LVwG N LVwG-AV-513/001-2022

LVwG-AV-513/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; Sachlage; wesentliche Änderung,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-513/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.513.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. April 2022, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1. 1 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeistes der Marktgemeinde *** vom 3. April 2017, Zahl ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zum Abbruch von näher bezeichneten 11 Pferdeunterständen auf der Liegenschaft in ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***, verpflichtet, weil für diese Pferdeunterstände keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen ist.

1. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. April 2022, Zl. *** wurde diesbezüglich die mit Schreiben vom 30. März 2021, Zahl ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen Nachverrechnung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 4.764,-- Euro brutto mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einzuzahlen.

1. 3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die vom zugrunde liegenden Abbruchauftrag erfassten Pferdeunterstände derart umgebaut worden sind, dass es sich nunmehr um keine Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 handle, sondern diese am ehesten mit einer Pergola und einem Zaun vergleichbar seien.

1. 4 Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Bautechnik zu der Frage eingeholt, welche bautechnischen Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung der nun vorliegenden Konstruktionen erforderlich sind (insb. in Hinblick auf Stand-, Sturm- und Kippsicherheit).

Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 30. August 2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen übermittelt.

Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2021 schloss sich diese der Einschätzung der Amtssachverständigen vollinhaltlich an und führte ergänzend aus, dass nun auch beim Unterstand 6 (laut Lageplan) die Rückwand demontiert worden ist.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

3. Feststellungen:

Die 11 Pferdeunterstände auf der Liegenschaft in ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***, weisen aktuell (Befundaufnahme am 5. August 2022) im Wesentlichen die gleiche Konstruktionsart auf. Der rückwärtige Teil ist als Stahlkonstruktion ausgeführt. Ein Weidepanel besteht aus sechs horizontalen und vier senkrechten Rohren. Unten sind an beiden Außenecken kufenförmige Stahlfüße angebracht. Diese stellen die Verbindung zum Boden dar. Laut Herstellerangaben bietet die Kufenform die Möglichkeit des Verrutschens der Panels.

Als Begrenzung an der Unterseite wurden an den Stahlfüßen innenliegend Holzlatten mittels Lochband befestigt. Die einzelnen Panels werden mittels Kettenverschluss verbunden.

Der vordere Teil wurde als Holzkonstruktion ausgeführt. Diese besteht im Wesentlichen aus runden Vollholzstehern und daran befestigten runden bzw. rechteckigen horizontalen Holzbalken. Im Bereich der Steher sind keine Fundamente ersichtlich. Die Holzbalken sind mittels Stahlwinkeln an den Stehern befestigt. Entlang der Holzbalken wurde ein elektrischer Zaun ausgeführt.

Im Bereich der Stahlkonstruktion besteht der Boden aus Gummimatten und im Bereich der Holzkonstruktion wurde der Boden mittels Ecoraster ausgeführt.

Die Unterstände 1-3 weisen jeweils eine Länge von ca. 8 m, eine Breite von ca. 4,5 m und eine Höhe von ca. 1,5 m auf. Beim Unterstand 1 wurden zusätzlich Dachpanels ausgeführt, sodass sich eine Höhe von ca. 2,1 – 2,4 m ergibt. Eine Eindeckung ist nicht vorhanden.

Die Unterstände 4+5 weisen jeweils eine Länge von ca. 8 m und eine Höhe von ca. 1,5 m auf. Die Breite der Stahlkonstruktion beträgt ca. 4 m und die Breite der vorgelagerten Holzkonstruktion beträgt ca. 5 m.

Die Unterstände 6+7 befinden sich unmittelbar nebeneinander und werden als ein Unterstand genutzt.

Der Unterstand 6 weist eine Länge von ca. 7 m, eine Breite von ca. 4 m und eine Höhe von ca. 2,1-2,4 m auf und besteht lediglich aus der Stahlkonstruktion inkl. Dachpanels. Eine Dachdeckung wurde nicht ausgeführt.

Der Unterstand 7 weist eine Länge und Breite von jeweils ca. 4 m und eine Höhe von ca. 1,5 m auf und besteht lediglich aus der Holzkonstruktion.

Die Unterstände 8-11 weisen eine Breite von ca. 4 m im Bereich der Stahlkonstruktion bzw. ca. 4,5 m im Bereich der Holzkonstruktion auf. Die Stahlkonstruktion wurde jeweils mit zusätzlichen Dachpanels ausgeführt. Eine Eindeckung ist nicht vorhanden. Die Höhe die Stahlkonstruktion beträgt ca. 2,1 – 2,4 m, die Höhe der Holzkonstruktion ca. 1,5 m.

Die Länge der einzelnen Unterstände ist dem Verkehrsweg folgend abfallend und beträgt bei Unterstand 8 ca. 8,5 m, bei Unterstand 9 ca. 8 m, bei Unterstand 10 ca. 7,5 m und bei Unterstand 11 ca. 7 m.

Diese vorgefundenen Konstruktionen erfüllen den Zweck des Abgrenzens von Bereichen für die Haltung von Pferden. Die Konstruktionen bestehen zum einen aus fertigen Zaunelementen, welche nicht durch ein Fundament mit dem Boden verbunden sind. Allerdings wird durch das Eigengewicht und die Art der Konstruktion der fertigen Zaunelemente eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hergestellt. Zum anderen bestehen die Konstruktionen aus einer Einfriedung in Holzkonstruktion ohne Sockelmauerwerk.

Für die fachgerechte Herstellung beider Konstruktionen ist weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen noch eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden mittels Fundamenten erforderlich.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik vom 29. August 2022, welches sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als unstrittig erwies. Der Zustand der Konstruktionen wurde zudem in einer Beilage zum Gutachten umfangreich durch Lichtbilder dokumentiert.

Gegenüber der Befundaufnahme der Amtssachverständigen für Bautechnik am 5. August 2022 wurde durch die Beschwerdeführerin auch beim Unterstand 6 (laut Lageplan) die Rückwand demontiert, was durch eine Fotodokumentation belegt wurde.

5.

Erwägungen:

Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen hätte dürfen (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113; 01.02.2022, Ra 2019/05/0116).

In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines baupolizeilichen Vollstreckungsverfahrens selbst unbenommen, ein Bauwerk - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - in ein anderes umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der gegebenenfalls einer Vollstreckung entgegenstehen könnte (VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Pferdeunterstände insbesondere durch die Entfernung der Dachplanen und weiterer Bestandteile derart umgestaltet, dass für deren fachgerechte Herstellung weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen noch eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden mittels Fundamenten erforderlich ist. Es handelt sich daher um keine Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014. Die nun vorliegenden Konstruktionen unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 und auch keiner Anzeigepflicht gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014. Es wurde somit eine wesentliche Änderung der Sachlage herbeigeführt, bei welcher der zugrundeliegende Abbruchbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen hätte dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

Hierbei wird nicht übersehen, dass die gegenständlichen Konstruktionen wieder ohne größeren Aufwand, insbesondere durch die Montage der Dachplanen, in ihren ursprünglichen Zustand umgebaut werden können und dadurch wieder einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen würden.

Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei den tatsächlich vorhandenen Konstruktionen jedoch um keine Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 und erfüllen diese weiterhin den (nachvollziehbaren) Zweck des Abgrenzens von Bereichen für die Haltung von Pferden. Es wird daher nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorgenommenen Rückbau nur um einen temporären Zustand zur Verhinderung der Ersatzvornahme handelt.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass ein Umbau der Konstruktionen in ihren ursprünglichen Zustand ohne Erwirkung einer baurechtlichen Bewilligung jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 darstellen würde, für welche gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung eine Geldstrafe von mindestens € 1.000,– bis zu € 10.000 normiert ist.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung und erstattete kein Vorbringen zu dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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