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LVwG-S-2636/001-2022•LVwG N LVwG-S-2636/001-2022
LVwG-S-2636/001-2022Landesverwaltungsgericht10.11.2022
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Antrag; Teilzahlung; Einbringlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. August 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung der aushaftenden Geldstrafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG durch monatliche Raten in der Höhe von € 60,- mit der Maßgabe stattgegeben, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 24. August 2022 einen Antrag auf Teilzahlung der mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. März 2020, Zl. *** aushaftenden Geldstrafe Strafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG.
1.2. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. *** vom 26. August 2022 abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass – mit Hinweis auf die „vorgelegte Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2022“ – angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Geldstrafe im aushaftenden Gesamtbetrag von € 4.250,- nicht in einem angemessenen Zeitraum bezahlt werden könne. Bei Bezahlung von monatlichen Raten in der Höhe von € 60,- würde ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren benötigt werden, um den Gesamtstrafbetrag abzutragen; ein derartig langer Zeitraum sei faktisch mit einer Uneinbringlichkeit gleichzusetzen. Darüber hinaus sei beim Beschwerdeführer nicht von einer hohen Zahlungsmoral auszugehen. Da sohin die gegenständliche Geldstrafe nicht einbringlich sei, sei der (neuerliche) Antrag auf Ratenzahlung abzuweisen gewesen.
1.3. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der nunmehrige Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er auf der Suche nach einem Nebenjob sei, um die Geldstrafe zu bezahlen und er sich außerdem die angepassten, niedrigeren Raten leisten könne. Schließlich führt er aus, dass er zahlungswillig sei und nicht auf Staatskosten leben möchte.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem verwaltungsbehördlichen Akt das Forderungsanmeldungsverzeichnis in der Insolvenzsache des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht *** zur Zl. *** sowie die schriftliche Auskunft des zuständigen Rechtspflegers, wonach die monatliche Teilquote des beschlossenen Zahlungsplanes € 500,05 beträgt, verlesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zudem vor, dass er nunmehr einen Nebenjob in Aussicht habe. Nach entsprechender Aufforderung am 21. Oktober 2022 legte er eine Anmeldebestätigung der ÖGK bei der B GmbH ab 20. Oktober 2022 sowie eine Gehaltsbestätigung mit einem ausgewiesenen Nettomonatseinkommen in der Höhe von € 790,20 vor.
1.5. Schließlich führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Abfrage zu den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung durch. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer seit 8. November 2021 (laufend) bei C, im D, und seit 20. Oktober 2022 (laufend) bei der B GmbH angestellt ist.
2.1. Der aushaftende Gesamtbetrag aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. März 2020, *** (bzw. LVwG 18. November 2020, LVwG-S-798/001-2020), für den der gegenständliche Antrag auf Ratenzahlung gestellt wurde, beträgt € 4.250,-.
2.2. Mit Beschluss des BG *** vom 27. September 2022, *** wurde der Zahlungsplan des den Beschwerdeführer betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens angenommen und eine Quote von 3,881%, zahlbar in 84 gleich großen monatlichen Teilquoten zu je 0,0462% (absolut: € 500,05) beschlossen.
2.3. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner Anstellung (seit 8. November 2021 – laufend) im D ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.066,18 netto.
2.4. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner Anstellung (seit 20. Oktober 2022 – laufend) bei der B GmbH ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 790,20 netto.
3.1. Der oben unter Pkt. 2 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
3.2. Die Feststellungen zu den Anstellungen und zum Einkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Abfrage zu den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung sowie dem Beschluss des BG *** vom 27. September 2022, ***.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52/1991, idF BGBl. I 58/2018 lauten:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
5.1. Die vom Beschwerdeführer gemäß § 54b VStG beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe voraus. Soweit – wie vorliegend – kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängten Geldstrafen mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sind (vgl. VfSlg.12.748/1991).
5.2. Gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Mit der Novelle BGBl. I 57/2018 zum VStG wurde diese Bestimmung dahin ergänzt, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung aufgeschoben wird (vgl. hiezu allgemein VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
5.3. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß § 54b VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. VfSlg. 12.255/1990).
Im Hinblick auf die Beurteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist in diesem Zusammenhang auch darauf abzustellen, ob die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können, ohne aufgrund der monatlichen Ratenzahlung, dabei gleichzeitig deutlich unter das Existenzminimum zu fallen (vgl. VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232) bzw. über kein die Pfändungsgrenze übersteigendes Einkommen mehr zu verfügen (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
5.4. Der Verwaltungsgerichtshof stellt darüber hinaus im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe auf die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes ab. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/13/0084).
Jedenfalls kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Laufzeit von rund sechs Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungserleichterung in einer Art gewährt würde, dass der Zahlungsanspruch niemals erfüllt werden könne und letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe (vgl. VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093; hingegen ist die Laufzeit einer Ratenzahlung von mehr als 60 Jahren im Ergebnis der Uneinbringlichkeit gleichzusetzen: VwGH 21.01.2004, 2001/16/0371).
5.5. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über ein Einkommen aufgrund von zwei Anstellungen in der Höhe von insgesamt € 1.856,36. Unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Teilquoten aufgrund seines Schuldenregulierungsverfahrens in der Höhe von € 500,05, verbleibt dem Beschwerdeführer auch bei einer monatlich zu leistenden Raten in der Höhe von € 60,- ein über der Pfändungsgrenze liegendes Einkommen (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Entrichtung von Strafzahlungen über einen Zeitraum von „mehr als 5 Jahre[n]“ „faktisch mit einer Uneinbringlichkeit gleichzusetzen“ sei, verkennt sie die von ihr selbst zitierte (LVwG Tirol 09.03.2021, LVwG-2021/26/0532 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2004, 2001/16/0371) sowie die oben angeführte Rechtsprechung, wonach jedenfalls bei einem Zeitraum der Abzahlung von 30 bzw. 60 Jahren von einer Uneinbringlichkeit auszugehen ist. Demgegenüber liegt bei Bezahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 60,00 über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren – vor dem Hintergrund der nunmehrigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers – noch kein „derart langer Zeitraum“ vor, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Uneinbringlichkeit gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093 zum Zeitraum von sechs Jahren).
5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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