LVwG N LVwG-AV-1567/001-2021

LVwG-AV-1567/001-2021Landesverwaltungsgericht14.11.2022

Regest

Finanzrecht; Rundfunkabgabe; Voraussetzungen; Abgabepflicht; Rundfunkempfangseinrichtung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1567/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1567.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von des A gegen den Bescheid der B GmbH vom 22. Juli 2021, Teilnehmernummer ***, betreffend Vorschreibung der NÖ Rundfunkabgabe zu Recht:

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich auf die Vorschreibung von Rundfunkgebühren gemäß dem NÖ Rundfunkabgabegesetz bezieht - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der B GmbH ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gerätekonstellation mit vier Monitoren, die jeweils ohne Antennenanschluss oder Tuner ausgestattet sind und an der keine Satellitenempfangsanlage oder kein DVB-T-Receiver angeschlossen sind. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer an seinem Standort über keine Fernseh- oder Radiogeräte.

1.2.

Der Beschwerdeführer „kündigte“ seinen Vertrag mit E-Mailnachricht vom 18.1.2021 zum 31.1.2021. Als „Kündigungsgrund“ nannte er die „Entfernung aller Rundfunkgeräte im Haushalt; NOGIS-Monitor angeschafft“. Der „NOGIS-Monitor“ sei „laut Urteil 2015/15/0015 vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebührenpflichtig.“ Das gelte auch für „Mobilempfangsgeräte (Smartphone / Laptop / Autoradio).“

Mit Schreiben vom 7.4.2021 teilte die B GmbH („B“) dem Beschwerdeführer mit, ein Ermittlungsverfahren nach § 6 Abs 1 RGG iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz („AVG“; BGBl 51/1991 idF BGBl I 58/2018) zur Feststellung der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers eingeleitet zu haben. Die B forderte den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe näher bezeichneter Informationen auf.

Mit E-Mail vom 8.4.2021 informierte die B den Österreichischen Rundfunk („ORF“) über die Einleitung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens. In einem räumte sie dem ORF gemäß § 8 AVG die Möglichkeit ein, sich zur Frage der Pflicht zur Leistung des ORF-Programmentgelts binnen 14 Tagen zu äußern.

Mit E-Mail vom 8.4.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, folgende Gerätekonstellation auf dem Standort ***, *** („Standort“) zu betreiben:

• Huawei HA35-22/AM (Router)

• Samsung Galaxy S9+ (Smartphone)

• Huawei P20 Lite (Smartphone)

• IPAD 6. Generation

• 2 Stand PCs ohne TV Karte

• NOGIS EVO 65“ (Monitor) + Google Chromecast + Amazon Fire TV Stick 4k

• AOC G2590PX (Monitor)

• 2x Samsung LS24D330HSX/EN (Monitor)

• Logitech ZI 20 (2.0 PC -Lautsprecher)

• LG BP250 (Blu-Ray Player)

• Nintendo Switch

• Sony Playstation 4 Pro

Er sei nicht im Stande zu beantworten, welche TV- und Radio-Programme er empfangen könne. Dies sei deshalb nicht möglich, weil wahrscheinlich der Empfangsschlüssel oder die Anschlussbuchse defekt wäre. Ein Radioempfangsgerät hätte er in seinem Haushalt nie besessen. Der Beschwerdeführer beziehe über das Produkt „***“, das über das Gerät Huawei HA35-22/AM konsumiert werde. Der Internetempfang erfolge vom Router via Hybrid (50% Festnetz. 50% LTE). wobei die Geräte das Internet über LAN und W-LAN empfangen würden. Den „Monitor“ verwende er „hauptsächlich für Konsolen bzw. Youtube (via Fire TV Stick)“.

Mit Schreiben vom 22.4.2021, der B per E-Mail übermittelt, nahm der ORF zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.4.2021 Stellung. Der ORF äußerte darin im Ergebnis seine Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Gebühren und insbesondere des ORF-Programmentgelts verpflichtet sei. Der ORF bezog sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers zur Gerätekonstellation, die „von Funktion und Aufmachung einem klassischen Rundempfangs gerät so weitgehend [gleiche], dass sie gleich wie eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 2 Abs 1 RGG zu behandeln“ sei. Der Entscheidung des VwGH vom 30.6.2015 zu [Ro] 2015/15/0015 sei keine vergleichbare Gerätekonstellation zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer könne weiters über seinen Router und das bezogene Internetprodukt Rundfunkprogramme konsumieren. Dem ORF erscheine eine auf die Technologie des Übertragungsweges gestützte Einschränkung des Begriffs der Rundfunkempfangseinrichtung dahingehend, dass die Übertragung über Internet aus dem Rundfunkbegriff herausführe, nicht rechtskonform. Eine solche Einschränkung würde zu einer nach Ansicht des ORF sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung zu Lasten der Hörfunkkonsumenten über „klassische“ Rundfunktechnologie (Terrestrik, Satellit, Kabel) im Vergleich zu Hörfunkkonsumenten via Internet/Streaming führen. Schließlich wies der ORF noch darauf hin, dass die gegenständliche Gerätekonstellation es auch jederzeit technisch erlauben würde, dass der Beschwerdeführer ein JPTV -Produkt oder ein Streaming-Angebot mit geschlossenem Benutzerkreis nutze, welches nach einer näher bezeichneten Literaturstelle jedenfalls zu „Kabel“ und damit „Rundfunk“ zu zählen sei.

Die B leitete die Stellungnahme des ORF vom 22.4.2021 an den Beschwerdeführer weiter, worauf dieser mit Schreiben vom 4.5.2021 antwortete. Darin führte der Beschwerdeführer aus, über keine Rundfunktechnologie zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, Rundfunk zu konsumieren. Die von ihm näher bezeichneten Geräte seien keine TV-Geräte, sondern vielmehr mit einem PC zu vergleichen. Die von ihm verwendeten Geräte könnten Kabel-, SAT- und Antennensender nicht empfangen, sodass eine Gebührenpflicht ausscheide.

Ein Router und ein Internetanbieter lieferten keine Rundfunkprogramme. Der Beschwerdeführer äußerte diesbezüglich seine Vermutung, dass das Produkt „“ mit dem Produkt „“ verwechselt worden wäre. Über dieses Produkt verfüge er nicht. Da er am Standort nicht in der Lage sei, Rundfunk zu empfangen, erwarte er die sofortige Einstellung des von der B eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.

1.3.

Mit dem Bescheid der B GmbH vom 22. Juli 2021, Teilnehmernummer: ***, wurden dem Beschwerdeführer jeweils für den Zeitraum von 1.2.2021 bis 31.7.2021 die Zahlung der folgenden Beträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die B GmbH vorgeschrieben:

EUR 9,12 an Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen und Fernseh-Empfangseinrichtungen nach § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (RGG; BGBl I 159/1999 idFBGBl I 70/2016);

EUR 113,58 (darin enthalten 10% Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 10,32) an ORF-Programmentgelten gemäß § 31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G; BGBl 379/1984 idF BGBl I 55/20 1 4) iVm dem Beschluss des Stiftungsrats des ORF vom 15.1 2.20 1 6;

EUR 2,88 an Kunstförderungsbeiträgen gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz; BGBl 573/1981 idF BGBl I 15/2015 bzwBGBI I 149/2020);

EUR 32,40 an NÖ Rundfunkabgaben gemäß § 2 NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ-LGBI 3610-0 idF NÖ-LGBI 69/2015).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfügte am Standort über (zumindest) eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 RGG. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird (1163/A BlgNR 20. GP 8).

Der Rundfunkkonsum nach RGG könne daher sowohl über „klassische“ Fernseher und Radios als auch – wie im gegenständlichen Fall - (bei Fernsehen) über einen bloßen Bildschirm mit eingebauten oder angeschlossenen Lautsprechern bzw (bei Radio) bloßen Lautsprechern erfolgen oder auch über ein Notebook. Der Hintergrund dieser weiten Auslegung liege in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Der mögliche Aufwand für ein Verbindungskabel oder einen Adapter (welche wohl nicht mehr als EUR 10 kosten) führe gegenständlich nicht dazu, dass keine Rundfunkempfangseinrichtung vorliege. Dies sei gegenständlich aber ohnehin ohne Belang, weil der Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen über den vorhandenen Router, den vorhandenen und insbesondere die beiden Monitore mit eingebauten Lautsprechern (NOGIS EVO 65“ und AOC G2590PX) möglich sei.

Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Programme des ORF tatsächlich empfange oder nicht. Die Betriebsbereitschaft sei für eine Gebührenpflicht ausreichend (§ 2 Abs 1 RGG). Das ist gegenständlich der Fall, weil dem Beschwerdeführer ein Rundfunkempfang jedenfalls mit geringfügigem Aufwand bzw. wenigen Handgriffen (Zusammenschließen von Bildschirm, allfälligen Lautsprechern, Amazon Fire TV Stick 4k bzw Google Chromecast und Internet) möglich sei.

Nach § 2 Abs 1 RGG begründe der Betrieb bzw die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangsanlage in einem Gebäude die Gebührenpflicht nach RGG und löse damit auch die Pflicht zur Zahlung der weiter oben genannten weiteren Gebühren und des ORF-Programmentgelts aus. Auf die für den Empfang von Rundfunk eingesetzte Technologie (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet) komme es nicht an. Alle Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht seien gegenständlich erfüllt.

Die belangte Behörde setzte sich in der Begründung auch ausführlich mit der Entscheidung des VwGH vom 30.6.20 1 5, Ro 20 1 5/15/0015 auseinander. Das Ergebnis der Entscheidung des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, sei aus gleichheitsrechtlicher Sicht in Verbindung mit dem BVG Rundfunk denkunmöglich und damit verfassungswidrig. Das BVG Rundfunk sei nach seinem Wortlaut und in historischer Hinsicht technologieoffen. Es verunmögliche eine Gebührenpflicht nicht. Im Gegenteil, zur Sicherstellung seiner verfassungsrechtlichen Garantien sei eine ausreichende öffentliche Finanzierung nötig, die auch über eine Entgeltpflicht für den Empfang von öffentlichem Rundfunk über Internet (Streaming) ermöglicht werde.

1.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestritt, dass die an seinem Standort vorhandene Gerätekonstellation als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren sei. Der Amazon Fire-TV-Stick sei als reines Streaminggerät nicht für die unmittelbare Wahrnehmung von Rundfunk bestimmt. Um Fernseh- oder Radioprogramme abzurufen, müssten, wie auch auf PCs und Tablets, extra Apps installiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof sei in der Entscheidung vom 30. Juni 2015 zu Ro 2015/15/0015 zu dem Ergebnis gekommen, dass PCs, Monitore oder Internet nicht unter den Rundfunkbegriff fallen. Die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht seien somit gegenständlich nicht erfüllt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die B GmbH legte mit Schreiben vom 13. September 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde einschließlich des bezughabenden Verwaltungsaktes vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen sowie in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2022, Zl. W147 2246415-1/10E.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2022, Zl. W147 2246415-1/10E.

2. Rechtslage:

2.1. NÖ Rundfunkabgabegesetz idF LGBl. 3610-1:

§ 1.

(1) Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, müssen an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

(2) Die NÖ Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999.

§ 2.

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,5 %

  • der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und

  • des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

§ 7.

(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die GIS. Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Für Zwecke der Abgabenverwaltung der NÖ Rundfunkabgabe können die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen bei der GIS eine Nachschau halten und hierbei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.

(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.

(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(5) Auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Abgabenbescheides kann die GIS die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.

Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die GIS von der Hereinbringung absehen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach § 6 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei § 86 Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 178/2004, sinngemäß anzuwenden ist.

§ 8.

(1) Die GIS muss das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich, und zwar jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner, abrechnen und den nach Abzug ihrer Vergütung (Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land abführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Die GIS ist berechtigt, 3,25 % der eingehobenen Beträge der Abgabe als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25 % beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die GIS einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten. Die GIS hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.

(4) Die GIS haftet für die Abrechnung und Abführung des Abgabenertrages. Die zur Vertretung der GIS berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der GIS obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden.

§ 9.

(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.

(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710, sowie zur Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten des Landes zu verwenden.

2.2. Rundfunkgebührengesetz:

§ 2.

(1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3.

(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[…]

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

§ 24.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befasst sich in der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob eine Abgabenpflicht des Beschwerdeführers betreffend das NÖ Rundfunkabgabegesetz besteht. Soweit sich die Beschwerde auf die im Spruch des angefochtenen Bescheids befindlichen Punkte betreffend ORF-Gesetz, Rundfunkgebührengesetz und Kunstförderungsbeitragsgesetz bezieht, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben und auf die Entscheidung desselben vom 4. November 2022, Zl. W147 2246415-1/10E, zu verweisen.

Unstrittig steht fest (vgl. BVwG vom 4. November 2022, Zl. W147 2246415-1/10E), dass der Beschwerdeführer über eine Gerätekonstellation mit vier Monitoren verfügt, die jeweils ohne Antennenanschluss oder Tuner ausgestattet sind und an der keine Satellitenempfangsanlage oder kein DVB-T-Receiver angeschlossen sind. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer an seinem Standort über keine Fernseh- oder Radiogeräte.

3.2.

Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes müssen Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 RGG an das Land eine Abgabe entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

Die NÖ Rundfunkabgabe ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. eine ausschließliche Landesabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 3 F-VG 1948 (vgl. VwGH 2009/17/0016).

Im konkreten Fall sind daher die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NÖ Rundfunkabgabegesetz zu prüfen, welche eine Pflicht zur Entrichtung einer Landesabgabe auslösen.

Zunächst ist daher zu prüfen, ob eine Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 RGG vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 2006/17/0039 und 2010/17/0022) knüpft das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 RGG ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude an. Nach § 3 Abs. 1 RGG ist die Gebühr für jeden Standort zu entrichten. Standort ist nach § 2 Abs. 2 letzter Satz RGG eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit. Nach § 2 Abs. 3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts oder des Namens vom Rundfunkteilnehmer, das ist der Gebührenpflichtige, unverzüglich dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (das ist nach § 4 Abs. 1 RGG die B GmbH) zu melden. Das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht sind von einer Meldung iSd § 2 Abs. 3 RGG unabhängig. Entscheidend ist für das Bestehen der Gebührenpflicht ausschließlich, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird.

Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Beschwerdefall daher nur, ob an dem im angefochtenen Bescheid genannten Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wurden.

3.3.

Im angefochtenen Bescheid qualifizierte die belangte Behörde die Monitore des Beschwerdeführers mit Lautsprechern, angeschlossenem Streaming-Media-Adapter und Internetanschluss als eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG. Sie führte dazu aus, dass es dafür nicht auf eine bestimmte Gerätekonstellation ankomme, entscheidend sei, dass dadurch der Rundfunkkonsum ermöglicht werde.

Demgegenüber erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2015, Ro 2015/15/0015, dass lediglich Geräte, die „Rundfunktechnologien“, also drahtlose Terrestrik, Kabelnetze oder Satellit verwenden, als Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG zu verstehen sind. Soweit ein Monitor über Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen kann, wäre er demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen, nicht jedoch ein Gerät mit Internetanschluss ohne Rundfunktechnologie.

Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Monitore mit Lautsprechern und einen angeschlossenem Streaming-Media-Adapter. Keines dieser Geräte verwendet jedoch „Rundfunktechnologien“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Am Standort des Beschwerdeführers sind somit keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden. Da die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß § 2 Abs. 1 RGG den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung voraussetzt, ist der Beschwerdeführer nach dem RGG kein Rundfunkteilnehmer.

Soweit die belangte Behörde ausführt, dass die Einschränkung des Rundfunkbegriffes auf bestimmte Technologien nicht von der Verfassungsbestimmung des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk gedeckt sei und der Ausschluss des Streamings zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Nutzern, die Programme über „klassische“ Rundfunktechnologien empfangen, und jenen, die die Programme über Streaming konsumieren, führe, ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2022 zu G 226/2021-12 zu verweisen. Darin wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rundfunkbegriff des RGG nämlich bestätigt: der Verfassungsgerichtshof legte genau diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen in § 31 Abs. 10, Abs. 17 und Abs. 18 ORF-G zugrunde und geht in seiner Entscheidung dem folgend davon aus, dass Personen, die über internetfähige Geräte verfügen, welche jedoch keinen Empfang von Rundfunk auf terrestrischem Weg, über Kabel oder Satellit ermöglichen, keiner Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren und, damit verknüpft, des Programmentgeltes unterliegen.

Hinsichtlich der wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Bestimmungen des ORF-G, welche die Programmentgeltpflicht an die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren knüpfen, wurde die Frist für das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 festgesetzt, bis zum Ablauf dieser Frist sind die Bestimmungen jedoch weiterhin anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG).

3.4.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer an seinem Standort nicht eine Gerätekonstellation mit Rundfunktechnologien und somit Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG betrieben bzw. betriebsbereit gehalten.

Daher wurde am gegenständlichen Standort in Niederösterreich eine Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 RGG nicht auslöst und ist auch eine Landesabgabe gemäß § 1 NÖ Rundfunkabgabegesetz nicht zu entrichten.

Die Vorschreibung der Rundfunkgebühren sowie der damit verbundenen NÖ Rundfunkabgabe erfolgte nicht zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von der Beschwerdeführerin beantragt, aber aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/15/0015 sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 226/2021-12 zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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