LVwG N LVwG-AV-1063/001-2022

LVwG-AV-1063/001-2022Landesverwaltungsgericht14.10.2022

Regest

Freie Berufe; Ärzte; einstweilige Maßnahme; Aufhebung; Wegfall; Rechtschutzinteresse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1063/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1063.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission von Niederösterreich, vom 17. März 2021, Zl. ***, betreffend Erlassung einer einstweiligen Maßnahme, den

BESCHLUSS:

1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission von Niederösterreich, vom 17. März 2021, ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 ÄrzteG 1998 als einstweilige Maßnahme die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagt.

Begründet wurde dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass der Beschwerdeführer als Facharzt für HNO-Heilkunde teils disziplinarrechtlich verurteilt und teils freigesprochen worden sei und dass darüber hinaus auch noch ein Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die COVID-19-Bestimmungen gegen ihn anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung selbst angegeben, dass er und seine Patienten keine Masken tragen würden und es ergebe sich aus seiner rechtsanwaltlichen Stellungnahme, dass er nicht beabsichtige dies zu ändern und auf seinem Standpunkt beharre. Zweck der Vorschriften sei es, die Erkrankung COVID-19 zu verhindern und es seien durch die Nichtbefolgung schwere Nachteile zu besorgen, insbesondere für die Patienten und das Ansehen des Ärztestandes.

1.2. Dagegen wurde mit Schreiben vom 15. April 2021 Beschwerde erhoben, wobei beantragt wurde, die einstweilige Maßnahme ersatzlos aufzuheben.

1.3. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission von Niederösterreich, vom 9. Juni 2021, Zl. ***, ***, wurde die unter Punkt 1.1. angeführte einstweilige Maßnahme gemäß § 138 Abs. 3 ÄrzteG 1998 aufgehoben. Dies mit folgender Begründung:

„Die im Spruch genannte einstweilige Maßnahme wurde über den Disziplinarbeschuldigten deswegen verhängt, weil der dringende Verdacht bestand, dass er selbst und seine Mitarbeiter und auch die Besucher und Patienten in seiner Ordination schon während der gesamten Pandemie keinen Mund-Nasen-Schutz und auch keine FFP2-Atemschutzmaske tragen. Dies wurde in der Disziplinarverhandlung am 10.02.2021 bekannt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde auch Gelegenheit gegeben, vor Erlassung der einstweiligen Maßnahme dazu Stellung zu nehmen. Aus der Stellungnahme war sinngemäß zu entnehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht beabsichtigt in Hinkunft das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bzw. der FFP2-Atemschutzmaske, so wie durch die jeweils geltende pandemiebezogene Rechtsvorschrift vorgeschrieben, zu tragen. Deshalb waren im Sinne des § 138 Abs 1 ÄrzteG schwere Nachteile zu besorgen.

In der Disziplinarverhandlung am 26.05.2021 erklärte der Disziplinarbeschuldigte in Hinkunft diese Rechtsvorschriften einzuhalten und somit nach der derzeit geltenden Rechtslage selbst eine FFP2-Atemschutzmaske zu tragen und dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und die Besucher und Patienten in der Ordination ebenfalls FFP2-Atemschutzmasken tragen.

Nach Auskunft der Österreichischen Ärztekammer hat der Disziplinarbeschuldigte bislang die über ihn verhängte einstweilige Maßnahme eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass die Besorgnis schwerer Nachteile weggefallen ist. Daher liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs 3 ÄrzteG vor und die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt und ebenso dem Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer zugestellt. Es wurde keine Beschwerde dagegen erhoben.

1.4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer über seine Anfrage hin seitens der Ärztekammer für Niederösterreich mitgeteilt, dass die Ordination sofort wieder geöffnet werden könne.

1.5. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 14. September 2021 den Behördenakt vor.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 14. September 2022 mit, dass – da die verhängte einstweilige Maßnahme aufgehoben worden sei, wobei mangels Beschwerdeerhebung von der Rechtskraft der Aufhebung auszugehen sei – die Einstellung des Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 15. April 2021 beabsichtigt sei. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist eingeräumt.

1.7. Der Beschwerdeführer gab dazu mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 20. September 2022 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein massives rechtliches Interesse daran habe, dass ausgesprochen werde, dass die einstweilige Maßnahme von der Verhängung bis zur rechtskräftigen Aufhebung (17. März 2021 bis 9. Juni 2021) rechtswidrig gewesen sei. Einerseits seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen und andererseits sei die Maßnahme von einem unzuständigen (verfassungswidrigen) Organ verhängt worden.

1.8. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde mit Schreiben vom 27. September 2022 ausgeführt, dass gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Beschwer kein Einwand bestehe.

1.9. Von der belangten Behörde wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalt der vorliegenden Akten.

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

3.1. Zur Einstellung:

Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurde die verhängte einstweilige Maßnahme nach Beschwerdeerhebung von der belangten Behörde aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung geregelt. Fällt das Rechtschutzbedürfnis nachträglich weg, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwSlg. 19.290 A/2016).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit eines Bescheides ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen. Mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung kann ein (noch aufrechtes) Rechtschutzbedürfnis nicht begründet werden. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/03/0021; 23.4.2015, Ro 2015/07/0001; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; 31.1.2018, Ra 2018/10/0022; 22.7.2019, Ra 2019/02/0061; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116).

Es ist somit im vorliegenden Fall – zumal insbesondere der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht aufgezeigt hat – jeglicher Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wobei die Einstellung mit Beschluss zu erfolgen hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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