LVwG N LVwG-AV-454/001-2022

LVwG-AV-454/001-2022Landesverwaltungsgericht03.11.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-454/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.454.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 1. April 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, abgewiesen wird.

2. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren zum Beweis dafür auszusetzen, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wohlverhalten werde, wird mangels Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens und mangels Vorliegen einer Vorfrage iSd § 38 AVG zurückgewiesen.

3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung (belangte Behörde) vom 1. April 2022, *** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung auf die minderjährige Tochter D vom 7. September 2021, abgewiesen.

Die Entscheidung stütze die belangte Behörde auf §§ 10 Abs. 1 Z 6, 18 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und führte dazu begründend aus, bei der Klärung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben seien, sei vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hindurch regelmäßig und wiederholt gravierende Verstöße gegen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Normen sowie gegen die Normen des Führerscheingesetzes, des Meldegesetzes, des Suchtmittelgesetzes sowie des Strafgesetzbuches begangen. Eine Besserungstendenz sei nicht erkennbar. Es lasse sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine Gleichgültigkeit gegenüber in Österreich geltenden Rechtsvorschriften erkennen. Aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit mit der der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, bestehe derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt sei und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen werde.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei aus mehreren Gründen tatsachen- und rechtswidrig ergangen. Der Beschwerdeführer habe seit geraumer Zeit aufgrund der Eheschließung sein Verhalten massiv verbessert und akzeptiere die geltenden Gesetze und Verordnungen vollinhaltlich und unterwerfe sich diesen. Dies sei ein endgültiges Ziel und ein Verhalten für die Zukunft. Der Beschwerdeführer habe seinen langen Aufenthalt in Österreich kundgetan und auch seine besondere Liebe zu Österreich entsprechend begründet. Auch das Wohlverhalten der letzten Jahre sei einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen.

3. Diese Beschwerde samt Beilagen wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt von der Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde am *** in ***, Armenien geboren.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Mai 2007, Zl. ***, der Asylstatus zuerkannt.

Am 5. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)“ erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 5. Juli 2018 verheiratet und Vater einer am *** geborenen Tochter.

Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 7. September 2021 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf seine Tochter E.

Der zuvor gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 4. September 2019 wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. Juni 2020, Zl. ***, gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, abgewiesen.

Mit Urteil vom BG ***, Zl. *** (rechtskräftig am 22. Februar 2010) wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat) verurteilt.

Mit Urteil vom BG ***, Zl. ***, (rechtskräftig am 3. April 2014), wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.

Von einer Anzeige wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) trat die Staatsanwaltschaft *** gemäß § 35 SMG am 24. Juli 2018, GZ: *** zurück.

Mit Urteil des Landesgerichts *** zur Zl. *** vom 16. Mai 2022 (rechtskräftig mit 20. Mai 2022) wurde der Beschwerdeführer wegen falscher Beweisaussage nach §§ 288 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Zum Beschwerdeführer scheinen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 11. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien, PK ***, vom 29. November 2019, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt.

Aufgrund der gleichen Rechtsnorm wurde gegen den Beschwerdeführer mit einer am 23. Oktober 2019 rechtskräftigen Strafverfügung der BH Korneuburg, Zl. *** eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der BH Korneuburg vom 30. August 2019, Zl. ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 2, 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 28. Mai 2018, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG und gegen §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe von insgesamt 2.500 Euro verhängt, weil der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 um 13:15 Uhr ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung zu besitzen.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 27. Juli 2017, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro verhängt, weil er am 18. Juni 2017 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die BH Korneuburg entzog dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls die Lenkerberechtigung der Klassen AM und B für die Dauer von 8 Monaten bis 18. Februar 2018 und forderte den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb dieser Zeitspanne einer Nachschulung zu unterziehen. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer schon einmal mit Bescheid der LPD Wien/***, GZ. *** die Lenkerberechtigung entzogen (19. Mai 2014).

Bei dem vom Beschwerdeführer konsumierten Suchtgift handelte es sich jeweils um Kokain.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 12. Juli 2017, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe von 1.200 Euro verhängt, weil dieser am 26. Mai 2017 ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung zu besitzen.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 29. September 2016, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG und gegen § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sowie gegen § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV und § 134 Abs. 3d Z 1 iVm § 106 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt 1.222 Euro verhängt, weil er am 31. Mai 2014 im Ortsgebiet von ***, ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung zu besitzen. Weiters hat sich der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand seines KFZ überzeugt und den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung hysterisch schreiend seinen Unmut kundgetan und dabei die Aufmerksamkeit der umliegenden Anrainer auf die Amtshandlung gezogen und damit in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 1. Februar 2016, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der der Landespolizeidirektion Wien, PK ***, vom 2. April 2015, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro verhängt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der (damaligen) BH Wien-Umgebung vom 5. Oktober 2016, Zl. *** ein Waffenverbot verhängt, weil im Zuge einer polizeilichen Fahrzeugüberprüfung ein im Besitz des Beschwerdeführers befindliches Fixiermesser sowie eine halbgeladene Gaspistole vorgefunden wurden. Das Waffenverbot ist nach wie vor aufrecht.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten und sind als solche auch unstrittig.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie dem Zentralen Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer Kokain konsumierte, teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung vom Mai 2022 ist auf den aktuellen Strafregisterauszug und die gekürzte Urteilsausfertigung zu verweisen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, lautet auszugsweise:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die Niederösterreichische Landesregierung den am 8. September 2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist keine Folge zu geben, da die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zu Recht erfolgt ist:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH vom 18. März 2022, Ra 2022/01/0056, mwN).

Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. etwa VwGH vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0417, mwN).

Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft diese Bestimmung nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. wiederum etwa VwGH, Ra 2017/01/0417, mwN).

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet dabei keinen Raum, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH vom 18. Juni 2014, 2013/01/0120, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall jedenfalls das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG gegeben:

Wie festgestellt scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowohl strafgerichtliche Verurteilungen, wie auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer bereits fünf Mal bestraft, da er einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne gültige Lenkberechtigung lenkte. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung, gehört dabei zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. etwa VwGH vom 23. Dezember 2019, Ra 2019/01/0397).

Zwei Mal wurde der Beschwerdeführer bestraft, da er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte. Zwei Mal wurde dem Beschwerdeführer daher die Lenkberechtigung entzogen. Dies lässt auf eine besondere Gefährlichkeit bzw. Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers im Straßenverkehr schließen.

Weitere zwei Mal wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er keine Lenkerauskunft erteilte. Die mehrfache Übertretung der Auskunftspflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen (vgl. etwa VwGH vom 2. September 2020, Ra 2020/01/0323).

Auch das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot ist nach wie vor aufrecht.

Hinsichtlich der Tatbegehung der strafgerichtlichen Verurteilung von Mai 2022 zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einsichtig und führte aus, dass er seiner Meinung nach, nicht falsch ausgesagt habe. Er hinterließ auf das erkennende Verwaltungsgericht nicht den Eindruck eines besonnenen und rechtstreuen Menschen, der sein Fehlverhalten ehrlich bereut und gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Darüber hinaus ergibt sich insgesamt aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach den aufgezählten Vorfällen kein positives Charakterbild. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren die Liebe zum Land Österreich betont und mehrmals den österreichischen Rechtsstaat gelobt, vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom Mai 2022, auf die der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht von sich aus hingewiesen hat, erscheinen diese Aussagen jedoch als inhaltsleere Floskeln.

Insbesondere aufgrund der Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und der erst kurz zurückliegenden strafgerichtlichen Verurteilung und der somit erst kurz vorliegenden Zeitspanne des Wohlverhaltens, kann im Ergebnis nicht geschlossen werden, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung seit Tatbegehung und auch nicht – wie vorgebracht - seit der Familiengründung eingesetzt hat. Die Übertretungen wurden auch in jüngerer Zeit gesetzt (vgl. etwa VwGH vom 11. März 1998, 97/01/1095) und es liegen die Vorfälle noch nicht so lange zurück, dass auf Grund der seitdem verstrichenen Zeit von einem relevanten Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH vom 15. März 2012, 2010/01/0013).

In einer Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers hat die zu treffende Prognoseentscheidung somit negativ auszufallen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig (insbesondere) wesentliche für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten wird.

3. Zum seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die vorliegende Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

Weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein „Ruhen des Verfahrens“ gesetzlich vorgesehen. Allerdings ermächtigt der – gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche – § 38 zweiter Satz AVG die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dazu, ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG räumt aber einer Verfahrenspartei zum einen keinen Rechtsanspruch auf eine grundsätzlich zulässige Aussetzung des Verfahrens ein, der durch eine selbständige Beurteilung einer Vorfrage bzw. durch eine Nichtaussetzung verletzt werden könnte (vgl. VwGH vom 3. Mai 2018, Ra 2017/19/0609). Zum andern erfasst § 38 AVG nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2019, Ra 2019/22/0204).

Eine solche, eine Aussetzung überhaupt ermöglichende Vorfrage iSd § 38 AVG liegt gegenständlich nicht vor. Somit kommt – abgesehen davon, dass selbst bei Vorliegen einer Vorfrage kein Rechtsanspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG besteht – eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens auch mangels Vorfrage gem. § 38 AVG nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH vom 24. Jänner 2017, Ra 2017/01/0007). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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