LVwG N LVwG-AV-966/001-2022

LVwG-AV-966/001-2022Landesverwaltungsgericht24.10.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrecht; Prüfungsbefugnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-966/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.966.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerden des A und der B, beide in ***, ***, sowie des C und der Frau D, beide in ***, ***, alle vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau jeweils vom 14.07.2022, GZ. *** sowie ***, mit denen den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 17.03.2021, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie für den teilweisen Abbruch des Bestandsgebäudes an die F GmbH, ***, ***, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde des A und der B wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des C und der Frau D wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofnach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit ursprünglichem Bauansuchen vom 05.04.2019 sowie verbesserten bzw. geänderten Bauansuchen, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als hiefür zuständige Baubehörde I. Instanz eingelangt am 26.03.2020 und zuletzt am 20.10.2020, beantragte die F GmbH (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) mit Sitz in ***, ***, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie für den teilweisen Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, bei KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin unter anderem ein Konvolut von Einreichplänen der G GmbH, einen Energieausweis, bauphysikalische Nachweise der H GmbH, Schallschutzdaten ebenso der H GmbH, eine gutachterliche Stellungnahme zu verkehrstechnischen Aspekten der I GmbH, einen Inspektionsbericht der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt, ein geotechnisches Gutachten der J GmbH und ein Baugrubensicherungskonzept der K GmbH, bei. Darüber hinaus holte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Fördertechnik und der Verkehrstechnik ein.

Mit Anrainerverständigungen vom 15.07.2020 und nach Vorlage der geänderten bzw. verbesserten Bauansuchen durch die Bauwerberin sodann nochmals vom 04.12.2020 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau über eben dieses Bauvorhaben bzw. dessen Projektänderung in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eventuelle Einwendungen jeweils binnen einer vorgegebenen Frist zu erheben, ansonsten die Anrainer ihre Stellung als Partei verlieren würden.

Mit persönlich an die Baubehörde I. Instanz gerichteten Schreiben vom 04.08.2020, 28.12.2020 und 17.03.2021 erhoben die Beschwerdeführer A und B und mit jeweiligen Schriftsätzen ihrer Rechtsvertreter vom 04.08.2020, 23.12.2020 und 28.12.2020 die Beschwerdeführer C und D Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 17.03.2021, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten und für den teilweisen Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und nach Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter Erteilung von insgesamt 33 Auflagen unter der aufschiebenden Wirkung erteilt, dass die Vereinigung der beiden Grundstücke zur Schaffung eines Bauplatzes gemäß § 11 NÖ BO 2014 vor Baubeginn durchgeführt werde und der Baubehörde der Nachweis über die Vereinigung dieser Grundstücke vor Baubeginn in Form eines Grundbuchsbeschlusses vorzulegen sei. Weiters seien die entsprechend der Vermessungsurkunde der L OG vom 10.11.2020, GZ. ***, nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden Flächen frei von in Geld ablösbaren Lasten in das öffentliche Gut zu übertragen und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Nicht zuletzt wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die schlüssig und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten, erbracht hätten, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen und Auflagen sowie des sonstigen schriftlich Festgehaltenem gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer C und D sei auszuführen, dass eine geologische Untersuchung und eine Vorstatik ergeben habe, dass das geplante Ausführen aus statischer Sicht möglich sei, wobei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Die Beschwerdeführer hätten eine Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Hauptfenster gar nicht vorgebracht und würde diese auch inhaltlich in Folge der vorgenommenen Projektänderung nicht vorliegen. Emissionen aus der Wohnnutzung seien von den subjektiv-öffentlichen Rechten ausgenommen. Da das Baugrundstück bereits mit der gekuppelten Bebauungsweise bebaut sei bzw. gewesen sei, dürfe diese Bauweise auch fortgesetzt werden. Die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhen sei nachgewiesen und sei auch deshalb keine gesonderte Belichtungsprüfung mehr vorzunehmen. Die Anordnung eines Müllsammelplatzes sei kein Nachbarrecht und stehe den Anrainern auch kein Antragsrecht auf Abhaltung einer Bauverhandlung zu. Der erforderliche Bauwich werde eingehalten, sodass sich eben eine Belichtungsproblematik nicht stelle. Ein Widerspruch hinsichtlich der Bebauungsweise sei eben nicht festzustellen und stelle die Notwendigkeit einer Grundstückszusammenlegung kein Hindernis für die Ausstellung einer Baubewilligung dar.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer A und B wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern angesprochenen öffentlichen Interessen von Amts wegen zu beachten seien und bei den bestehenden rechtskräftigen Widmungen einem nach der jeweiligen Widmungskategorie zulässigen Bauvorhaben die Bewilligung nicht zu versagen sei. Die Ausmaße eines Bauvorhabens, die öffentlichen Interessen der Anrainer, die Parkplatz- und Verkehrssituation, sowie etwaige Verkehrsverzögerungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Die Bauphase und der Bauablauf seien nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die geologischen Gegebenheiten seien untersucht und geprüft worden und sei eine Ausführung der Bauarbeiten ohne Schädigung von Nachbarobjekten möglich. Eine Gefahr durch Oberflächenwässer sei für das Grundstück der Beschwerdeführer nicht gegeben. In Bezugnahme auf Emissionen aus der Wohnnutzung könnten keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden. Solange durch die Dimensionierung keine baurechtliche Bestimmung verletzt werde, sei das Volumen des Baukörpers baubehördlich irrelevant und würde auch hier kein Nachbarrecht vorliegen. Verkehrsaspekte würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Die Ortsbildverträglichkeit sei ebenso kein subjektiv-öffentliches Recht. Eine Übereinstimmung gemäß § 45 Abs. 1 NÖ BO 2014 liege jedenfalls vor, wenn die bestehende bewilligte Bebauungsweise beibehalten werde, was gegenständlich in Form der gekuppelten Bebauungsweise und der Bauklasse II vorliege, wobei per se die Situierung von Gebäuden auf Grundstücken nicht ein Nachbarrecht darstelle. Eine Gefährdung von Bauwerken der Beschwerdeführer würde nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin B angesprochene Einfriedungsmauer werde ohnedies bestehen bleiben.

In den gegen diesen Bescheid jeweils erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer beantragten diese, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen der Bauwerberin abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und die Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer jeweils zusammengefasst aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung gegenständlich nicht von einem Zubau, sondern von einem Neubau auszugehen sei, komme es beim gegenständlichen Bauvorhaben doch nahezu zu einem gänzlichen Abbruch des Bestandsgebäudes und bleibe nur eine Mauer bestehen. Konstruktiv werde ein völlig neues Gebäude errichtet, dessen Zulässigkeit, was die Situierung auf dem Grundstück betreffe, von der Umgebungsbebauung und nicht von einem bewilligten Bestand abgeleitet werden könne. Auch in Bezug auf die Dimension des Bauvorhabens ergäbe sich eine derartige Abweichung, dass ein Konnex zur bisherigen Bebauung des Grundstückes nicht hergestellt werden könne. Auch in der Umgebung würden keine Gebäude in einer derartigen Dimension vorkommen. Nicht zuletzt liege auch keine Wiedererrichtung eines Gebäudes vor.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ. 2012/05/0151 vom 24.06.2014 ergäbe sich, dass selbst bei Herstellung eines Zubaus von der Baubehörde nicht nur zu prüfen sei, ob der Zubau jener Bauklasse entspreche, die auf dem Baugrundstück bereits vorhanden sei, sondern auch die Bebauung in der Umgebung zu ermitteln sei. Dies ergäbe sich aus der Gesetzesauslegung und hätte daher die Baubehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Bebauung auch in der Umgebung im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 eine abgeleitete Bauklasse und eine abgeleitete Bebauungsweise ermitteln müssen, was unterlassen worden sei. Auch die Einreichunterlagen hätten von der Bauwerberin bereits derart verfasst gewesen sein müssen, dass eine Beurteilung der Übereinstimmung in diesem Sinne vorgenommen werden könne.

Es sei auch unrichtig, ob zur Klärung dieser Frage von einem Zu- oder einem Neubau auszugehen sei. Es würde dann nämlich derjenige Konsenswerber, der die Bewilligung eines Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück beantrage, schlechter gestellt sein, als derjenige, der einen Bestand abbricht und ein vollständig neues Gebäude errichtet.

Bezogen auf die Beschwerdeführer A und B könne von ihnen als damals rechtsfreundlich nicht Vertretene nicht verlangt werden, dass sie den Einwand der nicht ordnungsgemäßen Situierung des Gebäudes zu ihren Lasten nicht weiter konkretisiert haben; wäre die Baubehörde I. Instanz von einer mangelnden Konkretisierung ausgegangen, hätte sie mit Manuduktion vorgehen und von den Beschwerdeführern eine weitere Konkretisierung verlangen müssen. Es sei jedoch ohnehin davon auszugehen, dass ihre Einwände ausrecht konkretisiert geltend gemacht wurden. Somit hätten hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer Prüfungen hinsichtlich der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf deren Grundstück durchgeführt werden müssen bzw. sei davon auszugehen, dass bezüglich der Beschwerdeführer A und B selbstverständlich die diesbezüglichen Rechte bei der gewählten Situierung des Bauvorhabens grob verletzt werden würden.

Zusammengefasst hätte daher die Baubehörde I. Instanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bauwerberin das Recht zur Situierung des Gebäudes an der nördlichen Grundgrenze ableiten könne. Es hätte sich dann auch ergeben, dass diese Anordnung nicht der Umgebungsbebauung entspreche und darüber hinaus durch die Situierung grob in die Rechte der Beschwerdeführer auf Sicherung einer Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück eingegriffen werde.

Mit den Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau jeweils vom 14.07.2022 zu den GZen. *** bzw. ***, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde jeweils zusammengefasst aus, dass am 15.07.1929 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines „Hochparterrehauses“ auf dem Grundstück Nr. *** und am 19.03.1935 die baubehördliche Bewilligung für einen Waschküchenzubau bewilligt worden sei. Mit diesem Zubau sei der räumliche Abstand zwischen Wohngebäude und nördlicher Grundgrenze geschlossen und somit eine gekuppelte Bebauungsweise verwirklicht worden. Am 09.02.1949 sei darüber hinaus ein Stockwerksaufbau über dem bestehenden ebenerdigen Magazin mit Verbindung zum Wohnhaus bewilligt worden, wodurch spätestens damit die Bauklasse II verwirklicht worden sei.

Für die gegenständlichen Baugrundstücke sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet ausgewiesen und sei für diese Grundstücke kein Bebauungsplan verordnet.

Soweit sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen diese unzulässige Situierung und größere Dimension des Bauvorhabens sowie gegen die Qualifizierung als Zubau wenden würden, sei festzuhalten, dass eine Verletzung der Nachbarrechte dann vorliege, wenn auf Grund der geplanten Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet sei.

Bezogen auf die Beschwerdeführer A und B sei diesbezüglich auszuführen, dass diese bei Erhebung ihrer Einwendungen nicht anwaltlich vertreten gewesen wären und offensichtlich für die Baubehörde I. Instanz nicht eindeutig geklärt gewesen sei, worauf sich die Einwendungen betreffend die Dimensionierung sowie Situierung des Bauvorhabens exakt gerichtet hätten. Mangels Unterlassung, diese Einwendungen zu konkretisieren, sei diese im Zweifel im Sinne der unvertretenen Nachbarn auszulegen.

Bezogen auf alle Beschwerdeführer ergäbe sich, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich um einen Neubau handle, zumal nach dem geplanten Abbruch kein Gebäude mehr bestehe und durch den Abbruch die Möglichkeit eines Zubaus auch nicht mehr gegeben sei. Dem Wortlaut des § 54

Abs. 1 NÖ BO 2014 folgend sei jedoch die Beurteilung, ob es sich um einen Zubau oder einen Neubau handle irrelevant, da sowohl bei Neu- als auch Zubauten die bereits bewilligte Bebauungsweise und Bebauungshöhe verwirklicht werden könne. Feststehe, dass bereits im Jahr 1935 bzw. 1949 unstrittig die gekuppelte Bebauungsweise und die Bebauungshöhe Klasse II verwirklicht worden sei und das nun von der Bauwerberin eingereichte Bauvorhaben in Höhe und Anordnung dieser auf dem Grundstück bereits verwirklichten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspreche. Nur darauf stelle § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 ab. Auch ein größer dimensioniertes Bauvorhaben als der bisherige Bestand bleibe ex lege zulässig, solange es im Rahmen der bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe bleibe.

Auf Grund dessen könnten die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, da die Prüfung der Belichtung auf die bestehenden und künftig zulässigen Hauptfenster bei Verwirklichung der gekuppelten Bebauungsweise entfalle. Auch ein Belichtungsnachweis müsste somit nicht erbracht werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihren jeweils gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerden vom 09.08.2022 beantragten die Beschwerdeführer jeweils, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass gegenständlich zwei Grundstücke, nämlich die Parzellen Nr. *** und *** der KG ***, zu beurteilen seien, § 54 NÖ BO 2014 aber sich hinsichtlich der Beurteilung des Baubestandes jeweils nur auf ein Baugrundstück und die dort verwirklichte Bebauungsweise und Bebauungshöhe beziehe, sodass eine getrennte Beurteilung beider Grundstücke erforderlich sei. Das Grundstück Nr. *** sei unbebaut und daher betreffend dieses Grundstück überhaupt keine Referenz aus einer bewilligten Bebauung gegeben. Im Übrigen würden sich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer ein teils bewilligter aber auch ein teils nicht bewilligter Bestand befinden. Die belangte Behörde nehme diesbezüglich aber keinerlei Differenzierung vor.

Im Jahr 1929 sei das Hauptgebäude bewilligt worden, welches nicht mit einer Situierung gekuppelt zum nördlich angrenzenden Grundstück errichtet worden sei. Im Jahr 1935 sei nur ein Nebengebäude im Bauwich bewilligt worden, im Jahr 1949 daraufhin ein Aufbau über einen Teil dieses Nebengebäudes. Das Hauptgebäude sei jedoch das im Jahr 1929 errichtete Gebäude geblieben. Später seien offensichtlich nicht bewilligte Gebäude zugebaut worden. Bezogen auf jenes Grundstück, auf dem sich das bewilligte Gebäude befinde, könne deshalb nicht von einer gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen werden.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2012/05/0151 ergäbe sich, dass auch im konkreten Fall die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Bebauung auch in der Umgebung im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 eine abgeleitete Bauklasse und eine abgeleitete Bebauungsweise ermitteln hätte müssen, was sie in Verkennung der Rechtslage nicht getan habe. Dazu komme, dass im gegenständlichen Fall eben zwei Grundstücke vorliegen würden, wovon eines unbebaut und das andere mit teils genehmigten und teils nicht genehmigten Gebäudeteilen bebaut sei, die teils als Hauptgebäude und teils als Nebengebäude historisch bewilligt worden seien. Die Bauwerberin könne nicht einmal hinsichtlich des bebauten Grundstückes die Bebauungsweise im Sinne einer gekuppelten Bebauung aus dem historischen Bestand ableiten.

Daraus folgend sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass bei der von der Bauwerberin beantragten gekuppelten Bebauungsweise nicht in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer betreffend zulässige Hauptfenster in Gebäuden auf ihrem Grundstück eingegriffen werden könne, ebenfalls rechtlich verfehlt. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ableitung der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe aus der Umgebungsbebauung erforderlich sei. Daraus hätte sich in weiterer Folge ergeben, dass weder Gebäude mit gekuppelter Bebauungsweise, noch solche mit einer dem Bauvorhaben entsprechenden Bebauungshöhe in der Umgebung vorhanden seien, weshalb mit einer Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen wäre.

Weiters habe die Bauwerberin ausdrücklich die Bewilligung eines Zubaus, nicht jedoch einen Neubau zur Bewilligung beantragt. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass gegenständlich von einem Neubau auszugehen sei. Eine Bewilligung könnte aber nur innerhalb der Grenzen des Antrages erteilt werden, welche sich nicht auf einen Neubau beziehe. Auch deshalb sei das Bauansuchen abzuweisen gewesen; eine Umdeutung des Bauvorhabens sei nicht zulässig.

Das Bewilligungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da beide Vorinstanzen es verabsäumt hätten, ein Gutachten über die Umgebungsbebauung und die daraus abzuleitende Bebauungshöhe und Bebauungsweise einzuholen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17.08.2022, hg. eingelangt am 24.08.2022, legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Bauakt zu den Geschäftszahlen *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau bzw. *** und *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau sowie den Bauakt zur Zahl *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung über die Beschwerden vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in diese vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Verwaltungsakten sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die F GmbH mit Sitz in ***, ***, ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** und des dieses östlich, südlich und westlich umhüllenden Grundstücks Nr. *** jeweils der KG ***. Auf letzterem befindet sich das Wohnhaus ***, ***. Die Grundstücke weisen die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und ist für eben diese Grundstücke kein Bebauungsplan verordnet.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 15.07.1929, GZ. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines „Hochparterre-Hauses“, eben dem Wohnhaus ***, ***, auf dem damals noch vereinigten Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt, wobei dieses Gebäude noch nicht bis an die Grundstücksgrenze zum unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück Nr. *** der KG *** bewilligt und errichtet wurde. Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid vom 19.03.1935 zur Zahl *** wurde der Zubau einer Waschküche in nördliche Richtung nunmehr bis zur nördlichen Grundstücksgrenze bewilligt und dieser Zubau errichtet, wobei mit weiterem rechtskräftigem Bescheid vom 09.02.1949 darauf ein Stockwerksaufbau bestehend aus Wohnräumen baubehördlich bewilligt und errichtet wurde.

Unmittelbar nördlich an die Grundstücke der Bauwerberin grenzt eben das Grundstück Nr. *** der KG *** und unmittelbar westlich an das Grundstück Nr. *** das Grundstück Nr. *** der KG *** samt dem darauf errichteten Wohngebäude ***, ***, an. Diese Grundstücke stehen jeweils im Hälfteeigentum des A und der B.

Unmittelbar südlich an das Grundstück Nr. *** grenzt das Grundstück Nr. *** der KG *** samt dem diesem umhüllenden Grundstück *** der KG *** samt dem darauf befindlichen Wohngebäude ***, ***, an. Eben diese Grundstücke stehen jeweils im Hälfteeigentum des C und der Frau D.

Mit Bauansuchen vom 05.04.2019, zuletzt verbessert bzw. ergänzt dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegt am 20.10.2020, beantragte die F GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie für den teilweisen Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf eben den Grundstücken *** und ***, bei der KG ***. Das Bauvorhaben stellt sich derart dar, dass mit Ausnahme einer Außenmauer das gesamte bestehende Gebäude abgerissen und neu errichtet wird, dieses wiederum direkt an die nördliche Grundgrenze angrenzend. Die höchste Gebäudefront des Bauvorhabens liegt an dessen Südseite und beträgt 7,5 m, wobei bezogen auf südlichen Grundstücksgrenze ein Bauwich von mindestens 3,80 m eingehalten wird.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gegen das Bauvorhaben von den Beschwerdeführern C und D durch jeweilige Schriftsätze ihrer Rechtsvertreter folgende Einwendungen erhoben:

-Schriftsatz vom 04.08.2020:

„(…)

Die Einschreiter sind als Eigentümer des unmittelbar zu den antragsgegenständlichen Grundstücken gelegenen Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** Grundbuch ***, auf welchem ein Einfamilienwohnhaus und Nebengebäude errichtet ist, Parteien des Verfahrens. Die Einschreiter erheben gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach Zustellung der Anrainerverständigung vom 15.07.2020 fristgerecht die nachstehenden

EINWENDUNGEN:

und führen diese aus wie folgt:

1. GEFÄHRDUNG DER STANDSICHERHEIT:

Das Bauvorhaben wird gemäß der Einreichplanung (jedenfalls was die Geländevertiefung betrifft) bis direkt an die Grenze zum Grundstück der Einschreiter herangeführt.

Es bedarf dazu einer massiven Geländeveränderung und Vertiefung, welche unmittelbar an der Grundgrenze vorzunehmen ist, wodurch die angrenzenden Gebäude der Einschreiter, insbesondere auch das im unmittelbaren Grenzbereich befindliche Nebengebäude sowie auch die dort befindliche Einfriedung ihre Standfestigkeit verlieren werden.

Dadurch wird es zu massiven Schäden an den Gebäuden und Bauwerken der Einschreiter kommen.

Laut Erfahrungswerten besteht in geringer Tiefe bereits Felsgrund, sodass eine Vertiefung des Geländes ohne massive Substanzbeschädigungen an den Gebäuden der Einschreiter gar nicht möglich ist.

Es ist daher die Baubewilligung schon infolge der Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude auf dem Grundstück der Einschreiter zu versagen.

2. UNZULÄSSIGKEIT VON GEBÄUDEN IM BAUWICH

Nach den Planunterlagen wird im Untergeschoß der Wohnungsanlage eine Tiefgarage mit 14 Stellplätzen hergestellt.

Dieser Bauteil reicht unterirdisch nahe bist an die Grundgrenze der Einschreiter heran, wobei dem Plan nach Einsicht der Einschreiter dazu keine exakten Kotierungen zu entnehmen sind, der Bauteil jedoch jedenfalls innerhalb des Bauwiches zu liegen kommt.

Auch der oberirdische Teil der Garage, nämlich die Aus- und Einfahrt des KFZ-Liftes als Teil des Gesamtgebäudes kommt innerhalb des Bauwichs zu liegen und ist die Anordnung derartige Gebäudeteile, welche beide Teile des Hauptgebäudes darstellen, innerhalb des Bauwiches nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung unzulässig.

Die erwähnten Bauteile sind unmittelbar mit dem Hauptgebäude verbunden und auch nicht an dasselbe angebaut. Ein Bauteil des Hauptgebäudes im Bauwich dieser Art ist jedoch nicht zulässig.

Darüber hinaus ist der oberirdische Teil des Garagenliftes, auch wenn er als Nebengebäude zulässig wäre, zu hoch. Gleiches gilt für die Garagenentlüftung (Abluft), welche aus Straßensicht gesehen im hinteren Teil des Grundstückes der Konsenswerberin ebenfalls unmittelbar in Nähe der Grundgrenze zu den Einschreitern hin auch innerhalb des Bauwiches errichtet werden soll.

Sämtliche benannten Bauteile, welche innerhalb des Bauwiches gelegen sind, sind demnach baurechtlich nicht zulässig.

Bei der gekuppelten Bauweise muss der seitliche Bauwich aber auch von Nebengebäuden freigehalten werden, sodass jegliche Gebäude in dem zum Grundstück der Einschreiter hin gelegenen Bauwich unzulässig sind.

3. UNZULÄSSIGE EMISSIONEN:

Die Entlüftung der Garage für insgesamt 14 Fahrzeuge erfolgt über eine Lüftungsanlage, deren Abluftausblasung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Einschreiter zu liegen kommt.

Dadurch kommt es zu einer unzumutbaren Belästigung durch die dort ausströmenden Abgase der PKWs für die Einschreiter bzw. für die Benutzer des Grundstückes der Einschreiter.

Gerade aufgrund des Umstandes, dass der KFZ-Lift zu befahren ist, Fahrzeuge sich bis zur Einfahrt in den Lift (bei besetztem Lift und bis zum Eintreffen der Liftkabine) und beim Rangieren längere Zeit in der Tiefgarage aufhalten, dies mit gestartetem Motor, fallen erhebliche Abgasmengen an, welche über die Abluftanlage bei ungünstigen Windverhältnissen direkt zum Grundstück der Einschreiter zugeleitet werden.

Bei den vorherrschenden Westwinden werden die Abgase direkt auf das Grundstück der Einschreiter vertragen.

4. UNZULÄSSIGE ANORDNUNG / BAUHÖHENÜBERSCHREITUNG:

Im gegenständlichen Bereich besteht laut Mitteilung der Stadt Krems an der Donau kein Bebauungsplan, sodass die allgemeinen Bebauungsbestimmungen der NÖ Bauordnung anzuwenden sind.

Das Gebäude entspricht dem Volumen und der Höhe nach nicht der Umgebungsbebauung und ist daher baurechtlich unzulässig. Dem nicht genug, ist durch die gegenständliche Bauhöhenüberschreitung keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Einschreiter gegeben.

Wenngleich den Einschreitern baurechtlich ein Nachbarrecht betreffend die Bebauungsbestimmungen nur im eingeschränkten Umfang zukommt, gehen die Einschreiter davon aus, dass die Bewilligung eines Gebäudes wider die Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht zu erfolgen hat.

Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob überhaupt die Ausführung des Gebäudes in gekuppelter Bebauungsweise möglich ist. Bei einem Neubau ist nämlich an beiden Seiten des Gebäudes ein seitlicher Bauwich einzuhalten.

Im Hinblick darauf, dass das Bestandsgebäude nahezu gänzlich abgerissen wird und das Bestehenlassen einzelner Gebäudeteile offensichtlich nur dazu dient, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die gekuppelter Bebauungsweise vorzugeben, ist baurechtlich von einem vollständigen Neubau auszugehen.

Eine Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück, in der Weise, dass nicht beidseits seitliche Bauwiche eingehalten werden, ist unzulässig.

5. ANORDNUNG DER MÜLLCONTAINER:

Den Planunterlagen kann nicht exakt entnommen werden, welche baulichen Anlagen im Zusammenhang mit den Müllcontainern errichtet werden.

Offensichtlich werden auch in diesem Zusammenhang unzulässige bauliche Anlagen im Bauwich errichtet, wobei diesbezüglich der Einreichplan nicht aussagekräftig ist.

(…)“

-Schriftsatz vom 23.12.2020:

„(…)

Die Einschreiter sind als Eigentümer des unmittelbar zu den antragsgegenständlichen Grundstücken gelegenen Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** Grundbuch ***, auf welchem ein Einfamilienwohnhaus und Nebengebäude errichtet ist, Parteien des Verfahrens. Die Einschreiter erheben gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach Zustellung der Anrainerverständigung vom 04.12.2020 fristgerecht die nachstehenden

EINWENDUNGEN:

und führen diese aus wie folgt:

ZUR PLANÄNDERUNG:

Die Konsenswerberin hat nunmehr eine geänderte Einreichplanung vorgelegt, welche einen Bauwich zum Grundstück der Einschreiter hin von 3,64 m bezogen auf den Bauteil des Garagenliftes aufweist.

Weiters wurde innerhalb des als Bauwich ausgewiesenen Grundstückteiles ein Müllplatz für insgesamt 6 Abfallsammelbehälter mit einem Abstand von 1,42 m von der Grundgrenze zum Grundstück der Einschreiter hin und einer gesamten Tiefe von 2,22 m planlich dargestellt.

Zur Planänderung ist vorweg festzuhalten, dass sowohl der erforderliche Bauwich nicht eingehalten wird, als auch der Müllplatz nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Aus der Einreichplanung wird offensichtlich, dass der Müllplatz entgegen den gesetzlichen Anforderungen weit zu klein dargestellt ist, dies um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Stellplatz außerhalb der Garage darstellen zu können, welche Vorgehensweise ebenfalls bauordnungswidrig ist.

1. BISHERIGE EINWENDUNGEN:

Zunächst halten die Einschreiter fest, dass sie ihre bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten und mit diesem Schriftsatz wiederholen.

Zur Vermeidung von textlichen Wiederholungen verweisen die Einschreiter auf Ihren Schriftsatz vom 04.08.2020 und erheben diese Einwendungen auch als Einwendungen gegen das nunmehr abgeänderte Bauvorhaben.

2. UNZULÄSSIGKEIT DES MÜLLPLATZES IM BAUWICH

Nach der geänderten Einreichplanung wird der Müllplatz mit einer Grundfläche von 5,28 m², einer Tiefe von 2,22 (Erstreckung zum Grundstück der Einschreiter hin) und einem seitlichen Abstand zur Grundgrenze der Einschreiter hin von 1,42 m geplant und zur Bewilligung beantragt.

Nach der OIB-Richtlinie 3 müssen Abfallsammelstellen so situiert und ausgestattet sein, dass durch die Benutzung der Apfelsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm eintritt und die jeweils vorgesehene Art der Sammlung und Abholung leicht durchführbar ist.

Die für die Konkretisierung der Ausführung des Abfallsammelplatzes anzuwendende Ö-NORM S 2025 sieht für Abfallsammelplätze einen Platzbedarf je Abfallsammelbehälter von 0,7 m X 0,7 m + 0,3 m beidseitigen Abstand vor. Vor jedem Abfallsammelbehälter muss noch ein Abstand von 1,2 m als Manipulationsfläche verbleiben und ein Wandabstand von 0,1 m gewahrt sein.

Wendet man diese Bemessungsgrundsätze auf den gegenständlich geplanten Abfallsammelplatz an so weist dieser ein weit zu geringes Ausmaß auf und würde daher bei rechtmäßiger Ausführung weit näher an die Grundgrenze zum Grundstück der Einschreiter heranzuführen sein, als dies bei der Planung der Fall ist.

Zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung vor allem durch Geruch ist nach bezeichneter Ö-Norm der Aufstellplatz von Abfallsammelbehältern so zu wählen, dass ein Abstand von mindestens 6,0 m zu Fenstern von Autoaufenthaltsräumen gewahrt ist.

Geht man von der Situierung zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Einschreiter aus, so wird mit der Situierung des Abfallsammelplatzes der notwendige Abstand zur Verhinderung von Geruchsbelästigungen nicht gewahrt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei bauordnungskonformer Planung des Abfallsammelplatzes dieser noch weiter an die Grundgrenze heranzuführen ist, sodass dessen Situierung in geplanter Weise unzulässig ist.

Nach Ansicht der Einschreiter wurde auch die Anzahl der Abfallsammelbehälter zu gering gewählt, dies offensichtlich um mit einer Unterdimensionierung des Abfallsammelplatzes die Anordnung eines gesetzeskonformen Stellplatzes vorgeben zu können.

3. ZU GERINGER BAUWICH

Bezogen auf die Gebäudehöhe als auch die Länge der der Grundstücksgrenze zu den Einschreitern hin zugewandten Gebäudefront wurde auch mit der vorliegenden Einreichplanung der gesetzlich vorgeschriebene Bauwich nicht eingehalten.

Wie bereits vorstehend dargestellt beträgt der geplante Bauwich 3,64 m, müsste jedoch nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zumindest der halben Gebäudehöhe entsprechen.

Im Hinblick darauf, dass jedoch davon auszugehen ist, dass auch die Gebäudefront eine Länge von 15 m überschreitet hat sogar gegenständlichenfalls der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront der darüber hinaus geht der vollen Gebäudehöhe zu entsprechen.

Aus diesem Grund ist die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens gesetzlich unzulässig.

(…)“

-Schriftsatz vom 28.12.2020:

„(…)

Die Einschreiter erstatten durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachstehende, ergänzende

EINWENDUNGEN

und bringen dazu vor wie folgt:

1. SITUIERUNG DES GEBAUDES AM GRUNDSTÜCK:

Das gegenständliche Bauvorhaben wird als Abbruch und Zubau bezeichnet, welche Angaben indizieren, dass ein ehemals genehmigter Bestand abgeändert wird.

Wie aus den Einreichunterlagen ersehen werden kann, erfolgt der Abbruch in einem Umfang, dass keine relevanten Teile der ehemals bestandenen (bewilligten) Bebauung bestehen bleiben.

Tatsächlich ist daher von einem gänzlichen Abbruch und einem Neubau auszugehen.

Bei der Beurteilung der Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück kann daher nicht auf einen bewilligten Bestand abgestellt werden, sondern ist auf die Umgebungsbebauung abzustellen.

Eine Situierung des Neubaus in der Form, dass dieser einerseits unmittelbar an das nördlich gelegene Grundstück Nummer *** angrenzt und andererseits einen zu geringen Bauwich zum Grundstück der Einschreiter hin aufweist, ist unzulässig.

Die Umgebungsbebauung weist im relevanten Bereich überwiegend eine offene Bebauungsweise auf. Eine gekuppelte Bebauung im Sinne des zur Bewilligung beantragten Bauvorhabens ist daher gesetzlich unzulässig und kann das gesamte Gebäude nicht in einer Weise situiert werden, wie dies der Einreichplanung entspricht.

Die gesetzliche Unzulässigkeit der Situierung des Gebäudes am Grundstück betrifft auch die Nachbarechte der Einschreiter, weil eine rechtsrichtige Beurteilung auch des Bauwichs der zum Grundstück der Einschreiter hin einzuhalten ist, davon abhängt, wie ein Gebäude (Neubau) auf dem Grundstück angeordnet werden kann.

Eine unrichtige Beurteilung als bloßer Zubau führt auch dazu, dass auch der zum Grundstück der Einschreiter hin einzuhaltende Bauwich falsch beurteilt wird. Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausgehen wollte, dass betreffend die Anordnung des Gebäudes am Grundstück keinen subjektiv öffentlichen Rechte der Einschreiter bestehen, ist die Baubehörde dazu verhalten im Sinne einer rechtsrichtigen und gesetzeskonformen Vorgehensweise eine gesetzwidrige Bebauung durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages zu verhindern.

Der Antrag auf Bewilligung ist schon deshalb abzuweisen, weil das gesamte Gebäude in gesetzwidriger Weise unter Vorgabe einer bestehenden Bebauung und somit eines bloßen Zubaus zu einer Grundstücksgrenze hin in gekuppelter Bebauungsweise dargestellt wird.

Aus vorstehend genannten Gründen ist jedoch eine derartige Situierung am Bauplatz nicht zulässig.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung kein für die beantragte Bebauung geeigneter Bauplatz vorliegt und auch der Abbruch eines Gebäudes auf dem Grundstück Nummer *** nicht bewilligt werden kann, weil tatsächlich der Bestand (welcher vollständig abgebrochen wird) auf der „Punktparzelle“ *** zu liegen kommt. Eine Grundstücksvereinigung wurde nicht nachgewiesen, sodass aus diesem Grund weder der beantragte Abbruch, noch der Neubau bewilligt werden können.“

Von den Beschwerdeführern A und B, die damals noch rechtsfreundlich unvertreten waren, wurden im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren gegen das Bauvorhaben nachstehende Einwendungen erhoben:

-Schreiben vom 04.08.2020

„(…)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf die Anrainerverständigung vom 15.7.2020 mit der Geschäftszahl ***, betreffend eine zu erteilende Baubewilligung für einen Erweiterungsbau am Grundstück Nr. *** und *** in der KG *** und werden nachfolgend begründen, dass, wie in Ihrem Schreiben angeführt, die subjektiven und auch die öffentlichen Anrainerrechte eine Umsetzung des Bauvorhabens auf den Grundstücken Nr. *** und *** - beide KG *** - in dieser Form nicht erlauben werden.

Die BürgerInnen, die Verantwortlichen, die Behörden der Stadt Krems haben als Teil eines Weltkulturerbes der Region *** für unsere Kultur- und Touristenstadt Verantwortung - heute und für künftige Generationen. Diese Verantwortung geht über die Einhaltung der gesetzlichen Bauvorschriften hinaus und verpflichtet zu einer Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Anrainer, der regionalen Bewohner und der ganzen Stadt. Zu diesem Zweck soll der Gestaltungsbeirat einen neutralen, zeitgemäßen und zukunftsorientierten Beitrag leisten.

Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass in einem Bereich wie dem „***“, in dem es historisch und aktuell kein Gebäude mit mehr als 6 Wohneinheiten gibt, unter Wahrung der Besonderheiten unserer Stadt ein Wohngebäude mit 11 Wohneinheiten geplant ist und errichtet werden soll.

Es bedarf auch in Einhaltung des aktuellen allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes §§40 bis 44, das eine mündliche Verhandlung nicht mehr vorsieht, einer Erklärung, wie die Bauordnung umsetzende Behörde zu einer Bewilligung eines Wohnprojektes kommt, das eine Anzahl von 11 - in Worten ELF - Wohnungen erlaubt. Dies auch in dem Wissen, dass eine Baubewilligung nur die ein Grundstück betreffenden Auflagen und gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen hat.

Ihre gesetzlich vorgeschriebene Anrainerverständigung vom 15.10.2020 bittet um Bekanntgabe der Einwendungen die subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte betreffend:

Es werden die subjektiv öffentlichen Anrainerrechte verletzt durch eine mögliche Bewilligung eines 11 Wohneinheiten umfassenden Bauprojektes.

Parkplatzsituation und Verkehrssituation:

Gesetzeskonform ist die baurechtliche Abhandlung mit Tiefgaragenparkplätzen im Mindestumfang und Größe und einigen Besucherparkplätzen. Weltfremd ist aber die Annahme, dass zukünftige Mieter oder Besitzer der Wohneinheiten nur ein Auto besitzen werden. In einer Einheit lebende Bewohner müssen z.B. in verschiedenen Richtungen zur Arbeit fahren, es sind Kinder in den Kindergarten zu bringen etc. Es gibt im Nahbereich „des ***“ kein einziges Geschäft für den täglichen Bedarf. Wir haben damit keine Möglichkeit für Erledigung in „fußläufiger“ Entfernung, was wiederum die Verwendung eines Autos nahelegt. Die wenigen in den eingereichten Plänen dargestellten Fahrradabstellplätze sind so lieblos situiert, dass sie so wohl kaum für die täglichen kurzen Wege verwendet werden. Und einen alle 10 min. verkehrenden Bus gibt‘s in ***, aber nicht ***.

Mit einer Verschlechterung der Parkplatzsituation und erhöhtem Verkehrsaufkommen ist daher zwingend zu rechnen.

Verkehrsverzögerungen

Das Grundstück „***“ liegt in einer Sackgasse und damit besteht derzeit ein überschaubares Verkehrsaufkommen. Wir reden in dieser Sackgasse von 20 Einfamilienhäusern und einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien. Nun ist bei Abänderung dieses derzeitigen - siehe oben - Bebauungsbestandes von maximal 6 Wohnungen mit einem Nadelöhr an der Adresse *** zu rechnen, wenn Luxuswohneinheiten gebaut werden.

Wir differenzieren in der Folge Probleme während der Bauphase und Einschränkungen im Vollbetrieb der Liegenschaft „***“:

In der Bauphase mit notwendigem Aushub für geplante Parkgaragen mit einer Baugrubentiefe von 8 m für den Garagenaufzug ist mit einem Materialabtransport von 240 LKW-Fuhren zu rechnen und im weiteren der Verarbeitung von etwa

~1200 t Bedrohung sowie ca. 200 Tonnen Stahl. Bei aller Automatisierung werden wohl bis zu 40 Bauarbeiter verschiedenster Branchen gleichzeitig arbeiten.

Damit ist eine nicht zumutbare Einschränkung bei der Zu- und Abfahrt für die Anrainer zu erwarten, zumal die Straße „***“ ab hier bis zum Ende der Sackgasse immer schmäler wird.

Aber auch nach Fertigstellung wird durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge der 11 Wohneinheiten bei Notfällen, für Rettung oder Feuerwehr die Situation für die Anrainer und alle dahinter Wohnenden verschlechtert und unzumutbar.

Als Arzt für Allgemeinmedizin mit Teilnahme an Wochenenddiensten und notwendigen dringenden Visiten muss für mich jederzeit eine schnelle Möglichkeit bestehen, das Haus *** zu verlassen.

Darüber hinaus wird es Probleme bei der Zufahrt zum Haus M *** und gleichzeitig Ein- und Ausfahrt von Autos vom und zum Grundstück *** geben.

Wenn mehr als drei Autos gleichzeitig in die oder aus der Garage fahren, gibt es einen Stau bei der Garagen-Ein- bzw. -ausfahrt und folglich auch auf der Straße. Als abschreckendes Anschauungsbeispiel sei hier auf die Parkgarage *** im Morgen- und Abendverkehr mit Rückstau auf die gesamte *** hingewiesen.

Als Anrainer weisen wir darauf hin, dass es als Folge einer Bewilligung der Errichtung von 11 Wohneinheiten und der damit verbundenen geänderten Verkehrssituation zur Möglichkeit von entstehenden Personen- und Sachschäden kommen kann. Es ist daher über die baurechtliche Abhandlung hinaus eine Verständigung und verkehrstechnische Prüfung des Magistrats der Stadt Krems zu veranlassen mit einer Bescheiderstellung und Übernahme möglicher Haftungen aus Schäden der vom Magistrat Krems bewilligten veränderten Verkehrssituation.

Das vorliegende Schreiben ist auch eine Dokumentation für den Magistrat der Stadt Krems zur Übernahme von Verantwortung über die baugrundbezogene baurechtliche Abhandlung eines Bauwerbers hinaus.

Geologische Gegebenheiten ***

Es besteht eine Gefährdung durch langfristig nicht auszuschließende Hangsetzungen des Anrainergrundstückes Familie A und B durch geologische Gegebenheiten bei der Notwendigkeit von Schaffung von vorgeschriebenen Parkeinheiten in einer Tiefgarage ***. Der Bau einer Tiefgarage auf dem Grundstück *** macht einen großflächigen und tiefen Aushub notwendig, der straßenseitig ab einer Tiefe von etwa 4 Metern einen felsigen Untergrund erwarten lässt. Beim Bau der Tiefgarage lassen sowohl Erschütterungen als Folge notwendiger Sprengungen als auch durch die im Grundgrenzbereich gegebenen lockeren Materialien Senkungen (wenn auch nicht sofort, so in Jahren) befürchten. Es ist nachzuvollziehen, dass ein im Volumen bis an die Grundgrenze heranreichendes Tiefgarageprojekt eine anderes Gefährdungspotenzial für Anrainer darstellt als eine Bebauung im ortsüblichen Ausmaß.

Bodenversiegelung und Wasser

Es wird in dem zu bewilligenden Antrag eine nette Lösung für Regen und Abwässer angeboten. Wir wissen jedoch seit Jahren, dass es bei der sich ändernden Klimasituation zu häufigerem Starkregen kommt. Dies führt bei diesem Großprojekt „***“ durch massive Bodenversiegelung trotz Verwendung von Rasengittersteinen und einem Pumpsystem aufgrund in Summe massiv reduzierter, veränderter Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens zu der Gefahr, dass wir als Anrainer akut geflutet oder aber über ein überfordertes Drainagesystem über den Felsen belastet werden.

Folgebelastungen Müll, Bio Müll, Lärm

Olfaktirische Belastungen bei Rest- und Biomüll in lokal überdimensioniertem Ausmaß, Geräuschentwicklungen bei Be- und Entlüftungseinheiten für 11 Wohneinheiten werden gerne mit als im Wohngebiet zulässiger und tolerierbarer Emission abgetan, die baurechtliche ohne Relevanz seien. Es kann aber vom Gesetzgeber keine rein qualitative Bewertung gemeint sein, sondern vielmehr die quantitative Bewertung der in einem Wohngebiet belastenden Beeinträchtigungen für Anrainer.

Zusammenfassend ist daher zu fordern:

1. Dass eine neuerliche Planung mit in die Region passender Redimensionierung vorgelegt wird.

2. Andernfalls ist ein geologisches Gutachten durch eine/n neutrale/n Ziviltechnikerin zu erstellen, sowie ein statisches Gutachten, das unter Berücksichtigung der Hanggegebenheiten nach den massiven Eingriffen auch in der ferneren Zukunft Sicherheit vor Setzungen und Rutschungen und Anrainerbelastungen durch Wasser (Regen usw.) verantworten kann.

3. Eine gutachterliche Stellungnahme mit einer über das Baurecht hinausgehenden Einschätzung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, mit Berücksichtigung der geplanten Luxuswohnungen und verbunden mit einer Haftungserklärung des Magistrats der Stadt Krems.

4. Die Vorlage eines unabhängigen Umweltgutachtens (Absaugung usw.) für die vor allem in der warmen Jahreszeit zu erwartenden Geruchs- und Ungezieferbelästigungen - 11 Wohnungen - durch die geplante konzentrierte Aufstellung von mehreren Restmüll- und Biomüllabfallbehältern im Süden des Grundstückes und Behandlung der Anrainerbeeinträchtigung durch Entlüftungsschächte. Des Weiteren ist die Lärmbelästigung durch den Betrieb von Klimaanlagen zu bewerten.

5. Zu erwarten ist Notwendigkeit der Aufstellung eines Baukranes. Es ist von der bauausführenden Firma dafür Sorge zu tragen, dass der Kran nicht auch auf unser Grundstück schwenken wird und im Fall des Unglücks ein Schaden im Anrainerbereich entsteht. Wenn dies nicht garantiert wird, kann der Magistrat der Stadt Krems keine Baubewilligung erteilen.

6. Zuletzt ersuchen wir um Zusendung der Stellungnahme des Gestaltungsbeirates zu dem Projekt und allfälliger Bescheide und Protokolle.

(…)“

-Schreiben des A vom 28.12.2020:

„Ich beziehe mich auf die Anrainerverständigung vom 4.12.2020 betreffend ein Bauvorhaben am Grundstück „***“ und erwarte nach Meinungsbildung mit den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen und Beratung mit Sachverständigen

eine Abweisung des gesamten Bauvorhabens wegen inhaltlichen und dokumentierten Fehlangaben.

Sie schreiben in dieser Anrainerverständigung, dass die Vorprüfung ihrer Behörde zu keiner Abweisung des Ansuchens geführt hat und nunmehr Anrainereinwendungen eingeholt werden müssen.

Sie schreiben „Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie teilweiser Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken *** und *** KG ***.

Die am Bauamt zu Vorlage gebrachten Baupläne des Projektes *** sollen die Bestandsmauer an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück *** darstellen und die gesetzeskonforme Berechtigung eines Zubaues eines Bestandsgebäudes dokumentieren. Diese Bestandsmauer (Einreichplan: Darstellung B2) wird in Farbe grau (Einreichplan: Legende Bestand) mit einer bestimmten Mauerdicke dargestellt. Diese Bestandsmauer bzw. Fundamentierung wird auf dem eingereichten Plan auch unter dem Straßenniveau in gleicher Stärke und Massivität mit einer Tiefe von mehreren Metern dargestellt. Die Darstellung der Bestandsmauer auf den vorliegenden Einreichplan suggeriert damit Stabilität und Homogenität mit einer ausgiebigen Fundamentierung, die anzunehmen für das gesamte Projekt auch notwendig ist und als Bestand die Baubewilligung eines Zubaus zum Bestandsgebäude erst gesetzeskonform ermöglicht.

Zur weiteren Information: Als Nachbarn haben wir schon vor einigen Jahren mit dem bereits verstorbenen Vorbesitzer Vorgespräche über einen möglichen Kauf der Liegenschaft *** geführt und in diesem Zusammenhang auch eine Besichtigung der Räumlichkeiten inklusive Bausubstanz in guter Erinnerung. Womit wir zum Kern kommen:

Die in dem Einreichplan dargestellte Vermittlung einer stabilen Bestandsmauer und Voraussetzung des geplanten Zubaus ist irreführend und falsch. Weder hat die Mauer im gesamten Verlauf die dargestellte Mauerdicke noch ist die Darstellung des Bestandes eines stabilen und tiefen Fundamentes glaubwürdig.

Es ist daher für uns und jede von uns zur Bewertung beigezogenen Person klar, dass das eingereichte und in den angeführten Punkten falsch dargestellte Projekt zur sofortigen Abweisung führen muss.

Wir fordern daher eine Abweisung des Bauantrages auf einen Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie teilweiser Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken *** und *** KG ***.

Sie schreiben auf ihrem veröffentlichten und an die Anrainer ergangenen Schreiben von einem teilweisen Abbruch des Bestandgebäudes. Diese Formulierung ist für uns als Anrainer und jeder von uns beigezogenen Person fahrlässig oder bewusst irreführend, weil in den zu Bewilligung stehen Unterlagen offensichtlich von einem weitgehenden Abriss gesprochen werden muss, da von dem jetzt bestehenden Gebäude nur mehr eine einzige Mauer erhalten werden soll.

Als Nachtrag erinnern wir daran, dass das beim Bauamt eingereichte Projekt nach der aktuellen Gesetzeslage in Niederösterreich in dieser Größenordnung und in diesem Umfang keinesfalls mehr bewilligt werden dürfte.

Das in der Anrainerverständigung angeführte Ersuchen um unsere Meinung zu vorliegenden Projektänderungen gegenüber der Letztversion ist damit auch nachrangig, soll aber noch erwähnt werden:

Wir sind der Meinung, dass wir als Anrainer über das vorliegende Projekt falsch informiert (Pläne Bestand) worden sind und sehen uns daher in unseren Anrainerrechten verletzt und getäuscht.

Wir wären bei einer Bauausführung in unseren Anrainerrechten beeinträchtigt und gefährdet, da die Sorge besteht, dass uns die bewilligungselementare Bestandsmauer unbekannter Qualität und Fundamentierung bei einem geplanten Tiefgaragenbau, der Drainagierungen usw. wegen der zu erwartenden Instabilität einstürzen kann.

Die Ihrem Schreiben vom 4.12.20 geplante Änderung der Einfahrt in die Tiefgarage nehmen wir zur Kenntnis und wundern uns, dass nicht bereits bei der früheren Planung der vorgeschriebene 3 Meter Abstand von Fachleuten berücksichtigt wurde.

Sollte die Behörde trotzdem zum Ergebnis einer Bewilligung des Bauprojekts kommen, ist auf die Einhaltung des Baubestandes zu achten und eine entsprechende Bescheideinschränkung bei Änderung des bewilligungsbestimmenden Bestandes vorzunehmen.

Wir hoffen Ihnen mit unserer Klarstellung gedient zu haben und erwarten uns einfach nur eine gesetzeskonforme Abhandlung.

(…)“

-Schreiben der B vom 22.1.2021:

„(…)

Ich beziehe mich auf die Anrainerverständigung vom 04.12.2020, in meinem Postkasten vorgefunden am 12.01.2021, betreffend ein Bauvorhaben ***: Zubau zum Bestandsgebäude für die Errichtung von 11 Wohneinheiten sowie teilweiser Abbruch des Bestandsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und *** beide KG ***.

Wie auf den Einreichplänen der Bauwerberin ersichtlich, ist ein zu unserem Grund (Grundstück ***) gehöriger Maueranteil zur Abtragung vorgesehen. Meine Einwendung besteht darin, dass unsere Grenzmauer bzw. unser Maueranteil durch das geplante Bauvorhaben weder beschädigt, verändert oder entfernt werden darf.

(…)“

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 17.03.2021, GZ. ***, wurde dem Bauansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen unter der aufschiebenden Bedingung der nachzuweisenden Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** Folge gegeben und wurden sämtliche Einwendungen (unter anderem) der Beschwerdeführer zurück- bzw. abgewiesen.

Nach Erhebung jeweils einer Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau diesen Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Sowohl im Berufungsverfahren als auch im Rahmen der daraufhin erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer wurde von diesen ausschließlich vorgebracht, dass gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 gegenständlich nicht von einer bewilligten gekuppelten Bebauungsweise samt der Bauklasse II unter Zugrundelegung des bestehenden Gebäudes auszugehen sei, sondern ein Neubau vorliege und die Bebauungsweise und Bebauungshöhe aus einer Umgebungsbetrachtung abzuleiten gewesen wäre, die nicht das Ergebnis einer mehrheitlichen gekuppelten Bebauungsweise erbracht hätte. Demzufolge sei von einer Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster bestehender oder künftiger Gebäude der Beschwerdeführer auszugehen.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist.

Konkret ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Lage der gegenständlichen Grundstücke zueinander aus dem offenen Grundbuch und aus den mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichunterlagen, insbesondere Lageplänen. Unstrittig ist weiters, die bestehende Flächenwidmung des Baugrundstücks und das Fehlen eines Bebauungsplanes.

Die weiters unstrittigen Feststellungen in Bezugnahme auf die vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen aus den Jahren 1929, 1935 und 1949 ergeben sich aus dem vorgelegten Bauakt zur GZ. ***, die Feststellungen im Zusammenhang mit dem nunmehr gegenständlichen Bauansuchen aus eben diesem. Diesbezüglich ist insbesondere unstrittig, dass das Bauvorhaben direkt an die nördliche Grundgrenze (wiederum) angebaut wird, der Bauwich zur südlichen Grundstücksgrenze hin, bei einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m 3,8 m beträgt und mit Ausnahme einer Außenmauer der gesamte Altbestand abgerissen werden soll.

Sämtliche Einwendungen, welche von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, wurden wörtlich übernommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Bescheid und den Rechtsmitteln der Beschwerdeführer ergeben sich wiederum aus eben diesen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird“

(…)

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.“

§ 54 NÖ BO 2014:

„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG):

„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7. 1 Allgemeine Ausführungen:

Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).

Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde.

Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).

Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).

Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerden der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

Außerdem ist in grundsätzlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit in solcher Art der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. z.B. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0004; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

7.2. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer C und D:

Von den Beschwerdeführern wurden im Rahmen der Schriftsätze ihrer Rechtsvertreter vom 04.08.2020, 23.12.2020 und 28.12.2020 eine Vielzahl von Einwendungen erhoben, die in weiterer Folge jedoch zum Großteil in deren Berufung vom 08.04.2021 gegen den erstinstanzlichen Bescheid und in deren hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht mehr aufrechtgehalten wurden. So ist im Hinblick auf § 27 VwGVG auf die Einwendungen in Bezugnahme auf die Standfestigkeit derer Gebäude, auf die Emissionen im Zusammenhang mit der Tiefgarage sowie betreffend die Müllcontainer mangels Aufrechterhaltung durch die Beschwerdeführer nicht mehr weiter einzugehen. Soweit von den Beschwerdeführern zudem eingewendet wurde, dass ein unzulässiges Bauen im Bauwich vorliege, haben die Beschwerdeführer eben dies auf die Tiefgarage und auf die Aus- und Einfahrt des KFZ-Liftes als Teil der oberirdischen Garage bezogen; abgesehen davon, dass dazu ein Konnex zu einer Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern von den Beschwerdeführern nicht hergestellt wurde, wurde auch diese Einwendung – dies offenkundig nach einer sich darauf bezogenen Projektänderung der Bauwerberin – ebenso nicht weiter aufrechtgehalten.

Der Großteil der Berufung und der nunmehrigen Beschwerde ist vielmehr auf die ebenso rechtszeitig erhobene Einwendung bezogen, wonach von der Bauwerberin laut Einreichunterlagen zu Unrecht von einem Neubau ausgegangen werde und das Bauvorhaben in Bezugnahme auf dessen Situierung auf dem Baugrundstück und in Bezugnahme auf dessen Höhe unzulässig sei. Im Konkreten sei nicht auf Basis des Bestandes von einer daraus abzuleitenden bewilligten gekuppelten Bebauungsweise und der Bauklasse II auszugehen, sondern hätte die Baubehörde eine Umgebungsanalyse nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 durchführen müssen, welche mehrheitlich nicht eine gekuppelte Bebauungsweise ergeben hätte.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen über unter anderem die Bebauungsweise und die Bebauungshöhe sowie den Bauwich, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dienen sowie diese ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster oder auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte, begründet.

Bezogen auf diese Einwendungen gilt zu beachten, dass ein Nachbar eine unzulässige Bebauungsweise und/oder Gebäudehöhe und eine unzulässige Verbauung des Bauwichs unter jeweiliger Zugrundelegung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Bebauungsweise und/oder Gebäudehöhe bzw. das Bauen im Bauwich eben eine Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich nicht beeinträchtigt, so kann er durch eine allenfalls unzulässige Bebauungsweise oder Gebäudehöhe bzw. das unzulässige Verbauen des Bauwichs in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinaus begründet § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein Nachbarrecht (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 12. Auflage, S. 182, Rz 83; VwGH 18.12.2006; 2004/05/0208). Dabei gilt zudem zu beachten, dass dann, wenn sich ein Bauteil nicht an der der Nachbarliegenschaft zugewandten Front des Gebäudes befindet, dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. etwa VwGH 29.07.2021,

Ra 2019/05/0282).

Daraus ergibt sich unter weiterer Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich darauf beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, dass die Baubehörden I. und II. Instanz zu Unrecht von der Zulässigkeit der gekuppelten Bebauungsweise ausgehen, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Beschwerdeführer darstellen können. Aus den Einreichunterlagen ergibt sich und gehen davon auch die Beschwerdeführer selbst aus, dass das Bauvorhaben an der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes gekuppelt wird; die Beschwerdeführer grenzen mit ihren Grundstücken jedoch im Süden des Baugrundstückes an. Aus einer allenfalls auch objektiv gesehenen rechtswidrigen Annahme der Rechtmäßigkeit der gekuppelten Bebauungsweise können demnach die Beschwerdeführer kein Nachbarrecht ableiten und demnach auch nicht wirksam geltend machen.

Aus der Bebauungshöhe wiederum ergibt sich deshalb keine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Belichtung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014, zumal auch hier nur die den Grundstücken der Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront des Bauvorhabens, sohin dessen Südseite zu berücksichtigen ist und sich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes (und dies auch von den Beschwerdeführern unwidersprochen) ergibt, dass eine derartige Beeinträchtigung unter Bezugnahme auf die maximale Höhe des Bauvorhabens (7,50 m) und des eingehaltenen Bauwichs (3,80 m) eine derartige Beeinträchtigung nicht denkbar ist.

Sämtliche von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhobenen und letztendlich auch aufrecht gehaltenen Einwendungen treffen demnach inhaltlich nicht zu oder wurden von den Beschwerdeführern mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zu Unrecht erhoben, aufgrund dessen gegenständlich auch ohne Relevanz ist, ob von einem Neubau oder einem Zubau auszugehen ist. Dies betrifft im Übrigen auch das noch in der Beschwerde ergänzend erhobene Vorbringen in Bezugnahme auf eine Überschreitung der Grenzen des Antrages mit der erstinstanzlich erteilten baubehördlichen Bewilligung; selbst unter der Annahme des Vorliegens eines Neubaus statt eines Zubaus und unter der zusätzlichen Annahme, dass tatsächlich die baubehördliche Bewilligung deshalb infolge der Überschreitung der Grenzen des Antrages zu Unrecht faktisch für die Errichtung eines Neubaus erteilt worden wäre, wäre dadurch keines der taxativ im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarrechte betroffen, wodurch auch hier von den Beschwerdeführern rechtswirksam nicht eine Rechtswidrigkeit des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides geltend gemacht werden konnte.

7.3. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer A und B:

Auch bezogen auf diese Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass zwar im Rahmen ihrer Schreiben vom 04.08.2020, 28.12.2020 und 22.01.2021 eine Vielzahl von Einwendungen erhoben wurden, die in weiterer Folge jedoch ebenso zum Großteil in deren Berufung vom 07.04.2021 gegen den erstinstanzlichen Bescheid und in deren hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht mehr aufrechtgehalten wurden. So ist im Hinblick auf § 27 VwGVG auf die Einwendungen in Bezugnahme auf die Berücksichtigung diverser öffentlicher Interessen, auf die Parkplatz- und Verkehrssituation, auf geologische Probleme, auf die Bodenversiegelung und der Gefahr von Überflutungen, auf Emissionen wegen Müll und Lärm, auf Probleme während der Bauarbeiten und auf die angesprochene Bestandmauer mangels Aufrechterhaltung durch die Beschwerdeführer nicht mehr weiter einzugehen.

Die erstinstanzliche Behörde und auch die Berufungsbehörde entnahmen aus den Einwendungen der Beschwerdeführer vom 04.08.2020 und vom 28.12.2020 unter anderem eine solche bezogen auf § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014; diesbezüglich wurde insbesondere von der Berufungsbehörde ausdrücklich ausgeführt, dass von den Beschwerdeführern auf die Dimensionierung sowie Situierung des Bauvorhabens verwiesen worden wäre und unter Berücksichtigung des Nichtnachkommens der Manuduktionspflicht der damals noch unvertretenen Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Zweifel diese Einwendung in ihrem Sinne auszulegen wäre.

Wie bereits oben ausgeführt gilt auch wiederum bezogen auf diese Einwendungen zu beachten, dass ein Nachbar eine unzulässige Bebauungsweise und/oder Gebäudehöhe und eine unzulässige Verbauung des Bauwichs unter jeweiliger Zugrundelegung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Bebauungsweise und/oder Gebäudehöhe bzw. das Bauen im Bauwich eben eine Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich nicht beeinträchtigt, so kann er durch eine allenfalls unzulässige Bebauungsweise oder Gebäudehöhe bzw. das unzulässige Verbauen des Bauwichs in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinaus begründet § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein Nachbarrecht (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,

12. Auflage, S. 182, Rz 83; VwGH 18.12.2006; 2004/05/0208).

Aus den festgestellten Einwendungen der Beschwerdeführer ergibt sich zunächst, dass ein konkretes Vorbringen, wonach diese durch das Bauvorhaben – in welcher Weise bzw. aus welchen Gründen auch immer – in der Belichtung ihrer bestehenden oder künftigen Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden würden, nicht erstattet wurde. Soweit von den vorinstanzlichen Baubehörden auf Einwendungen in Bezugnahme auf die Dimensionierung sowie Situierung des Bauvorhabens Bezug genommen wurde, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass im Schreiben vom 04.08.2020 von den Beschwerdeführern lediglich in ihrer Zusammenfassung darauf verwiesen haben, dass die Vorlage einer neuerlichen Planung „mit in die Region passender Redimensionierung“ gefordert werde; diese Forderung hat sich jedoch in Gesamtschau des gesamten Vorbringens unzweifelhaft darauf bezogen, dass sich die Beschwerdeführer gegen das Volumen des Bauvorhabens in Form von 11 Wohneinheiten ausgesprochen haben; in keinem Zusammenhang wird auf die Situierung des Bauvorhabens und/oder dessen Größe bzw. konkret Höhe in Bezugnahme auf eine Belichtungsproblematik auch nur erkennbar eingegangen und zielte das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer auch keinesfalls darauf ab.

Was die Einwendungen vom 28.12.2020 betrifft, welche von A alleine erhoben wurden, wendete sich dieser mit Ausdruck gegen die Annahme eines „Zubaues“, zumal die projektierte „Bestandsmauer“ keinesfalls über die ausreichende Stabilität verfüge und deshalb bei den Baumaßnahmen der Einsturz drohe. Da es sich um einen weitgehenden Abriss handle, sei zudem von einer Irreführung der Nachbarn und deshalb von der Verletzung von Nachbarrechten auszugehen. Nochmals sei zudem auf die Größenordnung des Bauvorhabens zu achten. Auch mit diesen Einwendungen geht der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt auf die Situierung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück, sohin auf die Bebauungsweise und Bebauungshöhe, geschweige denn auf die Frage einer Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Hauptfenster ein.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist demnach insgesamt nicht nachvollziehbar, woher die Baubehörden I. und II. Instanz den Schluss ziehen, dass seitens der Beschwerdeführer auf die Dimensionierung (bezogen auf die Gebäudehöhe) sowie auf die Situierung des Bauvorhabens Bezug genommen worden wäre. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer in unmissverständlicher und eindeutiger Form auf andere von den Beschwerdeführern aufgegriffene Umstände Bezug genommen haben und von ihnen damit andere Ziele verfolgt werden wollten.

Wie bereits oben ausgeführt, ist nochmals festzuhalten, dass auch unvertretene Parteien keinesfalls zur inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Einwendungen angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren. Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht – sohin die Manuduktionspflicht – ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst. Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird.

Im konkreten Fall bestanden und bestehen von vornherein keine Zweifel, welche Erklärungen die Beschwerdeführer mit ihren angesprochenen und festgestellten Einwendungen abgeben wollten. Die Fragen der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe, geschweige denn der Belichtung ihrer Hauptfenster wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt angesprochen und sind auch bei weitest möglicher Auslegung der Einwendungen nicht zu erkennen. Die erstinstanzliche Behörde war deshalb mangels Vorliegens welcher Zweifel auch immer nicht nur eben nicht angehalten, ihrer Manuduktionspflicht nachzukommen, sondern war auch keine Auslegung im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführer vorzunehmen, konkret eben dahingehend, dass von den Beschwerdeführern das Nachbarrecht der Belichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 überhaupt eingewendet worden wäre. Demzufolge war bezogen auf die Beschwerdeführer auch nicht inhaltlich auf das Nachbarrecht der Belichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 einzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch inhaltlich das Beschwerdevorbringen ins Leere gehen würde. Wie von der Berufungsbehörde richtig festgehalten, ergibt sich aus der Bestimmung des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014, dass sowohl ein Neubau als auch ein Zubau eines Hauptgebäudes – aufgrund dessen rechtlich irrelevant ist, ob das gegenständliche Bauvorhaben als Neubau oder als Zubau zu beurteilen ist – , auf einem als Bauland gewidmetem Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt – wie gegenständlich –, nur zulässig ist, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht, wobei eine diesbezügliche Abweichung dann nicht vorliegt, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Baubauungsweise und Bebauungshöhe entspricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass jedenfalls ein Hauptgebäude (noch) besteht, welches auch in der jedenfalls im Jahre 1949 bewilligten Form als Hauptgebäude in gekuppelter Bebauungsweise der Bauklasse II anzusehen ist, wurden doch jedenfalls damals bewilligte Aufenthaltsräume an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet. Zumal zum damaligen Zeitpunkt die derzeit (noch) bestehenden getrennten Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** vereinigt waren und diese Grundstücke auch nunmehr auf Basis des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides wieder zu vereinigen sind, ist bezüglich eben das gegenständliche Baugrundstück von einer bereits bewilligten Bebauungsweise, nämlich der gekuppelten Bebauungsweise, und einer bereits Bebauungshöhe, nämlich der Bauklasse II, im Sinne des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen. Bei einer gekuppelten Bebauungsweise ist immer (zwangsläufig) der Lichteinfall bezüglich Hauptfenster von Nachbargebäuden beeinträchtigt, wodurch diesfalls keine Prüfung dieser Beeinträchtigung vorzunehmen ist, sonst eine gekuppelte Bebauungsweise ja nie zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 08.04.2014, 2011/05/0091). Eine rechtswirksam einzuwendende Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann sohin für die Beschwerdeführer nicht vorliegen.

In Bezugnahme auf das auch von diesen Beschwerdeführern noch in der Beschwerde ergänzend erhobene Vorbringen betreffend eine Überschreitung der Grenzen des Antrages mit der erstinstanzlich erteilten baubehördlichen Bewilligung ist auch hier festzuhalten, dass selbst unter der Annahme des Vorliegens eines Neubaus statt eines Zubaus und unter der zusätzlichen Annahme, dass tatsächlich die baubehördliche Bewilligung deshalb infolge der Überschreitung der Grenzen des Antrages zu Unrecht faktisch für die Errichtung eines Neubaus erteilt worden wäre, dadurch keines der taxativ im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarrechte betroffen wäre, wodurch auch hier von den Beschwerdeführern rechtswirksam nicht eine Rechtswidrigkeit des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides geltend gemacht werden konnte.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die von den Beschwerdeführern rechtzeitig und bis zu ihrer hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde aufrecht gehaltenen Einwendungen inhaltlich nicht zutreffen oder keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu insbesondere auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.