LVwG N LVwG-S-1515/001-2022

LVwG-S-1515/001-2022Landesverwaltungsgericht07.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; PCR-Testung; Absonderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1515/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1515.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. April 2022, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950 i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 03.12.2021, Zl. *** gemäß § 40 Abs. 1 EpiG mit einer Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von

50,-- Euro (10% des verhängten Strafbetrages, mindestens jedoch 10 Euro) vorgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:10.12.2021

Ort:***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid vom 03.12.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufgrund Ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) Ihre ab 03.12.2021 beginnende Absonderung in *** angeordnet.

Sie wurden verpflichtet zu folgenden Zeitunkten eine Teststation für einen PCR Test aufzusuchen:

Innerhalb von 48 Stunden, ab Zustellung dieses Bescheides und am 10.12.2021. Sie haben eine Teststation nicht aufgesucht und somit einem behördlichen Gebot zuwidergehandelt.“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Fachgebietes Gesundheitswesen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gründe.

Mit spruchgegenständlichem rechtskräftigem Bescheid sei die Absonderung des Beschwerdeführers in *** angeordnet worden. Darüber hinaus sei er verpflichtet worden, eine Teststation für einen PCR-Test innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides und ein zweites Mal am 10.12.2021 eine Teststation aufzusuchen. Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe demnach gegen die spruchgemäßen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 verstoßen.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Zur Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erwogen, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen kein Umstand zu berücksichtigen gewesen sei. Mangels eigener Angaben sei ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.500,-- Euro netto monatlich zugrunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung auch der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 20.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Zl. ***, seine Absonderung aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) angeordnet worden sei. Weiters sei er gemäß § 5 Abs. 1 EpiG verpflichtet worden zweimal eine behördliche Teststation für einen PCR Test aufzusuchen.

Der Beschwerdeführer habe sich – wie gefordert – in häusliche Quarantäne begeben. Der Aufforderung zum Testen sei er nicht nachgekommen, da ihm keine der nachfolgend genannten Behörden/Stellen habe bestätigen können, dass die Durchführung des PCR-Tests in der behördlichen Teststation *** für ihn keine Gesundheitsgefährdung darstelle.

-Gesundheitshotline 1450

-AGES

-Österreich testet

-NÖ Corona Hotline

-Bezirkshauptmannschaft Zwettl

-Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Weiters habe er in einem Telefonat mit der BH Zwettl - Fachgebiet Gesundheitswesen – seine Bereitschaft erklärt, seine Quarantäne zu verlängern als Alternative zur PCR-Testung.

Die §§ 5 und 7 des Epidemiegesetzes 1950 würden nur gelten, wenn es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit handle. Die Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) sei im Epidemiegesetz bzw. in den zum Tatzeitpunkt gültigen Verordnungen nicht als anzeigepflichtige Krankheit angeführt. Es fehle dem angefochtenen Straferkenntnis daher die gesetzliche Grundlage und könne das von der Behörde ausgestellte Gebot, eine behördliche Teststation aufzusuchen, nicht wirken.

Weiters habe der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Tests niemand gefährdet. Er habe sich in der Zeit, in der er nach der behördlichen Begründung als ansteckungsverdächtig gegolten habe (bis zum 10. Tag nach Symptombeginn des ersten erkrankten Haushaltsangehörigen) in Quarantäne befunden und in dieser Zeit keine Symptome gehabt, die auf die Lungenkrankheit COVID-19 hindeuteten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.05.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer gab an über ein monatliches Schulungs-Arbeitslosengeld in Höhe von 1.700/1.800 Euro netto zu verfügen, Sorgepflichten für 2 Kinder zu haben, Hälfteigentümer eines Einfamilienhauses sowie Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in Wien zu sein, Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 Euro (Wohnbauförderung) zu haben.

Wiederholend führte er aus, dass er die PCR-Tests nicht habe durchführen lassen, weil er gelesen habe, dass diese gesundheitsgefährdend sein könnten und ihm keine der kontaktierten Stellen und Behörden bestätigen habe können, dass die Durchführung des PCR-Tests in der behördlichen Teststation *** für ihn keine Gesundheitsgefährdung darstelle. Weiters sei er der Auffassung, dass es sich bei COVID-19 nicht um eine anzeigepflichtige Krankheit handle. Er habe gegenüber der Behörde die Verlängerung der Quarantäne anstelle der Durchführung der PCR-Tests angeboten, was aber abgelehnt worden sei.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.12.2021, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) seine Absonderung in *** beginnend mit 03.12.2021 bis einschließlich 12.12.2021 angeordnet und der Beschwerdeführer in einem gemäß § 5 EpiG verpflichtet, zu folgenden Zeitunkten eine Teststation für einen PCR Test aufzusuchen:

Innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung dieses Bescheides und am 10.12.2021.

Der Beschwerdeführer ist dieser rechtskräftig aufgetragenen Verpflichtung, jeweils eine Teststation für einen PCR-Test aufzusuchen, zu beiden diesen Zeitpunkten nicht nachgekommen.

5. Beweiswürdigung:

Der gesamte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

6. Rechtlage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, lautet:

„Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“

§ 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG):

„Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzteunverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelleerforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.“

§ 7 Abs. 1a EpiG:

„Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personenabgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.“

§ 40 Abs. 1 EpiG:

„Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfallmit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.12.2021 unter anderem angeordnet wurde, sich innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung dieses Bescheides, sohin zwischen dem 03.12.2021 und dem 05.12.2021, und darüber hinaus am 10.12.2021 jeweils einer PCR-Testung in einer behördlichen Teststation zu unterziehen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer dieser jeweils bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bereits aus diesem – im Übrigen unbestrittenen – Sachverhalt ergibt sich, dass das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zweier Testungen sich aus dem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.12.2021 ergibt, der in Rechtskraft erwachsen ist und somit dem Rechtsbestand angehört. Es liegt demnach eine mit Bescheid rechtskräftig auferlegte Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 vor, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit dieser dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtungen richtet, ist infolge der Rechtskraft dieses Bescheides im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr aufzugreifen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen, die Lungenkrankheit COVID-19 (SARS-COV-2) sei im Epidemiegesetz 1950 bzw. in den zum Tatzeitpunkt gültigen Verordnungen nicht als anzeigepflichtige Krankheit angeführt, weshalb das behördliche Gebot, eine behördliche Teststation aufsuchen zu müssen, keine gesetzliche Grundlage habe, entgegen zu halten, dass gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) sehr wohl der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem angesprochenen Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.12.2021, Zl. ***, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, zu den genannten Zeitpunkten eine behördliche Teststation für einen PCR Test aufzusuchen, ohne dass der Beschwerdeführer berechtigt war, Bedingungen (wie etwa den vorhergehenden Erhalt diverser Auskünfte) an die Durchführung der Testungen zu knüpfen. Auch die angebotene Alternative zu den vorgeschriebenen PCR-Tests, nämlich die Quarantäne zu verlängern, ist weder in den Bezug habenden Rechtsgrundlagen noch in dem auf diese Rechtsgrundlagen gestützten Bescheid vorgesehen.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe niemanden gefährdet, indem er während der Absonderung symptomlos gewesen sei, geht ins Leere, indem aus den bisherigen epidemiologischen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen bekannt ist, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen den Virus übertragen können, auch ohne selbst Symptome zu haben, weshalb PCR-Testungen in den vorgesehenen Intervallen relevant sind.

Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem fahrlässiges Handeln dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist nicht nur nicht die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gelungen, sondern ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer geradezu vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist, hat er doch bewusst die Durchführung der ihm aufgetragenen Testungen abgelehnt, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, die Verbreitung der Pandemie und den im Zusammenhang stehenden drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Sohin ist der Schutzzweck dieser Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers als hoch einzuschätzen.

Strafmildernd wurde bereits von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers auch jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerungsgründe sind nicht zu werten.

Wie bereits oben ausgeführt ist in subjektiver Hinsicht von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700/1.800 Euro, Sorgepflichten für 2 Kinder, Hälfteigentum an einem Einfamilienhaus sowie Alleineigentum an einer Eigentumswohnung sowie Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 Euro (Wohnbauförderung) dargetan.

In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung liegen die von der Bezirkshauptmannschaft verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aufgrund der Schwere des Deliktes und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzzweckes der Gesetzesbestimmung konnte eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht gezogen werden.

Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die verhängte Geldstrafe ist gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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