LVwG N LVwG-AV-1117/001-2022

LVwG-AV-1117/001-2022Landesverwaltungsgericht08.11.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfügung; aufschiebende Wirkung; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1117/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1117.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.07.2022, ***, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.07.2022, ***, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 10. April 2019, Zl.: ***, erließ die Marktgemeinde *** gegenüber Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 34 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) näher bezeichnete baurechtliche Aufträge (Verfügung zur Behebung von Baugebrechen).

1.2. Die Verfügung wurde rechtskräftig.

1.3. Mit Schreiben vom 5. November 2020, *** drohte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme in Bezug auf den Bescheid vom 10. April 2019 an und setzte eine Leistungsfrist von fünf Monaten ab Zustellung der Androhung.

1.4. Mit Bescheid vom 15. Juli 2022, ***, ordnete die belangte Behörde unter Anwendung von § 4 VVG gegenüber dem Beschwerdeführer die angedrohte Ersatzvornahme an. Weiters verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach § 4 VVG, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von 122.157,44 Euro bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass „bis dato“ keine Leistungen, wie sie im genannten Bescheid vorgeschrieben gewesen seien, erbracht wurden. Den im Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen sei damit nicht entsprochen worden, weshalb die Ersatzvornahme anzuordnen gewesen wäre. Der Kostenvorauszahlungsauftrag sei daher vorzuschreiben gewesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 2. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte darin, soweit hier wesentlich, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass durch die aufgetragenen Maßnahmen „unbehebbare Schäden“ entstehen würden.

1.6. Mit Schreiben vom 21. September 2022 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Der gegenständliche Beschluss konnte unter Zugrundelegung des diesbezüglich insoweit unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden, zumal im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu lösen war.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) BGBl. Nr. 53/1991 lautet:

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

3.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022 lautet:

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschluss ausschließlich der – von der restlichen Beschwerde als trennbar erachtete – Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgehandelt wird. Eine Entscheidung in der Sache selbst, in der das Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt wird, erfolgt gesondert.

4.2. Soweit sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme des angefochtenen Bescheides richtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Anordnung einer Ersatzvornahme um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG handelt (vgl. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0326).

Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat, ist die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen nach § 10 Abs. 2 VVG gesetzlich ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 19.5.1993, 89/09/0005). Dem VVG ist auch dahingehend keine Sonderbestimmung zu entnehmen, wonach einer solchen Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.

Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung kann außerdem weder § 13 VwGVG noch § 22 VwGVG entnommen werden. Soweit das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkennen kann (vgl. § 22 Abs. 1 leg. cit.), betrifft dies Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und somit Verfahren bei Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

4.3. Soweit der gegenständliche Antrag den angeordneten Kostenvorauszahlungsauftrag des angefochtenen Bescheides betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen wird, keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist (vgl. VwGH 22.5.2013, 2011/03/0086). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 10 Abs. 2 VVG findet bei der Beschwerde gegen solche Bescheide keine Anwendung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1319; s. auch VwGH 2.7.1998, 97/06/0277).

Aus diesem Grund kommen die allgemeinen Regeln des § 13 VwGVG zur Anwendung, wonach einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Abs. 1 leg. cit.), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bereits hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag nun nicht ausgeschlossen, weshalb der Antrag dahingehend ins Leere geht.

4.4. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

4.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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