LVwG N LVwG-AV-1110/001-2022

LVwG-AV-1110/001-2022Landesverwaltungsgericht18.10.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Container; Anzeigepflicht; Kosten; Gutachten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1110/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1110.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 25. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

a.die vom baupolizeilichen Auftrag umfassten Gegenstände binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen sind;

b.Spruchpunkt I. letzter Satz zu entfallen hat.

c.in Spruchpunkt II. die „Gebühr für die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens“ (€ 866,40) zu entfallen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Im Zuge zweier baupolizeilicher Begehungen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stellte die belangte Behörde fest, dass sich auf dieser insgesamt 18 Container, ein Containerrahmen mit Material und eine bauliche Anlage, in der Flüssigbatterien gelagert wurden, befanden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die genannten Gegenstände innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu entfernen, dem Bürgermeister von dieser Maßnahme schriftlich Mitteilung zu erstatten und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 976,80, davon € 866,40 als Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen zu tragen.

In seiner Berufung und seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Grundstück an die Zeugin B vermietet und stünden die Gegenstände nicht in seinem „Besitz“. Darüber hinaus sei für die Errichtung der Container kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, sodass eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bestehe. Schlussendlich wandte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, dass auf dem Grundstück eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage errichtet werden solle.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugin B.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages als auch nunmehr an die Zeugen B vermietet war bzw. ist. Die Gegenstände selbst, also die Container, der Containerrahmen und die containerähnliche Konstruktion, die sich seit rund 18 Monaten auf dem Grundstück befinden, wurden demgegenüber an die Zeugin B „verkauft“. Die verfahrensgegenständlichen Container und die containerartige Konstruktion werden z.T. zur Lagerung von Gegenständen (Holz, Batterien, Ersatzteile für auf der Liegenschaft gelagerte mobile Abfallbehandlungsanlage) genutzt und stehen zum Teil leer. Auf der Liegenschaft wird derzeit weder eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. GewO entfaltet noch eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betrieben. Mit der Errichtung der letzteren wurde noch nicht begonnen. Für die Container bzw. ihre Aufstellung liegt kein baubehördlicher Konsens vor.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akt sowie hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft und der Container auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen B.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens im Errichtungszeitpunkt, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass sie sich sonst nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen.

Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der auf der gegenständlichen Liegenschaft vorgefundenen Objekte ausgeht. Zum einen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass es sich bei Containern der gegenständlichen Art um Bauwerke, näherhin um Gebäude handelt (zuletzt VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128). Zum anderen bedarf auch die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen) § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f NÖ BauO 2014 einer Anzeige. Vorübergehend abgestellte Transportcontainer, aber auch Containerrahmen sind ihrerseits (soweit sie nicht bereits als Bauwerke zu qualifizieren sind) als Material i.S.d. Bestimmung zu verstehen (zur vergleichbaren Regelung in Tirol siehe VwGH 30.4.1998, 98/06/0036), weil sie nicht in Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes genannt sind, gelagert werden können und sich nach Angaben des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten auf dem Grundstück befunden haben. Diese Lagerung wäre der Baubehörde aber anzuzeigen gewesen. Dass für die vorgefundenen Objekte ein baubehördlicher Konsens (also eine Bewilligung oder eine Anzeige) vorliegt, ist unstrittig nicht der Fall, sodass grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO vorzugehen ist.

Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen, dass die belangte Behörde aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrages sachlich unzuständig gewesen wäre. Voraussetzung dafür wäre, dass vom Auftrag eine gewerbliche Betriebsanlage erfasst wird, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf. Sieht man von der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ab, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wurde oder wird. Fehlt es aber daran, kann vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage nicht ausgegangen werden, sodass sich die Zuständigkeit der Behörde nach § 2 Abs. 1 NÖ BauO bestimmt.

Weiters vermeint der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der belangten Behörde daraus ableiten zu können, dass er bei der Landeshauptfrau vom Niederösterreich einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage nach § 37 AWG 2002 gestellt habe. Nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 2 AWG 2002 hat die Genehmigungskonzentration zur Folge, dass die Abfallwirtschaftsbehörde die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslands mitanzuwenden hat und eine gesonderte baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt. Voraussetzung für den Eintritt dieses Regimewechsels ist jedoch zumindest die Errichtung oder der Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage. Unter Errichten ist dabei jede Maßnahme der Herstellung der Anlage (z.B. Bauführung [VwGH 28.4.1992, 91/04/0332; 27.4.1993, 92/04/0223]) zu verstehen, vom Beginn ihrer Verwirklichung (VwGH 25.2.1993, 91/04/0248; 1.7.1997, 97/04/0063) bis zur Herstellung des rechtswidrigen Zustandes. Der eigentlichen Errichtung vorausgehende Vorbereitungen (etwa die Verbringung von Material zum in Aussicht genommenen Standort der Anlage und eine Lagerung desselben vor Ort) werden davon nicht erfasst (vgl. VwGH 17.4.2012, 2009/05/0313). Dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte aber bereits dem angestrebten Konsens entsprechend positioniert wurden und sohin Teil der projektierten Anlage sind, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wurde derartiges vom Beschwerdeführer oder der Zeugin B auch nicht behauptet. Demgemäß unterliegen die bislang gesetzten Maßnahmen ausschließlich dem Regime der NÖ BauO.

Ebenso nicht geteilt werden können die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrags, zumal der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte erstinstanzliche Bescheid um eine Plandarstellung mit genauer Situierung der einzelnen Objekte ergänzt war. Demnach sind aber auch allfällige Mängel in den angegebenen Maßen (die dem Beschwerdeführer zufolge zu gering sein) für die Bestimmtheit ohne Relevanz.

Die Verpflichtung zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrags trifft den jeweiligen Eigentümer der Objekte bzw. (im Fall des § 15 Abs. 1 lit. f NÖ BauO) des Grundstücks. Insoweit verweist der Beschwerdeführer (im Übrigen erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) darauf, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände an die Zeugin B „verkauft“ zu haben. Während dieser Umstand für die Erteilung des baupolizeilichen Auftrags wegen konsenswidriger konsensloser Verwendung des Grundstücks als Lagerplatz ohne Relevanz ist (auf die Eigentumsverhältnisse an gelagerten Gegenständen kommt es nicht an), ist bezogen auf die konsenslose Errichtung von Bauwerken (Gebäuden) die Möglichkeit von Superädifikaten zu erwägen. Nach § 435 ABGB handelt es sich dabei um Bauwerke auf fremdem Grund, die in der Absicht aufgeführt wurden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Die Begründung erfolgt (ausschließlich) durch Bauführung auf fremdem Grund; eine solche durch „Herauslösung“ von Bauwerken aus dem Eigentum des Grundstückseigentümers scheidet demgegenüber aus. Während der ursprüngliche Eigentumserwerb am Superädifikat (originär) durch Errichtung des Bauwerks, vergleichbar jenem durch Ersitzung oder Erbgang, ohne Urkundenhinterlegung eintritt, bedarf ein Eigentumsübergang im Übrigen als Modus eine Urkundenhinterlegung (Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 435 Anm 1).

Sieht man davon ab, dass die verfahrensgegenständlichen Container vor dem „Verkauf“ an die Zeugin B unstrittig im Eigentum des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer standen, sodass ihre Qualifikation als Superädifikate bereits aus diesem Grund ausscheidet, hätte (bei ursprünglichem Bestehen von Superädifikaten) die Eigentumsübertragung durch Urkundenhinterlegung erfolgen müssen. Diesbezügliche Anhaltspunkte liegen ebenso nicht vor.

Davon ausgehend ist der Beschwerdeführer aber trotz „Verkaufs“ nach wie vor Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte und damit zutreffend als Adressat des baupolizeilichen Auftrags zu betrachten. Der Beschwerde war demnach bezogen auf den Auftrag selbst kein Erfolg beschieden.

Erfolg beschieden war der Beschwerde jedoch im Zusammenhang mit dem Kostenausspruch. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG voraus, dass der Beweis durch Sachverständige i.S.d. § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt waren (zuletzt VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038). Gerade diese Notwendigkeit kann aber – angesichts der klaren Rechtslage, insbesondere der ständigen Rechtsprechung zur Bauwerkseigenschaft von Containern sowie des insoweit unmissverständlichen Gesetzeswortlautes zur Anzeigepflicht von Lagerplätzen – nicht erkannt werden. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass dem vorliegenden Akt auch keinerlei bautechnisches Gutachten zu entnehmen ist, sondern sich die Aussage des Sachverständigen darauf beschränkt, dass es sich vorliegend „prinzipiell“ um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt und (unter dem Titel „Gutachten“ ausgeführt) „umgehend vollzählige bewilligungspflichtige Unterlagen gemäß § 19 NÖ BauO 2014 vorzulegen“ seien. Dass die Ausführungen des Sachverständigen den von der ständigen Rechtsprechung an ein Gutachten gestellten Anforderungen nicht einmal im Ansatz gerecht werden, tritt damit als weiterer Grund hinzu, dass eine Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer ausscheidet. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten den Ansätzen des GebAG entsprechen und das Honorar bereits an den Sachverständigen ausgezahlt wurde.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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