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LVwG-AV-1076/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1076/001-2022
LVwG-AV-1076/001-2022Landesverwaltungsgericht22.10.2022
Umweltrecht; Verfahrensrecht; res iudicata; Rechtskraft; Amtswegigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08. August 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 68 Abs. 1 und 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.
51/1991 idgF)
§§ 24, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F) )
§ 25a Abs. 4 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6. Dezember 2019, *** und *** sowie vom 15. Juli 2020, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) zur Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Zusammenhang mit von ihm vorgenommenen Grabenverfüllungen in der Katastralgemeinde *** verpflichtet.
Dagegen erhobene Beschwerden wurden durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab- bzw. zurückgewiesen. Revisionen des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. In gleicher Weise scheiterten Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des gewässerpolizeilichen Verfahrens.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) leitete sodann ein Vollstreckungsverfahren ein, ordnete die Ersatzvornahme hinsichtlich der vorgeschriebenen Maßnahmen an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Kosten (Bescheid vom 19. Juli 2021, ***). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 08. Oktober 2021, LVwG-AV-1356/001-2021, abgewiesen; die Revision des Beschwerdeführers scheiterte erneut.
1.3. Aufgrund von durch den Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten wurde eine Überprüfung durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen, der davon berichtete und zum Ergebnis kam, dass der gewässer-polizeiliche Auftrag (weiterhin) nicht erfüllt war.
1.4. Im Zuge einer Äußerung des Beschwerdeführers zum Bericht des Amtssach-verständigen stellte jener mit Eingabe vom 7. Februar 2022 mehrere Beweisanträge, über welche die belangte Behörde in den Spruchpunkten 2 bis 4 des Bescheides vom 8. August 2022, ***, entschied. Konkret lautet die Entscheidung in den Spruchpunkten 2 bis 4 folgendermaßen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten weist die Anträge vom 07.02.2022, ha.
eingelangt am 08.02.2022, im Konkreten den
(…)
2. ) Antrag auf Durchführung einer Höhenvermessung durch die Behörde vor
Beginn der Wiederherstellungsmaßnahmen (um den Höhenunterschied von
Rohrsohleinlauf zu den Drainageausläufen aufzunehmen) zurück.
3. ) Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik für die Feststellung der Höhenlage in Bezug auf a) Sohle Unterkante des Drainagerohrs *** und b) Sohle Unterkante des Rohres „Einlauf Verrohrung“ zurück.
4. ) Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, zum Nachweis dafür, dass es keinen Grabenablauf in Verrohrung gibt (GrstNr. *** zu *** und im Bereich *** zu ***, alle KG ***) zurück.“
Diese Entscheidung stützt die belangte Behörde auf die §§ 6 und 68 Abs. 1 AVG.
Begründend gibt die Behörde den Verfahrensverlauf zusammengefasst sowie die Eingabe des Beschwerdeführers wörtlich wieder. Den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hält sie auf Grund der Aktenlage für erwiesen und für nicht strittig.
Die Zurückweisung der von ihr als Beweisanträge erkannten Begehren (die Entscheidung zu Spruchpunkt 1. betrifft die Zurückweisung eines Ansuchens um Zusendungen eines Protokolles, welche nicht angefochten wird und hier nicht weiter von Interesse ist) begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass angesichts der Rechtskraft von Titelbescheid und Vollstreckungsanordnung eine entschiedene Sache vorliege, für Beweisanträge jedoch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kein Raum mehr sei und die Anträge des Beschwerdeführer daraufhin abzielten, das entschiedene Verfahren neuerlich aufzurollen. Darüber hinaus sei für die belangte Behörde im Sinne des § 6 AVG keine gesetzliche Zuständigkeit mehr gegeben.
1.5. In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde gibt der Einschreiter Zitate aus dem Bescheid bzw. dem angeführten Sachverständigengutachten auszugsweise wieder und kommentiert sie, wobei er darzutun versucht, dass sich auf Grund der Höhenverhältnisse auf seinem Grundstück durch Beseitigung der Anschüttungen ein geordneter Wasserabfluss nicht herstellen ließe, weil sich „der Sachverhalt maßgeblich geändert“ hätte.
In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf § 68 AVG und die zu
§ 68 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur.
Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid in Richtung Stattgabe der Beweisanträge abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit durchgeführte Ersatzvornahme die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
1.7. Dass sich die Umstände seit Erlassung des/der Titelbescheide(s) wesentlich geändert hätten, nämlich, dass es keinen natürlichen Abfluss mehr gäbe und durch Anschüttungen auf Nachbargrundstücken Abflussmöglichkeiten unterbunden worden seien, hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme vorgebracht (Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichts Niederösterreich vom 08. Oktober 2021, LVwG-AV-1356/001-2021, Wiedergabe des Beschwerdevorbringens auf Seiten 4 und 5, die Feststellungen des Gerichts dazu auf Seite 6, Beweiswürdigung auf Seite 7 und 8).
Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes und sind insoweit unbestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen.
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
AVG 1991
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG 1985
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde mehrere Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen, wobei sich das Rechtsmittel explizit nur gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. richtet; Spruchpunkt 1 ist daher von vornherein nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Vorauszuschicken ist, dass im Falle des Vorliegens einer zurückweisenden Ent-scheidung wie im Gegenstand Sache des Verfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung darstellt (vgl. zB VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 19.04.2021, Ra 2021/05/0048). Eine inhaltliche Entscheidung über das zugrundeliegende Begehren ist dem Gericht daher verwehrt. Gerade dies begehrt jedoch der Beschwerdeführer, wenn er beantragt, es möge der angefochtene Bescheid in Richtung einer Stattgabe der Beweisanträge abgeändert werden.
Da der Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, auch aus einem anderen Grund ein Erfolg nicht beschieden sein kann, kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht bei einem anwaltlich und damit rechtskundig Vertretenem berechtigt wäre, in Stattgabe der Beschwerde entgegen der beantragten Entscheidung die in einem solchen Fall lediglich in Betracht kommende ersatzlose Behebung der Zurückweisung vorzunehmen.
3.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei den in Rede stehenden Anbringen um Beweisanträge. Solche sind – vor dem Hintergrund, dass die Geltendmachung der unberechtigten Ablehnung als Verfahrensmangel im Zuge der Anfechtung des verfahrensbeendenden Bescheides zu erfolgen hat – grundsätzlich mit nicht gesondert anfechtbarer Verfahrensanordnung im Sinne des
§ 63 Abs. 2 AVG zu erledigen, gegen welche nach der Judikatur nicht einmal dann eine separate Anfechtung zulässig ist, wenn sie in Bescheidform gekleidet ist (zB VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186).
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch nicht bloß die äußere Form des Bescheides gewählt und sich damit im Ausdruck vergriffen, sondern ist erkennbar davon ausgegangen, dass mangels Anhängigkeit eines Verfahrens (welches auf Erlassung eines Bescheides gerichtet wäre, der unter Relevierung der Ablehnung von Beweisanträgen angefochten werden könnte) die in Wahrheit auf Änderung eines rechtskräftigen Bescheides abzielenden Anträge mittels Bescheides nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Mit dieser Ansicht ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.2.4. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, zielt sein Begehren nicht auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern auf eine neuerliche Entscheidung in der/den bereits von der belangten Behörde (bzw. im Beschwerdeweg durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit(en), wobei er sich auf § 68 AVG beruft.
Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips ist einerseits, dass behördliche Entscheidun-gen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, d.h., wenn die in Betracht kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht mit den bereits im vorangegangenen Verfahren verworfenen Gründen neuerlich in Frage gestellt werden können.
Das Vorbringen, dass sich mit den Anordnungen der Behörde deren – vom Beschwerdeführer angenommenen – Intentionen nicht verwirklichen ließen, etwa, weil die Höhenverhältnisse ein Abfließen des Wassers nicht zuließen, zwischen Zu- und Ablauf keine bzw. keine ausreichende Höhendifferenz vorhanden sei und dergleichen, hätte der Beschwerdeführer bereits im Auftragsverfahren vorbringen können und müssen.
Soweit er sich auf eine Änderung der Verhältnisse nach Erlassung der Titelbescheide beruft, die seiner Meinung nach eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache rechtfertigen, vergisst er, dass er dies bereits (ua) im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme vorgebracht hat und das Gericht dieses Argument mit überzeugender Begründung im oben angeführten Erkenntnis verworfen hatte. Einem neuerlichen Versuch, mit demselben Argument ein „Aufrollen“ der Angelegenheit zu bewirken, steht somit ebenfalls das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Auch mit dem Hinweis auf § 68 Abs. 2 AVG ist für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen; zum einen ist aus dem zum Schutz des Grundeigentums eines betroffenen Nachbarn ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrag diesem ein Recht erwachsen, sodass auch die amtswegige Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht käme; zum anderen steht auf eine Vorgangsweise nach § 68 Abs. 2 leg. cit. selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen niemanden ein Recht zu (zB VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253; 24.02.2015, Ra 2015/05/0004).
3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Anträge des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. Zu dieser Entscheidung war sie auch zuständig.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG nicht. Im Übrigen steht auch § 24 Abs. 4 VwGVG dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall weder neue Beweise aufzunehmen bzw. anders zu würdigen waren, sondern bloß über eine prozessuale Entscheidung zu befinden war. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag im vorliegenden Fall nicht vor, vermag sich das Gericht doch auf eine klare und durch die Judikatur des Ver-waltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
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