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LVwG-S-2608/001-2022•LVwG N LVwG-S-2608/001-2022
LVwG-S-2608/001-2022Landesverwaltungsgericht24.10.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Absonderungsbescheid; Zustellmangel; Zustellnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.06.2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vorgeworfen, sie habe als Erziehungsberechtigte nicht dafür gesorgt, dass ihr minderjähriger Sohn den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31.1.2022, Zl. ***, angeordneten PCR-Test, aufgrund der möglichen Ansteckung mit COVID-19, durchgeführt habe, obwohl dieser gemäß § 5 Abs.1 jeweils verpflichtet worden sei, eine PCR-Testung innerhalb von 48 Stunden sowie am 7.2.2022 durchzuführen.
Sie habe dadurch jeweils § 40 Abs. 1 lit. a Epidemiegesetz 1950 iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31.1.2022, Zl. ***, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 6.10.2022 und führte zusammengefasst aus, Ihr Sohn habe alle COVID-19 Gurgeltests gemacht. Sie legte der Beschwerde Befunde vom 19.5.2022 bei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22.09.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022 wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Behörde *** sowie des gegenständlichen Beschwerdeaktes. Als Zeuge einvernommen wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde zum Sachverhalt befragt.
3. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mündig minderjährigen Sohns B, geb. ***.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31.01.2022, Zl. ***, wurde betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 die Absonderung an einer näher bezeichneten Adresse beginnend ab dem 31.01.2022 bis einschließlich 07.02.2022 verfügt.
Darüber hinaus ist im Spruch dieses Bescheides Folgendes angeordnet:
„Personen über 6 Jahre sind gemäß § 5 Abs. 1 EpiG verpflichtet zu folgenden Zeitpunkten eine behördliche Teststation für einen PCR Test aufzusuchen:
innerhalb von 48 Stunden, ab Zustellung dieses Bescheides und
am 07.02.2022“
Dieser Bescheid wurde, adressiert an den Sohn z.Hd. der Erziehungsberechtigen mit Beifügung des Namens der Beschwerdeführerin, am 31.01.2022 um 10:56 Uhr per E-Mail an die E-Mail-Adresse *** übermittelt. Es handelt sich dabei um die E-Mail-Adresse des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Der die Beschwerdeführerin selbst betreffende Absonderungsbescheid wurde an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 31.01.2022 bis zumindest 09.02.2022 wegen einer Covid-19 Infektion abgesondert. Sie hielt sich in diesem Zeitraum im Keller des Wohnhauses der Familie auf. Ihr nicht infizierter Ehegatte sowie ihr nicht infizierter Sohn hielten sich im oberen Stockwerk des Wohnhauses auf.
Die Beschwerdeführerin erlangte Kenntnis vom Erhalt des Absonderungsbescheides ihres Sohnes, indem sie ihr Ehegatte davon mündlich via Telefon informierte. Der Absonderungsbescheid des Sohnes selbst wurde der Beschwerdeführerin nicht übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab der Behörde im Zuge des Verfahrens über ihre Absonderung ihre eigene E-Mailadresse *** bekannt.
Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der in der Verhandlung erörterten (verlesenen) Aktenlage zu treffen. Aus dem Akt der Behörde *** ergibt sich zweifelsfrei, dass der Absonderungsbescheid des Sohnes an die E-Mailadresse des Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigt. Der Zeitpunkt der Übermittlung ergibt sich aus dem Akt und stimmt dieser im Übrigen mit den Angaben des Zeugen C überein. Die Feststellungen zur räumlichen Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten und Sohn ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen C im Zuge der Verhandlung. Für das Gericht ist schlüssig nachvollziehbar, dass die nicht infizierten Personen ein Aufeinandertreffen mit der infizierten Beschwerdeführerin vermeiden wollten. Dass der Absonderungsbescheid des Sohnes der Beschwerdeführerin deshalb nicht ausgehändigt wurde, lässt sich hieraus schlüssig erklären. Glaubwürdig gaben sowohl Beschwerdeführerin als auch der Zeuge C an, in dieser Zeit der Absonderung lediglich via Telefon (Sprachanrufe und Textnachrichten) kommuniziert zu haben. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese über den Erhalt des Absonderungsbescheides des Sohnes mündlich via Telefon informierte, ergibt sich damit aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen C. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab im Zuge der Verhandlung letztlich bekannt, vom Erhalt des Absonderungsbescheides des Sohnes auf Grund der Symptomatik ihrer beginnenden Covid-19-Erkrankung erst wenige Tage nach dessen Übermittlung per Mail an die E-Mailadresse ihres Gatten informiert worden zu sein. Tatsächlich zu Gesicht bekommen habe diese den Bescheid dagegen nicht. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Absonderungsverfahrens der Behörde ihre eigene E-Mailadresse bekannt gab, ergibt sich aus dem Akt der Behörde. Auf eine Einvernahme des Sohns der Beschwerdeführerin konnte mangels relevantem Beweisthema verzichtet werden.
5. Angewendete Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
§ 5. BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 100/2021
(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
§ 40. BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 136/2020
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder […]
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts jedoch nicht durch die in der Beschwerde genannten Gründe beschränkt (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). § 50 VwGVG ordnet vielmehr ohne jegliche Einschränkung die Entscheidung in der Sache selbst an. Auch wenn man § 50 VwGVG als lex specialis zu § 28 VwGVG zu verstehen hat und § 27 VwGVG auch als für das Verfahren über Beschwerden gegen Strafbescheide anwendbar verstanden wird, ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 27 VwGVG (schon in allgemeinen Administrativangelegenheiten) keineswegs eine enge Sicht. Dies muss auch in Verwaltungsstrafsachen gelten.
Das Verwaltungsgericht hatte daher die in der mündlichen Verhandlung erstmals aufgeworfene Frage der rechtsgültigen Zustellung des gegenständlich relevanten Absonderungsbescheides aufzugreifen.
Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Folgen dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH, 14.10.2011, 2009/09/0244).
Wie festgestellt, gab die Beschwerdeführerin der Behörde im sie betreffenden Absonderungsverfahren zur Übermittlung des sie betreffenden Absonderungsbescheides ihre eigene E-Mailadresse bekannt. Die belangte Behörde übermittelte den in Rede stehenden Absonderungsbescheid des Sohnes an die E-Mailadresse des Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Der Absonderungsbescheid des Sohnes wurde der Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgültig zugestellt. Auch eine Heilung der Zustellung nach § 7 ZustG scheidet mangels tatsächlichen Zukommens aus. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt eines elektronischen Dokuments genügen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht (VwGH, 17.10.2019, Ra 2018/08/0004). Vielmehr wird ein Zugriff auf das elektronische Dokument vorausgesetzt (vgl. VwGH, 24.03.2015, Ro 2014/05/0013; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Dieser lag erwiesenermaßen nicht vor. Der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, den hier maßgeblichen Absonderungsbescheid niemals erhalten zu haben, war nicht entgegenzutreten.
Die Beschwerdeführerin konnte damit eine Verpflichtung aus dem in Rede stehenden Absonderungsbescheid des Sohnes nicht treffen.
Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere waren im gegenständlichen Verfahren nicht reversible Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
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