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LVwG-AV-585/001-2022•LVwG N LVwG-AV-585/001-2022
LVwG-AV-585/001-2022Landesverwaltungsgericht14.10.2022
Sozialrecht; Sozialhilfe; besondere Bedürfnisse; persönliche Hilfe; Mobilitätszuschuss; Privatwirtschaftsverwaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22. April 2022, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 5. April 2022 begehrte der Beschwerdeführer einen Mobilitätszuschuss nach § 34 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000).
Mit Schreiben vom 6. April 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine positive Erledigung seines Antrages nicht möglich sei und verwies hierbei auf die Informationsseite des Internetauftritts des Landes Niederösterreich betreffend den Mobilitätszuschuss des Landes Niederösterreich (***).
Per E-Mail vom 19. April 2022 teilte der Beschwerdeführer hierzu mit, dass er durch einen Arbeitsunfall 1984 bei der B eine Behinderung durch Amputation erlitten habe. Seitens des Sozialministeriums sei ihm der Mobilitätszuschuss jährlich bis dato ausbezahlt worden. Mit 14. Februar 2022 habe sein Dienstverhältnis bei der B geendet. Laut den Infotagen beim Sozialministerium könne man beim Land einen Antrag stellen. Seines Wissens werde der Zuschuss in anderen Bundesländern ausbezahlt. Er fügte hinzu, dass er den Zuschuss wegen des behinderungsbedingten Mehraufwandes benötige.
Er ersuchte um neuerliche Überprüfung und um eine bescheidmäßige Ablehnung.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22. April 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass eine Erledigung eines Antrages mit Bescheid ausschließlich im Bereich der Hoheitsverwaltung erfolge. Angelegenheiten, welche in die Privatwirtschaftsverwaltung fallen, werden nicht durch Bescheid entschieden und sei eine bescheidgemäße Gewährung oder Ablehnung nicht möglich. Leistungen der Privatwirtschaftsverwaltung werden im Rahmen des Zivilrechts vergeben, wobei auf die Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe.
Die Gewährung des Mobilitätszuschusses falle in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und es fehle somit an der Voraussetzung, über den Antrag mittels hoheitlichen Bescheid zu entscheiden.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Mai 2022, bei der Behörde eingelangt am 30. Mai 2022, wiederholte der Beschwerdeführer sein inhaltliches Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und fügte hinzu, dass seines Wissens nach seine Kollegen in Oberösterreich der Zuschuss trotz eines unbefristeten Pensionsbezuges ausbezahlt werde.
Über eine positive Rückmeldung würde er sich sehr freuen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) lauten wie folgt:
Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
§ 24
Zielgruppen
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
§ 26
Maßnahmenkatalog
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,
4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,
5. Hilfe durch geschützte Arbeit,
6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,
7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie
(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
§ 34
Persönliche Hilfe
(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
1. Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;
2. Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren;
3. Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;
4. Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;
5. Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;
7. Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;
8. Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;
9. Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach § 27 gegeben ist;
10. Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
In Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der begehrte Mobilitätszuschuss ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung ist. Angelegenheiten, welche in die Privatwirtschaftsverwaltung fallen, werden nicht durch Bescheid entschieden und ist eine bescheidmäßige Gewährung oder Ablehnung nicht möglich.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in einem benachbarten Bundesland werde dieser Zuschuss trotz eines unbefristeten Pensionsbezuges gewährt, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf.
Art. 15 B-VG bestimmt, dass eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt.
So obliegt die Regelung der Sozialhilfe den Ländern und etablierte das Land Niederösterreich das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000).
Es ist daher im gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, ob in einem benachbarten Bundesland von Niederösterreich trotz unbefristeten Pensionsbezugs ein Mobilitätszuschuss gewährt wird.
Aus Art. 17 B-VG ergibt sich, dass Bund und Länder nicht nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern auch als Träger von Privatrechten mit subjektiven Rechten tätig sein können.
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden
hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (Hinweis VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205,
mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).
Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (VwGH vom 6. März 2014, VwGH 2013/11/0205).
Aus den Wortlauten der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) ergibt sich eindeutig, dass das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten auftritt.
So besagt § 26 Abs. 2 NÖ SHG, auf die Hilfe gemäß Abs. 1 Z 8 (persönliche Hilfe) besteht kein Rechtsanspruch und tritt daher das Land Niederösterreich diesbezüglich nicht mit „imperium“ auf.
§ 34 NÖ SHG regelt diese persönliche Hilfe und besagt im Abs. 1, dass diese persönliche Hilfe gemäß Z 10 Zuschüsse zu den Fahrtkosten enthält, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen.
Jedoch wird in Abs. 2 leg.cit. ausgeführt, dass das Land diese persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten erbringt und darauf kein Rechtsanspruch besteht.
Als Träger von Privatrechten in der Angelegenheit der Gewährung eines Mobilitätszuschusses vollzieht das Land Niederösterreich keine allein dem Staat zustehende hoheitliche Handlungsform (hier: Bescheid), übt daher nicht „imperium“ aus, und ist die Gewährung dieses Zuschusses dadurch nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer verwendete für seinen Antrag auf Gewährung des Mobilitätszuschusses das vom Land Niederösterreich zur Verfügung gestellte Formular und ist aus diesem zu erkennen, dass es sich um ein Ersuchen gemäß § 34 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) handelt, da dies im Kopf des Formulars wörtlich ausgeführt wird.
Es ist daher unzweifelhaft, dass das Land Niederösterreich aufgrund der Bestimmung des § 34 NÖ SHG bei dem begehrten Zuschuss als Träger von Privatrechten auftritt, weshalb ein Antrag des Beschwerdeführers, die Behörde möge die Entscheidung mittels (hoheitlichem) Bescheid treffen, nicht möglich ist, und die Beschwerde daher von der belangten Behörde zurecht zurückgewiesen wurde.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien ohnehin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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