LVwG N LVwG-AV-885/001-2022

LVwG-AV-885/001-2022Landesverwaltungsgericht07.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Maßnahme; Absonderung; Betriebsbeschränkung; Risiko; Kontaktperson;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-885/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.885.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8. Juli 2022, ***, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 20.1.2022 stellte die Marktgemeinde *** einen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG wegen Absonderung der bei ihr beschäftigten Dienstnehmerin A für den Zeitraum vom 24.10.2021 bis 29.10.2021 in Höhe von € ***.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2022, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nur dann bestehe, wenn einer der im ersten Absatz genannten Tatbestände, welche abschließend normiert seien, erfüllt sei. Es habe weder eine mündliche noch eine schriftliche behördliche Verfügung für den beantragten Zeitraum bestanden. Der Bezirkshauptmannschaft würden keine Beweise vorliegen, dass ein Bescheid mündlich oder schriftlich an die Dienstnehmerin ergangen wäre. Da keine der in § 32 Epidemiegesetz 1950 abschließend aufgezählten behördlichen Verfügungen vorliege, sei der Antrag abzuweisen.

Dagegen hat die Marktgemeinde *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung vollinhaltlich stattgegeben werde.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es sich bei der Bediensteten A um eine Kindergartenbetreuerin im Kindergarten *** handle. Sie sei im gegenständlichen Zeitraum von der Bezirkshauptmannschaft Krems als Kontaktperson der Kategorie II eingestuft worden. Aufgrund der damaligen Abklärungen bzw. den damaligen Angaben auf ***, welcher Link jetzt nicht mehr funktioniere, habe sie als Kindergartenbetreuerin im Kindergarten *** ihren Dienst nicht verrichten dürfen. Daher sei sie im gegenständlichen Zeitraum nicht im Dienst gewesen und es hätten Ersatzkräfte eingesetzt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben 9. August 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 8. September 2022 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Krems um Bekanntgabe ersucht, ob betreffend die Dienstnehmerin A ein Absonderungsbescheid für den Zeitraum 24.10.2021 bis 29.10.2021 ergangen ist. Weiters wurde um Nachreichung der im Antrag auf Vergütung genannten Beilage mit der Bezeichnung *** ersucht, welche nicht im vorgelegten Akt enthalten ist.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft Krems mit, dass die im Antrag auf Vergütung angeführte Beilage mit der Bezeichnung „***“ aufgrund eines technischen Übermittlungsfehlers im Akt nicht enthalten sei. Betreffend die Dienstnehmerin A sei für den Zeitraum 24.10.2021 bis 29.10.2021 kein Absonderungsbescheid ergangen. Frau A sei am 24.10.2021 um 16:42 Uhr mittels SMS- und E-Mail-Benachrichtigung darüber informiert worden, dass sie als Kontaktperson der Kategorie II (KP-2, Niedrig-Risiko) eingestuft worden sei. Diese SMS- bzw. E-Mail-Benachrichtigung war dem Schreiben ebenso angeschlossen wie ein Screenshot der Internetseite über die Informationen für Kontaktpersonen der Kategorie II, welche am 24.10.2021 unter dem Link *** abgefragt werden konnte.

Im Rahmen des Parteiengehörs verwies die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 3.10.2022 nochmals darauf, dass es sich bei A um eine Kindergartenbetreuerin im Kindergarten *** handle. Kindergärten seien zum damaligen Zeitpunkt mit einem enormen Risiko der Covid-19-Verbreitung behaftet gewesen. Da die Kindergartenbetreuerin A Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorte meiden sollte, habe sie nicht eingesetzt werden können. Darüber hinaus stelle sich die grundsätzliche Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Krems mit der Einstufung als KP-2 im Falle einer Kindergartenbetreuerin überhaupt richtig entschieden habe. Unter einem wurde die Unterlage „***“ übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Krems.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Frau A war im Zeitraum 24.10.2021 bis 29.10.2021 als Kindergartenpädagogin im Kindergarten *** in der Marktgemeinde *** beschäftigt. Aufgrund der Art ihres Kontaktes zu einer mit Sars-Cov-2 infizierten Person wurde sie von der zuständigen Gesundheitsbehörde als Kontaktperson der Kategorie II qualifiziert und mit SMS bzw. E-Mail vom 24.10.2021 auf den Link *** hingewiesen. Weiters erging der Hinweis, dass sie „die dort angeführten Maßnahmen im eigenen Interesse bis 29.10.2021 einhalten“ sollte.

Dass eine behördliche Schließung des Kindergartens gemäß § 20 Epidemiegesetz erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Es wurde auch nicht die häusliche Absonderung von A im Zeitraum 24.10.2021 bis 29.10.2021 seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems als örtlich zuständiger Behörde mit schriftlichem Bescheid angeordnet. Ebenso wurde auch kein mündlicher Bescheid betreffend ihre Absonderung erlassen. Schließlich erfolgte auch keine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG.

Am 20.1.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG betreffend die bei ihr beschäftigte Dienstnehmerin A für den Zeitraum vom 24.10.2021 bis 29.10.2021 in Höhe von € ***.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung und dem Beschwerdevorbringen sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Krems, insbesondere dem angeschlossenen E-Mail bzw. SMS betreffend die Einstufung von A als Kontaktperson der Kategorie II. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Dass betreffend die Dienstnehmerin A kein – schriftlicher oder mündlicher – Absonderungsbescheid erlassen wurde, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.9.2022 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3.10.2022. Im Akt ist auch keine Beurkundung über eine mündlich angeordnete Absonderung enthalten. Darauf, dass der Kindergarten behördlich geschlossen wurde, gibt es ebenso keinerlei Hinweis, wie darauf, dass eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG erfolgt wäre, sodass entsprechende Negativfeststellungen zu treffen waren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-COV-2.

Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, sind bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

Gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz (EpiG) – in der im gegenständlichen Zeitraum vom 24.10.2021 bis 29.10.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 183/2021 – können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gemäß § 17 Abs. 1 EpiG in der seit 23.10.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 183/2021 können Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 EpiG kann beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.). Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Schließung einer Betriebsstätte jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird gemäß Abs. 4 leg. cit. durch Verordnung bestimmt.

Gemäß § 24 EpiG sind, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG ist eine Vergütung für Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu wurde festgestellt, dass die betroffene Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, A, nicht mit schriftlichem Bescheid gemäß § 7 EpiG im Zeitraum 24.10.2021 bis 29.10.2021 abgesondert gewesen ist. Es wurde auch kein mündlicher Bescheid erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass ebensowenig eine auf § 20 EpiG gestützte Beschränkung oder Sperre des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt ist wie eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG. Auch eine andere in § 32 Abs. 1 EpiG genannte Maßnahme, die einen Verdienstentgang der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt hätte, erfolgte nicht.

Die Vorgehensweise, Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit Sars-Cov-2 infizierten Person als Kontaktperson der Kategorie II, somit als Kontaktperson mit niedrigem Risiko, zu klassifizieren, stellt jedoch als Befolgung eines Erlasses keine in § 32 Abs. 1 EpiG genannte Maßnahme dar, insbesondere auch keine Betriebsbeschränkung oder Schließung gemäß § 20 EpiG. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Dienstnehmerin als Kindergartenbetreuerin gemäß den Informationen auf *** Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorte meiden sollte. Ob die Einstufung von A seitens der Gesundheitsbehörde richtig gewesen ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vermögensnachteile somit nicht von einer im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG aufgezählten Maßnahme hervorgerufen wurden, kam eine Vergütung nach § 32 EpiG nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre (z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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