LVwG N LVwG-S-2719/001-2021

LVwG-S-2719/001-2021Landesverwaltungsgericht27.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verpflichtungsbescheid; Zustellmangel; Vollmacht; Adressat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2719/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2719.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16.11.2021, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1, 40 Abs. 1 lit. d Epidemiegesetz 1950 (Spruchpunkt 1.) und § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, §§ 7 und 40 Epidemiegesetz 1950 (Spruchpunkt 2.) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis zu beiden Spruchpunkten behoben. Gleichzeitig wird in diesem Umfang auch das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 7, 40 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wegen Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 40 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 80,-- ausgesprochen.

Unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 22.05.2021, ***, die Absonderung von C (Tochter der Beschwerdeführerin) aufgrund des Verdachtes der Erkrankung an der Lungenkrankheit Covid-19 an der Adresse ***, ***, angeordnet habe. Zudem sei die Verpflichtung ausgesprochen worden, dass C als Krankheitsverdächtige ab 26.05.2021 innerhalb von 48 Stunden eine NÖ Teststation zur Vornahme eines PCR-Testes aufzusuchen habe. Die Beschwerdeführerin habe als Erziehungsberechtigte der genannten minderjährigen Tochter vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst, da sie die mobilen Tester wieder weggeschickt und das Testen der Tochter am 26.05.2021 verweigert habe.

Unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie als Beitragstäterin gemäß § 7 VStG zu verantworten habe, dass sie mit ihrer vorgenannten Tochter am 29.05.2021 um 15:21 Uhr in die Apotheke nach *** gefahren sei und dort einen PCR-Test durchgeführt habe. Somit habe sie als Erziehungsberechtigte ihre Tochter C vorsätzlich dazu veranlasst, den mit Bescheid vorgeschriebenen Absonderungsort zu verlassen.

Dagegen richtet sich die umfangreich gehaltene Bescheidbeschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung, in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.10.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, eine Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, Einvernahme der Beschwerdeführerin und Vorbringen des Beschwerdeführervertreters.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat mit Bescheid vom 22. Mai 2021, ***, für die minderjährige C (geb. ***) aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung Covid-19 (SARS-CoV-2-Virus) deren Absonderung unter der Adresse ***, ***, beginnend mit 22.05.2021 bis einschließlich 04.06.2021 angeordnet. Darüber hinaus wurde mit dem genannten Bescheid die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 EpiG ausgesprochen, ab 26.05.2021 innerhalb von 48 Stunden zur Durchführung einer PCR-Testung eine Teststation aufzusuchen.

Dieser Bescheid wurde zugestellt an „Frau C z.H. der Erziehungsberechtigten“ in ***, ***.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die bescheidmäßige Verpflichtung von Personen zur Absonderung und Vornahme von konkret bezeichneten Testungen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verpflichtung ist jedoch – wie, allen Bescheiden – eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides sowie zumindest die Vollstreckbarkeit desselben.

Im gegenständlichen Fall wurde der Verpflichtungsbescheid vom 22. Mai 2021 zugestellt an „Frau C z.H. der Erziehungsberechtigten“ samt konkreter Adresse.

Die Zustellung an einen Vertreter (unabhängig davon ob es sich um einen gewillkürten oder um einen gesetzlichen Vertreter handelt) bedarf jedenfalls der konkreten Nennung dieses Vertreters, eine bloße Bestimmbarkeit reicht nicht für eine wirksame Zustellung aus.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass durch die fehlende Nennung der erziehungsberechtigten Person dem Namen nach eine wirksame Zustellung des Verpflichtungsbescheides vom 22. Mai 2021 nicht erfolgte und somit die Verpflichtungswirkungen auch nicht entstehen konnten.

In logischer Konsequenz daraus kann daher ein Zuwiderhandeln gegen die bescheidmäßigen „Verpflichtungen“ nicht eintreten, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis ohne weiteres zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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