummerierung „I.“ zu entfallen hat
-der Betrag „€ 120,19“ bei den Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts durch den Betrag „€ 123,78“ und der Betrag „€ 76,21“ bei den Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch den Betrag „€ 72,62“ ersetzt wird und
-die Rechtsgrundlagen wie folgt zu lauten haben:
„§§ 6 und 27 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 99/2021, und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2022“
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 13. September 2022, Zl. ***, änderte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) die A (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2022, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen dahingehend, dass dieser im Zeitraum von 1. September 2022 bis 30. September 2022 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 120,19 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 76,21 erhält.
Begründend brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) eine Einmalzahlung in Höhe von € 300 erhalten habe, welche aufgrund des Zuflussprinzips im September 2022 als Einkommen anzurechnen sei.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 16. September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auszahlung im Rahmen des § 66 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG erfolgt sei und einen Teuerungsausgleich der Bundesregierung zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Krise und der damit einhergehenden Inflation darstelle. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes stelle ausdrücklich klar, dass die gewährten Sonder- und Mehrbedarfe („Antiteuerungspakete“) als nicht anrechenbare Leistungen angesehen würden. Dementsprechend hätte die Anrechnung unterbleiben und die Sozialhilfe unvermindert ausgezahlt werden müssen. Die Ausführungsgesetze der Länder dürften dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen bzw. dieses in seiner rechtlichen Wirkung nicht verändern oder einschränken. Es liege auch kein Doppelbezug einer Sozialleistung vor, weil die belangte Behörde keine ähnliche Leistung an den Beschwerdeführer ausbezahlt habe, weshalb die Anrechnung auch hiedurch nicht gerechtfertigt werden könne. Die Anrechnung derartiger Leistungen des AMS würde den Zweck dieser Sozialleistungen geradezu ad absurdum führen, wenn die Bezirkshauptmannschaft diese wieder „durch die Hintertüre“ einziehe. Der Beschwerdeführer beantragte daher der die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Auszahlung der Sozialhilfe für September 2022 in unvermindertem Ausmaß.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 26. September 2022 vor und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsicht in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde zur Zahl ***.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Juli 2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in monatlich unterschiedlicher Höhe für den Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 zu. Für September 2022 sah die belangte Behörde Geldleistungen in Höhe von € 303,78 und Sachleistungen in Höhe von € 192,62 vor.
Am 2. September 2022 überwies das AMS dem Beschwerdeführer eine Einmalzahlung in Höhe von € 300. Es handelt sich um den sogenannten Teuerungsausgleich gemäß § 66 Abs. 5 AlVG.
Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer gewährten Sozialleistungen beruhen auf dem angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2022, jene zur gegenständlichen AMS-Überweisung auf dem undatierten Auszug aus dem AMS-Behördenportal im Verwaltungsakt. Dass es sich um den sogenannten Teuerungsausgleich gemäß § 66 Abs. 5 AlVG handelt, hat das AMS mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 bestätigt.
§ 3 NÖ SAG sieht unter anderem vor, dass Leistungen der Sozialhilfe nur Personen, die von einer sozialen Notlage betroffenen sind, zu gewähren sind, und dies auch nur subsidiär und nur insofern, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der Bezugsberechtigten abgedeckt werden kann.
Bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 NÖ SAG). Dem NÖ SAG liegt ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (vgl. die Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, Zu § 6, Seite 12), zählt es doch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Personen in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zum Einkommen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat am Vermögen zu (§ 6 Abs. 2 NÖ SAG). Auch das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person ist bei der Bemessung der Leistungen zu einzubeziehen (vgl. § 7 Abs. 1 NÖ SAG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (z.B. VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2020/10/0032, m.w.N.).
Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ ist in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfertigung ausgeführt, dass der zugeflossene Abfertigungsbetrag im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. VwGH vom 26. September 2019, Zl. Ra 2018/10/0199, und 5. November 2020, Zl. Ra 2019/10/0199).
Die Überweisung des Teuerungsausgleichs erfolgte im Bedarfszeitraum, nämlich während des Bezugs von Sozialleistungen. Es handelt sich beim gegenständlichen Betrag daher um Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ SAG.
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln regelt insbesondere, inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Personen zu berücksichtigen ist oder anrechenfrei bleibt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 diese Verordnung sind Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden, vom Einkommen nicht anzurechnen.
Die erfolgte Ausbezahlung gründet auf § 66 Abs. 5 AlVG und nicht auf § 66 Abs. 3 AlVG und ist daher vom anrechenfreien Einkommen nach dem NÖ SAG nicht umfasst.
§ 66 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
[...]
(5) Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
Gemäß § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.
Der Beschwerdeführer vermeint einen Widerspruch des NÖ SAG bzw. der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zu erkennen.
Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, weil das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz eine Anrechenfreiheit von Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, nur dann vorsieht, wenn die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Der Gesetzgeber hat allerdings gerade darauf verzichtet, indem er in § 66 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ausdrücklich nur § 66 Abs. 1 zweiter und dritter Satz für anwendbar erklärt hat, nicht jedoch dessen vierten Satz („Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anrechenfreiheit war daher vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt.
Dafür sprechen auch die Materialien zu § 66 Abs. 5 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A S. 13):
„[...] Um eine doppelte Gewährung des Teuerungsausgleichs zu vermeiden, werden die Sozialhilfeträger ermächtigt, die Einmalzahlung auf die Sozialhilfe anzurechnen, weil diese Personen im Rahmen der Sozialhilfe eine entsprechende Leistung erhalten. [...]“
Die belangte Behörde hatte den Teuerungsausgleich daher zu berücksichtigen.
Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %.
Ausgehend von den dem Beschwerdeführer für September zuerkannten Geldleistungen in Höhe von € 120,19 sind daher € 180 (60 % von € 300) abzuziehen, von den Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 76,21 sind € 120 (40 % von € 300) abzuziehen, sodass sich der auszuzahlende Betrag auf € 123,78 bzw. € 72,62 beläuft.
Da es nur einen Spruchpunkt gibt, hatte die Nummerierung zu entfallen. Die Rechtsgrundlagen waren zu konkretisieren.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.