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LVwG-S-2486/001-2022•LVwG N LVwG-S-2486/001-2022
LVwG-S-2486/001-2022Landesverwaltungsgericht21.10.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Maskenpflicht; FFP2-Maske; Zusammenkunft; Versammlung; ärztliches Attest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.07.2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe zu leisten, dieser beträgt somit € 30,-.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 195,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 27.11.2021, 15:16 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung mit mehr als 50 Teilnehmern im
Gemeindegebiet ***, ***, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der
Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 7, 10 und 11 der 5. Covid-19-NotMV, nämlich Demonstration „***“, in ***, ***, keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 5. Covid-19-NotMV (FFP2-Maske) getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 der 5. Covid-19-NotMV, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der 5. Covid-19-NotMV, 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, in der Zeit vom 22.11.2021 bis 01.12.2021, eine Maske zu tragen ist. Es konnten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 Covid-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-
Notmaßnahmenverordnung-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 150,00
50 Stunden
§ 8 Abs. 5a Z 2 Covid-19-
Maßnahmengesetz-Covid-19-MG, BGBl. Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021
Dagegen wurde nachstehende Beschwerde erhoben:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Ich zeige an, dass ich Obiggenannten rechtsfreundlich vertrete, Vollmacht wurde erteilt (§ 8 RAO).
Gegen das Straferkenntnis vom 19.07.2022 (zugestellt am 22.07.2022) erhebe ich
nachfolgende
BESCHWERDE
Das Straferkenntnis verletzt unseren Mandanten in seinen Rechten verletzt.
Mein Mandant verfügt über ein Maskenbefreiungsattest, welches auch den Einschreitern vorgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des LVwG St. Pölten vom 29.07.2021 zur GZ LVwG-S-1130/001-2021 wurde vom LVwG ausdrücklich bestätigt, dass Atteste von C gültig sind. Herr A vertraute daher völlig zu Recht auf die Gültigkeit des Attests, weshalb schon die Erfüllung der subjektiven Tatseite ausscheidet.
Das LVwG Linz hat ebenfalls nun am 07.07.2022 ausdrücklich eine Strafe iZm einem
C-Attest aufgehoben und somit dieses anerkannt.
Herr A verfügt im Übrigen über einen 2G-Nachweis als Genesener (anbei). Ihm war nicht bekannt, dass Personen der Demo keinen 2G-Nachweis hatten, und es ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich, welche Person genau keinen 2G-Nachweis hatte. Dies wird nicht angeführt.
Schließlich nahm Herr A nicht an der Demo teil, sondern kam zufällig vorbei, und beobachtete diese an der Peripherie. Es traf ihn auch aus diesem Grund keine Pflicht, eine Maske wie beschrieben zu tragen.
Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Straftatbestand unser Mandant erfüllt haben soll.
Ferner ist rechtlich zu beachten:
Gemäß § 14 Abs 2 der damaligen 5. COVID-19-NotmMV ist „(b)ei Zusammenkünften
gemäß Abs. 1 Z 1, 2 (Versammlungen), 4 bis 7, 10 und 11 (...) eine Maske zu tragen,
sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen."
Es bleibt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gänzlich unklar, wem ein entsprechender 2G-Nachweis (von allen Personen) vorzuweisen wäre, bzw. wer diesen allenfalls zu kontrollieren hätte, damit die Versammlungsteilnehmer keine Maske zu tragen hätten (es heißt nicht über einen solchen Nachweis verfügen, sondern einen solchen vorweisen).
Sollte der 2G-Nachweis dem Leiter bzw der Ordner der Versammlung oder etwa der
Polizei vorzuweisen sein? Es wird jedoch nicht bei jeder Versammlung einen
Leiter/Ordner geben (zB Spontanverdammlung). Auch ist keinesfalls bei jeder
Versammlung die Polizei anwesend. Würde mangels Anwesenheit einer zuständigen
Person, welcher der 2G-Nachweis vorzuweisen ist, jedenfalls Maskenpflicht gelten, auch wenn alle Teilnehmer über einen entsprechenden Nachweis verfügen? Es bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung für den einzelnen völlig unklar bzw nicht erkennbar, ob bei einer konkreten Versammlung Maskenpflicht gilt oder nicht, weil er nicht wissen kann, ob „alle Personen“ einen 2G-Nachweis (wem auch immer - nicht definiert) vorgewiesen haben oder nicht. Die Regelung in der Verordnung ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht praktikabel, unklar, daher unsachlich und im Ergebnis somit gesetzwidrig. Insbesondere ist dabei die Grenze des strafbaren Verhaltens nicht klar erkennbar bzw abgegrenzt.
Aus einem mE idZ sehr gut passenden Rechtssatz des VwGH (siehe anbei):
Nach dem aus Art. 7 Abs. 1 MRK abgeleiteten Klarheitsgebot müssen Strafnormen so formuliert sein, dass der Einzelne in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. VfGH 15.10.2004, B 304/04 = VfSlg. 17.339; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032 = VwSlg. 18.827 A). Nach dem in § 1 Abs. 1 VStG festgelegten Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht sein; die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003 = VwSlg. 19.070 A). Als Übertretungsnormen kommen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0223).
Beantragt wird daher
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
die Aufhebung des Straferkenntnis und Einstellung des Verfahrens.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG am 12.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, auf dessen Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen, ebensowenig sein Verteidiger. Der Meldungsleger D wurde zeugenschaftlich einvernommen.
Feststellungen:
Am 27.11.2021, 14:43 Uhr, nahm der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet ***, , an einer Veranstaltung „“ mit mehr als 50 Teilnehmern teil, wobei er keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 5. Covid-19-NotMV (FFP2-Maske) trug, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 der 5. Covid-19-NotMV, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der 5. Covid-19-NotMV, 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, in der Zeit vom 22.11.2021 bis 01.12.2021, eine Maske zu tragen ist. Es konnten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
In der Rechtfertigung beruft er sich auf ein Maskenbefreiungsattest des C, Psychomatik Psychotherapie Arbeits- und Allgemeinmedizin, in ***, ***, wonach ihm das Tragen einer FFP2 Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Teilnahme an der Demonstration, bestreitet aber nicht, keine Maske getragen zu haben. Demgegenüber gab der Meldungsleger an, dass der Beschwerdeführer sich inmitten der Demonstranten befunden habe und er zum Tatzeitpunkt sich vielmehr auf ein ärztliches Maskenbefreiungsattest berufen hätte, nachdem er sich geweigert habe, die Demonstration zu verlassen.
Die Feststellung wonach beim Beschwerdeführer insbesondere die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht vorliegt, gründet auf dem Umstand, dass gegen C mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für die ***, die einstweilige Maßnahme der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verhängt worden. C ist seit Oktober 2020 nicht befugt, den ärztlichen Beruf (Allgemeinmedizin) auszuüben.
Bereits im Sommer 2020 war C auf Grund von umstrittenen Äußerungen zum Coronavirus und den dazugehörigen Maßnahmen aufgefallen. Laut eigenen Aussagen hat C Menschen, die keine Masken tragen wollen, online medizinische Atteste ausgestellt und dies auch öffentlich auf Facebook angepriesen.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in *** und dem (damaligen) Standort der Ordination C in ***, ***, beträgt mehrere hundert Kilometer.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter sind zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine nähere Befundung seiner Maskenunverträglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und konnte er zu seinem psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt nicht befragt werden.
Der Bf hat lediglich ein ärztliches Attest des C vom 19.08.2020 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Folgende Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, sind für die Entscheidung relevant:
§ 2:
„(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(4) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 16 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.
(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienemaßnahmen,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.“
§ 14:
„(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß § 15,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,
9. Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
10. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
11. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.
(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. Zusätzlich hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff-Beauftragten zu bestellen und ein Vorheriger SuchbegriffCOVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 10 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“
§ 18:
„(1) Diese Verordnung gilt nicht
1. für – mit Ausnahme von § 16, § 18 Abs. 2 bis 4 sowie den §§ 19 bis 22 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
6. für – mit Ausnahme von § 7 Abs. 9 Z 1, § 8, § 18 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 19 und 20 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung. (Anm. 1)
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 312/2021-15, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:
Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff getroffen werden (5. Vorheriger SuchbegriffCOVID-19-NotmaßnahmenverordnungNächster Suchbegriff – 5. Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021, war gesetzwidrig (vgl. BGBl. II Nr. 306/2022)).
(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:
1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2. Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken sowie während des Verweilens am Verabreichungsplatz in Betriebsstätten gemäß § 9;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für
1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
§ 19:
„(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des Vorheriger SuchbegriffCOVID-19Nächster Suchbegriff-MG nachgekommen“
Folgende Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021, sind für die Entscheidung von Relevanz:
§ 5 Abs.4.
„(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.“
§ 8 Abs. 5a:
„(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung iS von § 1 Abs. 2 VStG ist unverändert.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 27.11.2021 an einem Protestmarsch gegen die Covid-Impfpflicht, und somit an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetz 1953, teilgenommen. Zum festgestellten Tatzeitpunkt trug er dabei keine Maske.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bestand am 27.11.2021 auch im Freien die Verpflichtung, bei einer Zusammenkunft in Form einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 eine Maske zu tragen. Als Maske gilt in diesem Sinne nach § 2 Abs. 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu und blieb auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Demonstration um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 gehandelt hat. Eine solche liegt bei einer Zusammenkunft mehrerer Menschen vor, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Vom Beschwerdeführer wurde eben nicht bestritten und ist dies auf Basis der Aktenlage auch evident, dass gegenständlich mehrere Menschen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammenkamen, um auf ein bestimmtes Thema, nämlich die Impfpflicht, aufmerksam zu machen.
Es ist deshalb auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 teilgenommen hat und dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat.
Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf die diesbezügliche Ausnahmeregelung von der FFP2-Masken/MNS-Tragepflicht.
Danach gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske und analog einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei das Vorliegen unter anderem dieser Voraussetzung auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden und Verwaltungsgerichten glaubhaft zu machen ist.
Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die angesprochene Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpft, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (sprich Beweismaß) reicht die Glaubhaftmachung; der Betreffende hat die Behörde daher von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Wenn normiert ist, dass der „Ausnahmegrund“ durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen.
Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Damit ist aber die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen umfassend zu prüfen und die ärztliche Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht eingeschränkt. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Obliegenheit ihrer Glaubhaftmachung nach COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfüllt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auf ein auf ihren Namen ausgestelltes ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners mit dem festgestellten Inhalt stützt.
Zunächst ist auszuführen, dass der von ihm konsultiert Arzt seit Oktober 2020 die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf – u.a. deswegen, weil die von ihm vertretenen Auffassungen zu COVID-19 dem Stand der wissenschaftlichen Lehre und Forschung nicht entsprechen.
Das „Maskenbefreiungsattest“ C stammt vom 28. Juli 2020; es wurde also noch vor dem Verbot der Berufsausübung erstellt.
Gemäß § 18 Abs. 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bedarf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von der FFP2 Masken/MNS-Tragepflicht einer ärztlichen Bescheinigung. Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von der Tragepflicht von Masken ist somit eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 Ärztegesetz 1998, wonach ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).
Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung, die ein Arzt über den Gesundheitszustand oder funktionelle Einschränkungen einer Person oder andere medizinische Umstände erstellt. Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Ein solches liegt zweifellos bei fehlender medizinischer Indikation oder der ungeprüften Entsprechung des vom Patienten geäußerten Wunschs vor. Allerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung im ärztlichen Attest, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken – etwa in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist.
Um die Schlüssigkeit des Gutachtens nachvollziehen zu können, muss der Verfasser darin klar anführen, auf welche Tatsachen er seine Stellungnahme gründet und wie er diese ermittelt hat. Schon grundsätzlich ist die formularmäßige Erstellung eines Gutachtens nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. Kröll, Rechtsfragen bei der Erstellung medizinischer Gutachten in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht 3 Aufl., 1619).
Der Maßstab des VfGH bei der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit aus Gefälligkeit ist auch bei Gefälligkeitsattesten zu medizinischen Gründen für die Ausnahme von der „Maskenpflicht“ anzuwenden (vgl. VfGH B 888/2013).
Im vorliegenden Fall ist nun nicht einmal klar, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt des Beschwerdeführers erfolgt ist und lagen für die behaupteten Beeinträchtigungen keine fachärztlichen Gutachten oder Befunde vor. Schon aus diesem Grund konnte der untersuchende Arzt für Allgemeinmedizin keine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung ziehen, da die Beurteilung der angeführten Beeinträchtigungen durch Fachärzte zu erfolgen hatte.
Neben der somit fehlenden gewissenhaften ärztlichen Untersuchung existiert im vorgelegten „Maskenbefreiungsattest“ keine nachvollziehbare Darstellung, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken. Ausführungen, in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist, fehlen ebenso.
Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit seiner Beurteilung und an seiner Auskunft, weil z.B. eine Untersuchung nicht lege artis durchgeführt oder diese überhaupt unterlassen wurde oder weil diese nicht in seinen Fachbereich fällt, so darf auf die Beurteilung und die Auskunft dieses Arztes nicht vertraut werden (vgl. u.a. etwa sinngemäß zur Einholung von - auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden - Auskünften kompetenter Stellen oder sonstiger sachkundiger Personen und der Folgen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Auskünfte bestehen müssen u.a. VwGH 87/02/0018 und VwGH 2011/09/0188, sowie weiterführende Ausführungen bei Wolfgang Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 5 VStG, Rz. 26 bis 28, S. 156f).
Diesen Überlegungen folgt, dass das „Maskenbefreiungsattest“ nicht den Erfordernissen des § 55 Ärztegesetz 1998 entspricht und somit nicht geeignet war, als Bescheinigung iSd § 18 Abs. 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu gelten.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen, der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG vor, womit somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin ist jedenfalls vorwerfbar, da es an ihr gelegen gewesen wäre, sich vor der Teilnahme an der Versammlung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/02/0020).
Nicht zuletzt ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 COVID-19-MG klargestellt wurde, dass als „Betreten“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. dieser Verordnung auch das Verweilen gilt; abgesehen davon wurde der Beschwerdeführerin nicht das Betreten bzw. Verweilen, sondern entsprechend des § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchMaV die Teilnahme an einer Zusammenkunft bzw. Versammlung ohne Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung zur Last gelegt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das
Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Folgende Umstände wurden berücksichtigt:
Mildernd: es liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Erschwerend: war nichts zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen,
sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder
weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen
keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden
Rechtsfrage vor.
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