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LVwG-S-2040/001-2021•LVwG N LVwG-S-2040/001-2021
LVwG-S-2040/001-2021Landesverwaltungsgericht03.11.2022
Gefahrgutrecht; Gefahrgutbeförderung; Beförderungseinheit; Kennzeichnung; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.08.2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2022
I.
Das Verfahren wird zu den Punkten 1 bis 3 des Straferkenntnisses gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
III.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich des Punktes 4 des Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zu diesem Punkt behoben.
IV.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird hinsichtlich des Punktes 4 des Straferkenntnisses die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
V.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher 270 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23.08.2021, Zl. ***, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 2 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG iVm Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR, zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG iVm Unterabschnitt 8.1.4.4. ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR und zu Punkt 4 einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 1a iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG iVm Absatz 5.3.2.1.1 ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1. lit. f ADR für schuldig und verhängte über den Genannten zu den Punkten 1 bis 3 jeweils eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) und Punkt 4 eine Geldstrafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden).
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:
„Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Richtung: ***
Fahrzeug:
***; ***, Sattelanhänger, Sattelzugfahrzeug
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer folgende Übertretungen begangen hat:
1. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen. Alle angeführten UN Nummern im Beförderungspapier mit derBeschreibung der Versandstücke in "Dosen" waren Kisten aus Pappe. (UN1309, UN3089, UN1325, UN1993)
2. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen. Auf der Umverpackung waren weder die UN Nummern, noch die Gefahrzettel sichtbar (verdeckt durch Noppenfolie) und auch nicht extra angebracht.
3. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Die Feuerlöschgeräte waren nicht mit einer Plombierung versehen, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.An einem der beiden 6 Kg Feuerlöscher fehlte die Plombierung.
4. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren.Die Beförderungseinheit war nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Die Beförderungseinheit war an der hinteren Seite nicht gekennzeichnet.Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:UN 1866 HARZLÖSUNG, 3, III, (D/E) 8 FASS, 1584 Kg;UN 1309 ALUMINIUMPULVER, ÜBERZOGEN, 4.1, II, (E) 20 FASS, 500 Kg;UN 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G., 4.1 (Messingpulver) II, (E) 2 FASS, 50 Kg;UN 1309 ALUMINIUMPULVER, ÜBERZOGEN, 4.1, II, (E) 5 KISTE, 2,1 Kg;UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Aluminium-Pulver, überzogen; Naphtha (Erdöl)), 4.1, III, (E) 1 KISTE, 1 Kg;UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Aluminium-Pulver, überzogen; Solvent Naphtha (Erdöl)), 4.1, III, (E) 2 KISTE, 0,4 Kg;UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ethylacetat, Isopropylacetat), 3, II, (D/E) 1 KISTE, 0,1 Kg;UN 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G., 4.1, II, (E) 1 KISTE, 0,2 Kg;UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (1-Butanamine,N-butyl-,reaction products with polyethylene glycol monoacrylate ether with trimethylolpropane (3;1); Pentaerythritol, ethoxylated, esters with acrylic acid), 9, III, (-) 52 KISTE, 260 Kg; (LQ)“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16.09.2021 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zoom-Wege, in eventu eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß iSd § 20 VStG herabsetzen.
3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:
Zu den Punkten 1 bis 3 des Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer zog im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt 1 bis 3 des Straferkenntnisses ausdrücklich zurück.
Erwägungen:
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Punkt 4 des Straferkenntnisses:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18.10.2022 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dabei den Beschwerdeführer sowie den Zeugen D mittels Zoom einvernommen und unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in Deutschland, ***, ***.
Herr D ist seit über zehn Jahren in diesem Unternehmen als LKW-Lenker beschäftigt. Am 02.02.2021 hat Herr D mit dem Sattelzugfahrzeug *** (D) sowie dem Sattelanhänger *** (D) in Österreich Zustellungen vorgenommen und anschließend bei einer Firma E in *** Ladungen, insbesondere auch Gefahrgut, aufgenommen. Der LKW war ADR-konform ausgerüstet und der Lenker besaß bzw. besitzt auch einen entsprechenden ADR-Ausweis. Herrn D schob mit seinem Sattelzug zu einer Rampe, wo die Beladung durch Mitarbeiter der dort ansässigen Firma vorgenommen wurde. Nach Beendigung der Beladung vergaß der Lenker die orangene Tafel auf der Rückseite aufzuklappen, was schließlich im Zuge einer Kontrolle auf der *** bei *** durch Polizeibeamte festgestellt wurde.
Beweiswürdigung:
Die gegenständliche Übertretung ist aufgrund der Kontrolle durch Polizeibeamte der LVA NÖ, der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D als erwiesen anzusehen.
Rechtliche Ausführungen:
Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADR lautet:
Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Beförderungseinheit auf der Rückseite nicht ordnungsgemäß mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet war, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht auszugehen.
Zur subjektiven Tatseite darf ausgeführt werden, dass nach § 5 VStG für die gegenständliche Übertretung bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Lenker D um einen langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens handelt, welcher derartige Gefahrguttransporte regelmäßig durchführt. Dieser besaß zum Tatzeitpunkt einen ADR-Ausweis, der Gefahrguttransport war vorne mit einer orangenen Warntafel ordnungsgemäß gekennzeichnet. Der Lenker hat gegenständlich vergessen, nach dem Wegfahren von der Rampe nach der Beladung hinten die orangene Warntafel aufzuklappen.
Das erkennende Gericht kommt unter Zugrundelegung dieser Tatsachen zum Schluss, dass es sich um einen einmaligen und nicht vorhersehbaren Fehler eines sonst zuverlässigen Mitarbeiters gehandelt hat, weshalb im gegenständlichen Fall ein Verschulden des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann.
Mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite war daher der Beschwerde zu diesem Punkt Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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