LVwG N LVwG-S-2373/001-2022

LVwG-S-2373/001-2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022

Regest

Tierrecht; Tierseuchen; Meldepflicht; Verbringung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2373/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2373.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Der Tatvorwurf wird dahingehend konkretisiert als dieser zu lauten hat:

„Sie haben als Tierhalter eines Schweines die Verbringung am 24.06.2021 von ***, *** nach ***, ***, nicht bis spätestens am siebenten Kalendertag entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß § 6 Abs. 4 TKZVO oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehenen Formularen und Meldewegen dem Betreiber des VIS gemeldet.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 und 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO) nach § 64 Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 20,-- vorgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wurde folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Zeit: 24.06.2021

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Tierhalter von Schweinen haben nach der TKZVO 2009 bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß § 6 Abs. 4 TKZVO oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehenen Formularen und Meldewegen dem Betreiber des VIS zu melden. Die Meldung hat spätestens am siebenten Kalendertag zu erfolgen.

Herr B hat am 24.06.2021 ein Schwein geschlachtet, welches aus Ihrem Betrieb in ***, ***, Registrierungsnummer *** stammte. Im VIS erfolgte keine Meldung über die Verbringung eines Schweines am 24.06.2021.“

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass er das Schwein lebend zu Herrn B gebracht und dort geschlachtet habe, da er keine Möglichkeit gehabt habe, es zu Hause zu kühlen. Er habe das ausgekühlte Schwein am nächstem Tag aus dem Kühlraum des Herrn B wieder abgeholt und auf seinem Hof aufgearbeitet. Er habe keine Abgangsmeldung machen können, da er das Schwein ja nicht verkauft, sondern für den Eigenverbrauch verwendet habe. Im Mehrfachantrag habe er drei nicht untersuchungspflichtige Schweine angegeben, dieses sei eines davon gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23.08.2022 zur Entscheidung vor.

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 24. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer ein Schwein aus seinem Betrieb in ***, ***, Registrierungsnummer ***, in den Betrieb C, ***, ***, verbracht, wo das Schwein am selben Tag geschlachtet wurde.

Eine Meldung der Verbringung an den Betreiber des VIS ist binnen sieben Kalendertagen nicht erfolgt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird beschwerdeführerseits auch nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Nach § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 haben die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen bei Verbringung oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2. bei

a.Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebs; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

…..

3. bei Verbringung das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4. bei Verbringung die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafen und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafen und Ziegen;

5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

6. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z. 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransport die Angabe „Eigentransport“ zulässig.

……

Indem der Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 ein Schwein von seinem Betrieb in ***, *** zur (nicht untersuchungspflichtigen) Schlachtung in den Betrieb C, ***, ***, verbrachte, war er verpflichtet, eine Meldung mit den Angaben des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 6 Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2009 in der dort vorgesehenen Art und Weise spätestens am siebten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erstatten.

Indem er dies unterließ, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1 erster Satz TKZVO eine Meldungsverpflichtung nicht nur für untersuchungspflichtige Schlachtungen, sondern auch für Verbringungen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht für Verbringungen zur anschließenden nicht untersuchungspflichtigen Schlachtung besteht nicht, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, das Schwein sei zum Betrieb C zur Schlachtung für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers verbracht worden, der Schlachtkörper von ihm am nächsten Tag wieder abgeholt worden, an der Meldeverpflichtung gemäß § 6 TKZVO nichts zu ändern vermag. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte MFA 2022 – Tierliste stellt jedenfalls keine Meldung im Sinne des § 6 TKZVO dar.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass kein Milderungsgrund vorliegt.

Die verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegt (Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen), erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Die spruchgemäße Konkretisierung des Tatvorwurfes konnte erfolgen, indem gegenüber dem Beschwerdeführer durch Vorhalt der Anzeige eine vollständige und hinreichend konkretisierte Tatanlastung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgt ist (vgl. VwGH 24.9.1997, 97/03/0113, 21.1.1998, 97/03/0244 u.a.).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.