LVwG N LVwG-S-745/001-2022

LVwG-S-745/001-2022Landesverwaltungsgericht08.11.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; PCR-Testung; Internationale Organisation; Familienangehöriger;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-745/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.745.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.10.2021, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 (EpiG) idF BGBl. I Nr. 136/2020 iVm. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021“ und die Strafnorm „§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG idF BGBl. I Nr. 136/2020“ zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

09.08. 2021, 16:20 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, Flughafen ***, Objekt ***, Terminal ***, internationale Einreise

Tatbeschreibung:

Sie sind am 09.08.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus Manchester/Vereinigtes Königreich (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne im Zuge der behördlichen Überprüfung den dafür notwendigen negativen molekularbiologischen Test oder ein ärztliches Zeugnis mitzuführen, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet (COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021) einreisen, ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 150,00

36 Stunden

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€15,00

Gesamtbetrag:

€165,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sechs Tage in Großbritannien gewesen sei und an einer beruflichen Weiterbildung mit außerordentlicher Wichtigkeit für die Ausübung seines Berufes teilgenommen habe. Er sei vom internationalen Flughafen ***, Großbritannien, angekommen. Der Beschwerdeführer arbeite im Sektor der erneuerbaren Energien, wo internationale Reisen unerlässlich seien, um die für Europa äußerst wichtige Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Er werde als „unentbehrlicher Arbeitnehmer“ eingestuft.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 17.10.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens kein Grund vorliege, wonach dieser vom Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses ausgenommen gewesen sein sollte.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG keine Verhandlung durchgeführt werde, wenn kein solcher Antrag gestellt werde, da nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht

übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei.

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen der genannten Frist seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben und entsprechende Nachweise zu übermitteln.

Dieses Schreiben wurde am 21.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Bis dato ist keine Stellungnahme oder Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingelangt und hat der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A ist am 09.08.2021 um 16.20 Uhr nach einem sechstägigen Aufenthalt in Großbritannien über den Luftweg aus *** (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet (COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021) einreisen ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen haben.

Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte einer Angestellten der IAEO Inhaber einer Legitimationskarte der Republik Österreich der Kategorie „grün“.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 40 Abs. 1 lit. c idF BGBl. I Nr. 136/2020

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) …

b) …

oder

c) …

den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d) …

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung idF BGBl. II Nr. 2762021

(1) Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für

4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,

(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Anlage 2

Virusvariantengebiete und -staaten

Botsuana

Eswatini

Indien

Lesotho

Malawi

Mosambik

Namibia

Nepal

Russland

Sambia

Simbabwe

Südafrika

Uruquay

Vereinigtes Königreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist als Fremder und Inhaber eines Lichtbildausweises nach dem Amtssitzgesetz unbestritten aus einem in der Anlage 2 der Verordnung genannten Virusvariantenstaat eingereist.

Für eine Einreise gilt gemäß § 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung unter anderem, dass ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen ist.

Da der Beschwerdeführer kein solches negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise bei der Einreise aus einem Virusvariantenstaat mitgeführt hat, hat dieser den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht.

Dass ein Ausnahmegrund nach § 10 der COVID-19-Einreiseverordnung vorliegt, konnte nicht festgestellt werden und hat der Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte einer Angestellten der IAEO Inhaber einer Legitimationskarte der Kategorie „grün“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Legitimationskartenverordnung – LKVO.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Amtssitzgesetz können Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3 die Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen eingeräumt werden, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind.

Nach Artikel XV Abschnitt 38 lit. a) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation sind Angestellte der IAEO von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen befreit.

Dem Beschwerdeführer als Familienmitglied einer Angestellten der IAEO ist keine Befreiung von der Jurisdiktion eingeräumt.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und liegt kein Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund vor.

zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat ein mangelndes Verschulden nicht einmal behauptet, sondern nur die fehlende Verpflichtung behauptet, ein negatives Testergebnis mitführen zu müssen.

Dem Beschwerdeführer ist daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

zur Strafbemessung:

§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung sieht Geldstrafen bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen vor.

Der Unwertgehalt der vom Beschwerdeführer verletzten Norm ist als beträchtlich einzustufen.

Im Zuge der Pandemie ist es für das öffentliche Gesundheitswesen entscheidend, unmittelbar bei der Einreise feststellen zu können, ob die einreisende Person positiv oder negativ auf SARS-CoV 2 getestet wurde.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Schutzzweck erheblich verletzt.

Da weder das Verschulden noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts als geringfügig anzusehen sind, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht gekommen.

Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Mildernd zu werten ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben.

Der Strafbemessung wird daher ein geschätztes durchschnittliches Einkommen von € 2.000,- netto, keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen zugrunde gelegt.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als, tat-, täter- und schuldangemessen.

Dies gilt auch für die sinngemäß nach denselben Strafzumessungsgründe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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