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LVwG-AV-11/001-2022; LVwG-AV-10/001-2022•LVwG N LVwG-AV-11/001-2022; LVwG-AV-10/001-2022
LVwG-AV-11/001-2022; LVwG-AV-10/001-2022Landesverwaltungsgericht20.10.2022
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Erteilungsvoraussetzungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des 1. Herrn A, geb. *** und die Beschwerde von 2. Frau B, geb. ***, beide Staatsangehörige der Republik Albanien, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom jeweils 23.11.2021, Zlen. *** und ***, zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Herr A, geb. *** und Frau B, geb. ***, beide Staatsangehörige der Republik Albanien, haben am 12.05.2021 bei der österreichischen Botschaft in Tirana jeweils einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.
Angestrebt wird die Zusammenführung mit dem Sohn der Beschwerdeführer, dem österreichischen Staatsbürger, Herrn D.
Einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt, ebenso keinen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und der Leistungspflicht dieser Versicherung in Österreich.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Anträge der Beschwerdeführer vom jeweils 12.05.2021 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ abgewiesen.
Begründet wurden die Bescheide im Wesentlichen damit, dass die Grundvoraussetzung einer tatsächlichen Unterhaltsleistung durch den zusammenführenden Sohn, D, StA: Österreich, nicht glaubwürdig habe nachgewiesen werden können.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und vom Zusammenführenden an die Beschwerdeführer tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Auch bestehe eine allumfassende Krankenversicherung.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 05.08.2022, fortgesetzt am 17.10.2022, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen *** und ***, sowie in die gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes.
In der Ladung zur Verhandlung am 05.08.2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, unter anderem einen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung (eine Reisekrankenversicherung sei nicht ausreichend) und einen Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a NAG oder ein Gutachten (mit beglaubigter Übersetzung) eines Vertrauensarztes einer österreichischen Vertretungsbehörde bzw. eines von ihr bestimmten Arztes oder medizinischen Einrichtung, wonach ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne, vorzulegen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten aus Befund und Gutachten im engeren Sinne aufgebaut sein müsse, sodass für das erkennende Gericht die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten nachvollziehbar und überprüfbar seien.
Das im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte „Attest“ erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Dies wurde mit dem Vertreter der Beschwerdeführer auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2022 erörtert.
Den Beschwerdeführern wurde in dieser Verhandlung eine Frist bis 30.09.2022 zur Vorlage der geforderten Urkunden, nämlich eines Gutachtens zum Nachweis, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien aus gesundheitlichen bzw. altersbedingten Gründen die deutsche Sprache zu erlernen und zur Vorlage einer Versicherung gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.09.2022 wurde jeweils eine in albanischer und englischer Sprache verfasste Versicherungspolizze einer Reisekrankenversicherung der E betreffend beide Beschwerdeführer übermittelt. Die Versicherung ist jeweils mit € 30.000,- limitiert und bis 30.09.2023 gültig.
In der Verhandlung vom 17.10.2022 hat der Beschwerdeführervertreter eine nicht beglaubigte Übersetzung des letzten Absatzes dieser Polizzen vorgelegt.
Der Leistungsumfang dieser Reisekrankenversicherung ist den Polizzen nicht zu entnehmen.
Weiters wurden mit Schriftsatz vom 29.09.2022 als „Medizinische Befunde“ betitelte Bestätigungen des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Tirana, Herrn F, betreffend die Beschwerdeführer übermittelt.
Darin wird zu beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt (Klammerausdrücke vom Gericht eingefügt):
„Herr (Frau) A (B) stellte sich am 15.08.2022 im Rahmen einer medizinischen Sprechstunde bei mir vor.
Aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Österreich für die Möglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache wurde ein Assessment beantragt.
Nach Rücksprache mit seinem (ihrer) Hausarzt und Augenarzt (Neurologe) um die medizinische (komplexe) Diagnosen, unter denen die Herr (Frau) A (B) leidet, bin ich zu dem Schluss gekommen dass:
Die Anamnese, die physikalische Untersuchung und die neurologische Befunde dazu führen dass bei der Herr A (die Frau B) die deutsche Sprache nicht erlernt werden kann.“
In der Verhandlung vom 17.10.2022 hat der Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Reisekrankenversicherungen summenmäßig limitiert seien. Es sei jedoch unmöglich gewesen, für die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters eine private Krankenversicherung abzuschließen, die der gesetzlichen Versicherung in Österreich entspricht. Die Beschwerdeführer hätten aber die Möglichkeit, sich bei ihrem Sohn mitversichern zu lassen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gehe aber nur dann, wenn sie in Österreich aufhältig seien. Der zusammenführende Sohn der Beschwerdeführer erkläre sich auch bereit, eine Bestätigung darüber abzugeben, sobald die Beschwerdeführer in Österreich aufhältig seien, eine Mitversicherung für diese beiden in seiner gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen.
Der Vertreter der Beschwerdeführer führte weiters dazu aus, dass er berechtigt sei, diese Erklärungen im Namen des Zusammenführenden abzugeben.
Im Hinblick auf die vorgelegten Bestätigungen des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Tirana führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass eine andere Bestätigung trotz größten Bemühens nicht zu erlangen gewesen sei, da in Albanien ein derartiges Gutachten wie vom österreichischen Gesetz verlangt nicht üblich sei.
Darüber hinaus sei bezüglich der Beschwerdeführer aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters notorisch, dass sie die deutsche Sprache nicht mehr erlernen könnten, da sie auch keinen Bezug zu Österreich oder einem sonstigen deutschsprachigen Land hätten. Weiters sei auch nicht zu befürchten, dass die BF in Österreich noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollten und sei auch die mit dem Nachweis der deutschen Sprache geforderte Integration im Hinblick auf die Beschwerdeführer kein mehr so vorrangiges Ziel, da sich diese aufgrund ihres Alters nur noch innerhalb der Familie aufhalten würden bzw. auch nur gemeinsam mit dem zusammenführenden Sohn bzw. der Schwiegertochter sich in der Gesellschaft bewegen würden.
Es sei für die BF aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht möglich, eine private Krankenversicherung abzuschließen, was für Personen in dem Alter der Beschwerdeführer bedeuten würde, dass sie überhaupt keinen Aufenthaltstitel wie den gegenständlichen erhalten könnten, da sie in keinem Fall eine solche Versicherung vorlegen könnten.
Die Versicherungen hätten als Altersgrenze jeweils die Altersgrenze von 70 Jahren angegeben. Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass dies aus seiner eigenen persönlichen Erfahrung im Zusammenhang mit den Anfragen an die Versicherung bestätigt werden könne.
Die Beschwerdeführer leben zwischen 7 und 9 Monaten in der Eigentumswohnung des Zusammenführenden in *** und den Rest des Jahres in ***. Sie beziehen eine Pension in der Höhe von € 168,00 bzw. € 94,- monatlich. Das monatliche Bruttomindestgehalt, welches seitens der albanischen Regierung mit Ministerratsbeschluss Nr. 158 vom 12.03.2022 festgelegt wurde, beträgt ca. umgerechnet € 265,00.
Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur medizinischen Versorgung bezahlt der Zusammenführenden in Summe mindestens € 3.000,- pro Jahr an die Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer leben selbständig und sind nicht auf Pflege angewiesen.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und auch nicht bestritten wird.
Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführer, ihrer Lebensumstände in Albanien und zu dem vom Zusammenführenden geleisteten Geld- und Naturalunterhalt (Eigentumswohnung) ergeben sich aus der Zeugenaussage des Zusammenführenden in der Verhandlung vom 05.08.2022.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 47 Abs. 3 Z 1 NAG
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
[…]
§ 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 NAG
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
[…]
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asy-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21a Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 und 5 NAG
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
[…]
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige
[…]
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführer haben keinen Sprachnachweis im Sinn des § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt.
Vorgelegt wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ein in albanischer und englischer Sprache verfasstes Schreiben, wonach von den Beschwerdeführern aufgrund ihres körperlichen Zustandes der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht erwartet werden könne.
Dieses Schreiben entspricht nicht einem Gutachten im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 2 NAG, ebenso wenig wie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Medizinischen Befunde“.
Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 4 Z 2 NAG trifft die Verpflichtung zur Nachweisführung durch Vorlage des dort genannten Gutachtens den Antragsteller.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss ein Sachverständigen-Gutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III S. 471; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts2, S. 115; Öhlinger aaO. S 97; Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren ÖJZ 1961, S. 313; weiters die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1955, Slg. N.F. Nr. 3906/A, und vom 22. September 1980, Zl. 367/80). Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung eines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1976, Zl. 943/76, und vom 25. Jänner 1979, Zl. 1647/77).
Aus den vorgelegten „Medizinischen Befunden“ kann eine Schlüssigkeitsprüfung nicht vorgenommen werden. Darin wird nur pauschal auf verschiedene Untersuchungen, Rücksprachen und Befunde verwiesen, ohne zu konkretisieren, welche Untersuchungen dies waren und welche Ergebnisse die Befunde zeigten.
Aus welchen Gründen konkret die Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage sind, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wird darin nicht ausgeführt.
Da somit die vorgelegten „Medizinischen Befunde“ kein Gutachten im Sinn des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG darstellen und die Beschwerdeführer auch keine Sprachnachweise vorgelegt haben, haben sie die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass aufgrund ihres Alters, ihrer Schulbildung und des mangelnden Bezuges zur deutschen Sprache das Erlernen derselben nicht möglich sei, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach hohes Alter und Analphabetismus allein nicht unter den Ausnahmetatbestand des
§ 21a Abs. 4 Z 2 NAG zu subsumieren sind. (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0019, VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066)
Eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht durchzuführen.
Einen Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG haben die Beschwerdeführer nicht gestellt.
Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer auch nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich.
Die vorgelegten Reisekrankenversicherungen sind mit € 30.0000,- limitiert und ergibt sich schon daraus kein ausreichender Krankenversicherungsschutz. Weiters ist aber den Polizzen auch nicht zu entnehmen, welche Krankheitsfälle überhaupt abgedeckt sind.
Der zu erbringende Nachweis hat insbesondere (auch) den Leistungsumfang der Krankenversicherung darzutun. § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 liegt nämlich das Verständnis zugrunde, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann und daher beide insofern als gleichwertig zu erachten sind. Dies setzt freilich voraus, dass der Leistungsumfang der Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001; 25.10.2017, Ra 2017/22/0146). Die diesbezügliche Prüfung erfordert daher zwingend die Dartuung des konkreten Leistungsumfangs einer Privatversicherung durch den Antragsteller, um deren Gleichwertigkeit mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung beurteilen zu können. (VwGH 27.12.2019, Ra 2017/22/0171).
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 kann der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss nach der Einreise nach Österreich die Nachweispflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 nicht substituieren (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151). (VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0129).
Dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel trotz Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG gemäß Art. 8 EMRK geboten sei, wurde nicht behauptet und hat das Verfahren auch keine Hinweise darauf ergeben.
Der Zusammenführende hat auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht auf Pflege angewiesen seien.
Die Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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