LVwG N LVwG-S-1593/001-2022

LVwG-S-1593/001-2022Landesverwaltungsgericht12.10.2022

Regest

Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Verwaltungsstrafe; Äußerung; Öffentlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1593/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1593.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5.5.2022, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 1. stattgegeben, und das bekämpfte Straferkenntnis hierzu behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1. eingestellt.

2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) auf den Betrag von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) herabgesetzt.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag (insgesamt € 60,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 10,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5.5.2022, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Übertretung:

Sie haben am 03.01.2022 um 18:26 Uhr in ***, *** durch ihr Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie im Rahmen einer genehmigten Versammlung vor den dort versammelten Menschen die zur Sicherung der Demonstration abgestellten Polizeikräfte herabwürdigend als „uniformierte Schergen“ bezeichneten. Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen und stellt Ihr Verhalten eine Verletzung derjenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, dar.

2. Übertretung:

Sie haben am 03.01.2022 zwischen 19:43 Uhr und 19:48 Uhr in ***, *** durch ihr Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach duzten und mit den Polizeibeamten auf respektlose und herabwürdigende Art und Weise sprachen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Duzen zu unterlassen, haben Sie einen Polizisten immer wieder mit „Du“ angesprochen und rechtfertigten sich mit „Ich bin per ‚Du‘ mit wem ich will“. Weiters richteten Sie die Worte „Meine Pferde sind nicht so deppert wie Ihr!“ und „Ihr seid‘s so lächerlich, schämt's Ihr Euch ned?“ an die zur Sicherung der Demonstration abgestellten Beamten.

Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen und stellt Ihr Verhalten eine Verletzung derjenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz LGBl. 4000-7

zu 2. § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz LGBl. 4000-7

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1. € 80,00 27 Stunden § 1 NÖ Polizeistrafgesetz

Zu 2. € 120,00 40 Stunden § 1 NÖ Polizeistrafgesetz“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Äußerung „uniformierte Schergen“ durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es sei auch keine konkrete Person angesprochen gewesen und könne damit niemand beleidigt worden sein. Die Verwendung des DU-Wortes sei im ländlichen Bereich durchaus üblich.

Aufgrund einer schweren Leukämieerkrankung der Beschwerdeführerin war und ist eine Verhandlung mit ihrer Einvernahme in absehbarer Zeit nicht möglich.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Worte „uniformierte Schergen“ verwendet hat.

Der Begriff Scherge hatte seine ursprüngliche Bedeutung als „Anführer einer Schar“. Im Mittelhochdeutschen wurde Scherge im Sinne von „Gerichtsdiener“ angewandt. Das Schergenamt (auch Amt genannt) war eine geschichtliche Verwaltungseinheit in Altbayern. Dem Schergenamt stand der Scherg(e) oder Amtmann vor. Über dem Amt wiederum stand das Landgericht älterer Ordnung. Heute wird unter einem Schergen unter anderem eine Person, die unter Anwendung von Gewalt die Aufträge besonders einer politischen Macht vollstreckt verstanden.

Nicht jede Äußerung des Missfallens bei einer Veranstaltung im öffentlichen Raum ist sogleich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten und ebenso nicht jede Äußerung von Kritik. So kann etwa auch nicht gesagt werden, dass Buh-Rufe während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung jedenfalls mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang zu bringen wären. Auch bei einer öffentlichen Wahlveranstaltung, die auf einem allgemein zugänglichen Ort unter freiem Himmel stattfindet, muss vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK grundsätzlich die Äußerung von Kritik und von Missfallen zugelassen werden, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche gilt, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann (Hinweis auf das unter Hinweis auf das Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland, ergangene E 28.7.2000, Zl. 97/09/0106). (Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074)

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verwendung der Worte „uniformierte Schergen“ durchaus als Kritik am Handeln der Polizei im Rahmen der Demonstration verstanden werden muss. Genauer bezieht sich die hier verwendete Äußerung darauf, dass die Polizei als Handlanger oder Vollstrecker der Anordnungen der Regierung (des Bundesministers für Inneres) tätig wird. Insofern enthält diese Äußerung keine Verletzung des öffentlichen Anstandes, sondern die Kritik, dass die Exekutive Befehle ausführe – nach Meinung der Beschwerdeführerin, ohne deren Sinn zu prüfen -. Diese Kritik muss die Behörde im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aushalten und widerspricht nicht den Grundsätzen der Schicklichkeit. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Es war daher das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben.

Im Fall des Spruchpunktes 2. bekämpfte die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Verwendung des Du-Wortes im ländlichen Bereich üblich sei. Ohne auf diese Frage näher einzugehen war der Spruchpunkt 2. zu bestätigen, da die Äußerungen „Meine Pferde sind nicht so deppert wie Ihr!“ und „Ihr seid’s so lächerlich, schämt’s Euch ned?“ jedenfalls als ein Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit zu werten waren. Es erübrigt sich daher eine Prüfung ob die Verwendung des Du-Wortes ortsüblich gewesen sei.

Rechtlich folgt:

§ 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, lautet:

Wer den öffentlichen Anstand verletzt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall erweisen sich die Äußerungen „Meine Pferde sind nicht so deppert wie Ihr!“ und „Ihr seid’s so lächerlich, schämt’s Euch ned?“ seitens der Beschwerdeführerin als Verletzung des öffentlichen Anstandes. Es wurde daher schon durch diese Äußerungen der objektive Tatbestand des Spruchpunktes 2. jedenfalls erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite des Spruchpunkts 2. ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat und ihr klar sein musste, dass es dem öffentlichen Anstand widerspricht die Polizeikräfte als „deppert und lächerlich“ zu bezeichnen.

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat keine Umstände als mildernd oder erschwerend gewertet. Als Einkommen schätzte die belangte Behörde € 2.500,--.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ebenfalls keine Umstände als mildernd oder erschwerend gewertet. Bei dem geschätzten Einkommen geht das Landesverwaltungsgericht jedoch von einem deutlich niedrigeren Einkommen aus, da die Beschwerdeführerin nunmehr an Leukämie erkrankt ist und vermutlich ihrer Arbeit nicht nachgehen kann. Es ist auch damit zu rechnen, dass sie durch die Krankheit außergewöhnliche Belastungen in Größerem Umfang zu tragen hat und wurde dies bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt.

Neben spezialpräventiven Gründen, um dem Beschwerdeführer in Hinkunft zu einem besonneneren Umgang mit Beamten zu veranlassen, sind Strafen insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wäre eine niedrigere Strafe keine geeignete Abschreckung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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