LVwG N LVwG-S-738/001-2022

LVwG-S-738/001-2022Landesverwaltungsgericht13.10.2022

Regest

Arbeitsrecht; Bauarbeitenkoordination; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Konkretisierung; Tatzeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-738/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.738.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach Bauarbeitenkoordinationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden), auf den Betrag von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

Weiters wird die Fassung der Übertretungsnorm mit „§ 6 Abs. 3 BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 72/2016 und die Fassung der Strafnorm mit „§ 10 Abs. 1 Z 2 BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, idF BGBl. I Nr. 159/2001“ ergänzt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 35 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 385 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 10. Februar 2022, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen es am 21. Oktober 2021 als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B gmbh mit Sitz in ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Baustelle in ***, *** (Neubau Wohnhaus), als Projektleiter iSd § 2 Abs. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), nicht dafür gesorgt habe, dass die erforderliche (der voraussichtliche Umfang der Baustelle übersteigt 500 Personentage) und vorhandene (existierende) Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt ist, obwohl gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 9 Abs.1 BauKG die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen ist.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 6 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 1 BauKG verletzt und wurde über ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 60 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Baustellenbesuches sei seitens des Arbeitsinspektorates ein Aufforderungsschreiben an die Verantwortlichen ergangen, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Dieses Schreiben sei auch von Herrn D, einem Mitarbeiter der B gmbh am 29. Oktober 2021 dahingehend beantwortet worden, dass der Mangel (fehlender Aushang) behoben worden sei. Sohin stehe fest, dass zumindest für den Tatzeitpunkt, jedoch vermutlich sogar bis zum 28. Oktober 2021 (Tag der erneuten Anbringung der Vorankündigung) diese nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt gewesen sei.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 Abs.1 VStG verwiesen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Projektleiter iSd § 2 Abs. 2 BauKG sei ein Angestellter der B gmbh, Herr D, persönlich bestellt worden. Der Aushang der Vorankündigung sei in der parallel zur Liegenschaftsadresse der Baustelle gelegenen *** unmittelbar vor einer Baustellencontaineranlage erfolgt, wodurch die Einsehbarkeit durch alle die Baustelle berechtigterweise betretenden Personen sichergestellt worden sei. Seit Baubeginn im November 2019 hätten in regelmäßigen Abständen Baustellenbegehungen stattgefunden, im Rahmen derer der Aushang kontrolliert und dokumentiert worden sei. Darüber hinaus fehle die Angabe der konkreten Uhrzeit im Straferkenntnis und sei der Bescheid damit unschlüssig.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen, die Beschwerde zum Parteiengehör an das Arbeitsinspektorat übermittelt und am 11. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Verfahren protokolliert zu den Zl. LVwG-S-737/001-2022, LVwG-S-738/001-2022 und LVwG-S-740/001-2022 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, und in der Beweis erhoben wurde durch (Verzicht) auf Verlesung des Verwaltungsaktes und durch Einvernahme des Zeugen E.

I.Feststellungen

Im Auftrag der F gesellschaft m.b.H. wird ein Neubau eines Wohnbaues mit 44 Wohnungen in ***, *** errichtet.

Mit der zwischen der F gesellschaft m.b.H. und der B gmbh abgeschlossenen Vereinbarung vom 24. Mai 2018 wurde die B gmbh als Projektleiterin gemäß § 2 Abs. 2 BauKG bestellt. Als persönlich verantwortlichen Mitarbeiter nominierte die B gmbh in der Vereinbarung Herrn A.

Die F gesellschaft m.b.H. übertrug der B gmbh alle Pflichten nach dem BauKG, insbesondere die in §§ 3 bis 8 BauKG beschriebenen Verpflichtungen.

In der Bestätigung der Meldung von Bauarbeiten (Vorankündigung nach § 6 BauKG) vom 25. Oktober 2019 (Beilage ./3) scheint als Projekteiter Herr D auf. Die Zustimmung hinsichtlich der Übernahme der Projektleitung iSd BauKG bestätigte Herr D händisch am diesbezüglichen Schreiben.

Dass die F gesellschaft m.b.H. Herrn D als Projektleiter iSd § 2 Abs. 2 BauKG bestimmt hätte, kann nicht festgestellt werden.

Handelsrechtliche Geschäftsführer der B gmbh sind A, G und H.

Arbeitsinspektor I überprüfte die verfahrensgegenständliche Baustelle am 18. Februar 2020 und am 21. Oktober 2021.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten die B gmbh, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da dafür zu sorgen sei, dass die Vorankündigung in der jeweils aktuellen Fassung, sichtbar auf der Baustelle ausgehängt ist.

Bei der Überprüfung am 21. Oktober 2021 war die vorhandene Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt.

Auf der Baustelle finden in regelmäßigen Abständen Baustellenbegehungen statt, bei denen auch das Vorhandensein von Aushängen dokumentiert werden. Aushänge wurde durch Bildaufnahmen vom 19. Februar 2020, 19. November 2020, 4. Februar 2021, 7. April 2021, 21. Mai 2021, 25. Juni 2021, 15. September 2021, 28. Oktober 2021 und 20. Jänner 2022 dokumentiert. Der konkrete Inhalt der Aushänge kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt über ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von 1.500 Euro.

II.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den vorgelegten Korrespondenzen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der Feststellung des Projektleiters ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer legte die Bestätigung der Meldung von Bauarbeiten (Vorankündigung nach § 6 BauKG) vor, welche als Beilage ./3 zum Akt genommen wurde. Daraus ergibt sich als Projektleiter Herr D und wurde von diesem auch händisch die Übernahme der Projektleitung am 25. Oktober 2019 bestätigt. Eine Unterschrift der Bauherrin findet sich auf diesem Schreiben nicht.

Demgegenüber forderte das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten die F gesellschft m.b.H. mit Schreiben vom 8. April 2022 auf, bekannt zu geben, welchem Projektleiter am 21. Oktober 2021 die Bauherrenpflichten betreffend die Vorankündigung (§ 6 BauKG) übertragen waren. In Entsprechung dieser Aufforderung teilte die F gesellschaft m.b.H. mit, dass dies die B gmbh sei und übermittelte die Kopie der diesbezüglichen Vereinbarung. Aus der Vereinbarung, welche sowohl von der B gmbh als Auftragnehmerin als auch von der F gesellschaft m.b.H. als Auftraggeberin unterzeichnet wurde, ist eindeutig ersichtlich, dass die B gmbh als Projektleiter gemäß § 2 Abs. 2 BauKG bestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund konnte somit nicht festgestellt werden, dass es zu einem Wechsel der Projektleiter gekommen ist.

Im Übrigen teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 24. Jänner 2022 mit, dass die B gmbh als Projektleiterin iSd § 2 Abs. 2 BauKG beauftragt wurde.

Hinsichtlich des Aushanges der Vorankündigung auf der Baustelle hat I in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er die Baustelle umfangreich besichtigte und diese auch umrundete. Insbesondere machte er auf das erkennende Gericht den Eindruck, mit den Örtlichkeiten der Baustelle vertraut zu sein. Er teilte ebenfalls mit, dass er die Baustellencontainer betrat und keinen Aushang wahrnehmen konnte. Einem Arbeitsinspektor ist jedenfalls zuzutrauen, einen derartigen Aushang bei einer Baustellenbegehung wahrzunehmen. Darüber hinaus ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum der Arbeitsinspektor ihm fremde Personen wahrheitswidrig belasten bzw. sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage aussetzen hätten sollen. Darüber hinaus hat auch der Mitarbeiter der B gmbh, Herr D mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 mitgeteilt, dass der Aushang abhandengekommen sein müsse und die letztgültige Vorankündigung am 28. Oktober 2021 an Ort und Stelle neu angebracht worden sei, wobei ein diesbezügliches Lichtbild übermittelt wurde. Vor diesem Hintergrund bestand insgesamt für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Vorankündigung am vorgeworfenen Tattag nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Baustellenbegehungen und der Dokumentation von Aushängen ist dem Akteninhalt, insbesondere den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde zu entnehmen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ist dem im Akt einliegenden Auszug der BH Baden zu entnehmen.

Der Einschätzung der belangten Behörde hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

III.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, idF BGBl. I Nr. 159/2001 (§ 2, § 10), idF BGBl. I Nr. 72/2016 (§ 6), idF BGBl. I Nr. 85/1999 (§ 9), lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.

(…)

(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

(…)

Vorankündigung

§ 6. (…)

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(…)

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

(…)

Strafbestimmungen

§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. (…)

2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(…)“

IV.Rechtliche Beurteilung

Verantwortlicheneigenschaft

Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich drei idente Verwaltungsstrafverfahren gegen die handelsrechtlichen Geschäftsführer der B gmbh geführt werden. Die Beschwerde von H wurde zur Zl. LVwG-S-737/001-2022 und die Beschwerde von G wurde zur Zl. LVwG-S-740/001-2022 protokolliert.

Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt sind, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Da § 9 Abs. 1 BauKG als lex specialis gegenüber § 9 VStG ausdrücklich nur die Möglichkeit der "Übertragung der Pflichten des Bauherrn" auf einen von diesem eingesetzten Projektleiter hinsichtlich dort näher genannter Bestimmungen dieses Gesetzes - so auch hinsichtlich der Bestrafung iSd §§ 6, 7 und 8 leg.cit. - vorsieht und der Projektleiter dieser Übertragung auch zustimmen muss, ist eine Übertragung solcher Pflichten auf einen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG jedoch von vornherein ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 28. Juni 2013, 2010/02/0222).

Gegenständlich ist die F gesellschaft m.b.H. Bauherrin iSd § 2 Abs. 1 BauKG. In ihrem Auftrag wird ein Bauwerk ausgeführt, konkret ein zu errichtender Neubau eines Wohnbaues mit 44 Wohnungen in ***.

Wie festgestellt, wurde die B gmbh als Projektleiterin gemäß § 2 Abs. 2 BauKG von der Bauherrin bestellt und wurden der B gmbh mit deren Zustimmung die der Bauherrin zukommenden Pflichten (insbesondere) nach §§ 3 bis 8 BauKG übertragen.

Eine Nominierung allein des A als persönlich verantwortlichen Mitarbeiter in der Projektleitervereinbarung vom 24. Mai 2018 kommt angesichts der oben zitierten Judikatur, wonach die Übertragung solcher Pflichten auf einen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG ausgeschlossen ist, nicht in Betracht.

Zwar wurde im Verfahren die Vorankündigung nach § 6 BauKG vorgelegt, in der Herr D als Projektleiter aufscheint, diese Bestätigung ist jedoch nicht von der Bauherrin unterzeichnet und teilte diese im April 2022 – unter Vorlage der Vereinbarung vom 24. Mai 2018 mit, dass als Projektleiter die B gmbh bestellt wurde. Vor diesem Hintergrund bestand kein Zweifel darüber, dass die A gmbh als Projektleiterin iSd § 2 Abs. 2 BauKG bestellt wurde.

Im Ergebnis sind damit die handelsrechtlichen Gesellschafter der B gmbh als nach außen berufene Organe der zur Projektleiterin ernannten GmbH verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Bauherrenpflichten nach dem BauKG verantwortlich.

Straftatbestand

Gemäß § 6 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung hat gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Wie festgestellt war die Vorankündigung am 21. Oktober 2021 nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt, womit der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 3 BauKG erfüllt wurde.

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie es gegenständlich der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen gehabt, was seiner Entlastung hätte dienlich sein können. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann – wie bereits oben ausgeführt - an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 24. März 2011, 2011/09/0034).

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, dass regelmäßig Baustellenbegehungen durchgeführt worden seien und die erforderlichen Aushänge nach dem BauKG kontrolliert und dokumentiert worden seien.

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 7. September 2022, Ra 2022/02/0168).

Gegenständlich wurden - wie festgestellt - Baustellenbegehungen im Abstand von mehreren Monaten durchgeführt, bei denen auch Aushänge fotografiert wurden. Es ist jedoch weder aufgrund der Lichtbilder ersichtlich bzw. durch Unterlagen anderweitig dokumentiert, dass die verfahrensgegenständliche Vorankündigung sichtbar ausgehangen und dies auch jeweils bei den Baustellenbegehungen kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund war von einem zumindest fahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Hinsichtlich der Tatzeit ist, wie auch die Amtspartei ausgeführt hat, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2006, 2004/02/0366 zu verweisen, wonach in Verfahren betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung in Hinsicht auf die Tatzeit (hier: Tag der Überprüfung durch das Arbeitsinspektionsorgan) nicht erforderlich ist, auch die „Uhrzeit“ im Spruch anzuführen. Das gleiche muss für Übertretungen des BauKG gelten, welche ebenfalls die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zum Gegenstand haben und wo Übertretungen ebenfalls am Tag der Überprüfung durch Arbeitsinspektionsorgane festgestellt werden. Es ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Wesentlichen nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, weil es rechtlich ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer für den erwähnten Tag – wenn auch einer andren Uhrzeit – in Bezug auf die im vorgeworfene Tag neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. VwGH vom 9. März 1992, 91/19/0362).

Strafhöhe

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 10 Abs. 1 Z 2 BauKG sieht für die angelastete Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro vor. Gegenständlich lag kein Wiederholungsfall vor.

Die Bestimmungen des BauKG zielen auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer ab (vgl. VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/02/0065). Insofern wurde durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung der Schutzzweck nicht unerheblich verletzt.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer GmbH sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Baukoordinationsgesetzes und die Schaffung eines entsprechenden Kontrollsystems zur Einhaltung der formalrechtlichen Vorgaben zuzumuten.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde zulegen.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro), war es dennoch gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Geldstrafen und damit korrespondierend die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die Verhängung der Strafe im nunmehr festgesetzten Ausmaß ist ausreichend, um eine angemessene Bestrafung des Beschwerdeführers zu erreichen und ihn von Verwaltungsübertretungen, wie den gegenständlich vorgeworfenen, künftig abzuhalten. Die verhängte Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kommt § 20 VStG nicht zur Anwendung

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen, ist es doch Schutzzweck des BauKG die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zu erreichen; auch kommt die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch den im § 10 Abs. 1 BauKG vorgesehenen – hohen – Strafrahmen zum Ausdruck. Da im gegenständlichen Fall schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist, kam die Erteilung einer Ermahnung somit gegenständlich nicht in Betracht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist dieser Betrag für das Verfahren I. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Der Gesamtbetrag errechnet sich aus den verhängten Strafen (350 Euro) sowie dem Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren (35 Euro).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. VwGH vom 23. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).

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