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LVwG-AV-1168/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1168/001-2021
LVwG-AV-1168/001-2021Landesverwaltungsgericht27.10.2022
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. April 2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 27. April 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Standort ***, ***, ***, GISA-Zahl ***, wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.
Diesem Bescheid legte die belangte Behörde die folgenden zehn Sachverhalte betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers insbesondere des Covid-19-Maßnahmengesetzes an sechs Tagen, nämlich am 09. November 2020, 04. Dezember 2020, 12. Dezember 2020, 28. Jänner 2021, 03. Februar 2021 und 12. Februar 2021, zugrunde:
„[Es wird] festgestellt, dass Sie als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.12.2020 gegen 11:25 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch Ihren Mitarbeiter D an dessen Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kunden: E, F) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl der Betreiber gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 3 2. COVID-19-chutzmaßnahmenverordnung sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.12.2020 gegen 11:25 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kunden E, F sowie G (gegen 11:40 Uhr) beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 09.11.2020 gegen 10:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Mitarbeiter H und D bei Kundekontakt (Kundin I) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl der Betreiber gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 09.11.2020 gegen 10:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin I beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 04.12.2020 gegen 12:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 5 Zi. 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin J beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl gemäß § 5 Abs. 5 Zi. 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 04.12.2020 gegen 12:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 5 Zi. 5 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie als Betreiber und Ihre Mitarbeiter H und D bei Kundekontakt mit der Kundin J keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl gemäß § 5 Abs. 5 Zi. 5 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung der Betreiber sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 28.01.2021 gegen 14:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter H beim Betreten dieses Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 28.01.2021 gegen 14:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 1 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie und Ihr Mitarbeiter H beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber zueinander und Kunden eingehalten haben.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 03.02.2021 gegen 09:30 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie und Ihr Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben, obwohl ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“
„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.02.2021 gegen 14:50 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 4.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter D beim Betreten des Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“
Darüber hinaus wurde das Vorliegen von folgenden drei rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsübertretungen festgestellt:
-Strafverfügung vom 19. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bereithalten und Verwenden eines eichpflichtigen Messgeräts im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Abwägen von Obst nach Masse, obwohl dieses nicht geeicht war, gemäß § 63 Abs.1 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Zi. 2 Maß- und Eichgesetz; Geldstrafe iHv von 500,00 Euro;
-Strafverfügung vom 04. September 2020, Zl. ***, betreffend Anbieten von pflanzlichen Raucherzeugnissen in Form von Hanfblüten unter der Internetadresse *** gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro;
-Strafverfügung vom 03. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Verkauf von verwandten Erzeugnissen im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in Form von 3 Gramm CBD im Geschäftslokal „K" in ***, *** an eine 14Jährige Jugendliche gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz; Geldstrafe in Höhe von 250,00.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden können, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dabei sei entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Mögen auch die vorliegenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen für sich allein noch keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO darstellen, so könne in Zusammenschau mit den wiederholten und der über einen Zeitraum von mehreren Monaten bestehenden Nichtbeachtung der COVID-Vorschriften vom Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften gesprochen werden. Aufgrund der wiederholten und weiterhin andauernden Begehung von Verstößen gegen gewerberechtlich maßgebliche Vorschriften sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO vorliegend nicht auf rechtskräftige Bestrafungen, sondern bloß auf sonstige Fakten stützen würde. Die belangte Behörde wäre daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers dahingehend vorzunehmen, ob er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies sei vorliegend nicht erfolgt. Zudem habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere sei ein Umbau des Kassabereichs erfolgt, ein Luftreinigungsgerät angebracht worden und würde regelmäßig desinfiziert und gelüftet werden. Auch fordere der Beschwerdeführer Kunden beim Betreten der Geschäftsräumlichkeiten auf, eine Maske zu tragen. Es komme aber vor, dass Kunden von der Maskentragepflicht befreit seien. Auch seien der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter vom Tragen einer Maske befreit. Darüber hinaus werden Verletzungen von Verfahrensvorschriften und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit releviert und die Verfassungswidrigkeit der angewendeten COVID-Verordnungen behauptet.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Beschluss vom 21. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-1168/001-2021, setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren 1. zur Zahl LVwG-S-1606/001-2021 (zu ***) und 2. zur Zahl LVwG-S-1847/001-2021 (zu ***), beide betreffend dem Beschwerdeführer angelastete Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, aus. Die Verfahren wurde durch die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022, Zl. LVwG-S-1606/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschlüssen vom 01. August 2022, Zlen. *** und ***, die gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, erhobenen außerordentlichen Revisionen zurück. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022, Zl. LVwG-S-1606/001-2021, wurde keine außerordentliche Revision erhoben.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 05. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, einschließlich der der Entziehung nunmehr zugrundeliegenden Verwaltungsstrafen, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
In der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass nunmehr im Hinblick auf die Revisionszurückweisungen des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022 und 21. April 2022 feststehe, dass die dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitarbeitern ausgestellten ärztlichen Atteste von M nicht gültig gewesen seien. Dieser Umstand werde nunmehr vom Beschwerdeführer anerkannt, weshalb er auch die Atteste betreffend die beiden Mitarbeiter nicht mehr anerkenne. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum Abschluss der Verwaltungsstrafverfahren (bzw. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) auf die Gültigkeit der Atteste vertraut. Er habe dabei eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten, in der schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht zu sehen seien. Zudem habe sich die Wirtschaftskammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Verfahren ausgesprochen.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde zudem ausgeführt, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, eine Maske zu tragen, weshalb er ein neues Attest eingeholt habe. Der Beschwerdeführer legte hierzu ein „fachärztliches Attest über eine Maskenbefreiung“ von L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 202 vor, indem wörtlich Folgendes ausgeführt ist: „Aufgrund eingehender Untersuchungen und der erhobenen Befunde ist es aus fachärztlicher-psychiatrischer Sicht und aus Physiologischer Beurteilung dem o.g. Patienten nicht zuzumuten, in geschlossenen Räumen selbst über einen geringen zeitlichen Rahmen einen geschlossenen Mund-Nasenschutz (FFP2-Maske) zu tragen“. In der Begründung (Seite 2) des Attests ist insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Unfall mit einem Beinaheertrinken unter einem Posttraumatischen Belastungssyndrom leide.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01. Jänner 2015 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl: ***. Das Gewerbe wird in der Betriebsart „Lebensmittelhandel“ ausgeübt. Im Verkaufslokal am Standort der Gewerbeberechtigung, dem Geschäftslokal „C“ bzw. „K“, werden insbesondere Lebensmittel (ca. 60 bis 70% des Sortiments), Nahrungsergänzungsmittel, CBDHanfprodukte und Küchengeräte verkauft. Offene, unverpackte Lebensmittel (Äpfel, Kartoffeln, Schwarzwurzeln uÄ) nehmen im Sortiment eine nur untergeordnete Rolle eine. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer über die Webseite *** einen Webshop.
Der Beschwerdeführer beschäftigt zwei Mitarbeiter, wobei im Geschäftslokal grundsätzlich nur zwei Personen (er bzw. ein Mitarbeiter) gleichzeitig anwesend sind, einmal pro Woche ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit beiden Mitarbeitern im Geschäftslokal tätig (insbesondere zum Zweck der Entgegennahme von Waren). Das Geschäftslokal besteht aus einem ca. 70 m2 großen Verkaufsraum, einem Büro und einem Lager.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen – wie auch der oben dargelegte Verfahrensgang (siehe oben Punkt 1) – auf den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.2. Am 23. November 2020 wurde der belangten Behörde von einer Kundin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass im bezeichneten Geschäftslokal keine Masken getragen würden. Die belangte Behörde richtete daraufhin ein Ersuchen an die Polizeiinspektion *** um gelegentliche Überprüfung des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der COVID-19-Verordnung. Ein entsprechendes Ersuchen wurde erneut am 26. Jänner 2021 gestellt. Seitens der Polizeiinspektion *** wurden am 09. November 2020, 04. Dezember 2020, 12. Dezember 2020, 28. Jänner 2021, 03. Februar 2021 und 12. Februar 2021 polizeiliche Kontrollen der Betriebsstätte des Beschwerdeführers durchgeführt. Infolge dieser Kontrollen wurden die unter Punkt 1. dargelegten (im angefochtenen Bescheid festgestellten) zehn Sachverhalte der belangten Behörde als Verwaltungsübertretungen (insbesondere) nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angezeigt.
Diese angezeigten Sachverhalte legte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 21. Februar 2021 zur strafrechtlichen Prüfung gemäß § 178 des Strafgesetzbuches – StGB (vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) vor. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 22. Februar 2021, Zl. ***, erfolgte die Verständigung vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Begründend führte die Staatsanwaltschaft *** aus, dass aufgrund der kriminalpolizeilichen Berichterstattung zwar von Verstößen gegen die „Coronaschutzmaßnahmenverordnung“ auszugehen sei, jedoch Anhaltspunkte für das darüber hinaus erforderliche Vorliegen konkreter Verhaltensweisen, die zufolge typischer Gefährdungseignung auf das Herbeiführen einer konkreten Gefahr schließen lassen, mangels konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung oder Krankheitssymptome nicht vorliegen würden; der Umstand, dass sich im Geschäftslokal (zumindest im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen) nur wenige Personen aufgehalten haben, die eine FFP2-Maske getragen haben, der Aufenthalt in einem Lebensmittelgeschäft der gegenständlichen Art in der Regel auch nur kurzzeitig erfolge, würden (ungeachtet der Tatsache, dass Hinweise auf eine Infektion bei einer beteiligten Person auch nicht bestehen) eine solche ernste Gefahr nicht nahe.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren aufgrund der eindeutigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der darin enthaltenen Anzeige der Kundin, den Polizeiberichten vom 14. Dezember 2020 und vom 03. März 2021, der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft *** vom 21. Februar 2021 sowie die hierzu ergangene Verfügung betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 22. Februar 2022, zu treffen.
4.3. Hinsichtlich acht der zehn im angefochtenen Bescheid festgestellten, oben dargelegten Sachverhalte (vgl. Punkt 1. und 4.2.) liegen nunmehr rechtskräftige Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers vor (siehe sogleich Punkt 4.4.). Hinsichtlich der Sachverhalte 6.) und 8.) (siehe oben Punkt 1.) wurden demgegenüber keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und liegen sohin auch keine Verwaltungsstrafen vor.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus einem Vergleich der im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalte 1.) bis 10.) und den nunmehr vorliegenden, im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dokumentierten Straferkenntnissen wegen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes des Beschwerdeführers.
4.4. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung scheinen betreffend den Beschwerdeführer bei der belangen Behörde nunmehr die folgenden rechtskräftigen und bis dato nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:
Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08. Juni 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen:
a)eine Übertretung am 09. November 2022 gegen 11:20 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch die Mitarbeiter D und H an deren Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kundin I) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde; auch waren zwischen den Personen keine sonstige geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.
b)eine Übertretung am 09. November 2020 gegen 11:20 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020 Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin I beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.
Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Mai 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022 Zl. LVwG-S-1606/001-2021, betreffend drei Verwaltungsübertretungen:
a)eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:25 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch den Mitarbeiter D an dessen Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kunden: E und F) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde; auch waren zwischen den Personen keine sonstige geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.
b)eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:25 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kunden E und F keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.
c)eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:40 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da der Kunde G beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat.
Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2022 Zl. LVwG-S-1847/001-2021, betreffend vier Verwaltungsübertretungen:
a)eine Übertretung am 04. Dezember 2020 gegen 12:40 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020 idF BGBl. II Nr. 528/2020; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 COVID-19 Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch die Kundin J beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde.
b)eine Übertretung am 28. Jänner 2021 gegen 14:15 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.
c)eine Übertretung am 03. Februar 2021 gegen 09:30 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.
d)eine Übertretung am 12. Februar 2021 gegen 14:50 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter D beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.
Diesen unter 1.) bis 3.) dargestellten, insgesamt acht Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz liegt – soweit sie das Nichtragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter betreffen – der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer und seine beiden Mitarbeiter verfügten jeweils über ein von M, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ausgestelltes ärztliches Attest, das – jeweils wörtlich ident – lautete: „[Name] kann aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen. Begründung: Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung. Sonstige Hygienevorschriften sind zu beachten.“. Diese gleichlautenden Atteste wurden von der belangten Behörde und im Weiteren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als nicht geeignet qualifiziert, gegenüber dem Beschwerdeführer das Vorliegen eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes von der Maskentragepflicht glaubhaft zu machen (dies insbesondere im Hinblick auf die gleichlautende, auf keine konkrete Diagnose bezugnehmende Textierung der Atteste, die mediale Berichterstattung iZm der Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten durch M, die auffallende Entfernung der Wohnorte des Beschwerdeführers und der Mitarbeiter zur Praxis von M, die nur fünfminütige Untersuchungsdauer ohne Beibringung von Befunden). Die gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, erhobenen außerordentlichen Revisionen, in denen insbesondere die Glaubhaftmachung von gesundheitlichen Befreiungsgründen durch die ärztlichen Atteste M vorgebracht wurden, wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01. August 2022, *** und ***, zurückgewiesen.
Darüber hinaus liegen folgende weitere rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor:
Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz; Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 15.000,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).
Der Beschwerdeführer hat am 25. August 2020 im bezeichneten Geschäftslokal, somit an einem allgemein zugänglichen Ort, der Jugendlichen N, geboren am ***, verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in Form von 3 Gramm CBD zum Preis von 25,00 Euro verkauft, obwohl an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten, sowie Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben werden dürfen.
Diese Verwaltungsübertretung wurde infolge einer stressigen Situation im Geschäftslokal des Beschwerdeführers begangen. Der Beschwerdeführer fertigte eine Kopie des Passes der Jugendlichen an (zum Zweck der Mitgabe der Ware auf Lieferschein), kontrollierte jedoch das Alter der Jugendlichen nicht. Nach dem Vorfall wies er seine Mitarbeiter erneut darauf hin, das Alter von jugendlich aussehenden Personen stets zu kontrollieren.
Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. November 2018, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Maß- und Eichgesetz; Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 10.900,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Der Beschwerdeführer hat als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des Handelsgewerbes in der bezeichneten Betriebsstätte am 13. November 2018 zwischen 12:05 Uhr und 12:40 Uhr (eichpolizeiliche Revision) eine Nichtselbsttätige Waage (Fein- und Präzisionswage) des Herstellers Mettler, Type PE3000, Fabr. Nr. ***, somit ein eichpflichtiges Messgerät, dessen Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Abwägen von Obst nach Masse bereitgehalten und verwendet, obwohl dieses nicht geeignet war, da keine Eichung erfolgte.
Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht bewusst, dass er für den Verkauf offener Waren eine geeichte Waage benötigt. Auch war ihm nicht bewusst, dass die von ihm verwendete Waage nicht geeicht war. Er kaufte nach dem Vorfall eine neue geeichte Waage an und ließ diese bereits nacheichen.
Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. August 2020, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 7.500,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Der Beschwerdeführer hat zumindest zwischen 18. Dezember 2019 und 14. August 2020 als Betreiber des Onlineshops „K“ unter der Internetadresse „***“ pflanzliche Raucherzeugnisse in Form von Hanfblüten angeboten, obwohl der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen sowie von verwandten Erzeugnissen verboten ist. Unter der Rubrik „CBD Hanfprodukte“ wurden insbesondere Hanfblüten der Sorten CBD Blüten Biobloom bulk, CBD Blüten Charlottes Web, CBD Blüten Exotic Cheese, CBD Blüten Krautwerk Kush und CBD Blüten White Widow angeboten. Als Versandart wurden GLS Paketdienst, Österreichische Post oder persönliche Abholung angeboten.
Diese Verwaltungsübertretung war der Unwissenheit des Beschwerdeführers geschuldet. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass der Versandhandel mit CBD-Blüten (Verkauf über den Webshop seiner Homepage) nicht erlaubt war.
Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO; Geldstrafe in Höhe von 800,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden (bei einem Strafrahmen von 800,00 Euro zu 3.700,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).
Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2017, 00:27 Uhr, den Personenkraftwagen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/t.
Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung tritt am 31. Oktober 2022 Tilgung ein.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers einschließlich der einzelnen Tathandlungen liegen die Inhalte der im Akt enthaltenen Straferkenntnisse und Strafverfügungen der belangten Behörde (bzw. die hierzu ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) zugrunde, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Die übrigen Feststellungen, insbesondere betreffend die weiteren Umstände der Verwaltungsübertretungen, waren auf Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.
4.5. Zu dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt Nr. 6.) (hinsichtlich dessen kein Straferkenntnis vorliegt) betreffend den 04. Dezember 2020 gegen 12:40 Uhr (nicht dafür Sorge tragen, dass der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter H und D bei Kundenkontakt mit der Kundin J keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands sowie die damals vorliegenden Atteste angenommen hat, hierdurch das notwendige Schutzniveau zu gewährleisten.
Zu dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt Nr. 8.) (hinsichtlich dessen kein Straferkenntnis vorliegt) betreffend den 28. Jänner 2021 gegen 14:15 Uhr (nicht dafür Sorge tragen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter H bzw. gegenüber Kunden ein Abstand eingehalten wurde) ist festzustellen, dass nähere Angaben zu den in Rede stehenden „Kunden“ dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen sind.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren aufgrund der Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu treffen.
4.6. Der Beschwerdeführer hat vor allem folgende Maßnahmen zum Schutz vor Covid-19 ergriffen: Aufstellen eines Luftionisierungsgerätes zur Eliminierung von Bakterien, Viren und Pilzsporen (bereits vor Pandemiebeginn), Abstandhalten, gleichzeitige Anwesenheit weitgehend nur von zwei Mitarbeitern im Geschäftslokal, Neuplatzierung des Kassabereichs zur Gewährleistung eines größeren Abstands zu Kunden (durch letzteres seien auch die Voraussetzungen für das Aufstellen von Schutzvorrichtungen, wie etwa Plexiglaswände geschaffen worden).
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen das Beschwerdevorbringen sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
[…]“
6.1. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet.
6.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die für die Ausübung des freien Handelsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO besitzt.
§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO sieht vor, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO nennt demonstrativ die Schutzinteressen im Sinne der Z 3.
6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO genannte Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Betreffende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 des Staatsgrundgesetzes (StGG) ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0172, mwN).
6.4. Was das genannte Kriterium der Art des verletzten Schutzinteresses betrifft, ist die belangte Behörde im Recht, dass der Einhaltung von Normen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und Kunden, betreffend den Jugendschutz sowie den fairen Wettbewerb vom Gesetzgeber durch Gewerbeinhaber ein hohes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie den festgestellten Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, dem NÖ Jugendgesetz und dem Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz jeweils die „Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO spricht.
6.5. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse (bzw. Strafverfügungen) zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist dabei an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0172, mwN). Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich weiters aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den Bezug habenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) seinen Ausdruck (vgl. VwGH 02.02.2012, 2011/04/0206, mwN). An sich „schwer“ werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften etwa dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 87 Rz. 43 mit Verweis auf die Materialien).
6.5.1. Fallbezogen ist hierzu ausführen, dass die oben festgestellten, gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten (insgesamt zwölf) Verwaltungsstrafen jeweils im unteren Bereich der vorgesehenen Strafrahmen angesiedelt sind (vgl. die oben getroffenen Feststellungen); alleine betreffend die Übertretungen des COVID19-Maßnahmengesetzes wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt; die übrigen Verwaltungsstrafen betragen jeweils unter 5 % der vorgesehenen Höchststrafen und sehen die in Rede stehenden Strafsanktionsnormen (mit Ausnahme der Übertretung der StVO, hinsichtlich derer am 31. Oktober 2022 Tilgung eintritt; siehe hierzu gleich unten) keine Mindeststrafen vor. Auch haben die den Übertretungen zugrunde liegenden Sachverhalte keine sonstigen schwerwiegenden Sanktionen, insbesondere keine strafgerichtliche Verurteilung (vgl. auch den hierzu Verfügung der Staatsanwaltschaft), nach sich gezogen, weshalb sie nicht als „an sich“ schwerwiegend zu beurteilen sind.
6.5.2. Zudem wird vorliegend der für „schwerwiegende Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO notwendige Schweregrad zur Annahme des Fehlens der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung des freien Handelsgewerbes – gerade noch – nicht erreicht:
Die belangte Behörde ist im Recht, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und Februar 2021 wiederholt gegen die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes verstoßen hat und diesbezüglich nunmehr acht rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorliegen. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf eine „vertretbare Rechtsauffassung“ im Zusammenhang mit den für ihn und seine Mitarbeiter ausgestellten Maskenbefreiungsattesten berufen, weil mit vorliegenden Verwaltungsstrafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Tatbegehung in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtskräftig feststeht. Der Beschwerdeführer hat – wie von der belangten Behörde richtig zugrunde gelegt – über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (sowie der darauf gründenden Verordnungen) mehrfach nicht eingehalten und insoweit an seiner Verbundenheit zur Rechtsordnung (insbesondere iZm den COVID-19-Schutzmaßnahmen) Zweifel aufkommen lassen.
Nichtsdestotrotz kommt es für das Vorliegen schwerwiegender Verstöße infolge einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen nach der dargelegten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darauf an, dass Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden (vgl. erneut VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0172, mwN). Derartige Tatwiederholungen – nämlich Wiederholungen nach erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen – liegen gegenständlich im Hinblick auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vor. Die neuerliche Begehung einer Verwaltungsübertretung – wie hier – trotz vorangegangener polizeilicher Beanstandungen und Anzeigeerstattung an die belangte Behörde ist einer Tatwiederholung nach rechtskräftiger Bestrafung, der insbesondere ein den Anforderungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 entsprechendes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist und hinsichtlich der eine gerichtliche Überprüfung offensteht, nicht gleichzuhalten. Seit Rechtskraft der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen – wie schon seit Erlassung der Straferkenntnisse durch die belangte Behörde im Jahr 2021 – ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Eine Tatwiederholung liegt auch für die übrigen Bestrafungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, dem NÖ Jugendgesetz und Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz nicht vor, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, sich nunmehr der Bestimmungen bewusst zu sein. Die (alleinige) Kumulation der festgestellten drei Verwaltungsstrafen nach dem Maß- und Eichgesetz, dem NÖ Jugendgesetz und dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz mit den (keine „Wiederholungsfälle“ nach rechtskräftigen Bestrafungen bildenden) Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – wobei jeweils Strafen im unteren Bereich der vorgesehenen Strafrahmen verhängt wurden – vermag aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit, eine „Vielzahl“ geringfügiger Verletzungen, welche den Schluss der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, gerade noch nicht zu begründen.
Daran ändert auch eine Bedachtnahme auf die festgestellte Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO wegen Lenkens eines Personenkraftwagens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Verhängung der darin vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von 800,00 Euro), hinsichtlich der bereits am 31. Oktober 2022 Tilgung eintritt, schon im Hinblick auf eine fehlende Tatwiederholung, den fehlenden Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie dem langen Zeitraum eines diesbezüglichen Wohlverhaltens nichts (in diesem Sinne hat auch die belangte Behörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht auf diese Verwaltungsübertretung gestützt). Dies trifft letztlich auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalte 6.) und 8.) zu, welche auf denselben Umständen wie die rechtskräftig feststehenden Verwaltungsübertretungen beruhen (Nichtsorgetragen für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; Vorliegen der „Maskenbefreiungsatteste“) bzw. unkonkret geblieben sind (etwa Nichteinhaltung des Mindestabstands „zu Kunden“) und diesbezüglich auch keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden.
In einer das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahrenden Gesamtbetrachtung der festgestellten Verwaltungsübertretungen, die allesamt im unteren Bereich der vorgesehenen Strafrahmen liegen, die jeweils nur einen Tattag betreffen und hinsichtlich derer einschlägige Tatwiederholungen nach rechtskräftigen Bestrafungen bis dato nicht erfolgt sind, ist daher vom Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ des Beschwerdeführers iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO im Zusammenhang mit der Ausübung des freien Handelsgewerbes zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung gerade noch nicht auszugehen.
6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0135, wonach die Frage, ob etwa Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen als „schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu beurteilen seien, letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine solche Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vermag).
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