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LVwG-AV-1120/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1120/001-2022
LVwG-AV-1120/001-2022Landesverwaltungsgericht25.10.2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; Fahrerflucht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.8.2022, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B von neun Monaten auf acht Monate herabgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 11.4.2022, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B auf die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (die am 15.4.2022 erfolgte), und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an, da die Beschwerdeführerin am 2.4.2022 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, sich vom Unfallfahrzeug entfernt habe, ohne vor Ort an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, und dann die Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung verweigert habe und daher verkehrsunzuverlässig sei.
Über die dagegen fristgerecht eingebrachte Vorstellung vom 21.4.2022 entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.8.2022 abschlägig; sie bestätigte die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von neun Monaten und sprach aus, dass die begleitenden Maßnahmen ebenfalls bestätigt werden und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wird. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung gebunden ist und noch als zusätzliches gefährliches Wertungselement hinzukomme, dass sie einen Verkehrsunfall verschuldet habe und ihrer Verpflichtung nach § 4 StVO nicht nachgekommen sei.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.9.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es nicht zutreffend sei, dass sie den Alkomattest verweigert hätte; sie sei bei ihrer Fahrt nicht alkoholisiert gewesen und habe dann die Beamten lediglich um Auskunft bitten wollen, wie ein Alkotest berechnet werde, woraufhin dies sofort als Verweigerung gewertet und die Amtshandlung beendet worden sei. Da sie die Reaktion der Beamten nicht verstanden habe, habe sie diesen nachgeschrien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorgelegt hat, hat am 19.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und der von ihr stellig gemachte Zeuge B vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 2.4.2022 gegen 19:15 Uhr ihren Pkw Mazda mit dem Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend nach ***, kam bei Schneefall im Zuge eines Abbiegemanövers auf die *** von der Fahrbahn ab und verschuldete einen Verkehrsunfall, bei dem durch einen Anprall der Sockel einer neben der Fahrbahn befindlichen Weinpresse beschädigt wurde. Dass jemand anderen ein (Mit-)Verschulden an diesem Unfall getroffen hätte, kann nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Fahrt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war, konnte nicht einwandfrei erwiesen werden. Danach entfernte sich die Beschwerdeführerin von ihrem (durch den Anprall an der Unfallstelle zum Stillstand gekommenen) Fahrzeug und verständigte – obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Eigentümer der Weinpresse nicht erfolgt war – nicht die Polizei von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Polizei, die von jemand anderem über das abgestellte Fahrzeug in Kenntnis gesetzt worden war, suchte die Beschwerdeführerin daheim in ***, ***, auf und forderte sie zur Durchführung eines Alkomattests auf, was die Beschwerdeführerin gegen 19:43 Uhr verweigerte. Danach verhielt sie sich aggressiv gegenüber den Polizeibeamten, indem sie diese u.a. beschimpfte und auf deren Fahrzeug schlug.
Diese Feststellungen fußen auf folgender Beweiswürdigung:
Aus dem Akt, insb. der Anzeige und den von der Polizei angefertigten Lichtbildern, ergibt sich, dass der Pkw der Beschwerdeführerin bei Schneefall mit dem neben der Fahrbahn der *** befindlichen Sockel einer dort aufgestellten Weinpresse kollidiert war, wodurch dieser beschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie von *** kommend in die *** abbiegen wollte und „irgendetwas war, dass ich ausweichen musste“. Wie schon gegenüber der Polizei am 5.4.2022 gab sie auch in der Verhandlung an, sich an den Unfall nicht genau erinnern zu können und nicht zu wissen, wem sie ausgewichen sei. Zeugen des Unfallherganges gibt es nicht, und aus dem Polizeibericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden. Bei der nachherigen Besichtigung des Schadens habe sie festgestellt, dass der Sockel gerissen und die Weinpresse zurückversetzt worden sei. Sie habe den Schaden zuerst in Eigenregie beheben wollen und dann habe aber ihre Haftpflichtversicherung eine Schadenersatzzahlung an den Weinbauverein getätigt. Da die Beschwerdeführerin für den Schaden eingestanden ist und da nicht festgestellt werden konnte, dass jemand anderen ein (Mit-)Verschulden trifft, war davon auszugehen, dass jedenfalls die Beschwerdeführerin einen Fahrfehler begangen hat und sie ein Verschulden an ihrem Abkommen von der Fahrbahn und an der Beschädigung der Weinpresse trifft. Dass sie ihr Fahrzeug an der Unfallstelle belassen und sich von der Unfallstelle entfernt und nach Hause begeben hat, ergibt sich aus der Anzeige und ihrer Aussage in der Verhandlung. Dass sie nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen und nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Geschädigten nicht erfolgte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung der belangten Behörde vom 5.5.2022, ***. Dass sie zu Hause dann die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, ergibt sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1.7.2022, ***. Dass sie danach noch die amtshandelnden Polizeiorgane beschimpft bzw. sich diesen gegenüber aggressiv verhalten hat, ergibt sich aus der zuvor zitierten Strafverfügung vom 5.5.2022.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0249; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) ist die Führerscheinbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) an diese rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, sodass davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin die geahndeten Verwaltungsübertretungen auch tatsächlich begangen hat. Sie zog in der Verhandlung in Zweifel, dass diese Bestrafungen rechtskräftig seien. Die vom erkennenden Gericht durchgeführte Einsicht in diese beiden Verwaltungsstrafakten (*** und ***) sowie den Administrativakt *** hat aber zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Strafverfügung vom 5.5.2022 mit der Zahl *** am 10.5.2022 dagegen keinen Einspruch und nach Zustellung des Straferkenntnisses vom 1.7.2022 mit der Zahl *** am 27.7.2022 dagegen keine Beschwerde erhoben hat. In ihrer im Akt erliegenden Stellungnahme vom 23.6.2022 bezieht sie sich eindeutig auf die Verfahren *** und ***, nimmt aber keinerlei Bezug auf das Verfahren *** (sodass sie als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.5.2022, der im Übrigen bis 24.5.2022 erhoben werden hätte müssen, gedeutet werden könnte), und nach Zustellung des Straferkenntnisses am 27.7.2022 hat sie überhaupt nur mehr einen Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht, nämlich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.9.2022 mit dem Einleitungssatz „Ich … erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2022, Ausgestellt von der BH-Krems, ***, Fachgebiet Verkehr, …, mit der Aktenzahl: ***“; diese Beschwerde war daher eindeutig nur als Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung, aber nicht als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 1.7.2022 (die im Übrigen bis 19.8.2022 erhoben werden hätte müssen) zu werten.
Es war dem erkennenden Gericht daher verwehrt, die Frage, ob sie die rechtskräftig geahndeten Taten begangen hat, von neuem aufzurollen. Somit hat sich auch die Einvernahme ihrer Kinder, die sie zum Beweis dafür, dass sie keine Verweigerung begangen habe, als Zeugen erübrigt.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker bzw. die Lenkerin nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist (vgl. VwGH 10.1.2022, Ra 2021/11/0189; 21.11.2013, 2013/11/0175). Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, nach dem Unfall weder eine solche Blutuntersuchung noch eine solche Atemluftuntersuchung durchgeführt zu haben bzw. kein diesbezügliches Ergebnis vorweisen zu können. Sie hat nur auf den von ihr stellig gemachten Zeugen B verwiesen; nach der dargestellten Judikatur vermögen dessen Aussagen, dass sie „ihm nicht alkoholisiert vorkam“ und sie bei ihm keinen Alkohol getrunken habe, den von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten „einwandfreien Nachweis“ nicht zu erbringen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin durch das Verweigern der Atemluftalkoholuntersuchung im Zusammenhang mit dem vorherigen Lenken ihres Kfz eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo beim Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkodelikten entzugsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH 28.3.2003, 2002/11/0052). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 11.7.2022, Ra 2022/11/0107) ausgesprochen, dass es in einem solchen Fall aber nicht zwingend – also unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles – zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um exakt zwei Monate kommen müsse und die Festsetzung einer über die Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen hat. Was die Wertung der Verschuldung eines Verkehrsunfalls nach § 7 Abs. 4 FSG betrifft, muss es sich dabei um kein Alleinverschulden handeln, sondern auch ein Mitverschulden des Alkolenkers, gleichgültig in welchem Ausmaß, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.6.2001, 99/11/0265) als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG zu werten. Andererseits kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde (siehe dazu auch § 7 Abs. 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/11/0033) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/11/0408).
Wenn nach einem verschuldeten Verkehrsunfall „Fahrerflucht“ begangen wird, kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zusätzlich zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (so VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 23.1.2019, Ra 2018/11/0231). Das Wort „Fahrerflucht“ ist gesetzlich nicht definiert und wird auch in der StVO 1960 nicht verwendet; im FSG findet sich der Begriff aber in § 4 Abs. 6 Z. 1 lit. a FSG, wonach darunter aber nicht jeglicher Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 (betreffend das Verhalten nach einem Verkehrsunfall) verstanden wird, sondern nur eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (also wenn der unfallbeteiligte Lenker nicht angehalten hat); in diesem Sinn unterschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.9.2005, 2003/18/0277, auch wörtlich zwischen „§ 4 Abs. 1 lit. a ("Fahrerflucht") und lit. c StVO (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach einem Verkehrsunfall) sowie § 4 Abs. 5 StVO (Nichtmelden des Verkehrsunfalls mit Sachschaden trotz unterbliebener Verständigung des Geschädigten)“.
Eine solche Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO wurde der Beschwerdeführerin aber von der belangten Behörde nie zur Last gelegt; sie wurde „nur“ bestraft, weil sie nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen hat (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960) und die Polizei nicht verständigt hat (Verstoß gegen § 4 Abs. 5 StVO 1960). So hat es der VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 6.7.2004, 2003/11/0250) nicht zu Lasten eines Lenkers bei der Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt, dass er sein „Kraftfahrzeug nach dem in Rede stehenden nächtlichen Unfall angehalten sowie die Unfallstelle … nach Schäden besichtigt hat“. Durch den Verbleib des Kfz an der Unfallstelle hat auch nicht die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin als Schadensverursacherin unausgeforscht bleibt. – Andererseits ist das aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Tat auch bei der Wertung mitzuberücksichtigen.
Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einer Entziehungsdauer von acht (anstelle neun) Monaten wiedererlangen können wird. Somit war die Entziehungsdauer um einen Monat herabzusetzen.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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