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LVwG-AV-743/001-2021•LVwG N LVwG-AV-743/001-2021
LVwG-AV-743/001-2021Landesverwaltungsgericht10.10.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Rückbau; Konsens; Abänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG, *** in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. März 2021, Zl. *** mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. November 2020, Zl. *** betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. November 2020, Zl. ***, erteilten baupolizeilichen Auftrages mit sieben Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (Baubehörde I. Instanz) vom 12. November 2020, Zl. *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zum Rückbau auf den bewilligten Konsens laut Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2002, Zl. *** auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** erteilt. Der konsenslose in Massivbauweise errichtete Zubau im nordwestlichen Bereich der Villa oberhalb der Garage in einem Ausmaß von L 4,95 m x B 5,00 m x H 3,8 m sei zur Gänze abzutragen und sei der Zustand und die Ausgestaltung der bewilligten Terrasse samt angrenzender Fassadenfläche gemäß des per Bescheid *** vom 14. Jänner 2002 bewilligten Einreichplanes wiederherzustellen. Der Rückbau habe ehestmöglich zu erfolgen und sei bis längstens 30. September 2021 abzuschließen. Der Baubehörde sei die Fertigstellung fristgerecht schriftlich zu melden.
Begründend führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, am 7. Oktober 2005 sei von der Beschwerdeführerin das Ansuchen gestellt worden, über einen Teil der Terrasse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen Wintergarten im Ausmaß von 23,07 m2 in einer Holzglaskonstruktion errichten zu dürfen. Diesbezüglich sei auch eine positive Stellungnahme von Seiten des Bundesdenkmalamtes erfolgt. Das Bauvorhaben sei mit Bescheid vom 21. Dezember 2005, Zl. *** bewilligt worden und mit 12. Jänner 2006 in Rechtskraft erwachsen. Am 3. September 2007 sei die Baubeginnsmeldung sowie die Bauführerbekanntgabe erfolgt.
Am 15. Mai 2012 sei der Beschwerdeführerin von der Baubehörde mitgeteilt worden, dass die Ausführung des Wintergartens nicht bewilligungsgemäß erfolgt sei und sei eine Frist für eine Einreichung der geänderten Planung nach Absprache mit dem Sachverständigen für Denkmalpflege bis 31. Juli 2012 gesetzt worden. Am 11. Dezember 2012 sei das Ansuchen um Zubau und Abänderung eines bestehenden Wintergartens mit Einarbeitung der mit dem Bundesdenkmalamt besprochenen Lösungsansätze hinsichtlich optischer Gestaltung als Holzveranda erfolgt. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013, Zl. *** sei für den Zubau und die Abänderung am Wintergarten (Veranda) die baubehördliche Bewilligung erteilt worden und sei dieser Bescheid mit 15. März 2013 rechtskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin von der Baubehörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bis 15. März 2015 begonnen werden müsse, andernfalls das Recht aus der Baubewilligung erlösche. Eine Meldung des Baubeginns sei bei der Baubehörde nicht eingelangt.
Am 8. Mai 2015 sei seitens des C mitgeteilt worden, dass am 27. Jänner 2015 um eine Fristverlängerung gemäß § 24 Abs. 4 NÖ BO 2014 angesucht worden sei. Dieses Schreiben habe die Baubehörde jedoch nicht erhalten und sei das diesbezügliche Schreiben erst am 28. Mai 2020 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung an die Baubehörde übermittelt worden.
Am 25. September 2019 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass der am 14. Juni 2019 vorgelegte Vorabzug zur Errichtung eines zusätzlichen Leseraumes über dem Garagenzubau auf Grund der teilweisen Situierung im Bauwich nicht dem Bebauungsplan sowie aufgrund der Ausgestaltung nicht den geltenden Schutzzonenvorgaben entspreche und wegen der erloschenen Baubewilligung vom 19. Februar 2013 nicht nachträglich bewilligbar sei.
Es sei weder vor noch nach dem 15. März 2015 eine Baubeginnsmeldung bei der Behörde eingelangt. Nach Überprüfung der bei der Baubehörde vorliegenden Unterlagen liege kein fristgerecht übermitteltes Ansuchen um Verlängerung der Frist für einen Baubeginn gemäß § 24 Abs. 4 NÖ BO 2014 vor und sei die Baubewilligung Zl. *** vom 19. Februar 2013 erloschen.
Am 12. März 2020 habe in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit ein Ortsaugenschein durch Organe der Baubehörde stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im nordwestlichen Bereich der Villa auf der Garage des Souterraingeschoßes ein Zubau in Massivbauweise errichtet worden sei (L 4,95 m x B 5,00 m x H 3,80 m).
Die beim Lokalaugenschein festgestellten Änderungen zur Bewilligung vom 14. Jänner 2002, Zl. *** stellten eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme sowohl gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 als auch gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 1996 dar und seien in der vorliegenden Bewilligung gemäß 14. Jänner 2001, *** nicht gedeckt. Die vorhandenen Änderungen seien auch im Entscheidungszeitpunkt noch bewilligungspflichtig gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014.
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 sei der Bau eines Wintergartens oberhalb der Garage baubehördlich bewilligt worden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei der Umbau des Wintergartens oberhalb der Garage bewilligt worden. Die Fertigstellungsanzeige samt Beilagen und Bauführerbescheinigung sei mit 31. Jänner 2007 an die Baubehörde übermittelt worden. Daraus ergebe sich, dass der Zubau nicht konsenslos errichtet und die Vorschriften der NÖ Bauordnung im vollen Umfang eingehalten worden seien. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 sei um die baubehördliche Genehmigung einer Abänderung des Wintergartens angesucht worden. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 sei der Zubau sowie die Abänderung des bestehenden Wintergartens auch genehmigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus sei der Antrag um Fristverlängerung fristgerecht erfolgt und mittels eingeschriebener Postsendung an die Baubehörde versendet worden. Da der Wintergarten ober der Garage bereits bewilligt und mittels Fertigstellungsanzeige rechtskräftig bestätigt worden sei, stelle die Abänderung eine Nutzungsänderung gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 dar und wäre nachträglich bewilligungsfähig, da die Kubatur unverändert bleibe. Ein Abriss sei jedenfalls unangemessen, da der Zubau zumindest von den Maßen her den Baubewilligungen entspreche und demnach einer nachträglichen Bewilligung mit der Auflage die Außenansicht in Holzbauoptik auszuführen, als angemessen anzusehen sei.
3. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (belangte Behörde) vom 17. März 2021 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Leistungsfrist des angefochtenen Bescheides wurde mit sieben Monaten ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei an der Nordseite der Villa die Errichtung des Wintergartens als Holzglaskonstruktion auf der bestehenden Garage bewilligt worden. Tatsächlich sei diese Baubewilligung erloschen, weil ein gleichzeitig bewilligter zwei-geschoßiger Zubau an der Ostseite gar nicht erst begonnen worden sei und somit das Bauvorhaben nicht fristgerecht fertiggestellt werden habe können. Aus Anlass dieser Bewilligung sei nur der Wintergarten errichtet worden, jedoch abweichend von der erteilten Bewilligung nicht als Holzglaskonstruktion, sondern in Massivbauweise. Für den Zubau eines Wintergartens in Massivbauweise liege keine Bewilligung vor.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 (Zl. ***) sei für die notwendigen Abänderungen am Wintergarten (Holzverkleidung statt Massivbauweise) die baubehördliche Bewilligung erteilt worden. Auch diese Baubewilligung sei erloschen, weil mit deren Umsetzung nicht festgerecht begonnen worden sei. Von einem mit 27. Jänner 2015 datierten Antrag auf Erstreckung der Baubeginnsfrist habe die Baubehörde erst nach Ablauf der Baubeginnsfrist Kenntnis erlang. Eine Kopie dieses Antrages um Fristerstreckung sei bei der Baubehörde nicht eingegangen.
Auch innerhalb der um Verlängerung gebetenen Frist (also bis 15. März 2016) sei tatsächlich auch keine Baubeginnsanzeige erstattet worden und somit die mit Bescheid vom 19. Februar 2013 (Zl. ***) erteilte Baubewilligung mangels fristgerechten Baubeginn erloschen.
Die Baubehörde habe zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zum Rückbau des verfahrensgegenständlichen Wintergartens auf den Stand der Bewilligung vom 14. Jänner 2002, Zl. *** verfügt, was in letzter Konsequenz bedeute, dass der in Massivbauweise ausgeführte Wintergarten vollständig zu entfernen sei. Es sei nämlich ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das beanstandete Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung bestehe. Eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung sei im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens auch im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig. Sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages habe der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft und liege keine derartige Bewilligung vor. Die neu festgesetzte Frist von sieben Monaten für den Rückbau des vorhandenen Wintergartens sei jedenfalls angemessen.
4. In der dagegen fristgerecht eingelangten Beschwerde wurde auf die Ausführungen in der Berufung sowie den Ausführungen in der Vorkorrespondenz im Bauakt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe bei allen Bauausführungen, Planungen und Beantragungen der Baubewilligung konzessionierte Unternehmen beauftragt und wäre es Aufgabe dieser Unternehmen gewesen, die entsprechenden Baubeginn- und Fertigstellungsanzeigen vorzulegen. Bei der Erteilung des Abbruchbescheides wäre auch die Verhältnismäßigkeit zu prüfen gewesen, da aufrechte Baubewilligungen vorgelegen seien und die Abänderung rein optischen Charakter aufweise. Für den Wintergarten sei eine nachträgliche Bewilligung durchaus möglich, da wie im Bescheid angeführt, lediglich die Ausführung von der Bewilligung abweiche, nicht jedoch das Bauwerk als solches im Gesamten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
5. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine umfassende Stellungnahme wurde übermittelt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 3. Oktober 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes. Bei der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführerin wie auch ihre Rechtsvertretung und D und E seitens der Stadtgemeinde *** anwesend.
II.Feststellungen
Die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Adresse *** in *** steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt laut gültigem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Schutzzone „V02-Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2002, Zl. *** wurde im vorderen Bauwich der Zubau einer Garage sowie die Errichtung einer Terrasse auf dieser genehmigt und bewilligungsgemäß ausgeführt. Die Fertigstellung wurde angezeigt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2005, Zl. *** wurde die Errichtung eines Zubaues in Form einer geschlossenen Holzglasveranda auf der bestehenden Garage bewilligt. Die Veranda wurde entgegen dieser Bewilligung in weiterer Folge in Massivbauweise ausgeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Februar 2013, Zl. *** wurde für die Abänderung an der vorhandenen Veranda – optische Gestaltung als Holzveranda (Holzverkleidung) – die baubehördliche Bewilligung erteilt. Der Bescheid erwuchs am 15. März 2013 in Rechtskraft.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 28. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die bewilligte Änderung mit Bescheid vom 19. Februar 2013 noch keine Baubeginnsmeldung erfolgt ist und im Falle, dass kein Baubeginn gemeldet werde, die Bewilligung mit 15. März 2015 erlischt.
In weiterer Folge wurde kein Baubeginn gemeldet und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2015 mitgeteilt, dass die Baubewilligung vom 19. Februar 2013 ex lege erloschen sei.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 brachte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor, es sei am 27. Jänner 2015 um Verlängerung der Baubeginnsfrist angesucht worden. Ein derartiger Antrag langte bei der Baubehörde nicht ein. Eine Baubeginnsmeldung erfolgte auch für den Zeitraum der beantragten Fristverlängerung nicht.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 suchte die Beschwerdeführerin um Errichtung eines Zubaus mit der geplanten Nutzung „Leseraum“ über der bestehenden Garage an. Mit Schreiben der Behörde vom 25. September 2019 wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei, da es dem geltenden Bebauungsplan widerspreche.
Am 26. März 2020 erfolgte seitens der Behörde eine Überprüfung der gegenständlichen Liegenschaft, wobei neun Lichtbilder angefertigt und u.a. festgestellt wurde, dass im nordwestlichen Bereich der gegenständlichen Villa im Erdgeschoß auf die Garage des Souterraingeschoßes ein Zubau in Massivbauweise mit den Ausmaßen von 4,95m x 5,0m und eine Höhe von 3,8m errichtet wurde. Dieser Zubau weist eine bebaute Fläche von ca. 24,75m auf. Der Zubau verfügt über ein Dach, ist allseitig umschlossen, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, insbesondere Menschen und Sachen zu schützen. Für diesen Zubau in Massivbauweise liegt keine Baubewilligung vor.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den zitierten Bescheiden und der Korrespondenzen der vertretenen Beschwerdeführerin mit der Baubehörde sowie dem Aktenvermerk hinsichtlich des Ortsaugenscheins. Diesem wurde auch im Rahmen der Erörterung der Rechtssache im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
IV.Rechtliche Beurteilung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Ob ein Baugebrechen vorliegt, ist eine Rechtsfrage, welche nicht von einem Sachverständigen, sondern von der Behörde zu beantworten ist (VwGH 20.01.1998, 97/05/0064).
Unstrittig handelt es sich bei dem vorliegenden Zubau eines Gebäudes - sowohl im Entscheidungszeitpunkt, wie auch im Errichtungszeitpunkt - um ein bewilligungsbedürftiges Bauvorhaben.
Für die baulichen Veränderungen liegt gegenständlich keine Baubewilligung vor und stellt dies eine nicht bewilligte Abweichung vom Konsens (Bescheid vom 14. Jänner 2002, Zl. ***) dar. Dies aus folgenden Gründen:
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 21. Dezember 2005, Zl. *** wurde die Errichtung eines Zubaues in Form einer geschlossenen Holzglasveranda auf der bestehenden Garage bewilligt. Wie festgestellt, wurde gegenständlich jedoch ein Zubau in Massivbauweise und somit konsenslos mit den Ausmaßen von 4,95m x 5,0m und eine Höhe von 3,8m errichtet.
Mit Bescheid der Baubehörde vom 19. Februar 2013, Zl. *** wurde zwar in weiterer Folge die Abänderung an dem vorhandenen in Massivbauweise ausgeführten Zubau baubehördlich bewilligt, in weiterer Folge erfolgte jedoch keine Baubeginnsmeldung.
Das Recht aus einer Baubewilligung erlischt jedoch gemäß § 24 NÖ BO 2014 dann, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 leg.cit begonnen oder binnen fünf Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde.
Zwar kann die Behörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens unter den in § 24 Abs. 4 NÖ BO 2014 genannten Bedingungen verlängern, wie festgestellt, langte ein diesbezügliches Schreiben der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung nicht innerhalb des Ablaufs der Ausführungsfrist bei der Behörde ein und wurde darüber hinaus auch nicht innerhalb der begehrten Fristverlängerung mit dem Bau begonnen. Im Übrigen hätte die Fristverlängerung mittels Bescheid erfolgen müssen.
Erlöschen im Sinne des § 24 Abs. 1 NÖ BÖ 2014 bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach der Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 15.06.2003, 2002/05/0772) ist die Baubewilligung und damit die dem Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, wenn die in § 24 leg.cit enthaltenen Fristen - wie gegenständlich - ungenutzt verstrichen sind.
Durch das vorhandene Baugebrechen im Form des Zubaus in Massivbauweise im festgestellten Umfang, wird gegenständlich das konsentierte Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig, weshalb die Baubehörde gegenständlich nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 verpflichtet war, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Der Beschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war diese demnach als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG wird im Spruch dieses Erkenntnisses die Leistungsfrist mit sieben Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich die Angemessenheit einer Frist für einen Abbruch nach der Durchführbarkeit der erforderlichen Arbeiten richtet (vgl. etwa VwGH 20.09.2012, 2011/06/0208). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die festgesetzte Frist von sieben Monaten für die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objektes, jedenfalls als angemessen (zur Angemessenheit einer bloß einmonatigen Frist zum Abbruch eines Fertigteilhauses vgl. etwa VwGH 18.03.1982, 3083/80; zur Angemessenheit einer achtmonatigen Frist zur Entfernung von zwölf Hütten vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/05/0204). Auch ist die Beschwerdeführerin der Angemessenheit dieser (schon von der Behörde festgesetzten) Frist nicht dahingehend entgegengetreten, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt werden könnten.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086)
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