LVwG N LVwG-S-957/001-2022

LVwG-S-957/001-2022Landesverwaltungsgericht06.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Maskenpflicht; FFP2-Maske; Versammlung; Zweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-957/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.957.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24.02.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 260,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, dass er am 10.02.2022 gegen 19:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, , an einer Versammlung mit der Bezeichnung „“ teilgenommen habe, ohne eine FFP2-Maske getragen zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 8 Z 3 2. Fall COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-MG iVm § 13 Abs. 6 letzter Satz iVm Z 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt wurde. Ein Kostenbeitrag wurde in der Höhe von EUR 20,-- vorgeschrieben.

In der Begründung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass obige Verwaltungsübertretung erwiesen sei. Dies gründe sich schlüssig in den Angaben der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Es gebe keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln, und könne Glauben geschenkt werden, da es sich beim Meldungsleger um ein Organ der öffentlichen Aufsicht handle. Es könne ihm zugebilligt werden, den konkreten zur Tatanlastung führenden Sachverhalt festzustellen und zu erfassen, zumal dieser strengen disziplinar- und strafrechtlichen Bestimmungen unterliege und bei ungerechtfertigter Anzeigenlegung mit Konsequenzen zu rechnen habe.

Bei der gegenständlichen Zusammenkunft habe es sich unzweifelhaft um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 gehandelt und fiele somit unter die Bestimmungen des § 13 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV samt den darin enthaltenen Regelungen. Seitens des Beschwerdeführers sei das verpflichtende Tragen einer Maske unterlassen worden, womit er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt habe.

Hinsichtlich des Verschuldens habe der Beschwerdeführer keine rechtfertigende Stellungnahme abgegeben und somit keinen Entlastungsbeweis iSd § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) erbracht, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt sei.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde erwogen, dass die Bestimmungen über das Tragen von Schutzmasken der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2-Erkrankung sowie der Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dienen. Die zu schützenden Rechtsgüter seien als äußerst bedeutend anzusehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von EUR 1.000,--, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen aus. Als strafmildernd sei lediglich die Unbescholtenheit zu werten gewesen.

In Anbetracht der obigen Umstände und des gesetzlichen Strafrahmens, der nicht einmal bis zu Hälfte ausgeschöpft worden sei, sei im Hinblick auf spezial- und generalpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe nicht als zu hoch bemessen anzusehen.

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 28.02.2022, erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2022 fristgerecht die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und beantragte das gegen ihn ergangene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerdeführer hielt dabei seine Stellungnahme vom 24.02.2022 in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 16.02.2022 aufrecht. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass nach dem Versammlungsgesetz keine Person an einer Versammlung teilnehmen dürfe, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt oder verbirgt sowie dass Polizisten nicht an einer Versammlung teilnehmen dürfen, sondern nur zu deren Absicherung zuständig sind. Weiters wurde vorgebracht, dass die Tragedauer einer FFP2-Maske max. 75 Minuten betrage, danach sei eine Pause von 30 Minuten einzulegen. Er habe während der Versammlung immer gegessen oder geraucht, und sei es ihm daher nicht möglich gewesen, eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht sei seines Wissens nach vom VfGH bereits drei Mal aufgehoben worden.

In der Beschwerde selbst brachte er zudem vor, dass für ihn ein „Spaziergang“ einer Sportausübung gleichkäme, wobei das Tragen einer FFP2-Makse im Außenbereich nicht zumutbar wäre. Angeführt war noch eine Antwort von Frau B an den Verfassungsgerichtshof, wo im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Ansteckungsrisiko im Freien weniger risikoreich wäre als in geschlossenen Räumen. Die WHO empfehle für Außenbereiche, in denen ein Abstand von mindestens einem Meter nicht eingehalten werden kann, das Tragen von Masken. FFP2-Masken seien grundsätzlich eine sehr wirksame Maßnahme zur Minimierung des Übertragungsrisikos von SARS-CoV-2 in Innenräumen, unter gewissen Umständen auch in Außenräumen. In bestimmten Situationen, wie zB bei der Sportausübung oder beim Essen und Trinken sei das durchgehende Tragen der Maske nicht zumutbar.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem elektronischen Verwaltungsakt am 28.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.09.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge C einvernommen wurden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. *** und den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-S-957-2022

2. Feststellungen

Der Beschwerdeführer nahm am 10.02.2022 an einer Demonstration mit der Bezeichnung „***“ im Stadtgebiet *** teil, die als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 angemeldet war. Es nahmen insgesamt ca. 100 bis 110 Personen teil.

Der „Spaziergang“ der Versammlung startete gegen 18:40 Uhr am ***, führte durch das Stadtgebiet und endete gegen 19:50 Uhr wieder am ***.

Zu Beginn der Versammlung wurden die Teilnehmer auf die Maskenpflicht hingewiesen; zusätzlich erfolgten Hinweise durch die Kräfte der Einsatzeinheit-NÖ und „***“.

Der Beschwerdeführer trug vom Beginn des Spazierganges bis zu dessen Ende keine FFP2-Maske.

Der Beschwerdeführer ist selbstständig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.500,-. Er ist Eigentümer eines Hauses und hat er Schulden idHv EUR 1.000.000,--. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Versammlung und deren Ablauf gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt sowie den Aussagen des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen und während dieser keine FFP2-Makse getragen hat wurde von ihm zudem nicht bestritten.

Die Feststellungen bzgl. der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

4. Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) idF zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung lauten:

„[…]

Zusammenkünfte

§ 5.

(1)Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. […]

(4)In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]

Strafbestimmungen

§ 8. […]

(8) Wer […]

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) idF zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung lauten:

„[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

Zusammenkünfte

§ 13.

(1)Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: […]

(2)Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

(3)Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. […]

(4)An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5)Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 8 Abs. 6 sinngemäß. […]

(6)Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für: […]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; […]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

[…]

Ausnahmen

§ 20. […]

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken; […]

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

Eingangs sei erwähnt, dass das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines erhobenen Rechtsmittels nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Entscheidend ist dabei, ob sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens als Beschwerde deuten lässt und sich daraus eindeutig ergibt, dass – wie im gegenständlichen Fall - eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes beantragt wird (vgl. VwGH 2006/11/0071).

Gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG iVm § 13 Abs. 6 letzter Satz der 4. COVID-19-MV ist bei einer Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 auch im Freien eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindesten gleichwertig genormten Standard zu tragen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen dann als Versammlung iSd Versammlungsgesetzes 1953 anzusehen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VwGH Ra 2017/01/0359). Kundgebungen und Protestkundgebungen werden in diesem Sinne als Versammlungen qualifiziert.

Bei dem gegenständlichen angemeldeten „***“ handelt es sich unbestritten um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953. Der Umstand, dass die Versammlung lediglich als „Spaziergang“ bezeichnet wurde, ändert nichts an der Qualifikation als Versammlung. Als öffentliche, frei zugängliche Versammlung waren die Teilnehmer – und somit auch der Beschwerdeführer – somit verpflichtet gewesen, eine FFP2-Maske zu tragen – unabhängig davon, welcher Abstand von den Teilnehmern untereinander eingehalten werden konnte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verpflichtung des Tragens einer Maske auf Versammlungen im Widerspruch zu dem im Versammlungsgesetz 1953 geregelten „Vermummungsverbot“ stehe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen nach der 4. COVID-19-MV eine lex specialis darstellen. Im Gegensatz zu der Bestimmung des § 9 Versammlungsgesetz 1953, wonach die Wiedererkennung im Zusammenhang mit einer Versammlung im Fokus steht, dienen die Bestimmungen der 4. COVID-19-MV ausschließlich der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2-Erkrankung. Darüber hinaus liegt gemäß § 2 Abs. 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz kein Verstoß gegen das „Vermummungsverbot“ vor, sofern die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge – wie hier – durch ein Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass an einer Versammlung Polizisten nicht teilnehmen dürfen, sondern nur zu deren Absicherung zuständig wären, ist entgegenzuhalten, dass die Polizeibeamten nicht an der Versammlung teilnahmen, sondern als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Gefahrenabwehr eingesetzt waren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Tragedauer einer FFP2-Maske maximal 75 Minuten betragen würde und eine 30-minütige-Pause erlaubt sei, geht mangels gesetzlicher Bestimmungen ins Leere. Diese behaupteten Ausnahmebestimmungen finden sich weder in den taxativ aufgezählten Gründen der § 20 COVID-19-MV noch in anderen bezughabenden Rechtsvorschriften.

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass seines Wissens nach die Maskenpflicht vom Verfassungsgerichtshof bereits 3 Mal aufgehoben worden sei ist entgegenzuhalten, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht an gehörig kundgemachte Gesetze und dazugehörige Verordnungen gebunden sind und die hier gegenständlichen Rechtsvorschriften grundsätzlich anzuwenden haben.

Zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung standen die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemigesetzes 1950, des COVID-19-MG und der 4. COVID-19-MV in der jeweils geltenden Fassung in Kraft und sind vom Verfassungsgerichtshof nicht behoben worden. Der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie teilweise aufgehoben hat, bedeutet nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften. Das Landesverwaltungsgericht erkennt hier weder eine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, noch eine Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Gesetze und sieht sich daher nicht veranlasst, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, hinsichtlich dieser Rechtsvorschriften ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 teilgenommen und zum festgestellten Tatzeitpunkt keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat, obwohl er – mangels Vorliegen von Ausnahmen - dazu verpflichtet gewesen wäre. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, wonach gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, alles darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. VwGH 2006/09/0086).

Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren keine Umstände vorbringen bzw. nicht erfolgreich glaubhaft machen, weshalb ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sein soll. Einen Entlastungsbeweis, wonach ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulde treffe, ist ihm nicht gelungen. Der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit ebenfalls als erfüllt anzusehen ist.

6. Zur Strafhöhe

Gem. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind gem. § 19 Abs. 2 VStG im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der hier verletzten Rechtsvorschriften dient – wie von der belangten Behörde richtig angeführt und vom Verfassungsgerichtshof bereits schon mehrfach bestätigt – der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2-Erkrankung sowie der Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung. Die zu schützenden Rechtsgüter sind als äußerst bedeutend anzusehen. Ein Verstoß gegen die Tragepflicht einer Maske stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar.

Die Missachtung von Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Erkrankung bildet keinen „geringen Sorgfaltsverstoß“. Von einem bloß geringen Verschulden kann nur dann ausgegangen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, wovon im konkreten Fall keinesfalls ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 2001/03/0175). Das durchgehende Nichttragen einer Maske während einer Versammlung, in welcher sogar Hinweise zur Maskenpflicht abgegeben wurden, stellt eine bewusste und somit vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen dar, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen ist.

Eine Einstellung gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Ermahnung kann aus obigen Gründen daher nicht in Betracht gezogen werden.

Wie der Beschwerdeführer nunmehr zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben hat, verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen idHv ca. EUR 2.500,--, ist Eigentümer eines Hauses, hat Schulden idHv EUR 1.000.000,-- und keine Sorgepflichten. Bei der Bemessung wurden keine erschwerenden Umstände herangezogen. Als mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bewertet.

Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls als angemessen anzusehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Die Höhe der Strafe ist geeignet, den Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat sowie die dadurch verursachte hohe Selbst- und Fremdgefährdung vor Augen zu führen und ihn von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit einer Herabsetzung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Auslangen gefunden werden, da schon aus generalpräventiver Sicht die Allgemeinheit angehalten werden soll, ihren Pflichten nachzukommen und vor Augen zu führen, dass die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften ausschließlich den schützenswerten Interessen von Leben und Gesundheit dient.

Die Beschwerde ist aus obigen Gründen als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, mind. jedoch mit EUR 10,-- zu tragen hat.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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