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LVwG-S-1585/001-2022•LVwG N LVwG-S-1585/001-2022
LVwG-S-1585/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022
Tierrecht; Tiermaterialien; Verwaltungsstrafe; Hygienevorschriften; tierische Nebenprodukte; Bienenwaben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tiermaterialiengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Übertretungspunkt 2. in der Höhe von € 120,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag zu Übertretungspunkt 2. (Strafe/Kosten) beträgt daher 780,-- Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Vorausgeschickt wird, dass die erkennende Richterin nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich zur Entscheidung hinsichtlich der Übertretung nach dem Tiermaterialiengesetz zuständig ist. Hinsichtlich der Übertretungen nach dem NÖ Bienenzuchtgesetz ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Mit Übertretungspunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 16.02.2022, 11:15 Uhr bis 23.03.2022 in ***, ***, Bienenstand mit der Registrierungsnummer *** mehrere Bienenwaben mit Bienenwachs in der Wiese vor dem dort befindlichen Bienenstand sowie zu einem Haufen aufgetürmt neben den Bienenstöcken abgelagert zu haben und nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb übergeben zu haben, obwohl die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen, die solche Nebenprodukte oder Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet sind, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb abzuliefern haben.
Wegen Übertretung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Tiermaterialiengesetz wurde über den Beschuldigten gemäß § 14 Z. 9 leg. cit. zu diesem Übertretungspunkt eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt, der Verfahrenskostenbeitrag im Betrag von 60 Euro festgesetzt.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. März 2022, Zl. ***. Dieser zufolge hat der Amtstierarzt am 16. Februar 2022, 11:15 Uhr bei einem Lokalaugenschein am Standort des Bienenstandes mit der Registrierungsnummer *** in ***, *** mehrere Bienenwaben in der Wiese vor den Bienenständen und weitere Bienenwaben zu einem Haufen aufgetürmt an einem Baum neben den Bienenstöcken vorgefunden. Nach einer Aufforderung zur Mängelbehebung an den Beschwerdeführer wurden bei einer Nachkontrolle am 23. März 2022 erneut Waben in der Umgebung des Bienenstandes vorgefunden.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und den angelasteten Tatvorwurf in Abrede gestellt. Weder habe er Bienenwaben vor seine Völker gelegt noch liegengelassen. Die bei der Kontrolle vorgefundenen Wachsstücke stammten nicht von seinen Völkern. Irgendjemand müsse diese Waben hingelegt haben, als er nach dem ersten Brief zum Nachsehen den Bienenstand besucht habe, seien die Waben weg gewesen. In den Wintermonaten Jänner bis März werde bei den Bienenständen nicht gearbeitet, er könne daher zu dieser Zeit die Wachsstücke nicht hinterlassen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15. September 2022 und am 28. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Beweisaufnahme erfolgte durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen B sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 16. Februar 2022 um 11.15 Uhr wurden vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bienenwaben in der Wiese vor den Bienenständen sowie zu einem Haufen aufgetürmt neben den Bienenstöcken des Beschwerdeführers vorgefunden und mit Lichtbildern dokumentiert.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nachweislich zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Anlässlich einer Nachkontrolle am 23. März 2022 wurden erneut Waben im Nahebereich des Bienenstandes vorgefunden.
Der Beschwerdeführer als Erzeuger oder sonstige Person, der Bienenwaben mit Bienenwachs (Material der Kategorie 3) in Verwahrung hatte, hat dieses Material nicht unverzüglich einem geeigneten, zugelassenen Betrieb abgeliefert.
Im Gegenstand wurde den Aussagen des Zeugen B, welche nachvollziehbar und überaus detailgetreu sowie fotografisch dokumentiert waren, mehr Glauben geschenkt, als dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Begehung der Verwaltungsübertretung leugnete. So ist kein Grund denkbar, warum der Zeuge eine ihm nicht näher bekannte Person einer Verwaltungsübertretung bezichtigen und sich dadurch selbst einer behördlichen Verfolgung wegen Falschaussage aussetzen sollte, während es dem Beschuldigten frei gestanden ist, seine Verantwortung ohne Gefahr von strafrechtlichen Konsequenzen frei zu wählen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu keinem Zeitpunkt die auf den Lichtbildern ersichtlichen Bienenwaben hinterlassen, verbunden mit den Andeutungen, jemand anderes habe Bienenwaben bei seinen Bienenständen deponiert um ihn zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, ist unglaubwürdig. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer weder nach Erhalt des Mängelbehebungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft Melk am 3. März 2022 noch unmittelbar nach Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. März 2022 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen hat, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – von jemandem, der Bienenwachs und –waben dort deponiert habe, bei der Behörde zu Unrecht „angeschwärzt“ worden zu sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angegeben, erst „irgendwann im Frühling“ die Bienenstände kontrolliert und keine Bienenwaben dort vorgefunden zu haben.
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jänner und Februar nicht an den Bienenstöcken gearbeitet, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, waren doch nachweislich am 26. Februar 2022 und am 23. März 2022 Bienenwaben mit Bienenwachs an der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit abgelagert.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Gemäß § 14 Z. 9 Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.
Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind „Imkerei-Nebenprodukte“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind und sind Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e.
Indem der Beschwerdeführer die Bienenwaben nicht unverzüglich an einen geeigneten Betrieb abgeliefert hat, sodass diese am 16. Februar 2022 und – trotz Aufforderung zur Mängelbehebung – am 23. März 2022 im unmittelbaren Nahebereich des Bienenstandes vom Amtstierarzt vorgefunden wurden, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat
(§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Tathandlung die Schutzinteressen des Tiermaterialiengesetzes (Vorbeugung der Verbreitung von Krankheiten und Tierseuchen) massiv beeinträchtigt wurden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Vorsatz zu werten, indem er trotz Aufforderung zur Mängelbehebung die Bienenwaben nicht fachgerecht an einen geeigneten Betrieb ablieferte, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschuldigten gering sind, konnte nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden.
Milderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies unter Berücksichtigung der von der Bezirkshauptmannschaft eingeschätzten persönlichen Verhältnisse, welcher Einschätzung der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist.
Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 7 500 Euro) bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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