LVwG N LVwG-AV-971/002-2022; LVwG-AV-971/001-2022

LVwG-AV-971/002-2022; LVwG-AV-971/001-2022Landesverwaltungsgericht11.10.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Verkehrsfläche;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-971/002-2022; LVwG-AV-971/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.971.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Schnabl über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.06.2022, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.04.2022, GZ. ***, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.06.2022 dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.04.2022, AZ. ***, ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit schriftlicher Eingabe vom 08.03.2022 zeigte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c NÖ BO 2014 die Herstellung einer Grundstücksein- und -ausfahrt auf ihrem Grundstück Nr. *** der KG *** auf das Grundstück Nr. *** der KG *** an, dies unter Anschluss einer Begründung dieses Bauvorhabens und einer maßstäblichen Darstellung des Vorhabens samt Situierung in zweifacher Ausfertigung.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.04.2022, GZ. ***, wurde gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 die Ausführung dieses angezeigten Bauvorhabens untersagt.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Prüfung der eingelangten Bauanzeige festgestellt worden wäre, dass die Herstellung der Grundstücksein- und -ausfahrt für die Zu- und Abfahrt des geplanten Carports nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolge. Die betreffende im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Parzelle *** der KG *** verfüge nicht über die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und sei gemäß § 4 Z 3 lit. b NÖ Straßengesetz 1999 keine Gemeindestraße und sei auch keine dem Gemeingebrauch dienende Fläche. In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am 31.03.2022 sei daher der Beschluss gefasst worden, die Kenntlichmachung als öffentliches Gut im Grundbuch zu berichtigen. Die Zustimmung der Marktgemeinde *** als Eigentümerin der Parzelle *** der KG *** zur Inanspruchnahme dieser Parzelle als Grundstücksein- und -ausfahrt für die Liegenschaft ***, ***, liege nicht vor.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und sonstiger Verfahrensmängel zu beheben und der Anzeige zuzustimmen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollzogen werden könne. Beim Hauskauf sei der Beschwerdeführerin in Ziffer 7 vertraglich die Zufahrt über das Grundstück Nr. *** garantiert worden und sei das Grundstück im Grundbuch auch als Verkehrsfläche ausgewiesen. Selbst bei der Gemeinderatssitzung sei den Gemeinderäten ein Dokument vorgelegt worden, welches das Grundstück Nr. *** als Verkehrsfläche ausweise. Die augenscheinliche Ausführung dieses Weges mit Randsteinen, Asphalt und anschließender Parkmöglichkeit lasse erkennen, dass diese Fläche dem ruhenden und fließenden Verkehr diene.

Mit dieser Berufung legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem angesprochenen Kaufvertrag, einen Grundbuchsauszug sowie ein Foto vor.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.06.2022, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass im Jänner 2019 die Liegenschaft Nr. *** der KG *** mit Gemeinderatsbeschluss an die Beschwerdeführerin verkauft worden wäre und im Kaufvertrag festgehalten worden wäre, dass über das Grundstück *** die Zufahrt zu eben dieser Liegenschaft der Beschwerdeführerin führe. Bei der Vertragsunterzeichnung sei man vom damaligen Grundbuchsstand und nicht von der Flächenwidmung dieses Grundstückes ausgegangen.

Am 17.05.2019 sei von der Beschwerdeführerin der Neubau einer Carportanlage, einer Einfriedung sowie der Umbau des Gebäudes in ein Einfamilienhaus eingereicht worden und sei mit Bescheid vom 16.08.2019 die baubehördliche Bewilligung erteilt worden. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass bei dem Bauvorhaben die Zufahrt zur Liegenschaft über die *** erfolge und entlang des Grundstücks Nr. *** ein 1,80 m hoher Holzlattenzaun errichtet werden solle. Daher sei über das Grundstück Nr. *** der KG *** keine Zufahrt erforderlich.

Im Rahmen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige sei bei Prüfung der Unterlagen festgestellt worden, dass das Grundstück Nr. *** der KG *** seit Aufliegen des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** im Jahr 1971 als Bauland und nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Lediglich im Grundbuch sei das erwähnte Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche eingetragen gewesen. Um diesen Widerspruch zu bereinigen, habe der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in der Gemeinderatsitzung am 31.03.2022 eine Entwidmung des Grundstücks Nr. *** der KG *** dem öffentlichen Verkehr beschlossen. Die Abschreibung des Grundstücks von der EZ *** und die Zuschreibung in die EZ *** sei mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.04.2022 verfügt wurden. Die Marktgemeinde *** sei auch Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** und befinde sich am Grundstück Nr. *** ein altes Bauhofgebäude, das ebenfalls im Gemeindebesitz sei und deren Zufahrt nicht für die Öffentlichkeit gedacht sei.

Die Parzelle Nr. *** der KG *** verfüge somit nicht über die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und sei gemäß § 4 Z 3 lit. b NÖ Straßengesetz 1999 keine Gemeindestraße und sei auch keine dem Gemeingebrauch dienende Fläche. Da feststehe, dass eben dieses Grundstück keine Flächenwidmung als öffentliche Verkehrsfläche aufweise und die Gemeinde das Grundstück für zukünftige Vorhaben in diesem Bereich durch die nicht erforderliche Vergabe eines Servitutes nicht einschränken möchte, sei gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 der Antrag der Beschwerdeführerin zu untersagen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer persönlich gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 03.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde und die Prüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Berufungsbescheides, der in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden solle.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass mit dem Kauf der Liegenschaft *** von der Gemeinde *** ihr vertraglich zugesichert worden wäre, die Zufahrt über den Weg *** nutzen zu dürfen. Auf Grund des dringenden Sanierungsbedarfes des Hauses habe sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge schnell um einen Einreichplan gekümmert und habe sich aber in der Umbauphase sodann gezeigt, dass das geplante Carport mit Zu- und Abfahrt direkt über die Landesstraße auf Grund mangelnder Verkehrssicherheit nicht realisiert werden könne und die Beschwerdeführerin weiterhin die einzige je bestehende Zufahrt zum Haus über den Weg nutzen werde.

Bereits am 09.03.2021 habe der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt, dass keine Abänderung des Einreichplanes bewilligt werde, da eine zukünftige Umwidmung des gegenständlichen Weges nach seiner Amtszeit angedacht sei und die Beschwerdeführerin das Befahrungsrecht deshalb verlieren würde. Um das kaufvertraglich erworbene Recht bestätigen zu lassen, habe die Beschwerdeführerin sodann die gegenständliche Bauanzeige eingebracht.

Gegenständlich bedürfe es gar keiner öffentlichen Verkehrsfläche, sondern sei die der Beschwerdeführerin zustehende Zufahrt auch über die in der Natur asphaltiert ausgeführte gemeindeeigene Straße möglich; die Gemeinde könne sich nicht ihrer käuflich veräußerten Pflicht entheben.

Unrichtig sei weiters, dass die gegenständliche Zufahrt für die Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich sei. Die ursprünglich geplante Zufahrt über die Landesstraße stelle ein hohes Verkehrsrisiko dar und bestehe keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Gefahrenstelle im Ortsgebiet.

Die Beschwerdeführerin sei auch erst mit dem Berufungsbescheid über die Umwidmung des Grundstücks *** informiert worden und sei der angesprochene Beschluss des Gemeinderates als anlassgegeben zu bewerten. Auch werde sehr wohl der gegenständliche Weg rege durch Gemeindebedienstete genutzt und diene auch als Nutzung des alten Bauhofs als Garage für den rollenden Essenstisch.

Im Vertragsentwurf zum angesprochenen Kaufvertrag dieser Liegenschaft habe sich auch noch ausdrücklich eine in einem zitierte Servitutseinräumung befunden und sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vertragsunterfertigung nicht aufgefallen, dass dieser Passus in der unterschriebenen Fassung des Kaufvertrages geändert worden wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.08.2022, hg. eingelangt am 25.08.2022, legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Im Rahmen einer durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin in weiterer Folge eingebrachten Stellungnahme vom 06.09.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst des Weiteren aus, dass bereits ausweislich des Wortlautes des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c NÖ BO 2014 dieser Anzeigetatbestand insbesondere auf die Herstellung von Grundstücksein- und -ausfahrten „im Bauland“ abstelle, demnach die Fläche, auf der die herzustellende Grundstückseinfahrt und -ausfahrt liege, im Bauland zu liegen habe. Vorhabensgegenstand im vorliegenden Fall sei daher die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** beabsichtigte Herstellung einer Ein- und Ausfahrt, nicht aber die Zu- und Ausfahrt über die Fläche des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Es sei auch keinerlei Bestimmung zu entnehmen, dass jene Fläche, in die die herzustellende Grundstücksein- und -ausfahrt einmünde, in jedem Fall als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen sein müsse. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c NÖ BO 2014 enthalte kein „Verkehrsflächenerfordernis“, weitere Anforderungen sehe diese Bestimmung nicht vor, insbesondere eben auch nicht eine Widmung des einmündenden Grundstückes als „Verkehrsfläche“. Auch aus raumordnungsrechtlicher Sicht könne ein solches Verkehrsflächenerfordernis nicht erblickt werden, sondern stelle die Bestimmung des § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 auf den Zweck der jeweiligen Fläche und die Erforderlichkeit im Lichte des Verkehrsaufkommens ab. Ebenso sei es rechtsunrichtig, dass der Zulässigkeit der gegenständlichen Anzeige straßenrechtliche Gesetzesbestimmungen entgegenstehen würden, zumal weder § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 noch die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 auf das NÖ Straßengesetz verweisen würden; die Bestimmung des § 4 Z 4 lit. b NÖ Straßengesetz sei für die Auslegung der Untersagungsnorm des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 unerheblich. Auch mögliche künftige Handlungen der Gemeinde seien für die Beurteilung der Rechtskonformität von Vorhaben wie dem gegenständlichen unerheblich. Auch der Wille des Niederösterreichischen Baugesetzgebers sowie eine systematische Auslegung würden bestätigen, dass es im Zusammenhang mit derartigen anzeigepflichtigen Vorhaben nicht auf die Ausweisung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ankomme; aus § 64 Abs. 10 NÖ NO 2014 ergebe sich nämlich, dass Grundstücksein- und -ausfahrten nur dort gestatten sein sollen, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten würden, von einer Ausweisung von Verkehrsflächen im Flächenwidmungsplan werde aber hier nicht gesprochen. Eben diese Bestimmung verweise auch auf die Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche und sei auch das gegenständliche Grundstück als solcher Verbindungsweg zu qualifizieren. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wolle, dass es sich beim einmündenden Grundstück um eine Verkehrsfläche handeln müsse, liege gegenständlich eben eine solche ohnehin vor, zumal es auf faktisch bestehende Verkehrsflächen ankomme und das gegenständliche Grundstück als eine solche Verkehrsfläche anzusehen sei. Zumindest handle es sich bei dieser Verkehrsfläche um einen Bestandteil der Landesstraße und auch insoweit um eine bestehende Verkehrsfläche im Sinne des § 4 Z 2 lit. a NÖ Straßengesetz. Aus diesem Grund werde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben oder zumindest den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 09.09.2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Berufungsbehörde eben diese ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.09.2022 teilte dazu die Berufungsbehörde mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt sowie in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohngebäude ***, ***. Die Beschwerdeführerin hat eben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.01.2019 von der Marktgemeinde *** in deren Eigentum erworben, wobei im Punkt VII. dieses Kaufvertrages festgehalten wurde, dass über das Grundstück Nr. *** der KG *** die Zufahrt zu eben diesem Grundstück der Beschwerdeführerin führt und diese berechtigt ist, diese Zufahrt über das öffentliche Gut zu nutzen.

Eben dieses Grundstück Nr. *** grenzt unmittelbar südlich an das Grundstück der Beschwerdeführerin an und stellt sich in der Natur als eine asphaltierte Fläche dar, die entlang der gesamten südlichen Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin verläuft und in westlicher Richtung darüber hinausgehend in weiterer Folge endet. Über eben diese Fläche können auch die ansonsten südlich und westlich angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** erreicht werden. Eben dieses Grundstück Nr. *** und die beiden angesprochenen sonstigen angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum der Marktgemeinde ***.

Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gingen die Vertragsparteien allesamt davon aus, dass eben dieses Grundstück Nr. *** die Widmung „Verkehrsfläche“ aufweist, die sich damals auch aus dem offenen Grundbuch so ergeben hat, und wurde auch seit jeher eben dieses Haus *** über diese asphaltierte Fläche erreicht.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.08.2019 zur GZ. *** wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Carportanlage und einer Einfriedung sowie den Umbau in ein Einfamilienwohnhaus auf ihrem Grundstück erteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die Carportanlage an der Nordseite ihres Gebäudes anzubauen und die Grundstückszu- und -abfahrt an der Ostseite ihres Grundstückes an der dort vorbeiführenden Landeshauptstraße zu errichten. In weiterer Folge änderte die Beschwerdeführerin allerdings ihre Absicht dahingehend, dass sie das Carport im südwestlichen Bereich ihres Grundstückes errichtet und weiterhin die Grundstückszu- und -abfahrt über das Grundstück Nr. *** der KG *** erfolgen soll.

Mit Bauanzeige vom 08.03.2022 gab demgemäß die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** bekannt, dass sie die Errichtung eines Carports auf ihrem Grundstück gemäß dem angeschlossenen Plan mit Zu- und Abfahrt eben vom bzw. zum öffentlichen Gut des Grundstücks Nr. *** errichten wolle und ersuche, dieses anzeigepflichtige Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen.

Im Zuge der daraufhin angestellten Ermittlungen wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** festgestellt, dass eben im gültigen Flächenwidmungsplan das Grundstück Nr. *** tatsächlich nicht als „Verkehrsfläche“, sondern als „Bauland“ gewidmet ist und diesbezüglich das Grundbuch richtig zu stellen ist, was in weiterer Folge auch erfolgte.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.04.2022 zu GZ. ***, bestätigt mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.06.2022 zu GZ. ***, wurde daraufhin das angezeigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 untersagt, dies begründend damit, dass das Grundstück der Marktgemeinde ***, wo die Grundstückseinfahrt bzw. –zufahrt einmündet, nicht die erforderliche Flächenwidmung „Verkehrsfläche“ aufweise.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem Inhalt des vorliegenden Bauaktes, aus dem offenen Grundbuch und aus den wechselseitigen Vorbringen der Parteien.

Im Konkreten ergeben sich die Eigentums- und Lageverhältnisse der angesprochenen Grundstücke aus den vorliegenden Lageplänen und die Flächenwidmung des angesprochenen Grundstückes der Marktgemeinde *** Nr. *** der KG *** aus dem vorliegenden Flächenwidmungsplan.

Die Feststellungen betreffend den zwischen der Beschwerdeführerin und der Marktgemeinde *** abgeschlossenen Kaufvertrag ergeben sich aus dem offenen Grundbuch bzw. aus dem von der Beschwerdeführerin mit der Berufung vorgelegten Auszug davon. Es ist unstrittig, dass beide Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sind, dass das angesprochene Grundstück der Marktgemeinde *** auch die Flächenwidmung „Verkehrsfläche“ aufweist, so wie es auch im Grundbuch zu diesem Zeitpunkt aufgeschienen ist.

Unbestritten ist weiters, dass das angesprochene Grundstück der Marktgemeinde *** eine asphaltierte Fläche aufweist und unter anderem darüber die angrenzenden Grundstücke erschlossen werden, so wie auch schon seit jeher das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche Wohnhaus über dieses Grundstück erschlossen wurde; eben dies bildete augenscheinlich auch den maßgeblichen Grund dafür, dass im Kaufvertrag (unabhängig von der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zunächst anders gewählten Formulierung im Vertragsentwurf) ein Zufahrtsrecht bzw. zumindest eine Zufahrtsmöglichkeit der Beschwerdeführerin über dieses Grundstück festgehalten wurde. Insbesondere auch die Berufungsbehörde geht erkennbar gar nicht davon aus, dass keine faktische Verkehrsfläche vorliegt; von der Berufungsbehörde wird augenscheinlich nur der Standpunkt vertreten, dass nur in Bezug auf den Personenkreis eine eingeschränkte Nutzung besteht.

Die Feststellungen betreffend die baubehördliche Bewilligung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eben dieser; die Feststellungen betreffend die sodann geänderte Absicht der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf die Position des zu errichtenden Carportes und demnach ihrer Grundstückszu- und -abfahrt sind ebenso unstrittig und ergeben sich letztendlich auch aus der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige. Auf die Motivation dieser Absichtsänderung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Situierung ihrer Grundstückszu- und –abfahrt bedurfte es mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen.

Die Feststellungen schließlich in Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Bescheide ergeben sich aus eben diesen. Dazu ist wiederum unbestritten, dass seitens der Marktgemeinde *** erst im Zuge der Ermittlungen nach der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige die Erkenntnis gewonnen wurde, dass das angesprochene Grundstück der Marktgemeinde *** entgegen der jahrzehntelangen Meinung nicht als Verkehrsfläche, sondern als Bauland gewidmet ist und sohin die diesbezügliche Eintragung im offenen Grundbuch nicht richtig war.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. c, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

(…)

(…)

(…)

(…)

(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.

(…)

(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

§ 64 Abs. 10 NÖ BO 2014:

„(10) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind

§ 19 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):

„(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen.

(2) Erforderlichenfalls können die Verkehrsflächen hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege, Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen, Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u. dgl.) im Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck eingeschränkt werden.

(3) Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.), Anlagen für die alternative Energiegewinnung (z. B. Photovoltaikanlagen) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass seitens der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück Nr. *** der KG *** in Abweichung der ihr gegenüber rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.08.2019 die Errichtung eines Carports an einer anderen Position ihres Grundstücks und demnach die Zu- und Abfahrt von bzw. zu ihrem Grundstück nicht direkt über die östlich an ihrem Grundstück vorbeiführenden Landeshauptstraße erfolgen soll, sondern zunächst über das Grundstück Nr. *** der KG ***, welches im Eigentum der Marktgemeinde *** steht, welches seinerseits direkt an die vorbeiführende Landeshauptstraße angrenzt bzw. deren asphaltierte Fläche direkt in eben diese vorbeiführende Landeshauptstraße einmündet. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Bauanzeige angeführt, dass sie „hiermit die geplante Herstellung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung“ anzeigt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c NÖ BO 2014 handelt es sich bei der Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland um ein Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen und demnach um ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Die verfahrenseinleitende Bauanzeige wurde demnach von der Beschwerdeführerin grundsätzlich richtig gestellt und wurden von der Beschwerdeführerin auch maßstäbliche Darstellungen samt einer Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Abs. 3 leg. cit. angeschlossen, wobei offenkundig die Baubehörde I. Instanz in der Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** diese Unterlagen auch als ausreichend für eine Beurteilung des Vorhabens im Sinne des Abs. 4 leg. cit angesehen hat.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn dieses angezeigte Bauvorhaben den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, des

NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widersprechen sollte. Der Anzeigeleger darf gemäß Abs. 7 leg. cit. das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde unter anderem innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt hat bzw. ist auch nach Ablauf dieser Frist eine Untersagung nicht mehr zulässig.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass von der Beschwerdeführerin beabsichtigt ist, auf ihrem Grundstück, welches als Bauland gewidmet ist, eine neue Grundstückszu- bzw. -abfahrt zu errichten, wobei diese Grundstückszu- bzw. -abfahrt in ein Grundstück einmündet, welches im Eigentum der Marktgemeinde *** steht und ebenso als Bauland gewidmet ist, wenngleich es in den letzten Jahrzehnten in faktischer Hinsicht als asphaltierte Fläche ausschließlich als Verkehrsfläche zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke genutzt wurde. Auch eben dieses Grundstück der Marktgemeinde *** grenzt sodann an die östlich vorbeiführende Landeshauptstraße an und ist über eben diese erreichbar.

Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde fristgerecht das angezeigte Bauvorhaben untersagt und ergibt sich aus der Begründung der vorinstanzlichen Baubehörden, dass das Recht bzw. die Pflicht der Untersagung dieses Bauvorhabens darin begründet gesehen wird, dass jenes Grundstück der Marktgemeinde ***, worauf diese Grundstückszu- bzw. -abfahrt einmündet, eben das Grundstück Nr. *** der KG ***, nicht die Flächenwidmung „Verkehrsfläche“ aufweise, diese Fläche auch nach dem Straßengesetz keine Gemeindestraße oder eine dem Gemeingebrauch dienende Fläche sei, die Zustimmung der Marktgemeinde *** als Eigentümerin dieses Grundstückes für diese Grundstücksein- und -ausfahrt auch nicht vorliege, diese Zufahrt der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf die anderswo bereits baubehördlich bewilligte Zufahrt auch nicht erforderlich sei und die Marktgemeinde *** dieses Grundstück für allfällige zukünftige andere Vorhaben nicht durch ein Servitut einschränken möchte.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Untersagungsgründe des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes taxativ sind. Danach darf eben ein angezeigtes Bauvorhaben in inhaltlicher Hinsicht nur dann untersagt werden, wenn es den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einer dieser Gesetze widerspricht. Bereits daraus ergibt sich, dass die Baubehörde nicht berechtigt ist, ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es etwaigen Interessen eines Grundstücksnachbarn, die ausschließlich in zivilrechtlicher Hinsicht begründet sind, zuwiderlaufen könnte, wie etwa, um die Begründung eines Servituts zu verhindern. Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob nicht bereits durch die festgestellte Kaufvertragsvereinbarung in Punkt VII. eine Dienstbarkeit begründet wurde – ebendies ist allenfalls zivilrechtlich zu klären – ist doch eben diese Argumentation der Baubehörden I. und II. Instanz keinesfalls unter § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu subsumieren.

Ebenso ist es ohne Belang, ob die beabsichtigte Errichtung einer Grundstückszu- bzw. -abfahrt für den betreffenden Bauwerber erforderlich ist oder nicht; die Erforderlichkeit, egal ob in objektiver oder subjektiver Hinsicht, stellt kein Kriterium für die Baubehörde dar, ein Bauvorhaben zu untersagen oder zu dulden. Auch wenn es objektive Gründe geben mag, die für die Errichtung einer Grundstückszu- bzw.

-abfahrt im konkreten Fall in der baubehördlichen bewilligten Art und Weise sprechen, widerspricht eine daraufhin geänderte Absicht einer anderen Errichtung einer Grundstückszu- und -abfahrt keinem der in § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 angeführten Gesetze bzw. Verordnungen.

Es bleibt somit im Wesentlichen die Rechtsfrage zu klären, ob gegenständlich davon auszugehen ist, dass das Grundstück, auf die die projektierte Grundstückszu- bzw.

-abfahrt vom Grundstück der Beschwerdeführerin als Bauwerberin mündet, zwingend die Flächenwidmung „Verkehrsfläche“ im Sinne des § 19 NÖ ROG 2014 aufweisen muss bzw. umgekehrt die Flächenwidmung „Bauland“ einen Untersagungsgrund nach § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 bildet bzw. bilden kann.

Widerspricht nun eben das angezeigte Vorhaben unter anderem den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ist das Vorhaben zu untersagen. Bezogen auf Grundstückszu- bzw. -abfahrten könnte allenfalls die Bestimmung des § 64 Abs. 10 NÖ BO 2014 schlagend sein. Aus den Materialien zu § 15 NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 64 Abs. 10 iVm § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht nur bei der Neuschaffung von Grundstücksein- und -ausfahrten, sondern auch bei deren Änderung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 64 Abs. 10 NÖ BO 2014 dürfen Abstellanlagen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten, wobei hiefür maßgebend sind die Größe der Anlage, die Nähe von Straßenkreuzungen, die Verkehrsbedeutung der Straße, die Verkehrsdichte auf ihr, die Sichtverhältnisse und auch die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche. Daraus ergibt sich aber allenfalls nur auf den ersten Blick die Vorgabe, dass eine Einmündung in eine Verkehrsfläche, im Konkreten in eine öffentliche Verkehrsfläche, zu erfolgen hat, andernfalls das angezeigte Bauvorhaben aus diesem Grund zu untersagen wäre. Abgesehen davon, dass nämlich § 64 Abs. 10 von „Abstellanlagen“ spricht, ergibt sich aus der Bestimmung insgesamt, so auch aus dem Folgesatz des

§ 64 Abs. 10, wonach durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden dürfen, dass diese Bestimmung ausschließlich dem Zwecke der Verkehrssicherheit dient und zudem die Grundstückszufahrt bzw. -abfahrt nicht zwingend direkt in eine öffentliche Verkehrsfläche zu führen hat, sondern allenfalls auch über einen Verbindungsweg. Vor allem aber ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass von einer faktischen Verkehrsfläche auszugehen ist, nicht zwingend von einer gewidmeten Verkehrsfläche nach § 19 NÖ ROG 2014. Eine faktische Verkehrsfläche liegt nicht nur im Hinblick auf ihre tatsächliche Ausgestaltung, sondern auch im Hinblick auf ihre bisherige Nutzung vor.

Zumal auch keine sonstige Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 evident ist, die gegenständlich im Zusammenhang mit der hier zu klärenden Rechtsfrage relevant wäre, ist davon auszugehen, dass ein Widerspruch des angezeigten Bauvorhabens zur NÖ Bauordnung 2014 nicht vorliegt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben, dass sowohl das Grundstück der Beschwerdeführerin als auch das angesprochene Grundstück der Marktgemeinde *** jeweils die Flächenwidmung Bauland aufweisen, das angesprochene Grundstück der Marktgemeinde *** demnach nicht die Flächenwidmung „Verkehrsfläche“, wovon nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Marktgemeinde *** jedoch bis zuletzt ausgegangen sind. Unabhängig davon, dass sohin jenes Grundstück, worauf die hier verfahrensgegenständliche Grundstückszu- und -abfahrt einmünden soll nicht die Flächenwidmung „Verkehrsfläche“ aufweist, ist kein Widerspruch des angezeigten Bauvorhabens mit dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zu erkennen. Ein solcher Widerspruch wäre nur dann anzunehmen, wenn zwingend eine Grundstückszu- bzw. -abfahrt auf eine Verkehrsfläche einzumünden hat, die auch als solche im Sinne des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gewidmet ist. Eine derartige Bestimmung existiert jedoch nicht. Im Gegenteil ergibt sich eben wiederum etwa aus der zuvor angesprochenen Bestimmung des § 64 Abs. 10 NÖ BO 2014, dass eine Abstellanlage und in weiterer Folge eine Grundstückszu- und -abfahrt auch in einen Verbindungsweg einmünden kann, der in weiterer Folge zu einer öffentlichen Verkehrsfläche führt. Auch hier ist jedoch von keinerlei zwingenden Widmungen vom Landesgesetzgeber die Rede.

Dazu kommt – wie bereits oben ausgeführt –, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt und dies auch unstrittig ist, dass das Grundstück der Marktgemeinde *** auch tatsächlich faktisch als Verkehrsfläche genutzt wird, unabhängig davon, von welchem Personenkreis dies erfolgt. Ob nämlich auch zusätzlich eine nach § 4 Z 3 lit. b NÖ Straßengesetz 1999 bestehende Gemeindestraße und eine dem Gemeingebrauch dienende Fläche vorliegen muss, ergibt sich wiederum insbesondere nicht aus dem NÖ ROG 2014 oder aus einer sonstigen Bestimmung, sodass insgesamt ein Widerspruch zum NÖ ROG 2014 nicht zu erkennen ist. Ein allfälliger Widerspruch zum NÖ Straßengesetz 1999 wäre deshalb nicht schlagend, da die taxative Aufzählung des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht auf das NÖ Straßengesetz 1999 Bezug nimmt.

Aus alldem ergibt sich sohin, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar ist, dass das angezeigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wegen eines Widerspruchs zur NÖ Bauordnung 2014, zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 oder den ohnehin hier nicht schlagenden NÖ Kleingartengesetz oder einer Durchführungsverordnung zu einer dieser Gesetze widerspricht, sodass die Untersagung des Bauvorhabens zu Unrecht erfolgte.

Es war demnach spruchgemäß mit einer Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides dahingehend vorzugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Ergebnis aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war zudem überdies nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung im Allgemeinen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. z.B. 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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