LVwG N LVwG-S-2507/001-2022

LVwG-S-2507/001-2022Landesverwaltungsgericht14.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Virusvariantengebiet; Informationspflicht; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2507/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2507.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Juli 2022, Zl. *** wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen der Verletzung des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG 1950 iVm § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021, idF BGBl. II 589/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von € 145,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 05.01.2022, *** Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***,

Objekt ***, Terminal ***, Internationale Einreise

Tatbeschreibung:

Sie sind am 05.01.2022 um *** Uhr, über den Luftweg, aus dem Vereinigten Königreich (London, Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie sich rechtzeitig vor ihrer Einreise mit den geltenden Bestimmungen nach der COVID-19-Einreiseverordnung vertraut gemacht habe und sich dabei insbesondere auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz informiert habe. Dort sei im Hinblick auf die Notwendigkeit eines „negativen molekularbiologischen Tests“ gestanden, dass stattdessen auch ein Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) für die Einreise ausreiche.

2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie sich zuletzt am 3. Jänner 2022 – sohin zwei Tage vor ihrer Abreise – sowie unmittelbar nach ihrer Einreise über die geltenden Einreisebestimmungen informierte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde, ihren Impfnachweis vorlegte und in welcher mit ihr die Darstellung der Homepage des Sozialministeriums im Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin informiert hatte, erörtert wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Am 5. Jänner 2022 reiste die Beschwerdeführerin um *** Uhr über den Luftweg aus dem Vereinigten Königreich (Flugnummer: ***) nach Österreich am Flughafen *** ein.

4.2. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits drei Mal gegen den Erreger SARS-CoV-2 („Coronavirus“) geimpft.

4.3. Zum Zeitpunkt der Einreise konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis vorweisen.

4.4. Im Vorfeld der Reise, zuletzt am 3. Jänner 2022, informierte sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Flug am 5. Jänner 2022 mehrmals auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).

4.5. Auf dieser Website fand sich zumindest bis zum 6. Jänner 2022 – und sohin einen Tag nach Einreise der Beschwerdeführerin – ein umfassender Katalog mit „Frequently Asked Questions“ (FAQ), aufgeteilt in die Themengebiete „Einreisebestimmungen“, „Einreise nach Österreich“, „Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)“, „Ausnahmen bei der Einreise nach Österreich“, „Pre-Travel-Clearance“ sowie „Quarantänebestimmungen bei der Einreise nach Österreich“.

4.6. Die Website des BMSGPK hatte seit 27.12.2021 auszugsweise folgenden Wortlaut:

„27. Dezember 2021

FAQ: Einreise nach Österreich

Einreisebestimmungen

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie stellt nicht nur die nationale Gesundheitspolitik vor Herausforderungen, sie hat auch den Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten auf der ganzen Welt verändert. Reisen zwischen einzelnen Staaten bergen die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und die Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund wurde der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten der Welt drastisch reduziert. Die Einreise aus einzelnen Staaten nach Österreich ist demnach nur aus bestimmten Gründen gestattet und ist seit Beginn der Pandemie in Österreich in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt.

Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 2-G+. Man muss daher ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen. Personen, die bereits eine weitere Dosis („Booster“) bekommen haben, sind von der Vorlage eines Tests befreit.

Ungeachtet dessen, müssen die sonstigen gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa-und Aufenthaltsbestimmungen) eingehalten werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Innenministeriums.

[…]

FAQ: Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Bei der Einreise nach Österreich sind die beiden folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis im Sinne der 2-G Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Sollte keiner dieser Nachweise vorliegen, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen. Weiters ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, die nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden

kann. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.

  • Negativer molekularbiologischer Test (z.B.) PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“)

Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Reisen Sie ohne entsprechenden Nachweis ein, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen. Weiters ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, die nur durch ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) beendet werden kann.

(27.12.2021, 14:00)

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

Staaten und Gebiete mit einem hohen Auftreten von Virusvarianten sind in der Anlage 1 gelistet. Generell gilt aus Ihnen ein Einreiseverbot nach Österreich mit nur wenigen Ausnahmen.

Zu diesen Staaten und Gebieten gehören derzeit […] Vereinigtes Königreich.

FAQ: Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

Vom Verbot der Einreise nach Österreich sind folgende Personengruppen ausgenommen:

[…]

Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,

Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

[…]

Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:

  • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden):

Diese kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einer behördlichen Kontrolle muss sie in digitaler Form oder ausgedruckt vorgezeigt werden. Die Echtheit des Dokumentes kann über den QR-Code überprüft werden. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Registrierungspflicht befreit.

  • Nachweis im Sinne der 2-G-Regel:

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.

  • Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“):

Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

  • Sofortiger Antritt einer zehntätigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden):

Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten und die nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden kann. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48

Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Quarantänepflicht befreit.

(27.12.2021, 14:00)“

4.7. Nach der Lektüre dieser Website vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie als „geboosterte Person“ bei der Einreise (auch aus dem Vereinigten Königreich) keinen negativen molekularbiologischen Nachweis vorzeigen muss.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshots bzw. Ausdrucken der zum Einreisezeitpunkt online stehenden Website des BMSGPK.

5.2. Die Feststellungen erweisen sich als unstrittig, insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin zugestanden, ohne Nachweis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests eingereist zu sein.

5.3. Die Beschwerdeführerin machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen glaubwürdigen Eindruck. Sie hat nachvollziehbar schildern können, welche Internetseiten sie im Vorfeld der gegenständlichen Reise besucht hat. So legte zudem die im Akt befindlichen Screenshots von der Website des BMSGPK vom Stand „27.12.2021, 14:00 Uhr“ vor, die auch noch nach ihrer Einreise am 5. Jänner 2022 online waren, weshalb insbesondere die Feststellungen unter Punkt 4.5. und 4.6. zu treffen waren.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund von §§ 16, 25 und 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassenen COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. II Nr. 589/2021, lauten auszugsweise:

§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für

(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.

[…]

[…]

Vereinigtes Königreich“

7. Erwägungen:

7.1. Das Vereinigte Königreich wurde mit der am 25. Dezember 2021 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 589/2021 in die Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung aufgenommen. Somit waren für Personen, die zu diesem Zeitpunkt von dort nach Österreich einreisen wollten, grundsätzlich die Bestimmungen des § 6 COVID-19-Einreiseverordnung anwendbar. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. hatten Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17, worunter auch die Beschwerdeführerin fällt, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne galt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wurde, dessen Ergebnis negativ war. Dies galt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 leg. cit. erfüllten, also bereits eine „Boosterimpfung“ und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführten, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen durfte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 5. Jänner 2022 aus dem Vereinigten Königreich im Luftweg in das Bundesgebiet am Flughafen *** eingereist zu sein, ohne ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis mitgeführt zu haben. Damit liegt aber ein Verstoß gegen

§ 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung vor. Da eine Ausnahme gemäß § 9 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt, folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv begangen hat.

7.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die unter Pkt. 4.6. wiedergegebene Website geltend, dass sie an der Übertretung kein Verschulden treffe, weil sie davon ausgehen habe können, dass sie als „geboosterte Person“ keinen PCR-Test bei der Einreise vorweisen habe müssen.

7.3. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der Rechtsprechung Sache des Fremden bzw. der Fremden ist, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (vgl. VwGH 19.6.1996, 95/21/1030).

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es – zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht – einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach besteht die Pflicht, bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn dies unterlassen wird, so vermag die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von der Schuld zu befreien (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

Auf die Richtigkeit von Informationen, die von der zuständigen Behörde oder ihrer Oberbehörde im Internet bereitgestellt werden, darf man sich verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/02/0278).

7.4. Im Vorliegenden liegt ein solcher, exkulpierender Umstand vor: Das BMSGPK hat – als oberste Gesundheitsbehörde und für die Erlassung der COVID-19-Einreiseverordnung zuständig – auf seiner Homepage in einem Katalog an FAQ (Frequently Asked Questions) Informationen zu den jeweils gültigen Einreisebestimmungen veröffentlicht. Diese Informationen waren für den konkreten, hier vorliegenden Sachverhalt – eine geplante Einreise nach Österreich aus dem „Virusvariantengebiet“ Vereinigtes Königreich – relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich zuletzt am 3. Jänner 2022, somit zwei Tage vor Reiseantritt, über die Notwendigkeit eines PCR-Tests auf der Homepage des BMSGPK informiert. Unter Zugrundelegung der vom BMSGPK in diesem Zeitpunkt veröffentlichten Informationen auf der Seite der FAQ, insbesondere unter dem Punkt „FAQ: Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)“, konnte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ein solcher Test für ihre zeitnah geplante Einreise in Österreich nicht erforderlich ist. Diese Informationen waren zudem auch noch am Tag nach der Einreise der Beschwerdeführerin online. Es liegen im vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben in den FAQ lediglich beispielhaft oder erkennbar unvollständig gewesen wären.

7.5. Die Beschwerdeführerin konnte daher im vorliegenden Einzelfall ihr mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen. Der Beschwerde war deshalb Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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