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LVwG-AV-1201/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1201/001-2022
LVwG-AV-1201/001-2022Landesverwaltungsgericht18.10.2022
Verfahrensrecht; Antrag; Kostenersatz; Unzulässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 20. September 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Kostenersatz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. April 2019 schuldig erkannt, er habe dieser als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs nicht korrekt Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 26. September 2018 auf der *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung *** gelenkt habe. Vor Erlassung des Straferkenntnisses wandte sich die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs, nämlich die B GmbH, und ersuchte um Übermittlung des Mietvertrages. Einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, in der der Beschwerdeführer von gefälschten Unterlagen sprach, jedoch keine ergänzenden Unterlagen vorlegte, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29. April 2020, LVwG-S-1033/001-2019, Folge, weil der Beschwerdeführer (wie sich bereits aus der Lenkerauskunft der B GmbH ergibt) nicht als Mieter, sondern als Zulassungsbesitzer des fraglichen Fahrzeugs verfolgt worden sei, behoben den angefochtenen Bescheid und verfügte die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG. Auf die Frage allfällig gefälschte Beweismittel ging es dabei nicht ein.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, ihm die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von € 356,80 (für „Akten- und Beweismittelaufrufe“) zu ersetzen, zumal die Bestrafung aufgrund gefälschte Unterlagen der B GmbH erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18. August 2022, ***, verwies die NÖ Landesregierung den Beschwerdeführer mit seinen Forderungen bezugnehmend auf § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes an die Finanzprokuratur und replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2022 dahingehend, auf einer Erledigung durch die belangte Behörde zu bestehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurück. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen aufrechterhält.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahren entstanden (namentlich wurden im Zuge desselben einschließlich des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Unzulässigkeit der Antragstellung ihren Grund nicht in § 74 Abs. 1 AVG findet. Vielmehr macht der Beschwerdeführer Kosten geltend, die ihm infolge der Verwaltungsstrafsache mittelbar entstanden sind. Derartige Kosten können aber – wie dem Beschwerdeführer bereits von der NÖ Landesregierung zur Kenntnis gebracht – allenfalls im Wege des Amtshaftungsrechts und damit im Ergebnis auf den Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine Möglichkeit der Rechtsverfolgung auf dem Verwaltungsweg ist diesfalls nicht vorgesehen. Fehlt es aber an einer für die Sache zuständigen Behörde, sodass ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde (jedenfalls, wenn der Einschreiter auf einer solchen beharrt) mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029).
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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