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LVwG-AV-1095/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1095/001-2022
LVwG-AV-1095/001-2022Landesverwaltungsgericht02.11.2022
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Gebührenpflicht; Voraussetzungen; Zweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und des B vom 22. Juli 2022 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Juni 2022, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. Jänner 2021, Kundennummer ***, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 für die Liegenschaft *** in ***, entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 NÖ Kanalgesetz 1977
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 16. Februar 1990, Zahl ***, wurde für die Liegenschaft *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) die Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem damaligen Liegenschaftseigentümer nachweislich zugestellt am 20. Februar 1990 und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 16. November 2020 wurde der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für die mögliche Einleitung von Schmutzwässern in die öffentliche Kanalanlage mit € 2,85 ab 1. Jänner 2021 neu festgesetzt.
Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. Jänner 2021, Kundennummer ***, wurde A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) für ihre Liegenschaft *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) für die Benützung des öffentlichen Kanales eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 im Betrag von € 1.757,42 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden eine Berechnungsfläche von 616,64 m² sowie ein Einheitssatz von € 2,85 zugrunde gelegt.
In der Begründung wurde die Ermittlung der Berechnungsfläche von 616,64 m² dargestellt (Geschoßfläche Erdgeschoß 616,64 m²).
Gegen diesen Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. Jänner 2021 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer per Email vom 10. Februar 2021 das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass keinerlei Schmutzwasser von der Liegenschaft in den Kanal eingeleitet werde. Der Wasserverbrauch 2020 habe 0,00 m³ betragen. Auch fließe nicht das ganze Regenwasser in den Kanal. Beantragt werde eine Neufestsetzung der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr unter Berücksichtigung dieser Umstände.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Juni 2022, Zahl: ***, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 wurde im Betrag von € 1.707,12 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) festgesetzt. Der Vorschreibung wurden eine Berechnungsfläche von 598,99 m² sowie ein Einheitssatz von € 2,85 zugrunde gelegt.
In der umfangreichen Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Berechnungsfläche von 616,64 m² aus einem angeschlossenen Geschoß ergebe. Eine nicht angeschlossene Garage von 28,20 m² sei als nicht angeschlossener Gebäudeteil nicht berücksichtigt worden. Wohnhaus, Bürogebäude und Werkstatt seien durch Verbindungstüren miteinander verbunden und im Sinne einer funktionellen Einheit nutzbar. Wohnhaus und Bürogebäude würden aufgrund der gemeinsamen Dachfläche eine bauliche Einheit bilden. Die Werkstätte habe eine eigene Dachkonstruktion, die vorhandene Verbindungstür schließe deren Beurteilung als selbständiges Gebäude aus. Die von der Werkstatt baulich unabhängige Gastankhalle sei nicht angeschlossen und nur von außen begehbar. Um die Fläche dieses Raumes von 17,65 m² sei die Berechnungsfläche daher auf 598,99 m² zu reduzieren.
Dies sei bei einem Lokalaugenschein am 15. April 2021 festgestellt worden. Dabei sei auch besprochen worden, dass nach Verschließung der Halleingänge und Demontage der WC-Anlagen eine Reduzierung der Berechnungsfläche erfolgen könne. Ein entsprechender Nachweis sei von den Abgabenschuldnern nicht erbracht worden.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22. Juli 2022. Begründend wurde abermals dargelegt, dass von der betreffenden Liegenschaft kein Abwasser in den Kanal gelange. Auf der Grundstücksfläche würden überdies Regenwassermengen von hoher Quantität gespeichert. Die beim Ortsaugenschein besprochene Demontage von Nasszellen sei insofern irrelevant, als ohnehin keine Abwässer in den Kanal gelangten mangels Wasserbezug. Zudem seien dafür aufgrund der Pandemie keine Professionisten zur Verfügung gestanden. Mit 1. Juli 2022 sei ein Vertrag zum Verkauf der Liegenschaft geschlossen worden, der Abbruch der bestehenden Gebäude stehe unmittelbar bevor. Dementsprechend werde den Vorgaben des Ortsaugenscheins spätestens dann entsprochen, weshalb um rückwirkende Reduktion der Berechnungsfläche ab 1.1.2021 ersucht werde.
Zudem sei offenbar bis 2020 eine zu hohe Fläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen worden, weshalb um amtswegige Aufrollung nicht verjährter Bescheide im Rahmen einer Wiederaufnahme ersucht werde.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19. September 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenaktes, aufgrund der im Bauakt vorhandenen Einreichpläne sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens konnte Folgendes festgestellt werden:
Auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, welches an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist. Dem von der belangten Behörde festgestellten Ausmaß der Geschoßfläche wurde in der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 1a Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. …
§ 5 Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 13 Veränderungsanzeige
(1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
§ 14 Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
…
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
3.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) den Liegenschaftseigentümern A und B für ihre Liegenschaft *** eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ab 1. Jänner 2021 vorgeschrieben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2021.
In der Beschwerde vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass von der Liegenschaft kein Schmutzwasser in den Kanal gelange.
Gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr bereits für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.
Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich (grundsätzlich) aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche ergibt sich (grundsätzlich) aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.
Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht.
Die Kanalbenützungsgebühr ist daher gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten. Diese gesetzliche Formulierung des abgabenrechtlichen Tatbestandes wird durch das NÖ Kanalgesetz 1977 selbst an anderer Stelle ausgeführt: Gemäß § 9 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu entrichten.
Daraus ist ersichtlich, dass das maßgebliche Kriterium für die Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr nicht die tatsächliche Benützung des Kanales ist. Vielmehr stellt bereits die objektiv bestehende Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Kanales den Umstand dar, an den die Entrichtung der Gebühr geknüpft wird.
Die Kanalbenützungsgebühr stellt daher eine Gebühr für die jederzeitige Benützungsmöglichkeit des Kanales dar. Die Kanalbenützungsgebühr ist als Gebühr dafür anzusehen, dass dem Liegenschaftseigentümer die Sicherheit geboten wird, jederzeit allenfalls anfallende Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Gegenleistung, die die Gemeinde erbringt, besteht sohin nicht in der bloßen Entsorgung der Abwässer, sondern vielmehr in der Aufrechterhaltung einer Einrichtung, die die jederzeitige Entsorgung von Abwässern ermöglicht.
Ob auf einer Liegenschaft tatsächlich Abwässer anfallen oder nicht, kommt es bei bestehender Benützungsmöglichkeit dagegen nicht an.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Richtigkeit der von den Abgabenbehörden zugrunde gelegten Berechnungsfläche nicht beanstandet. Der angewendete Einheitssatz (ohne Zuschlag für die Einleitung von Regenwässern) entspricht der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadt Wiener Neustadt.
Auch sonst konnte keine Unrichtigkeit der von den Abgabenbehörden vorgenommenen Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Rechtsfrage, ob ein einheitliche Gebäude bzw. ein Gebäudeteil vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung ausschließlich den durch den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides bestimmten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 – betrifft.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden später Veränderungen vornehmen, wie z.B. das bestehende Gebäude abbrechen, betrifft diesen Verfahrensgegenstand nicht.
Zutreffend wurden die Beschwerdeführer auch von der Abgabenbehörde dahingehend belehrt, dass eine Reduzierung der Berechnungsfläche erst nach entsprechenden baulichen Maßnahmen erfolgen könne.
Eine allfällige nachträgliche Änderung der Berechnungsfläche erfüllt hingegen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides.
Ob und ab wann die Voraussetzungen zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 – wegen einer möglichen nachträglichen Änderungen der Berechnungsfläche – vorliegen, wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz (Anm.: hier vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt) in einem gesonderten Abgabenverfahren zu beurteilen. Gegebenfalls wäre die Kanalbenützungsgebühr mit einem neuen Abgabenbescheid neu festzusetzen, jedoch erst nach erfolgter Veränderung der Verhältnisse (vgl. § 13 Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977: „ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates“) und nicht (wie in der Beschwerde gefordert) rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Veränderung.
Die Bekanntgabe von Änderungen durch die Beschwerdeführer wird dementsprechend auch als Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen sein.
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Bescheide bis 2020 unrichtig gewesen seien, so betrifft dies ebenfalls nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens. Für eine allfällige Wiederaufnahme bescheidmäßig abgeschlossener Verfahren wäre zufolge § 305 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.
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