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LVwG-S-595/001-2022•LVwG N LVwG-S-595/001-2022
LVwG-S-595/001-2022Landesverwaltungsgericht10.10.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Ausgangsregelung; Versammlung; Günstigkeitsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.02.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses von jeweils 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 140 Stunden) auf den Betrag von jeweils 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 100 Stunden) und die von der Behörde zum Spruchpunkt III. festgesetze Geldstrafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass am Ende des Spruchpunktes III. die Wortfolge „und Sie zudem einen 2G-Nachweis nicht vorgewiesen haben“ ergänzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64
Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses mit jeweils 20,-- Euro und zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 15,-- Euro, insgesamt daher mit 55,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge von insgesamt 550,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 55,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 610,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.02.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
I)Sie haben sich am 4.1.2022 gegen 17:08 Uhr im Gemeindegebiet ***,
***, ***, somit außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in ***, ***, aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Zusammenkunft (Vortragsveranstaltung des Vereins B - ***) teilgenommen, obwohl Sie über keinen 2G-Nachweis verfügten, und gemäß § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig war:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der
beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine
Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine
Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und
Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Als 2G-Nachweis gilt:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff
gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und
zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis
über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage
zurückliegen darf, oder
c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und
zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage
verstrichen sein müssen.
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen
überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt
wurde;
II)Sie haben sich am 4.1.2022 gegen 17:09 Uhr im Gemeindegebiet ***,
***, ***, somit außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in ***, ***, aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen nicht unter § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fallenden Zusammenkunft (Vortragsveranstaltung des Vereins B - ***) teilgenommen, obwohl Sie über keinen 2G-Nachweis verfügten, und gemäß § 3 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig war:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie
Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie
insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals
wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme
einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder
Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen
Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und
Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von
gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6
Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10
Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von
Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1
Z 7.
Als 2G-Nachweis gilt:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff
gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und
zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis
über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage
zurückliegen darf, oder
c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und
zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage
verstrichen sein müssen.
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen
überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt
wurde;
III)Sie haben am 4.1.2022 zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr im Gemeindegebiet
***, ***, ***, an einer Zusammenkunft mit 26 bis 42 Teilnehmern ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (Vortragsveranstaltung des Vereins B - ***) entgegen einer gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Beschränkung teilgenommen, da gemäß § 14 Abs. 2 Zi. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur mit bis zu 25
Teilnehmern zulässig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.
255/2021 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I
Nr.90/2021 iVm § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II
Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
II) § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.
255/2021 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.
90/2021 iVm § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021
III) § 8 Abs. 5a Zi. 2 zweiter Fall COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020
idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr.
12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 2 Zi. 1 6. COVID-19-
Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu I € 300,00 140 Stunden § 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 idF
BGBl. I Nr. 255/2021
zu II € 300,00 140 Stunden § 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 idF
BGBl. I Nr. 255/2021
zu III € 200,00 68 Stunden § 8 Abs. 5a Zi. 2 zweiter Fall
COVID-19-Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 idF
BGBl. I Nr. 255/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00
Gesamtbetrag: € 880,00
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 05.01.2022, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2022 und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass für die belangte Behörde erwiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer am 04.01.2022 zwischen 17:08 und 20:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, somit außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereiches aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Zusammenkunft, nämlich einer Vortragsveranstaltung des Vereins „B - *** teilgenommen habe.
Dies gründe schlüssig in den Angaben der Anzeige vom 05.01.2022, ***, und sei keine Veranlassung gegeben worden, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Daten zu zweifeln. Diesen Angaben sei durch die Behörde Glauben zu schenken gewesen, handle es sich beim Meldungsleger doch um ein Organ der öffentlichen Aufsicht und könne diesem durchaus zugebilligt werden, den konkreten zur Tatanlastung führenden Sachverhalt festzustellen und zu erfassen. Zudem unterliege der Meldungsleger strengen disziplinarrechtlichen und auch strafrechtlichen Bestimmungen und müsste bei ungerechtfertigter in Schädigungsabsicht begangener Anzeigenlegung mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Bei der im Tatzeitpunkt gültigen 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung habe es sich um eine auf § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung gehandelt. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sei das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dieses eigenen privaten Wohnbereiches zur Tatzeit nur zu den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannten Zwecken zulässig gewesen.
Bei der gegenständlichen Zusammenkunft habe es sich unzweifelhaft um eine Vortragsveranstaltung und somit um keine im § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schhutzmaßnahmenverordnung genannte Zusammenkunft gehandelt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches zum Zwecke einer Teilnahme an dieser Zusammenkunft sei daher nur Personen gestattet gewesen, die über einen 2G-Nachweis verfügt hätten. Auch seien keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereiches vorgelegen und habe sich der Beschwerdeführer daher dort auch nicht aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch weder im Zuge der Kontrolle vor Ort noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens einen 2G-Nachweis erbringen können.
Weiters handle es sich bei der gegenständlichen Vortragsveranstaltung unzweifelhaft um eine in § 14 Abs. 2 Z 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geregelte Zusammenkunft und seien Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig gewesen. Den gegenständlichen Vortrag hätten jedoch mehr als 25 Personen besucht und seien nicht ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorhanden gewesen, auf Grund dessen der Beschwerdeführer unrechtmäßig daran teilgenommen habe.
Verwaltungsbehörden hätten Verordnungen bis zu einer etwaigen formellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden und zu vollziehen. Etwaige Aufhebungen der zur Anwendung gelangten Normen durch den Verfassungsgerichtshof seien im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt gewesen. Es seien auch keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 und keine unaufschiebbare Zusammenkunft von Organen juristischer Personen vorgelegen und gehe vielmehr aus den vorliegenden Unterlagen des Vereines selbst hervor, dass es sich um eine Vortragsveranstaltung gehandelt habe; es sei auch jedermann der Zutritt zur Zusammenkunft offen gestanden. Als Vortragsdauer seien drei bis fünf Stunden veranschlagt und Eintrittspreise je nach Standort unterschiedlich ausgelobt worden.
Nicht zuletzt sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis des mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd lediglich die Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre; weitere Strafmilderungsgründe, insbesondere eine geständige Verantwortung, seien nicht vorgelegen. Die Ausgangsbeschränkungen sowie Restriktionen im Zusammenhang mit Zusammenkünften würden der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2-Erkrankung sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dienen, sodass die zu schützenden Rechtsgüter als äußerst bedeutend anzusehen seien und ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter darstelle. Es sei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von rund 1.000,-- Euro, von Sorgepflichten für drei Personen, von keinen Verbindlichkeiten und von keinem Vermögen ausgegangen worden und seien auch unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens und spezialpräventiver Erwägungen die Strafen als nicht zu hoch bemessen anzusehen.
In seiner persönlich gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 01.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den vollständigen Akt ohne geschwärzte Stellen auszuhändigen, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf Grund der vermuteten örtlichen Unzuständigkeit zu prüfen und das Verfahren bis zur Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes, ob die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verfassungskonform oder zur Gänze oder teilweise aufzuheben sei, ruhend zu stellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er zur Tatzeit an einer Zusammenkunft, nämlich einer Versammlung des Vereins B am Tatort teilgenommen habe. Es habe sich dabei sehr wohl um eine in § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannte Zusammenkunft und zwar um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 gehandelt. Laut Vereinsgesetz 2002 gelte für Vereinsversammlungen das Versammlungsgesetz 1953 und gelte der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied als geladener Gast. Das Versammlungsgesetz 1953 enthalte keine Rechtsvorschrift, welche eine Nichtanerkennung der Zusammenkunft am 04.01.2022 als Versammlung rechtfertige. Konkret gäbe es keinen gesetzlichen Hinweis, mit welcher Begründung eine Vereinsversammlung als „eine dringende unaufschiebbare Vereinssitzung mit Bildungsauftrag“ zu titulieren sei, sondern obliege die Feststellung einer Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit dem Vereinsvorstand.
Es gäbe auch keine gesetzliche Bestimmung, dass eine bestimmte Dauer einer Vereinsversammlung unzulässig wäre oder die Zusammenkunft damit den Status einer Versammlung verlieren würde. Nicht zuletzt gäbe es auch keinen gesetzlichen Hinweis, dass die Einhebung eines Teilnahmebetrages bei einer Vereinsversammlung unzulässig wäre oder die Zusammenkunft damit den Status einer Versammlung verlieren würde.
Es seien laut Straferkenntnis mindestens drei Streifen mit mindestens sieben PolizistInnen vor Ort gewesen, es sei jedoch die Versammlung weder untersagt noch aufgelöst worden, womit davon auszugehen sei, dass diese nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 „gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet“ worden sei und sich in dieser Versammlung gemäß Abs. 2 leg. cit. keine „gesetzwidrigen“ Vorgängen ereignet und sie keinen die „öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter“ angenommen habe. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Vereinsversammlung sei somit zulässig gewesen und habe der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt I., II. und III. angeführten Verwaltungsübertretungen nicht gesetzt.
Abgesehen davon seien die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von Krankheiten erfolgreich gesetzt worden, indem die Mitgliedsdaten des Beschwerdeführers beim Eintritt überprüft worden seien und er im Falle einer Erkrankung von einer oder mehreren Personen sofort informiert worden wäre. Es sei auch der Sitzplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen worden und sei auf genügend Abstand zwischen den Sesseln geachtet worden.
Eine Einladung zu einem Vortrag sei auch kein Widerspruch darin, dass es sich um eine Vereinsversammlung gehandelt habe, da im internen Schriftverkehr von Vereinsmitgliedern es nicht zwingend notwendig sei, ausschließlich juristisch richtiges Vokabular zu verwenden. Die amtshandelnden Polizisten seien beim Beschwerdeführer auch nicht auf äußerstes Unverständnis gestoßen und sei der Beschwerdeführer weder renitent gewesen noch habe er das polizeiliche Einschreiten in Frage gestellt, sondern sofort seine Identität mittels Führerschein feststellen lassen.
Der Beschwerdeführer habe zudem auch nur den Akt mit geschwärzten Stellen zur Einsicht erhalten und könne deshalb der Beschwerdeführer auch nicht feststellen, ob es sich bei den geschwärzten Stellen um vermeintliche Daten Dritter handle, womit ein möglicher Verfahrensverstoß nicht ausgeschlossen werden könne.
Die unter Punkt I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochenen Vorwürfe würden darauf basieren, dass der Beschwerdeführer seinen privaten Wohnbereich in *** verlassen habe und habe er deshalb die – vermeintliche – zeitliche erste Verwaltungsübertretung nicht im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, sondern in seiner Wohnsitzgemeinde *** begangen, womit er die Bezirkshauptmannschaft Amstetten für diese Spruchpunkte als örtlich unzuständig ansehe.
Der Beschwerdeführer habe auch im Vorfeld weitreichend rechtliche Informationen über die 6. COVID-19-Maßnahmenverordnung (gemeint: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) sowie über die Grundrechte, des Vereinsrechtes, des Versammlungsrechtes usw. eingeholt und habe sich nach diesen Recherchen für ihn eindeutig ergeben, dass eine Teilnahme an dieser Zusammenkunft rechtskonform sei. Sollte man dennoch eine Schuld sehen, habe der Beschwerdeführer weder absichtlich noch grob fahrlässig noch fahrlässig noch ungehorsam gehandelt, sondern mehr Rechtsrecherche betrieben, als es einem Durchschnittsbürger zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sehe vielmehr hierbei eine große Rechtsunsicherheit für ihn und damit auch für viele BürgerInnen Österreichs.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 02.03.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur
GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 20.09.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die von der belangten Behörde unbesucht blieb.
Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er bestreite irgendetwas mit Staatsverweigerung zu tun zu haben. Er sei in einem normalen Beruf tätig und zwar als Sozialmitarbeiter beim Magistrat ***, hier wiederum konkret im Rahmen der Männer- und Burschenberatung mit Schwerpunkt Gewalt. Vor allem in den letzten beiden Jahren sei er diesbezüglich einer massiven beruflichen Belastung ausgesetzt gewesen. Sämtliche den Beschwerdeführer zur Last gelegten Rechtsvorschriften seien zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr in Geltung, weshalb er die Einstellung des Verfahrens auch auf § 1 Abs. 2 VStG gründe. Er habe zu keinem Zeitpunkt absichtlich ein Gesetz gebrochen, sondern sich selbst vorab eingehend informiert, ob die Teilnahme an dieser Zusammenkunft zulässig sei. Er habe insbesondere das Vereinsgesetz eingehend studiert und ergebe sich daraus, dass eine Zusammenkunft dem Vereinsgesetz unterliege, wenn diese von einem Verein veranstaltet werde, unabhängig davon wie lange oder kurz diese sei, ob diese dringlich sei, welchen Inhalt sie habe und ob eine Teilnahmegebühr zu bezahlen sei. Auch im Versammlungsgesetz habe er nichts gefunden, dass diese konkrete Zusammenkunft nicht zulässig gewesen sei, daher unterliege diese Zusammenkunft jedenfalls der Ausnahmeregelung des § 14 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Im Übrigen ergebe sich aus § 13 des Versammlungsgesetzes, dass eine Versammlung, die gegen das Gesetz verstoße, aufzulösen sei, was durch die zahlreich anwesenden Polizisten nicht geschehen sei. Auch daraus habe sich für den Beschwerdeführer ergeben, dass diese Zusammenkunft eben rechtens gewesen wäre. Im Übrigen habe anscheinend ein Herr C der Behörde angeboten, eine Teilnahmeliste vorzulegen und müsste darin der Beschwerdeführer eben als offizieller Teilnehmer angeführt sein. Das Verfahren sei gegen den Beschwerdeführer auch deshalb einzustellen, weil die Paragraphen, für die er bestraft worden sei, falsch seien, konkret habe er nicht gegen § 8 Abs. 5 bzw. 5a des COVID-19-Maßnahmengesetzes verstoßen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten sei eben unzuständig und liege bezogen auf den Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Straferkenntnisses im Übrigen eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da er wegen desselben Paragraphen zweimal bestraft werde. Ausschließlich für den Fall, dass man dennoch zu dem Ergebnis komme, dass dem Grunde nach von einer Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen sei, ersuche er um eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, dies deshalb, da insgesamt die Geldstrafe ca. zwei Drittel seines monatlichen Nettoeinkommens ausmache, er zu keinem Zeitpunkt absichtlich das Gesetz gebrochen habe, er keinesfalls an dieser Zusammenkunft teilgenommen habe, wenn er vorher gewusst hätte, was komme und insbesondere, dass er dadurch das Gesetz verletzte. Er habe auch einen 3G-Nachweis gehabt und sei deshalb vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr ausgegangen. Strafmildernd sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stets kooperativ gehandelt und bemüht gewesen sei, an der Sachverhaltsermittlung stets mitzuwirken, was sich auch daraus bekunde, dass er trotz der zu kurzfristig angesetzten Verhandlung daran teilnehme und eben diesen Umstand nicht als Verfahrensmangel rüge, sondern mit Durchführung der Verhandlung ausdrücklich einverstanden gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie des hg. Beschwerdeaktes GZ. LVwG-S-595/001-2022 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Vom Beschwerdeführer wurde auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet und erklärte er sein Einverständnis, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergehen wird.
Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis verfügte und demzufolge auch keinen solchen vorweisen konnte, hielt sich am 04.01.2022 gegen 17:08 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, somit außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereiches in ***, ***, auf, um dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Vortragsveranstaltung des Vereins B - *** teilzunehmen.
Bei dieser Zusammenkunft handelte es sich insbesondere nicht um eine dringende, unaufschiebbare Vereinssitzung mit Bildungsauftrag oder um eine unaufschiebbare Zusammenkunft der Organe eben dieses diese Zusammenkunft veranstalteten Vereines.
An eben dieser Vortragsveranstaltung, zu der sich die Teilnehmer persönlich anzumelden und einen Eintrittspreis zu bezahlen hatten, nahmen mehr als 25 Personen teil. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Rahmen dieser Zusammenkunft den Teilnehmern ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung standen.
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit am Tatort und demnach außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten hat und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis verfügte. Soweit der Beschwerdeführer darauf verwies, dass er unmittelbar zuvor negativ getestet worden sei – eine diesbezügliche Feststellung konnte aus rechtlichen Gründen unterbleiben –, ist dem entgegenzuhalten, dass auch unter Zugrundelegung der Aussage des Beschwerdeführers ein 2G-Nachweis nicht erbracht wurde. Aus alldem ergibt sich zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer einen 2G-Nachweis auch nicht vorweisen konnte.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Zweck dieser gegenständlichen Zusammenkunft eine Vortagsveranstaltung des angeführten Vereines war. Soweit der Beschwerdeführer in seinem umfassenden Vorbringen damit argumentierte, dass gegenständlich von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz und/oder einer Vereinssitzung nach dem Vereinsgesetz auszugehen sei, ist einerseits auf die rechtliche Beurteilung im Nachfolgenden zu verweisen, andererseits darauf, dass vom Beschwerdeführer zugestanden wurde, dass die Grundlage seiner Entscheidung, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen, die Unterlagen auf Aktenseiten 67 und 76 des Behördenaktes gewesen wären, die er per E-Mail erhalten habe. Darin wird diese Zusammenkunft als „Wichtige Vereins- und Arbeitssitzung mit Bildungsauftrag“ tituliert, wobei im ebenso angeschlossenen „Leitfaden für Mitglieder und Besucher“ mehrfach und unmissverständlich festgehalten wurde, dass ein „Vortrag“ gehalten wird. Ebendies passt auch zur Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, dass er eben deshalb an dieser Zusammenkunft teilnahm, um Informationen über das geltende Rechtssystem zu erhalten. Bezeichneter Weise wurden eben genau Fragen, die in diese Richtung gingen, vom Beschwerdeführer nicht beantwortet, sondern hat er sich diesbezüglich darauf zurückgezogen, sein Rechtsverständnis wiederholt in diesem Zusammenhang wiederzugeben. Auch eben diese hatte im Rahmen der Beweiswürdigung Niederschlag zu finden.
Dass es sich zudem bei dieser Zusammenkunft um eine unaufschiebbare Zusammenkunft der Organe eben dieses diese Zusammenkunft veranstalteten Vereines gehandelt haben soll, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ergab sich auch nicht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. So wurde zwar offenkundig der Beschwerdeführer durch die Entrichtung eines Entgeltes Mitglied dieses Vereines, jedenfalls er selbst war und ist jedoch kein Organ dieses Vereines. Zudem ist auch eine „Unaufschiebbarkeit“ dieser Zusammenkunft nicht zu erkennen. Auf die zusätzliche Frage, ob außerdem diese Zusammenkunft auch in digitaler Form abgehalten werden hätte können, war demnach aus rechtlichen Gründen gar nicht weiter einzugehen.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt in das Vortragslokal auch gar keinen 2G-Nachweis vorzuweisen hatte, sondern auch nach seiner eigenen Aussage lediglich seine Daten kontrolliert und notiert wurden.
Auch die Frage des Gerichtes, ob zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung gestanden sind, wurde vom Beschwerdeführer aus nicht näher bekanntgegeben Gründen nicht beantwortet und ist dem erkennenden Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass unbestritten jedenfalls gekennzeichnete Sitzplätze nicht bestanden haben. Vom Beschwerdeführer wurde jedenfalls auch nichts Gegenteiliges behauptet bzw. noch in seinem Vorbringen ohne weitere diesbezügliche Beweisergebnisse ausschließlich auf angeblich zugewiesene Sitzplätze verwiesen, sodass insgesamt eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Zudem wurde vom Beschwerdeführer nicht zuletzt auch nicht substantiiert bestritten, dass entgegen der Erhebungen der einschreitenden Polizeibeamten weniger als 25 Personen an dieser Zusammenkunft teilgenommen haben.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 204/2021:
„(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in
ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.“
§ 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020:
„(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
§ 5 Abs. 1 bis 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021:
„(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen
Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten
zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der
Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen
gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.“
§ 8 Abs. 5 und 5a COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021:
„(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro,
im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu
30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen,
zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19- SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021:
„(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten
Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die
Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche
und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der
allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten
gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie
§ 21 Abs. 1 Z 7.
(…)
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen.
Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.“
§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021:
„(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an
Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur
Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
– ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos,
Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:
1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und
gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die
Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
(…)“
§ 21 Abs. 1 Z 7 6. COVID-19-SchMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021:
„(1) Diese Verordnung gilt nicht
(…)
7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat, wobei der Tatort nicht seinem privaten Wohnbereich entspricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers am Tatort dessen Teilnahme an einer Vortragsveranstaltung war, zu der sich der Beschwerdeführer namentlich anzumelden und für die er ein Eintrittsgeld zu bezahlen hatte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-nachweis verfügte und ein solcher auch nicht vor Einlass in das Vortragslokal vorgewiesen werden musste.
Gemäß § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchMaV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für die in Z 1 bis 9 bezeichneten Zusammenkünfte zulässig. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass es sich bei der gegenständlichen Zusammenkunft um eine gemäß der Z 1, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9 leg. cit. gehandelt habe und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.
Soweit der Beschwerdeführer nun behauptet, dass eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 im Sinne der Z 2 leg. cit. vorgelegen sei, ist dem entgegen zu halten, dass eine solche nur bei einer Zusammenkunft mehrerer Menschen vorliegt, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Gegenständlich handelte es sich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes eben um eine Vortragsveranstaltung, die lediglich nach Entrichtung eines Eintrittspreises besucht werden konnte, und bezüglich derer auch im Vorfeld eine Anmeldung erforderlich war. Für das erkennende Gericht war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus sichtlich rechtlichen Überlegungen tunlichst bemüht war, den Eindruck zu erwecken, dass der Zweck dieser Zusammenkunft eben nicht ein bloßer Vortrag war, obgleich ein solcher jedenfalls stattgefunden hat, was sich eben auch in eindeutiger Weise sehr wohl aus den Ankündigungsunterlagen im Internet ergibt. Eine von jedermann frei zu besuchende Zusammenkunft, um von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 ausgehen zu können, lag demnach nicht vor, sodass diese Vortragsveranstaltung auch nicht unter eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zu subsumieren ist.
Auch lag zudem keine unaufschiebbare Zusammenkunft von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, im Sinne der Z 5 leg. cit. vor. Selbst wenn man entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wolle, dass gegenständlich eine Vereinssitzung stattgefunden hat, handelte es sich auch selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und schon gar nicht auf Basis des festgestellten Sachverhaltes um eine Zusammenkunft von Organen juristischer Personen, geschweige denn eine solche, die unaufschiebbar und nicht in digitaler Form möglich gewesen wäre. Auch der diesbezügliche Ausnahmegrund des § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchMaV liegt daher nicht vor.
Soweit schließlich in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch die anwesenden Polizeibeamten, die „Versammlung“ nicht aufgelöst hätten, ist dem entgegen zu halten, dass die Abhaltung einer Versammlung per se auch nach der damals geltenden Rechtslage ja eben nicht verboten war und eben die Rechtmäßigkeit dieser Versammlung an sich auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiters bei großzügiger Auslegung zu erschließen ist, dass gegen Grundrechte verstoßen worden sei, dies insbesondere in Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, ist gegenständlich festzuhalten, dass nicht von einer Verfassungswidrigkeit oder einer fehlenden Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Vorschriften auszugehen ist, zumal etwa auch der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie teilweise aufgehoben hat, nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften bedeutet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch in keiner Weise Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität, sodass sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst sieht, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof zu beantragten. Zudem ist vielmehr das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde an gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden.
Gerade auch im Zusammenhang mit dem 2G-Nachweis wurde im Übrigen vom Verfassungsgerichtshof auch bereits mehrfach bestätigt, dass die Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem 2G-Nachweis als verfassungskonform zu beurteilen sind (vgl. VfGH 29.04.2022, V 23/22-25; VfGH 17.03.2022, V 294/2021-19; VfGH 03.03.2022, V 231/2021-15). Auch diesbezüglich hat somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die geringsten Bedenken, dass diese Regelungen verfassungs- und gesetzeskonform sind.
Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei diesbezüglich demnach entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl ein Verstoß gegen die Strafnorm des § 8 Abs. 5 des COVID-19-MG vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 der 6. COVID-19-SchMaV sind zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu den in den nachfolgenden Z 1 bis 9 taxativ angeführten Zwecken zulässig.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch dazu und blieb auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er eben seinen privaten Wohnbereich für die Teilnahme an dieser verfahrensgegenständlichen Zusammenkunft verlassen hat, nicht jedoch zu einem der in § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchMaV angeführten Zwecken. Insbesondere lag eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen keine Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7 leg. cit. vor und verfolgte das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches auch nicht berufliche oder Ausbildungszwecke des Beschwerdeführers im Sinne der Z 4. Somit hat der Beschwerdeführer auch das objektive Tatbild, der ihm unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bezüglich dieser beiden Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zudem anzumerken, dass die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in örtlicher Hinsicht sehr wohl gegeben ist. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde in Verwaltungsstrafsachen örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Die beiden Spruchpunkte richten sich dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seinem privaten Wohnort, sondern in ***, sohin im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgehalten hat, sodass auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten begründet ist.
Gemäß § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchMaV sind Zusammenkünfte, die nicht vom Abs. 1 erfasst sind, zulässig, wenn gemäß der Z 1 Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze mit maximal 25 Teilnehmern stattfinden, wobei der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass ausschließlich zugewiesene und insbesondere auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers gekennzeichnete Sitzplätze vorgelegen sind, obwohl sich mehr als 25 Teilnehmer eingefunden haben. Selbst wenn jedoch ausschließlich gekennzeichnete und auch ausschließlich zugewiesene Sitzplätze vorhanden gewesen sein sollten, was der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, wäre für ihn nichts gewonnen, da er eben über keinen 2G-Nachweis verfügte. Dementsprechend war auch eine Spruchergänzung vorzunehmen und dies auch möglich, zumal der Beschwerdeführer damit nicht in seinen Verteidigerrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde; im Übrigen ist auch die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG noch nicht abgelaufen. Ebenso ist es ohne Relevanz, wenn seitens des Veranstalters Vorsorge im Hinblick auf eine Registrierung der Teilnehmer und/oder auf einen ausreichenden Abstand der Sitzplätze getroffen worden wäre, da auch damit den Anforderungen der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht (ausreichend) Rechnung getragen worden wäre.
Damit hat der Beschwerdeführer auch das objektive Tatbild der ihm unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, hier wiederum im Konnex mit der Strafnorm des § 8 Abs. 5a COVID-19-MG, erfüllt.
Eine Doppelbestrafung bezogen auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Straferkenntnisses – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – liegt gegenständlich ebenso nicht vor, insbesondere deshalb, da sämtliche hier relevanten Bestimmungen unterschiedliche Zwecke verfolgen und auf unterschiedlichen Umstände abzielen sowie die Übertretung einer dieser Rechtsvorschriften, ohne die andere zwingend auch übertreten zu müssen, möglich ist.
Richtig ist grundsätzlich, dass entsprechend des Beschwerdevorbringens gemäß § 1 Abs. 2 VStG sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre („Günstigkeitsprinzip“). Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Tat auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1
Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges, nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 27.02.1996, 93/05/0240). Bei Verschiedenheit der Strafdrohung komme es auf die Bewertung der Gesamtauswirkungen an (vgl. VwGH 24.04.1995, 94/10/0154).
Zudem ist grundsätzlich richtig, dass die 6. COVID-19-SchMaV im derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr in Geltung steht. Allerdings ist zu beachten, dass eben die 6. COVID-19-SchMaV von vornherein lediglich eine befristete Geltung hatte, zumal sie gemäß § 25 Abs. 1 mit Ablauf des 20. Jänner 2022 von vornherein außer Kraft trat. Der Grund lag auch darin, dass die Gesetzeslage in diesem Zusammenhang generell an die epidemiologische Situation angepasst wurde, was wiederum Grundvoraussetzung dafür war und ist, von der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen nach §§ 4ff COVID-19-MG auszugehen. Würde man nunmehr das Günstigkeitsprinzip auch auf Fälle anlegen, in denen von vornherein lediglich eine befristete Gesetzeslage in Fällen wie diesen gilt, würde dies dazu führen, dass infolge der nur sehr kurzen Geltungsdauer ein Verstoß gegen diese Gesetzeslage von vornherein nicht bestraft werden könnte. Gerade auf diese Fälle findet somit das Günstigkeitsprinzip keine Anwendung.
Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nun keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Es wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unterstellt, absichtlich, sprich vorsätzlich gehandelt zu haben. Gerade bei einer ungewissen Gesetzeslage ist jedoch der Beschwerdeführer angehalten, sich nicht nur eigener Recherchen zu bedienen, sondern sich bei zuständigen Stellen, insbesondere Behörden und Gerichten, über die Rechtslage zu informieren. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, sodass im Ergebnis sehr wohl von jedenfalls fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden kann, wenngleich dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass lediglich die Form der leichten Fahrlässigkeit vorliegt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnormen liegt darin, die Verbreitung der Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung und den damit in unmittelbar Zusammenhang stehenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen und der Veranstaltungsbeschränkungen ist ein diesbezüglich essentielles Element. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde bereits strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Vom Beschwerdeführer wurde glaubhaft dargelegt, dass er sich vor der Teilnahme an dieser Zusammenkunft eigenständig über die Rechtslage eingehend informiert hat; ebendies ist auch deshalb glaubhaft, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer umfangreiche rechtliche Ausführungen tätigte. Auch wenn – wie bereits oben ausgeführt – diese eigene Rechtsrecherche nicht ausreichend ist, um den Beschwerdeführer vollständig zu exkulpieren, ist doch davon auszugehen, dass die Taten des Beschwerdeführers unter Umständen begangen wurden, die einem Schulausschließungsgrund nahekommen bzw. die Taten in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum im Sinne des § 34 Z 11 und 12 StGB begangen wurden. Auch dies ist somit strafmildernd zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe liegen dahingegen nicht vor.
Wie bereits oben ausgeführt ist das Verschulden des Beschwerdeführers demnach nur in Form leichter Fahrlässigkeit anzunehmen.
Die persönlichen Verhältnisse wurden vom Beschwerdeführer dahingehend glaubhaft angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.300,-- Euro, über Vermögen in Form eines Gartengrundstückes und über keine Schulden und Sorgepflichten verfügt.
In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er eben durch Handlungen wie die gegenständlichen nicht nur eine erhebliche Selbst-, sondern auch Fremdgefährdung herbeigeführt hat, auch wenn es tatsächlich in weiterer Folge nicht zu Infektionen auf Grund dieser Zusammenkunft gekommen ist. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens, somit insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen Milderungsgründe und des nur leichten Verschuldens waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen und die jeweils dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemein nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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