LVwG N LVwG-AV-646/001-2022

LVwG-AV-646/001-2022Landesverwaltungsgericht17.10.2022

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ermessen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-646/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.646.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Daniela Marihart über die Beschwerde der A GmbH, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.05.2022, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde vom 12.06.2022 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.10.2021, ***, wurde die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Inhaberin des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 10 Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl: ***, im Rahmen der Überprüfung gemäß § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Abstellplätze) nachzuweisen.

Mit Ausnahme der Stellplätze wurden von der Beschwerdeführerin sämtliche Dokumente mit Schreiben vom 04.11.2021 fristgerecht übermittelt, die Beschwerdeführerin wurde nochmals mit Mail der zuständigen Behörde vom 08.11.2021 zur Übermittlung des Nachweises der Stellplätze aufgefordert und daran – mangels Rückäußerung – mit Mail der zuständigen Behörde vom 06.12.2021 unter Fristsetzung (zwei Wochen) erinnert. Mit Schreiben vom 27.12.2021 hat die Beschwerdeführerin die Übermittlung des Nachweises für Anfang Jänner 2022 nach ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit in Aussicht gestellt. Trotz dieser Nachricht wurde bis 13.01.2022 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Nachweis nicht erbracht; seitens der Behörde wurde mit Mail vom genannten Tag – unter Bekanntgabe der Folgen der Nichterbringung des Nachweises (Entziehung der Berechtigung) – dringend um Übermittlung des Nachweises ersucht.

Aufgrund dieses Mails hat die Beschwerdeführerin am selben Tag Stellplätze nachgewiesen, diese Stellplätze wurden von der zuständigen Marktgemeinde *** als nicht geeignet angesehen. Dies wurde der Beschwerdeführerin neuerlich mit Parteiengehör vom 01.03.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist von einer Woche zur Vorlage des entsprechenden Nachweises unter Bekanntgabe der vorzunehmenden Entziehung bei Nichtvorlage gesetzt.

Von der Beschwerdeführerin wurde daraufhin die Zahl der LKW von 10 auf 6 reduziert; die Bestätigung der Einschränkung des Gewerbewortlautes mit Wirksamkeit am 09.03.2022 wurde ihr am 14.03.2022 übermittelt. Die in weiterer Folge beigebrachte Bestätigung über die Abstellplätze in *** wurde behördlicherseits nicht akzeptiert, weil sie mangels Situierung in der Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Am 08.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Vorlage geeigneter und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Stellplätze binnen einer Woche aufgefordert.

Mit Schreiben vom 11.03.2022 wurde ein Mietvertrag über sechs Stellplätze vorgelegt. Diese Stellplätze wurden von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.04.2022 als für die Beurteilung nicht entsprechend ausreichend angesehen, weil bereits ein Bauprojekt (Fertigteilgaragen) eingereicht wäre. Strittig war, ob tatsächlich die Errichtung einer Garage vorgenommen hätte werden sollen, jedoch wären sie nach Angaben der Standortgemeinde auch nicht für eine genauere Beurteilung/Überprüfung ausreichend.

Mit (per Mail und RsB zugestelltem) Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht, wonach sämtliche Nachweise bis auf die Stellplatzverpflichtung vorgelegt wurden. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Stellplätze wäre die Gewerbeberechtigung jedoch zu entziehen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund dieses Schreibens hat sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nochmals mit dem Vermieter der Stellplätze sowie der Marktgemeinde in Verbindung gesetzt, eine Rückäußerung innerhalb der behördlich gesetzten Frist ist jedoch nicht eingelangt.

In weiterer Folge entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.05.2022, ***, die Gewerbeberechtigung „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen (Einschränkung wirksam ab 09.03.2022)“, weil seitens der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass sie über die erforderlichen Abstellplätze in der Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügt, nicht erbracht wurde. Wider diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.06.2022 Beschwerde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrem Rechtsmittel stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, nicht für das Problem mit den Abstellplätzen verantwortlich zu sein, der Vermieter der Stellplätze hätte das vorhandene Garagenprojekt ihr gegenüber verschwiegen, die Stellplätze hätten für die Verlängerung der Gewerbeberechtigung gereicht. Nach dem gewährten Parteiengehör hätte die Beschwerdeführerin nochmals ein Schreiben der Behörde erwartet, es hätte Postprobleme gegeben. Sie hätte die Antwort der Marktgemeinde *** abwarten wollen, bis 17.06.2022 würde sie neue Stellplätze finden und nachweisen können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin am 20.06.2022 einen neuen Mietvertrag beginnend mit 01.07.2022 vorgelegt, in den ebenfalls Einsicht genommen wurde. Als Mietgegenstand wurden sechs Abstellplätze in *** angegeben und als Mietzweck „ausschließlich Büro“ angeführt. Ein hinsichtlich des Mietzwecks korrigierter Mietvertrag – „Abstellplätze“ – wurde von der Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde zur Eignung der Stellplätze eine Stellungnahme der Gemeinde *** eingeholt, die negativ war. Bei den im Mietvertrag angegebenen sechs Stellplätzen handle es sich nach dem Schreiben der Gemeinde vom 19.07.2022 um PKW-Stellplätze, die für das Abstellen von LKW nicht geeignet wären.

Trotz ordnungsgemäßer (nachweislicher) und fristgerechter Ladung der Beschwerdeführerin ist diese zur Verhandlung am 11.10.2022 vor dem erkennenden Gericht unentschuldigt nicht erschienen, sodass diese in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Beweis wurde in dieser erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt der belangten Behörde, welcher in der Verhandlung verlesen wurde. Weiters wurden in der Verhandlung ein aktueller Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin, ***, (Beilage ./1 des Verhandlungsprotokolls) und ein aktueller GISA-Auszug, GISA-Zahl: ***, (Beilage ./2 des Verhandlungsprotokolls) verlesen.

4. Feststellungen:

Die A GmbH, ***, ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen (Einschränkung wirksam ab 09.03.2022)“.

Die von der Beschwerdeführerin mit Mietvertrag vom 01.06.2022 angemieteten 6 PKW-Stellplätze sind der Größe und Beschaffenheit nach nicht für 6 Lastkraftwägen geeignet, die Fahrspur weist nur eine Spurbreite von 6,00 m auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt.

5. Beweiswürdigung:

Sofern nicht anders angegeben, gründen sich die Feststellungen auf den insofern unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie die Ergebnisse der in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Inhaberin des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen (Einschränkung wirksam ab 09.03.2022)“ ist, gründet sich auf den GISA-Auszug, der als Beilage ./2 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde.

Die Feststellung, dass die in dem von der Beschwerdeführerin mit Mail vom 20.06.2022 nachgewiesenen Stellplätze nicht geeignet sind, stützt sich auf die Stellungnahme der Gemeinde *** vom 19.07.2022, die in der Verhandlung vom 11.10.2022 verlesen wurde. Aus dem Plan der Stellplätze sind die Bezeichnung „PKW-Stellplätze“ sowie die Fahrspurbreite zu entnehmen.

6. Rechtslage:

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts relevanten Bestimmungen lauten (auszugsweise):

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn

a.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

b.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

c.wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG) idF BGBl. I. Nr. 18/2022

§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

7. Erwägungen:

§ 5 Abs. 1 GütbefG legt als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession (u.a.) das Vorhandensein der erforderlichen Abstellplätze (für die zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge) außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr – an näher bezeichneten Orten – fest. Diese gesetzliche Vorgabe muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung erfüllt sein, widrigenfalls ist die Konzession zu entziehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 GütbefG hat der Wegfall von Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession deren Entziehung zur Folge. (VwGH vom 25.08.2010, 2008/03/0150)

Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Abstellplätze im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung trotz Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde unter mehrfacher Nachfristsetzung und trotz eigenem Inaussichtstellen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen hat.

Unter Ermessenstatbeständen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, dass der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des „gebundenen Ermessens“, mit dem gegenüber dem Begriff des „freien Ermessens“ ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des Wortes „kann“ ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. (RS0110884)

Die hier relevante Bestimmung des § 5 GütBefG enthält jedoch mit „ist … zu entziehen“ gerade kein Ermessen, die Behörde ist daher bei normgemäßen Handelns verpflichtet, bei Nichtvorliegen auch nur einer Voraussetzung die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Auch mangels Mitwirkung am Verfahren seitens der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass sie über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde verfügt. Damit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 GütBefG, sodass die Behörde zu Recht die gegenständlichen Konzessionen entzogen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der Frage eines Ermessens, das von der angewendeten Bestimmung gerade nicht eingeräumt wird, wurde von der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen, die Frage der Eignung der Stellplätze stellt eine Einzelfallbeurteilung dar, die ihrerseits die Revisionszulässigkeit nicht zu begründen vermag.

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