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LVwG-AV-407/001-2022•LVwG N LVwG-AV-407/001-2022
LVwG-AV-407/001-2022Landesverwaltungsgericht24.10.2022
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verlängerungsantrag; Aufenthaltsbewilligung; Student; Studienerfolg; Feststellung; rechtmäßiger Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9. März 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 iVm 8 Abs. 1 Z 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
2. Festgestellt wird, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwischen Ablauf des ihr zuvor erteilten Aufenthaltstitels, gültig von 16. Oktober 2020 bis 15. Oktober 2021, und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des mit dem vorliegenden Erkenntnis erteilten verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig war.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, hält sich seit 6. September 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihr wurde zunächst eine bis 15. Oktober 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt und über weitere Anträge für den Zeitraum 16. Oktober 2019 bis 15. Oktober 2020 bzw. 16. Oktober 2020 bis 15. Oktober 2021 verlängert.
Am 4. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“.
2. Mit nun angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022, Zl. *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2021 auf Verlängerung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen.
Die belangte Behörde stütze sich dabei auf §§ 64 Abs. 2 und 25 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe im vorangegangen Studienjahr weder die verlangten 16 ECTS Anrechnungspunkte noch die verlangten acht Semesterstunden erreicht.
3. In der dagegen fristgerecht anwaltlich eingebrachten Beschwerde wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen Vorstudienlehrgang der Universität *** absolviert und habe beginnend mit 1. Oktober 2020 das Bachelor-Studium Bildungswissenschaften beginnen können. Aufgrund der Pandemie, der Lockdowns und der damit verbundenen „online-Lehre“ sei es für sämtliche Studenten, insbesondere jedoch für Studenten, die zum damaligen Zeitpunkt die Sprache noch nicht perfekt gesprochen hätten, schwierig gewesen, die auch unregelmäßig stattfindenden Prüfungen zu absolvieren. Im Jänner bzw. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin die coronabedingt verzögerten Prüfungen erfolgreich abgeschlossen und seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits 35 ECTS Punkte erreicht worden.
4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt bezughabenden Akten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
5. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister und Sozialversicherungsdaten-Abfrage) durchgeführt und wurden die Ergebnisse zum Akt genommen.
6. Am 30. August 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde ist der Verhandlung ferngeblieben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung der bezughabenden Akten und durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin.
7. Mit Schreiben vom 27. September 2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Urkunden, insbesondere Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie KSV1870 InfoPässe von Frau C und Herrn D, Dispodaten hinsichtlich des verfügbaren Sparguthabens von Herrn D sowie Abrechnungs- und Buchungsbelege. Der belangten Behörde wurde die Urkundenvorlage zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin, A, ist eine am *** geborene kosovarische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines bis zum 11. Jänner 2028 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo.
Die Beschwerdeführerin ist seit 6. September 2018 aufrecht in Österreich gemeldet.
Ihr wurde zunächst eine bis 15. Oktober 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt und über weitere Anträge für den Zeitraum 16. Oktober 2019 bis 15. Oktober 2020 bzw. 16. Oktober 2020 bis 15. Oktober 2021 verlängert.
Vom 1. Oktober 2018 bis 29. Juni 2020 absolvierte die Beschwerdeführerin einen Vorstudienlehrgang.
Im Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist im Wintersemester 2022 an der Universität *** als ordentliche Studentin zum Bachelorstudium Bildungswissenschaft gemeldet.
Die Beschwerdeführerin absolvierte insgesamt folgende Prüfungen positiv:
STEOP Modulprüfung (BM 1)
Modul 1: Grundlagen der Bildungswissenschaft
10 ECTS 0 SSt 31.1.2022 (Datum der Prüfung)
STEOP Modulprüfung (BM 2)
Modul 2: Bildung, Individuum und Gesellschaft
10 ECTS 0 SSt15.1.2021 (Datum der Prüfung)
Wahllehrveranstaltungen aus Praxisfelder der Bildungswissenschaft
BM 3 Praxisfelder der Bildungswissenschaft
5 ECTS2 SSt28.1.2022 (Datum der Prüfung)
BM 3 Praxisfelder der Bildungswissenschaft
5 ECTS2 SSt26.1.2022 (Datum der Prüfung)
BM3 Praxisfelder der Bildungswissenschaft
5 ECTS2 SSt6.7.2021 (Datum der Prüfung)
Pädagogik als Wissenschaft
BM 4 Pädagogik als Wissenschaft
5 ECTS2 SSt21.6.2022 (Datum der Prüfung)
Alternative Erweiterung
Pap 3 Psychoanalytische Zugänge zu Psychotherapie und anderen Formen psychosozialer Praxis
5 ECTS2 SSt1.7.2022 (Datum der Prüfung)
Pap 1 Einführung in Psychoanalyse und ihre Bedeutung für psychosoziale Praxis
5 ECTS2 SSt4.4.2022 (Datum der Prüfung)
Erweitungerungscurriculum Psychoanalytische Zugänge zu Kultur und Gesellschaft
Grundlagen und Ansätze psychoanalytischer Kulurtheorie
PaKG 2 Grundlagen und Ansätze psychoanalytischer Kulturtheorie
5 ECTS2 SSt20.6.2022 (Datum der Prüfung)
Der Schwager der Beschwerdeführerin, Herr D hat am 17. August 2022 zugunsten der Beschwerdeführerin eine auf fünf Jahre gültige Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben.
Herr D ist mit der Schwester der Beschwerdeführerin verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Sein ältester Sohn aus einer früheren Beziehung ist bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig.
Herr D ist bei der E Ges.m.b.H als Maurer tätig. In den Monaten März 2022 bis Juli 2022 brachte er durchschnittlich monatlich 2.252,06 Euro ins Verdienen. Zusätzlich wurden ihm im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 insgesamt 19 Urlaubstage mit insgesamt 4.089,56 Euro ausgezahlt.
Die Schwester der Beschwerdeführerin und Ehefrau des D, Frau C ist als Helferin bei der F GmbH tätig und brachte in den Monaten März bis August 2022 monatlich durchschnittlich 479,01 Euro ins Verdienen.
Herr D verfügt über zwei Sparkonten in der Höhe von 49.124,04 Euro und 31.804,47 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass das Sparguthaben aus illegalen Quellen stammt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Monatliche regelmäßige Aufwendungen von Herrn D und Frau C belaufen sich auf 918,75 Euro Miete, Gaskosten in der Höhe von 211,68 Euro und Stromkosten in der Höhe von 63,26 Euro.
Die Beschwerdeführerin und Herr G haben eine Wohnrechtsvereinbarung für eine Unterkunft in der Größe von 82,5m2 und 4 Wohnräumen auf die Dauer von 19. Juli 2022 bis 19. Juli 2027 abgeschlossen. Die Mitbenutzung der Unterkunft erfolgt unentgeltlich. Bei Herrn G handelt es sich um einen Freund des Schwagers der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Hinblick auf eine gemäß § 16 Abs. 2 ASVG bestehende Selbstversicherung krankenversichert.
Die Beschwerdeführerin, die in Österreich einem Studium nachgeht, spricht sehr gut Deutsch und ist unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auch der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet oder durch die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden würden.
Ein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin wurde vorgelegt.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, den Inhalten der abgefragten Register, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und sind als solche auch weitgehend unbestritten.
Die festgestellten persönlichen Daten der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sind unstrittig und ergeben sich diese auch insbesondere aus den aktenkundigen Ausweiskopien der Beschwerdeführerin und den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremden- und im Zentralen Melderegister.
Sämtliche bisherigen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister, die Feststellungen bezogen auf den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag aus eben diesem selbst.
Die Feststellungen zum Vorstudienlehrgang sowie zu den absolvierten Prüfungen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität ***.
Hinsichtlich der Haftungserklärung ist auf eben diese zu verweisen. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Schwagers der Beschwerdeführerin sowie deren Schwester, ergibt sich aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die festgestellten Monate. Hinsichtlich des erwachsenen Sohnes des Herrn D wurde ebenfalls eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vorgelegt und konnte die Feststellung getroffen werden, dass dieser selbsterhaltungsfähig ist. Dass Herr und Frau C und D mit zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, wurde seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und wurde hinsichtlich der Kinder auch der Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt.
Hinsichtlich des Sparguthabens ist auf die vorgelegten Auszüge der H zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass Herr D Verfügungsberechtigter ist. Dafür, dass das Sparvermögen aus illegalen Quellen stammt, haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Hinsichtlich der Unterkunft wurde eine Wohnrechtsvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus der sich der festgestellte Inhalt ergibt.
Ebenso gibt es nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreiten würde oder dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt in irgendeiner Form beeinträchtigt werden würden.
Ein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin wurde am 28. September 2022 persönlich am Verwaltungsgericht abgegeben.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
(…)
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
(…)
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
(…)
15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
(…)
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(…)
(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 1 Z 15) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(…)
Sachliche Zuständigkeit
§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(…)
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
(…)
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. (…)
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(…)
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(…)
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(…)
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
(…)
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist.
V.Rechtliche Beurteilung
1. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt.
Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Student abgewiesen, wobei dies mit fehlenden Studienerfolg im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt begründet wurde.
Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Festzuhalten ist dazu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen von Hinderungsgründen im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist (vgl. etwa VwGH vom 21. Jänner 2019, Ra 2019/22/0005). Ein Hinderungsgrund muss kausal für die Nichterbringung des Studienerfolges sein (vgl. etwa VwGH vom 13. Dezember 2018, Ro 2017/22/0007) und er darf nicht dauerhaft sein (vgl. etwa VwGH vom 31. Jänner 2020, Ra 2017/22/0108). Der geforderte Studienerfolg stellt dabei ein relativ niedrig angesetztes Anforderungsniveau dar (vgl. etwa VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095).
Zur bestehenden Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass diese geeignet sein kann, einen entsprechenden Hinderungsgrund darzustellen; auch dies aber nur im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2021, Ra 2021/22/0176).
Aus § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich ein hinreichender Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0294; 26. Februar 2013, 2010/22/0127 etc.).
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2012, 2011/23/0441; vom 19. April 2016, Ro 2015/22/0004; vom 23. Mai 2018, Ra 2017/22/0109, etc.).
In einem solchen Fall ist es einerseits dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. In diesem Fall führt somit eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0294; vom 13. September 2011, 2010/22/0036).
Nachzuweisen ist ein Studienerfolg im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden (§ 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG). Für den Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden Studienjahr absolviert wurden, wobei das Studienjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauert (vgl. etwa VwGH vom 21. Jänner 2021, Ra 2020/22/0116). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich jenes (abgeschlossene) Studienjahr, das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangeht, bei Verstreichen eines weiteren Studienjahrs im Verlängerungsverfahren das zuletzt abgelaufene Studienjahr (vgl. etwa VwGH vom 13. Juni 2019, Ra 2018/22/0293).
Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ist vorliegend das maßgebliche Studienjahr 2021/2022 sohin der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022.
Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum insgesamt sieben Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 40 ECTS und 12 Semesterwochenstunden positiv absolviert.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Beurteilungszeitraum einen positiven Studienerfolgsnachweis der Universität *** erbracht.
3. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen ist folgendes festzuhalten:
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG erfüllt, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft war gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 NAG nicht nachzuweisen.
Ein in Österreich alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 2 ASVG bestehenden Selbstversicherung unzweifelhaft.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH vom 23. November 2017, Ra 2017/22/0144; VfGH vom 4. Oktober 2018, G 133/2018).
Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG kann der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden; zwar darf ein Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen, doch reichen allein die Ausführungen, dass die Herkunft der Gelder unbescheinigt geblieben ist, nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen werden zu können. Demnach hat der Fremde lediglich nachzuweisen, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Eine Verpflichtung zur Bescheinigung der (legalen) Herkunft von zur Verfügung stehenden Mitteln sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH vom 8. November 2018, Ra 2018/22/0012).
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einer Haftungserklärung abzuleiten auf Fälle beschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist eine Haftungserklärung gemäß § 64 Abs. 1 NAG ausdrücklich für zulässig erklärt worden.
Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine aktuelle Haftungserklärung vorgelegt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erfüllt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten (vgl. VwGH vom 3. Juni 2020, Ra 2019/22/0165).
Im gegenständlichen Fall hat sich Herr D als Dritter zur Gewährung von Unterhalt an die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haftungserklärung verpflichtet.
Zur Berechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Für Studenten, die im Prognosezeitraum das 24. Lebensjahr vollendet haben, kommt dabei der Waisenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb ASVG zur Anwendung. Für das Jahr 2022 beträgt dieser 1.030,49 Euro.
Unabhängig vom laufenden Einkommen des aus der Haftungserklärung Verpflichteten ergibt sich alleine aufgrund des Sparguthabens des Verpflichteten in der Höhe von insgesamt 80.928,51 Euro, dass dessen Leistungsfähigkeit ausreichend ist, um den Unterhalt der aus der Haftungserklärung begünstigten Beschwerdeführerin zu bestreiten.
Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist vor diesem Hintergrund erfüllt.
4. Da die Beschwerdeführerin – dies entsprechend des festgestellten Sachverhaltes und offensichtlich auch unbestritten – auch weiterhin die allgemeinen und hier im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 NAG notwendigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 NAG erfüllt und nicht vom Vorliegen einer der Tatbestände des§ 11 Abs. 1 NAG auszugehen ist, war sohin dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der auch von der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG rechtzeitig gestellt wurde, Folge zu geben.
5. Die zwölfmonatige Befristung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 2 NAG die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf dem letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt ist im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Aus dem Gesetzeswortlaut („gleichzeitig“) und der dargelegten gesetzgeberischen Intention (wobei die Interessen des Antragstellers an einer Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes durch eine unter einem ergehende Entscheidung wohl am besten gewahrt werden) ist abzuleiten, dass im Falle der Erteilung eines verlängerten Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht dieses die entsprechende Feststellung zu treffen hat.
Im gegenständlichen Fall sind seit dem Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung (15. Oktober 2021) mehr als sechs Monate vergangen, womit daher die Gültigkeit der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Tag nach dem Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung begonnen hat. Es war in Spruchpunkt 2. festzustellen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwischen Ablauf des zuvor erteilten Aufenthaltstitels und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des mit dem vorliegenden Erkenntnis erteilten verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich einerseits auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 8. November 2018, Ra 2018/22/0211).
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