LVwG N LVwG-S-684/001-2022

LVwG-S-684/001-2022Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Maskenpflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-684/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.684.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem COVID19Maßnahmengesetz - COVID-19-MG zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnormen mit „§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 143/2021, iVm § 8 Abs. 5a Z. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, iVm § 14 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021“ und die Sanktionsnorm mit „§ 8 Abs. 5a Z. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021“ präzisiert werden.

2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 260,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 260,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 24. November 2021, ab ca. 17:00 Uhr, kam es zu einer Versammlung zum Thema „***“ vor dem Lokal bzw. ehemaligen Lokal „B“ in ***, ***, wobei die Informationen über diese Versammlung übers Internet verbreitet wurden; diese Versammlung war nicht angemeldet. Um ca. 17:00 Uhr hatten sich vor diesem Lokal ca. 30 Personen versammelt, wobei der Versammlungscharakter u.a. dadurch eindeutig erkennbar war, dass vor diesem Lokal ein Transparent und Plakate sichtbar waren. Ziel der Versammlung war die Ablehnung der Corona-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung. Im Zuge der Aufnahme der Identitäten der einzelnen Versammlungsteilnehmer hielt der Versammlungsveranstalter C eine Ansprache, die er auch filmte, und stellte er diesen Film live online auf ***. Im Zuge dieser Versammlung wurde auch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, wobei ebenso festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer während dieser Versammlung keine FFP2-Maske trug, wobei nicht alle Personen dieser Versammlung einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

In der Folge leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ sie gegen ihn die Strafverfügung vom 2. Dezember 2021, Zl. ***, in welcher sie ihm dieselbe Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn dieselbe Verwaltungsstrafe verhängte wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

Aufgrund des dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 31. Jänner 2022, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:24.11.2021, gegen 17:45 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***, auf der Straße nächst dem Haus ***

Tatbeschreibung:

Sie haben an einer Zusammenkunft entgegen den gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG festgelegten Beschränkungen teilgenommen, indem Sie zum o.a. Zeitpunkt am o.a. Ort an der Versammlung zum Thema ‚***‘ teilgenommen haben, ohne eine FFP2-Maske zu verwenden, wobei nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten, obwohl bei Zusammenkünften (Versammlungen) eine Maske zu tragen ist, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen können.

Sie haben die Maskenpflicht verletzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 8 Abs. 5a Z. 2 und § 5 Abs. 1, Abs. 4 Z. 1 COVID-19-MG idF BGBl.I Nr. 183/2021 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 2 Abs. 2 5. COVID-19-NotMV idF BGBl. II Nr. 475/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 8 Abs. 5a Z. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl.I Nr. 183/2021 eine Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00

Gesamtbetrag:€ 220,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich die im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** stützt, wobei der Beschwerdeführer an der vor dem ehemaligen Lokal „B“ in ***, , ab ca. 17:00 Uhr abgehaltenen Versammlung zum Thema „“, an der ca. 30 Personen teilgenommen haben, entgegen den gemäß COVID-19-MG festgelegten Beschränkungen teilgenommen hat, da durch die einschreitenden Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen wurde, dass er während seiner Teilnahme an dieser Versammlung keine FFP2-Maske verwendete, wobei nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

Die Erhebungen durch die Polizei haben ergeben, dass die gegenständliche Versammlung im Internet gepostet wurde. Im Zuge der Kontrolle der Polizei wurde festgestellt, dass vor dem Lokal ein Transparent sichtbar angebracht war. Das Ziel der Versammlung war die Ablehnung der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und waren auch Plakate angebracht. Es war für ihn daher bereits daraus zu erkennen, dass es sich um eine Versammlung gehandelt hat.

Es ist den besonders geschulten Beamten durchaus zuzumuten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig zu erkennen und dementsprechend wiederzugeben.

Da von ihm nicht bestritten wird, dass er am verfahrensgegenständlichen Tatort im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt anwesend war und dabei während der Versammlung keine FFP2-Maske verwendet hat, und da er auch kein durch einen Facharzt ausgestelltes, begründetes Maskenbefreiungsattest vorgelegt hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00 und kein Vermögen sowie weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Die gesetzlichen Vorschriften wurden aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemie, die nunmehr fast 2 Jahre andauert, mit dem Ziel erlassen, die Ausbreitung der Infektionskrankheit mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern, so die belangte Behörde. Da es sich nicht um ein geringes Verschulden handelt und gegen ihn mehrere Verfahren wegen Übertretungen nach den COVID-19-Bestimmungen anhängig sind, kann der Verhängung einer Ermahnung nicht zugestimmt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sah sie die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen an. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es zwar richtig ist, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort befunden hat, dennoch ist über ihn keine Verwaltungsstrafe zu verhängen, da sämtliche Corona-Maßnahmen hochgradig verfassungs- und gesetzwidrig sind, da zum einen keine Eingriffssituation bzw. keine echte Notsituation vorliegt, und ist zum anderen das Tragen von Masken gemäß etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers. Der Zwang zum Tragen des augenfälligsten Symbols der Corona-Diktatur, der sogenannten Maske, ist ein eklatanter Verstoß gegen das unauflösliche natürliche Recht des Menschen auf freies Atmen und unbedecktes Gesicht. Ein staatlich verordneter Maskenzwang ist ein absolut ungeeignetes, kein notwendiges und auch kein angemessenes Mittel und steht die mangelnde technische Eignung sowie die fehlende Notwendigkeit und Adäquanz längst fest, insbesondere die Gesundheitsschädlichkeit des Maskentragens. Die Bevölkerung muss sich nicht an illegale Vorschriften halten. Der Bürger hat das Recht zum Widerstand, der Beamte die Pflicht zur Gehorsamsverweigerung. Der Verfassungsgerichthof hat in vielen Erkenntnissen erkannt und festgestellt, dass maßgebliche Bestimmungen der Covid-19-Verordnungen gesetz- und verfassungswidrig waren. Die nicht durch die Verfassung, sondern lediglich per einfachen Gesetzen erteilte Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen ist mehrfach rechtlich bedenklich und verfassungswidrig, da die besagten Normen nicht verfassungsrechtlicher, sondern nur einfachgesetzlicher Natur sind. Aus diesen Gründen stellte er den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sofort einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl .I Nr. 143/2021, können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Nach Abs. 4 dieser Rechtsvorschrift können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

Gemäß § 8 Abs. 5a Z. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zulässig.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers für dieses Gerichtsverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort eine Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung stattgefunden hat, an der ca. 30 Personen aus verschiedenen Haushalten teilgenommen haben, wobei nicht alle dieser Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

Somit steht für das erkennende Gericht aufgrund der zuvor zitierten Rechtsvorschriften auch fest, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort bei dieser Versammlung u.a. die Verpflichtung bestand, eine FFP2-Maske zu tragen.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort aufgehalten und an dieser Versammlung teilgenommen hat, wobei dabei seine Identität durch die einschreitenden Polizeibeamten festgestellt wurde.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort bei dieser Versammlung keine FFP-2 Maske verwendet und somit getragen hat.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher ohne Zweifel feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde in diesem Verwaltungsstrafverfahren angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und verwirklicht hat.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angewendeten Rechtsvorschiften gesetzes- bzw. verfassungswidrig waren, weil der Verfassungsgerichtshof noch alle solche Vorschriften, die die Corona-Maßnahmen betreffen, aufgehoben hat, ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen mit den Covid-19 Rechtsvorschriften auseinandergesetzt hat, und ist er dabei aufgrund von hinreichenden Dokumentationen oftmals zum Schluss gekommen, dass die darin enthaltenen Corona-Schutzmaßnahmen, wie z.B. das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens in Österreich nicht rechtswidrig und diese somit nach der damaligen epidemiologischen Lage aus epidemiologischer Sicht damals geeignet und auch erforderlich waren, um die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern.

Da das erkennende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juni 2021, Zl. Ra 2019/11/0202) nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu präzisieren, waren vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren daher die Übertretungsnormen und die Sanktionsnorm hinsichtlich ihrer Fundstellen zu präzisieren. Da durch diese Präzisierung die verfahrensgegenständliche angelastete Verwaltungsübertretung (Tathandlung, Tatort) nicht abgeändert wurde, ist diese Präzisierung im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens auch zulässig.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass er sich mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschiften hinreichend auseinandergesetzt hat, sodass ihm diese auch bekannt waren, weshalb ihm auch die Verpflichtung zur Tragung einer FFP2-Maske bekannt war, sodass er bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Rechtswidrigkeit seiner Handlung (er)kennen hätte müssen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer selbst eine solche Behauptung nicht aufgestellt hat. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst war, sodass ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Taten verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 5a Z. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Zusammenkünften dienen der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, sodass die zu schützenden Rechtsgüter somit als äußerst bedeutend anzusehen sind, und stellt ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung zu Recht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Annahme der belangten Behörde, dass er kein Vermögen besitzt und ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,00 bezieht, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung und somit der Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs- und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 500,00) und der Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 6 Stunden auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, dienen die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen über das Tragen einer FFP2-Maske der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, sodass die zu schützenden Rechtsgüter der Gesundheit der Menschen und des Gesundheitssystems als äußerst bedeutend anzusehen sind, und stellt ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar, sodass im gegenständlichen Fall nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Das Nichttragen einer FFP2-Maske bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung verpönten Verhaltens dar.

Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kam, da für diese Übertretung keine Mindeststrafe vorgesehen (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 1996, Zl. 95/17/0495) und der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG unterbleiben, zumal keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 200,00, somit € 40,00.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 200,00 also den Betrag von € 20,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung von Rechten ist für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG; vgl. u.a. auch VwGH vom 12. April 2021, Zl. Ra 2021/02/0085, sowie VwGH vom 25. Juni 2021, Zl. Ra 2021/02/0136, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0283, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0278, sowie VwGH vom 2. Februar 2022, Zl. Ra 2021/03/0282).

Im Übrigen ist für die revisionsberechtigten Behörden die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt; im Übrigen liegt im gegenständlichen Fall auch eine eindeutige Rechtslage vor.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

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