LVwG N LVwG-S-2048/001-2022

LVwG-S-2048/001-2022Landesverwaltungsgericht13.10.2022

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; mobile Arbeitnehmer; Unterlagen; Bereithaltepflicht; Übermittlungspflicht; Doppelbestrafung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2048/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2048.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.560,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Juni 2022, Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1.wegen der Verletzung des § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1a Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- und unter Spruchpunkt 2. wegen der Verletzung des § 27 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1a und § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: zu 1.: zumindest am 28.05.2021 zu 2.: zumindest am 15.06.2021

Ort: zu 1.: Ort der Anhaltung: Ortsgebiet ***, ***

Firmensitz: C, , CZ-

zu 2.: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C in , CZ-, Tschechische Republik, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass der angeführten Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurden und für diesen kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. *** vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist.

Arbeitnehmer/in: D, geb: ***, Staatsangehörigkeit:

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tätigkeit: LKW-Chauffeur bei der Firma C s.r.o., ***, ***, Arbeitsantritt: 16.10.2018

Kennzeichen des Fahrzeuges: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: ***, ***,

28.05. 2021, 10:00 Uhr

[…]

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C in , CZ-, TSCHECHISCHE REPUBLIK, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.05.2021 der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des 14.06.2021, 24.00 Uhr, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.

Folgende Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1a 2. Satz LSD-BG wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:

  • Lohnzettel für die Kalendermonate April und Mai 2021

  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für die Kalendermonate

April und Mai 2021

  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Berufsausbildung/Qualifikation,

Vordienstzeiten, Berufserfahrung, Unterlagen betreffend die Einstufung in den

österreichischen Kollektivvertrag)

  • Arbeitsaufzeichnungen für die Kalendermonate April und Mai 2021

  • Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache

Arbeitnehmer/in: D, geb: ***, Staatsangehörigkeit:

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tätigkeit: LKW-Chauffeur bei der Firma C s.r.o., ***, ***, Arbeitsantritt: 16.10.2018

Kennzeichen des Fahrzeuges: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: ***, ***,

28.05. 2021, 10:00 Uhr

[…]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 28 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm § 22 Abs. 1a LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 104/2019

zu 2. § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 99/2020 und § 22 Abs. 1a LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 104/2019“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass im Unternehmen ein wirksames, Verschulden ausschließendes, Kontrollsystem eingerichtet sei, die Übermittlung der geforderten Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache unverhältnismäßig sei und sohin ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit sowie das Grundrecht auf Berufsfreiheit darstelle und weiters §§ 27 und 28 LSD-BG in Scheinkonkurrenz stünden und sohin eine Doppelbestrafung vorliege. Schließlich wird vorgebracht, dass die gegenständlichen Lohnunterlagen ordnungsgemäß mitgeführt worden seien und „lediglich aufgrund von sprachlichen Barrieren“ nicht ausgehändigt worden seien. Der im vorliegenden Fall kontrollierte Fahrer sei zudem kein nach außen vertretungsbefugtes Organ, um die gegenständliche „Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen“ entgegenzunehmen, es liege daher auch kein ordnungsgemäßer Zustellnachweis vor. Der Beschwerdeführer habe sohin nicht von einer „Nachreichung der gegenständlichen Dokumente“ gewusst.

2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zudem vorgebracht, dass der zweite Geschäftsführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 7. Dezember 2021, Zl. *** wegen derselben Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Da zudem eine interne – nicht urkundlich belegbare – Arbeitsteilung der beiden Geschäftsführer bestehe, liege auch aus diesem Grund eine Doppelbestrafung vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer nicht persönlich teilnahm er in dieser jedoch anwaltlich vertreten war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zudem auf Antrag des Beschwerdeführers Herr E, beschäftigt als „Fleet Manager“ und im Unternehmen des Beschwerdeführers zuständig für „die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen des LSD-BG bzw. transportrechtlichen Bestimmungen“, einvernommen.

3.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführervertreterin zudem die „Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 7 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“ vom 19. Jänner 2021 der C, s.r.o. vor.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1.1. Am 28. Mai 2021 hielt der Arbeitnehmer und Fahrer der C s.r.o., Herr D im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereit und konnte diesen auch unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich machen.

4.1.2. Beweiswürdigung:

Der Arbeitnehmer bestätigte auf dem von ihm am 28. Mai 2021 unterfertigen „Beiblatt zu Personenblatt“, das in die tschechische Sprache übersetzt ist, dass es „eine schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel Arbeitsvertrag)“ gibt, er dies bei der Kontrolle jedoch weder vorzeigen noch elektronisch zugänglich machen kann. Dies wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bestritten. Dass der Fahrer nach Angaben des Beschwerdeführers die Unterlagen zwar mitgeführt habe, aber aufgrund sprachlicher Barrieren nicht übergeben habe, ist vor diesem Hintergrund unglaubwürdig, weil der Fahrer eben ausdrücklich auf dem in die tschechische Sprache übersetzen Formular bestätigte, die Unterlagen nicht mitzuführen oder elektronisch zugänglich machen zu können.

4.2.1. Dem kontrollierten Arbeitnehmer, Herrn D wurde für den Arbeitgeber C s.r.o., die „Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen“ des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team *** im Rahmen der Kontrolle am 28. Mai 2021 ausgehändigt. Auf dieser sind die angeforderten Unterlagen im Einzelnen angeführt.

4.2.2. Beweiswürdigung:

Der Zustellvermerk, wonach die im Akt befindliche „Aufforderung zur Übermittlung [näher genannter] erforderlicher Unterlagen“ vom 28. Mai 2021 dem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, Herrn D, ausgehändigt wurde, ist von diesem und zwei beteiligten Kontrollorganen unterfertigt. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

4.3.1. Der Arbeitnehmer Herr D war zum Zeitpunkt als Lenker des Kraftfahrzeuges bzw. entsandter Arbeitnehmer „Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG“ des Unternehmens des Beschwerdeführers.

4.3.2. Beweiswürdigung:

In der „Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 7 Lohn- und Sozialdumpinggesetz“ wird als die „zur Vertretung nach außen berufenen Person des/der Arbeitgebers/in“ Herr F angeführt, weiters als „Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG“ ausdrücklich vermerkt, dass dies „der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges entsandter Arbeitnehmer“ ist.

4.4.1. Trotz behördlicher Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen vom 28. Mai 2022 wurden die erforderlichen, im Einzelnen bezeichneten, Unterlagen nicht übermittelt.

4.4.2. Beweiswürdigung

Dieser Umstand wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt.

4.5.1. Für das Unternehmen des Beschwerdeführers ist gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG kein verantwortlicher Beauftragter mitgeteilt.

4.5.2. Beweiswürdigung

Dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG weder der Zentralen Koordinationsstelle im Amt für Betrugsbekämpfung noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mitgeteilt wurde, dass ein verantwortlicher Beauftragter besteht, ergibt sich zum einen aus dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung und der von der belangten Behörde bei der Zentralen Koordinationsstelle eingeholten Anfrage. Beides ist Inhalt des unbestrittenen Verwaltungsaktes. Diese Tatsache wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bestritten.

4.6.1. Es besteht keine urkundliche Übertragung von Geschäftsführerbereichen im Unternehmen des Beschwerdeführers.

4.6.2. Beweiswürdigung

Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgebracht wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn G als weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer eine Aufgabenteilung bestehe, (Beschwerdeführer: „Generaldirektor für Finanzen“ Herr G: „Zuständiger für operatives Geschäft“), konnte diesbezüglich keine entsprechende Urkunde vorgelegt werden und wurde auch zugestanden, dass dies ausschließlich eine interne Aufteilung sei, die urkundlich nach außen nicht festgehalten ist.

4.7.1. Im Unternehmen des Beschwerdeführers ist kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, um Sicherzustellen, dass gegenständliche Verstöße im Unternehmen vermieden werden.

4.7.2. Beweiswürdigung

Zwar gab der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einvernommene Zeuge – der für die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen zuständig ist – an, dass im Unternehmen regelmäßig Schulungen stattfinden sowie die Arbeitnehmer insbesondere bei Arbeitsantritt belehrt würden und die Fahrer „Mappen“ mit sämtlichen Unterlagen mitführen müssten. Jedoch gab dieser Zeuge auch ausdrücklich an, dass Fahrer im Unternehmen keine „Vollmacht für die Entgegennahme von behördlichen Schreiben an das Unternehmen“ hätten. Sohin ist selbst dem – vom Beschwerdeführer zu diesem Thema benannte – Zeugen, der für die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen und Angelegenheiten der Fahrer zuständig ist, nicht bewusst, dass vom Unternehmen des Beschwerdeführers der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Unternehmen stattfindenden Schulungen vollständig und ausreichend sind, um ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

Dass die „regelmäßig“ mit den Fahrern stattfindenden Gespräche inhaltlich nicht ausreichend sind, wird zudem durch den Umstand verdeutlicht, dass der gegenständliche Lenker des Kraftfahrzeuges, obwohl er nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Meldung einer Entsendung nach Österreich“ gemäß § 19 Abs. 7 LSD-BG, Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG ist, im Rahmen der etwa 40-minütigen Kontrolle und Heranziehung von Formularen in tschechischer Sprache, die von ihm verlangten Dokumente weder sogleich vorlegen konnte, noch diese in elektronischer Form zugänglich machen konnte. Bei entsprechender Schulung muss von einem Arbeitnehmer angenommen werden können, dass er in einem solchen Fall zumindest eine zuständige Person im Unternehmen kontaktiert und insbesondere eine Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen im Unternehmen weiterleitet.

Dass schließlich die gegenständlichen Unterlagen nicht einmal elektronisch zugänglich gemacht werden konnten, zeigt zudem, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht jederzeit sichergestellt ist, dass geltende Rechtsnormen eingehalten werden. Bei einem wirksamen Kontrollsystem muss davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Fahrer die von ihm gesetzlich mitzuführenden Unterlagen nicht mitführt oder gerade nicht finden kann, diese zumindest elektronisch zugänglich gemacht werden können.

5. Erwägungen:

5.1. Im vorliegenden Verfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Fahrer im Rahmen der Kontrolle am 28. Mai 2021 entgegen § 22 Abs. 1a LSD-BG keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereithielt, noch diese unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich machen konnte. Von ihm wurde auch eingeräumt, dass im Sinne des § 27 Abs. 1 LSD-BG die in der „Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen“ nach § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG genannten Unterlagen nicht übermittelt wurden. Der objektive Straftatbestand ist im vorliegenden Fall sohin erfüllt.

5.2. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht bevollmächtigt gewesen sei, behördliche Schriftstücke entgegenzunehmen geht vor dem Hintergrund der §§ 41 Abs. 1, 19 Abs. 3 Z 3 und 23 LSD-BG ins Leere, weil nach der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten „Meldung einer Entsendung nach Österreich“ vom 19. Jänner 2021 hervorgeht, dass „der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges“ Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG ist. Eine Zustellung durfte im vorliegenden Fall daher an den kontrollierten Fahrer als Ansprechperson erfolgen.

5.3. Wie unter Pkt. 4.7.1 festgestellt, bestand zum Tatzeitpunk im Unternehmen des Beschwerdeführers kein wirksames Kontrollsystem. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Kontrollsystems obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Vertreter einer juristischen Person ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten etwa Angestellten überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. VwGH 15.07.2022, Ra 2022/08/0085 mwN). Ein wirksames Kontrollsystem verlangt nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 02.02.2021, Ro 2019/04/0007). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen reichen für sich allein jedoch nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass ein wirksames Kontrollsystem vorliegt (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163).

Auch wenn der Beschwerdeführer darzulegen versuchte, dass in einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen ein wirksames Kontrollsystem impliziert worden sei (vgl. hiezu allgemein VwGH 02.02.2021, Ro 2019/04/0007), konnte dieses im vorliegenden Fall nicht darlegen, dass dieses gegenständlich hinreichend war (vgl. Pkt. 4.7.2.).

5.4. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Doppelbestrafung aufgrund einer Scheinkonkurrenz ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verstoß des Arbeitgebers bzw. Beschäftigers gegen die Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen und der Lohnunterlagen nicht die daran anschließende Verpflichtung ausschließt, die Unterlagen, sofern sie existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist, über behördliche Anordnung zu übermitteln. Eine Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen und der Lohnunterlagen steht daher einer Bestrafung wegen Nichtübermittlung dieser Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 27 Abs. 1 LSD-BG nicht entgegen (vgl. VwGH 21.03.2022, Ra 2021/11/0104, mwN).

Auch der Umstand, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bereits wegen derselben Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde, stellt keine Doppelbestrafung dar. § 9 Abs. 1 VStG nimmt nämlich in Hinblick auf die Einhaltung der – für juristische Personen geltenden – Rechtsvorschriften die statutarischen Vertretungsorgane in die Pflicht. Jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0005). Bei mehrgliedrigen Organen besteht daher grundsätzlich eine parallele – je selbstständige – Verantwortlichkeit aller Organwalter (vgl. VwGH 04.07.2001, 2001/17/0034; 16.10.2008, 2007/09/0369).

Die von vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, ausschließlich interne Verantwortungsaufteilung ist – insbesondere mangels urkundlicher Dokumentierung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0021 mwN).

5.5. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des § 22 LSD-BG ist auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen in den Materialien zu dieser Bestimmung zu verweisen, wonach „[…] die Bereithaltung der Unterlagen in deutscher Sprache zwar grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt […], jedoch zulässig ist, da sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Gewährleistung dieses Schutzes, verfolgt. Durch diese Verpflichtung soll es den Abgabenbehörden des Bundes ermöglicht werden, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden“ (ErläutRV, 1111 BlgNR, 25. GP, 18). Vor diesem Hintergrund sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.07.2007, Kommission/Deutschland, C-490/04 keine Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich angewendeten Bestimmungen (vgl. EuGH 18.07.2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Rz 63 ff.).

5.6. Die belangte Behörde zitierte die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften und die bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung in einer Weise, die es dem Beschwerdeführer ermöglichten, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen ohne der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus dem vorliegenden Zusammenhang waren die herangezogenen Rechtsvorschriften jedoch auch zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendete im vorliegenden Verfahren die – von der belangten Behörde mit Fundstelle zitierten –zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des LSD-BG an.

5.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Strafhöhe:

6.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der belangten Behörde wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand berücksichtigt. Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Vor dem Hintergrund der Höhe der zum Tatzeitpunktes in Kraft stehenden Strafrahmen von bis zu € 10.000,- gemäß § 28 Z 1 LSD und von bis zu € 5.000,- gemäß § 27 Abs. 1 LSD sind die gegenständlich verhängten Geldstrafen tat-, täter- und schuldangemessen und zudem erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

6.2. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).

Vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsgutes, der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Gewährleistung dieses Schutzes durch Erhebungen vor Ort, liegt jedenfalls keine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor und kommt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sohin im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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