LVwG N LVwG-AV-163/001-2022

LVwG-AV-163/001-2022Landesverwaltungsgericht10.11.2022

Regest

Bildung und Kultur; Schulaufwand; Schulform; Nachmittagsbetreuung; Hort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-163/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.163.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Marktgemeinde *** gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom 15.10.2021, GZ. ***, betreffend Vorschreibung einer Schulumlage für das Kalenderjahr 2022 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Marktgemeinde *** eine Schulumlage in der Höhe von € 132.900,--, vorgeschrieben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 15.10.2021, GZ. ***, wurde der Marktgemeinde *** gestützt auf § 47 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 eine Schulumlage in der Höhe von € 158.900,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass die Schulumlage nach Erstellung des Voranschlages über den Schulaufwand für das Kalenderjahr 2022 auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen 161 Schülerinnen und Schüler eine Kopfquote von € 2.179,02 und für die Nachmittagsbetreuung von 34 Schülerinnen und Schülern eine Kopfquote € 1.733,33 betrage. Aus dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** werden im Schuljahr 2021/22 in der Mittelschule *** 61 und in der Nachmittagsbetreuung 15 Schülerinnen und Schüler geführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich die Schulumlage gemäß dem Voranschlag 2022 aus € 132.900,-- für den Schulbetrieb der Mittelschule *** und aus € 26.000,-- für die Nachmittagsbetreuung zusammensetze. Für diese beiden Teilbereiche erfolge die Aufteilung des Schulaufwandes nach § 46 NÖ Pflichtschulgesetz 2018. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der Höhe von gesamt € 52.000,-- werden dabei ausschließlich auf die beiden Verbandsgemeinden *** und *** aufgeteilt. Für Schülerinnen und Schüler aus sprengelfremden Gemeinden werde kein Betrag an die Wohnsitzgemeinden vorgeschrieben mit der Begründung, dass der Maximalbetrag von € 2.000,-- gemäß § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 durch deren Anteil bereits erreicht sei.Bei der NÖ Mittelschule *** handle es sich um keine ganztägige Schulform im Sinne des § 46 Abs 4 leg.cit.. Die Nachmittagsbetreuung sei organisatorisch vom Schulbetrieb getrennt und werde ausschließlich mit Hortpersonal des A betrieben. Somit sei aber § 46 Abs 4 leg.cit. für die Kostenaufteilung im Sinne des § 7 Abs 11 leg.cit. nicht anzuwenden.

Da aber eine privatrechtliche Hortbetreuung außerhalb des Geltungsbereiches des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 liege, werde deren Ausgliederung aus der Gebarung der Mittelschule *** gefordert. Für den Hortbesuch sprengelfremder Schülerinnen und Schüler sei der Konsens mit den Wohnsitzgemeinden herzustellen bzw. eine differenzierte Tarifgestaltung vorzunehmen.Es werde die Verrechnungsform der Nachmittagsbetreuung für das Jahr 2022 bemängelt und die Aufhebung des Bescheides sowie die Neufestsetzung der Schulumlage 2022 ausschließlich für den Bereich des Schulbetriebes der Mittelschule *** beantragt.

Mit Schreiben vom 05.02.2022, hg. eingelangt am 15.02.2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Voranschlag der Mittelschulgemeinde *** für das Kalenderjahr 2022, der Einladung und der Niederschrift über die Sitzung des Mittelschulausschusses vom 11.10.2021, der Verständigungen gemäß NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der Rückmeldung der Stadt *** sowie Listen nach Gemeinden mit den namentlich genannten, zu Schulbeginn eingeschriebenen Schülerinnen und Schülern unter Anfügung der jeweilige Klassen vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.03.2022 wurde die belangte Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob die NÖ Mittelschule *** als ganztägige Schule (Schule mit Tagesbetreuung) geführt wird oder ob die Nachmittagsbetreuung in Form eines Horts organisiert ist, wobei diesfalls um Bekanntgabe des Rechtsträgers bzw. Erhalters des Horts ersucht wurde.

Mit Schreiben vom 13.05.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass es sich bei der NÖ Mittelschule *** um keine ganztätige Schule handle.Zwischen der Hauptschulgemeinde ***, jetzt Mittelschulgemeinde , und dem A bestehe ein aufrechter Vertrag über die Führung einer Hortbetreuung unter dem Namen „“. Diese Hortbetreuung sei ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der gegenständlichen Mittelschule.

Unter einem wurde der Vertrag über die Führung eines *** (Hort), abgeschlossen zwischen der Hauptschulgemeinde *** und dem A, datiert mit 28.03.2007, sowie eine Aufstellung der der NÖ Bildungsdirektion über die bewilligten ganztägigen Pflichtschulen in Niederösterreich vorgelegt.

2. Feststellungen:

Zu Schulbeginn des Schuljahres 2021/22 besuchten 61 aus der Marktgemeinde *** stammende Schülerinnen und Schüler die NÖ Mittelschule ***.

Die NÖ Mittelschule *** wird nicht als ganztägige Schulform geführt.

Das A betreibt seit dem 01.09.2007 in der NÖ Mittelschule *** von Montag bis Freitag zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr einen eingruppigen Hort unter dem Namen „***“.

Fünfzehn aus der Marktgemeinde *** stammende Schülerinnen und Schüler besuchten zu Schulbeginn des Schuljahres 2021/22 diesen Hort.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die unbedenkliche und unstrittige Aktenlage sowie die Stellungnahme der belangten Behörde zu der gegenständlichen Beschwerde vom 13.05.2022 samt Beilagen.

Die Feststellungen zur außerschulischen Hortbetreuung gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten, zwischen der damaligen Hauptschulgemeinde ***, nunmehr Mittelschulgemeinde , und dem A am 28.03.2007 abgeschlossenen Vertrag über die Führung einer Hortbetreuung ab dem 01.09.2007 unter dem Namen „“. Demnach führt das A in der NÖ Mittelschule *** einen eingruppigen Hort.

4. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LGBl 10/2021, lauten:

§ 2

Begriffe

[…]

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5. die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen,

7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.

Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schulerhalter getragen werden.

(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:

1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;

2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;

3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.

[…]

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.

[…]

§ 7

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

[…]

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

[…]

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,

2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,

4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,

5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.

(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Antragstellung erfolgt durch den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der sprengelfremden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl.

§ 45

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Wohnung für Schulleiter und Schulleiterinnen und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Erziehungsberechtigter,

7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hierfür erforderlichen Personals,

8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen,

9. der Beistellung von Bildungsmedien,

10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf,

12. des schulärztlichen Dienstes,

13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

[…]

§ 47

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

§ 49

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 50

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 90

Rechtsträger

(1) Rechtsträger von Horten können natürliche oder juristische Personen sein.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teile der Verordnung der Bildungsdirektion für Niederösterreich über die Schulsprengel der NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, GZ I-11072/259-2021, vom 02.09.2021, lauten:

„Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk ***

[…]

X ***


Gemeinden *** und ***

5. Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorgeschriebenen Schulumlage um eine zeitraumbezogene Leistung (Stichtag: Schulbeginn 2021/22) handelt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 85 zu § 66, mwH [Stand 1.7.2007, rdb.at]; weiters etwa VwGH 29.11.2011, 2010/10/0018). Es kommt daher die unter Punkt 4. dargelegte Rechtslage zur Anwendung (wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich selbst bei Heranziehung der aktuellen Rechtslage für den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt keine Änderung ergeben würde.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Nachmittagsbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend den Schulbetrieb ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).

In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung (Hort) in den Schulaufwand ist festzuhalten, dass wie zuvor ausgeführt die NÖ Mittelschule *** nicht als ganztägige Schulform geführt wird.

Außerhalb des Schulunterrichts wird an den Nachmittagen eine Hortbetreuung durch das A in den Räumlichkeiten der Mittelschule angeboten.

Bereits § 45 Abs 1 Pflichtschulgesetz 2018 konstatiert, dass unter dem Schulaufwand die Kosten der Schulerhaltung zu verstehen sind und wird in Abs 3 leg.cit. der Schulaufwand beispielhaft näher definiert.

Gemäß § 46 Abs 1 leg.cit. ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

Weiters ist in § 46 Abs 4 leg.cit. definiert, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist. Dies steht auch in Einklang mit § 2 Abs 4 Z 6 leg.cit. wonach unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule u.a. an ganztägigen Schulformen (Schulen in Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen zu verstehen ist.

Auch § 3 Abs 3 leg.cit. spricht davon, dass der gesetzliche Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen hat.

Demgegenüber steht der Hort als eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts (§ 2 Abs 13 leg.cit.).

Somit ist aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Differenzierung der Hort als außerhalb des Schulunterrichts angesiedelte Betreuung nicht dem Schulaufwand zuzurechnen. Hinzu kommt, dass Rechtsträger des Horts das A und nicht die Mittelschulgemeinde *** ist.

Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung stellen somit keine Kosten des Schulaufwandes dar, weshalb sie daher auch nicht in den Voranschlag über den Schulaufwand aufzunehmen waren.

Da für die Einbeziehung der Kosten für die außerschulische Nachmittagsbetreuung für 15 Schülerinnen und Schüler aus der Marktgemeinde *** keine Rechtsgrundlage besteht, ist daher zusammenfassend der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Vorschreibung der Schulumlage spruchgemäß abzuändern.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig anzusehen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und hängt die Lösung des Falles in rechtlicher Hinsicht ausschließlich von der Lösung von Rechtsfragen ab.

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung sohin aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen standen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117), konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH).

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