LVwG N LVwG-S-2230/001-2022

LVwG-S-2230/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Inverkehrbringen; Kennzeichnung; irreführende Information;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2230/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2230.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.6.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt:

„Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma C Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, , dafür verantwortlich, dass diese als Lebensmittelunternehmer, dessen Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflusst, das Lebensmittel mit der Bezeichnung „“ (Erzeuger: E GmbH, Deutschland) am 3.3.2020 an die D-Filiale in ***, ***, abgegeben hat, obwohl nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) nicht eingehalten waren und Sie annehmen mussten, dass dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspricht.

Gemäß Artikel 17 LMIV ist ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu bezeichnen. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt, oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

Auf der Verpackung des Produktes ist die Bezeichnung "" angeführt. Laut Zutatenverzeichnis besteht die Probe aus Traubenzucker, den Farbstoffen Titandioxid, Eisenoxide und Eisenhydroxide, Aromen und anderen Zutaten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Probe um eine gefärbte Dekorationssüßware oder um eine Lebensmittelfarbstoffzubereitung zum Bestreuen von Lebensmitteln handelt. Die Angabe "“ stellt weder eine verkehrsübliche, noch eine geeignete beschreibende Bezeichnung für dieses Produkt dar.“

Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag von 28 Euro (10% der Geldstrafe) und der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 178,50 Euro vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf eine Anzeige des Marktamtes der Stadt *** vom 24.8.2020 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 28.5.2020.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Straferkenntnis sei rechtswidrig, weil es nicht anführe, gegen welche Bestimmung der LMIV er überhaupt verstoßen haben solle. Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er sei, sei weder Hersteller noch Importeur des gegenständlichen Produktes, sondern ein Handelsunternehmen; dieses treffe keine Verantwortung, weil das Produkt nicht an Endverbraucher oder eine Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben worden sei; das bloße Feilhalten oder Bereithalten für Verkaufszwecke sei kein „Abgeben“ nach Art. 8 Abs. 3 LMIV. Die beschreibende Bezeichnung „***“ entspreche im Zusammenhang mit den weiteren Angaben auf der Verpackung wie insb. der bildlichen Darstellung und den Verwendungshinweisen den Bestimmungen der LMIV. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Verschulden, da er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet habe.

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation, aufgrund des Probenbegleitschreibens vom 18.5.2020 und aufgrund des Beschwerdevorbringens, fest:

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter (u.a. für den Bereich Lebensmittelrecht und Verbraucherschutz, insb. LMSVG) der C Handelsgesellschaft m.b.H. – Am 18.5.2020 wurde eine Probe des Lebensmittels „“, ein in einer Leichtmetalldose vorverpacktes goldgelbes Pulver mit glitzernden Partikelchen, das unter der Marke „“ der in Deutschland ansässigen Herstellerin E GmbH vermarktet wird, in der D-Filiale der C Handelsgesellschaft m.b.H. in , , zum Verkauf feilgehalten und von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen; in diese Filiale war diese Ware am 3.3.2020 von der Zentrale der C Handelsgesellschaft m.b.H. in *** geliefert worden. Auf der Verpackung ist u.a. Folgendes zu lesen: „“, „“, „“ und „.“ Laut Zutatenverzeichnis besteht das Produkt aus Traubenzucker, Farbstoffen, Aromen und anderen Zutaten.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich (…)

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderungen der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. (…)

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels; (…)

Artikel 17

Bezeichnung des Lebensmittels

(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. (…)

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass sein Unternehmen als Lebensmittelunternehmer, dessen Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, zu verantworten habe, dass es die Ware „***“ am 3.3.2020 an die D-Filiale in *** abgegeben habe.

§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.

Aus Art. 8 Abs. 1 LMIVO ergibt sich zunächst die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047); dies ist im gegenständlichen Fall die deutsche E GmbH und nicht das Unternehmen des Beschwerdeführers.

Art. 8 Abs. 3 LMIV verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht; gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 LMIV nach nur das „Abgeben“ (und nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 43, und Blass ua, LMR3, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 38). Genau mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, ausgesprochen, dass das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV darstellt. Nun hat die belangte Behörde auch nicht das Feilbieten in der Filiale angelastet, sondern das „Abgeben“ von der Firmenzentrale an die Filiale, also die unternehmensinterne Auslieferung am 3.3.2020. Wenn aber schon das Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke nicht unter „Abgeben“ fällt, dann stellt umso weniger die unternehmensinterne Auslieferung von der Zentrale an die Filiale, die also im Rahmen ein und desselben Unternehmens geschieht, eine „Abgabe“ („supply“, auch im Sinne eines „Versorgens“) im Sinne des Art. 8 Abs. 3 LMIV dar, weil diese noch gar nicht an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt (vgl. dazu LVwG NÖ 2.12.2019, LVwG-S-2096/001-2018; 12.3.2020, LVwG-S-1642/001-2019); somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung des „Abgebens“ nicht begangen.

Eine Spruchkorrektur, z.B. in die Richtung, dass der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 5 LMIV dafür verantwortlich sei, dass die Ware geliefert worden sei und aber in seinem Unternehmen die Einhaltung der relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht sicher gestellt und die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nachgeprüft worden sei (vgl. zur Verantwortlichkeit gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIV abermals VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047), war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt.

Dazu kommt, dass sich auf der Verpackung der gegenständlichen Ware nicht nur die – von der AGES einzig als „Bezeichnung des Lebensmittels“ der Bewertung unterzogene – Angabe „“ befand, sondern sehr wohl auch die Angabe „“; diese wurde weder im AGES-Gutachten noch in der Beschwerde angesprochen. Wie sich aus dem AGES-Gutachten ergibt, existiert für das gegenständliche Produkt keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, weshalb es mit seiner verkehrsüblichen oder mit einer beschreibenden Bezeichnung zu kennzeichnen ist (Art. 17 Abs. 1 LMIV räumt dem Lebensmittelunternehmer hier ein Wahlrecht ein; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 17 Rz. 71); die AGES hat beispielsweise „gefärbte Dekorationssüßware“ oder „Lebensmittelfarbstoffzubereitung zum Bestreuen von Lebensmitteln“ angeführt. Selbst wenn man die gegenständliche unternehmensinterne Auslieferung von der Zentrale an die Filiale als „Abgabe“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 LMIV qualifizieren wollte, läge der angelastete Kennzeichnungsverstoß aus den folgenden Gründen nicht vor: Wie aus der Begriffsbestimmung der „beschreibenden Bezeichnung“ in Art. 2 Abs. 1 lit. p LMIV („eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte“) abzuleiten ist und wie in Blass ua, LMR3, Art. 17 EU-InformationsVO Rz 12f. zutreffend erläutert wird, ist die Ergänzung der Bezeichnung oder Beschreibung eines Lebensmittels mit einer freiwillig deklarierten Verwendungsbeschreibung zulässig; diese Angaben müssen in der Gesamtheit genau genug sein, um im Sinne des lebensmittelrechtlichen Irreführungsschutzes eine Konkretisierung der Ware nach ihrer tatsächlichen Art zu ermöglichen und von potenziell damit verwechslungsfähigen Artikeln zu differenzieren. – Die Angabe „“ vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Verbindung mit der Angabe „“ und der Verwendungsbeschreibung, wonach der „***“ zu „streuen“ ist, im konkreten Fall durchaus eine hinreichend genaue Produktbeschreibung, vergleichbar mit den beiden Beschreibungsvorschlägen der AGES, darzustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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