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LVwG-S-2503/001-2022•LVwG N LVwG-S-2503/001-2022
LVwG-S-2503/001-2022Landesverwaltungsgericht16.11.2022
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Tatort; Zuständigkeit; Verantwortlicher Beauftragter; Bewilligung; Auflage; Rechtskraft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 2022, ***, soweit sie sich auf Spruchpunkt 3. (Übertretung nach § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutz-gesetz 2000) bezieht, zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Spruch-punktes 3. (Bestrafung gemäß § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000) einschließlich der darauf bezüglichen Kostenbeitragsver-pflichtung im Ausmaß von € 320,- aufgehoben und das Strafverfahren im Rahmen des darin enthaltenen Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 36 Abs. 1 Z 31 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0
i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 9 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022, ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der C GmbH zusammen mit der abfallrechtlichen Genehmigung auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie sowie ein Abfallzwischenlager auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Der Bescheid wurde ausweislich des vorliegenden Rückscheins am 24. Jänner 2022 der C GmbH zugestellt, weites ua. der NÖ Umweltanwaltschaft (am 21. Jänner 2022); die D GmbH findet sich in der Zustellverfügung der Behörde hingegen nicht. Rechtsmittelverzichte liegen nicht vor.
1.2. Bereits im Zuge einer Kontrolle am 31. Jänner 2022 durch das Deponieaufsichts-organ kam es zu Beanstandungen, die zu einer Anzeige bei der Bezirkshaupt-mannschaft Baden wegen Übertretungen des AWG 2002 sowie des NÖ NSchG 2000 iVm Auflage 4 der obgenannten naturschutzrechtlichen Genehmigung führten. Im Laufe des durchgeführten Strafverfahrens wurden Meldungen des Inhaberwechsels nach § 64 Abs. 2 AWG 2002 vorgelegt. Während in einer Meldung vom 02. Februar 2022 davon die Rede ist, dass die mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 bewilligte Bodenaushubdeponie „nunmehr“ von der D GmbH betrieben würde, wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2022 der Abfallwirtschaftsbehörde mitgeteilt, dass der Inhaberwechsel (bereits) am 01. Oktober 2021 erfolgt sei.
1.3. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung, Äußerung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten sowie Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbehörde erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) das Straferkenntnis vom 16. August 2022, ***, mit dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: Siehe unten
Ort: Gemeinde ***, KG ***, Gst.Nr. ***
Tatbeschreibung:
1. Gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass bereits zumindest 5000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der vereinfachten Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde *** eingebracht wurde, ohne dies der Behörde zuvor anzuzeigen. Am 31. Jänner 2022 lag weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor, trotzdem wurden Abfälle in die Deponie eingebracht.
2. Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zur überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren haben der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die demgemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass unmittelbar nach erfolgter Errichtung eines Teilbereichs einer Deponie und vor erfolgter Einbringung der Abfälle, nämlich zumindest 5000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der vereinfachten Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde *** eingebracht wurde, ohne, dass die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung überprüfen wurde. Am 31. Jänner 2022 lag weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor, trotzdem wurden Abfälle in die Deponie eingebracht.
3. Mit Auflagepunkt 4 im Spruchteil VII. des Bescheides vom 20. Jänner 2022, ***, wurde Folgendes vorgeschrieben: „Die Verfüllung hat entsprechend dem Projekt abschnittsweise zu erfolgen. Abschnitt 3 darf somit erst verfüllt werden, wenn Abschnitt 1 fertig rekultiviert ist. Daraus resultiert, dass maximal 2 Verfüllabschnitte gleichzeitig offen sein dürfen.“ Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass bereits bis mindestens 31. Jänner 2022 Ablagerungen in den Deponieabschnitt 3 erfolgten, indem Aushubmaterial eingebracht wurde, obwohl der Abschnitt 1 noch nicht fertig rekultiviert ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.
§ 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 102/2002
zu 2.
§ 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007
zu 3.
Auflage 4 des Spruchteiles VII. (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 1.100,00108 Stunden § 79 Abs. 3 Z. 9
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 102/2002
zu 2. € 2.800,00 112 Stunden § 79 Abs. 2 Z. 17 Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr.
200/2021 iVm § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr.
102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007
zu 3. € 3.200,00222 Stunden§ 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000,
LGBl. 5500-11 idF LGBl. Nr. 26/2019 iVm
Auflage 4 des Spruchteiles VII.
(naturschutzrechtliche Bewilligung) des
Bescheides vom 20. Jänner 2022, ***
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro €710,00
Gesamtbetrag:€7.810,00“
Begründend legt die belangte Behörde zunächst den Verfahrensverlauf dar und stellt – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung – fest, dass der Beschwerdeführer abfallrechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter der D GmbH mit Sitz in *** sei und „bis zum 31.01.2022“ Ablagerungen in dem Deponieabschnitt 3 erfolgt seien, obwohl der Abschnitt 1 noch nicht fertig rekultiviert sei.
Beweiswürdigend stützt sich die Behörde auf die Aktenunterlagen, insbesondere die Anzeige „des Meldungslegers“ samt Mitteilungen zu einem Lokalaugenschein am 31. Jänner 2022.
In rechtlicher Hinsicht zitiert die belangte Behörde (unter anderem) § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ NSchG 2000 und die Auflage 4 des Spruchteils VII (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 20. Jänner 2022. Mit Bezug auf die Rechtfertigungsausführungen wird angemerkt, dass der Wortlaut der nicht erfüllten Auflage 4 eindeutig sei und keinen Interpretationsspielraum im Sinne der Rechtfertigungsangaben erlaube, weshalb auch der objektive Tatbestand dieses Delikts erfüllt sei. Weiters folgen Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Strafverfahrens. Begründet wird dieses Begehren hinsichtlich des Spruchpunktes 3. mit einer „fälschlichen Annahme einer Konsenswidrigkeit“, weil niemals zwei Deponieabschnitte gleichzeitig in Betrieb gewesen seien; zwar besage der Genehmigungsbescheid „vom 18.05.2022, ***“, dass der Deponieabschnitt 3 nicht vor Rekultivierung des Abschnittes 1 verfüllt werden dürfe; der Zweck, dass niemals drei Deponieabschnitte gleichzeitig verfüllt werden dürften, sei aber nicht vereitelt worden. Außerdem folgen Ausführungen zur Unangemessenheit der Strafe.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Strafakt vor.
1.5. Aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichtes obliegt die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1. und 2. (Übertretung gemäß AWG 2002) einem anderen Richter, sodass sich das gegenständliche Erkenntnis (und die damit im Zusammenhang stehende Prüfbefugnis) auf den Spruchpunkt 3. (Übertretung nach dem NÖ NSchG 2000) beschränkt.
1.6. Die vom Gericht kontaktierte Abfallwirtschaftsbehörde teilte diesem mit, dass bei ihr Rechtsmittelverzichte hinsichtlich des Bescheides vom 20. Jänner 2022, welcher ausweislich eines vorgelegten Rückscheines der Antragstellerin am 24. Jänner 2022 zugestellt worden ist, nicht eingelangt sind.
1.7. Die belangte Behörde legte dem Gericht weiters ein Schreiben des Beschwerde-führers vor, in welchem er die Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend macht, zuständig sei die Strafbehörde, in deren Sprengel sich der Sitz der D GmbH befindet (also die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha).
Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und des Gerichts.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NSchG 2000
§ 36 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
VStG
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(…)
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
AWG 2002
§ 42.(1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
(…)
§ 56.(1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der D GmbH mit Sitz in *** (also im Bezirk Bruck an der Leitha) dafür bestraft, dass beim Betrieb einer Deponieanlage in der Gemeinde *** (also im Bezirk Baden) eine Auflage nicht eingehalten worden wäre.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur der Verwaltungs-gerichtshofes die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht hat, weil die maßgeblichen Dispositionen und Anordnungen betreffend den Betrieb der Bodenaushubdeponie am Unternehmenssitz im Bezirk Bruck an der Leitha getroffen worden wären, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur als für die Zuständigkeit gemäß 27 Abs. 1 VStG maßgeblicher Ort der Begehung der Sitz der Unternehmens-leitung maßgeblich ist, wenn das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen befugte Organ zur Verantwortung gezogen wird (zB VwGH 12.07.2012, 2011/02/0029); anderes gilt, wenn ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 leg. cit. bestraft werden soll; hier ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die Betriebsstätte maßgeblich, etwa wenn dort eine genehmigungspflichtige Betriebs-anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben wurde (zB VwGH 30.03.1993, 92/04/0241, betr. eine gewerberechtlich bewilligungspflichtige Betriebsanlage). Diese Konstellation ist mit der – nach dem Tatvorwurf – konsens-widrigen Betriebstätigkeit wie im vorliegenden Fall vergleichbar. Aus diesem Grund ist von einem Tatort am Standort der in Rede stehenden Bodenaushubdeponie auszugehen, sodass die Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.
3.2.3. Allerdings führt die Beschwerde (im hier entscheidungsgegenständlichen Punkt) aus anderen Gründen zum Erfolg.
3.2.4. Zum einen wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung einer Auflage bestraft, welche mangels Rechtsverbindlichkeit jedenfalls im Zeitraum „bis zum 31. Jänner 2022“ noch gar keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben konnte. Da Auflagen als belastende Einschränkungen einer Bewilligung deren Schicksal teilen, konnte, da die Bewilligung (bei einer Zustellung an die Parteien frühestens mit Ausfertigung am 20. Jänner 2022) auch am spätest in Betracht kommenden Zeitpunkt (am 31. Jänner 2022) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, auch die Auflage noch nicht wirksam werden und daher nicht übertreten werden (allenfalls lag somit nicht ein konsens-widriger, sondern – mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bewilligung - ein konsensloser Betrieb vor, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet wird). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Wortlaut der Strafnorm hinzuweisen, welche ausdrücklich auf „rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen“ abstellt, worunter nur die (formelle) Rechtskraft des Bescheides verstanden werden kann (abgesehen von Fällen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision). Daran ändert auch die Bestimmung des § 56 AWG 2002 nichts, da ein Betrieb während eines lediglich vom Konsensinhaber angestrengten Rechts-mittelverfahrens notwendigerweise frühestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für die übrigen Parteien des Verfahrens in Betracht kommt, da erst dann feststeht, dass – gegebenenfalls mit Ausnahme des Antragstellers – niemand ein Rechtsmittel erhoben hat. Im vorliegenden Fall hätte jedoch beispielsweise die Umweltanwalt-schaft gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 AWG noch Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht ergreifen können.
3.2.5. Mangels Rechtswirksamkeit von Genehmigung und Auflage konnte diese „bis zum 31. Jänner 2022“ schon begriffsnotwendig nicht verletzt sein. Damit konnte der Beschwerdeführer von vornherein die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen haben und durfte dafür auch nicht bestraft werden.
Es brauchte daher auch nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls wann bei einer Sachverhaltskonstellation wie der gegenständlichen („Inhaberwechsel“ bei einer rechtlich noch nicht existierenden Anlage, Erteilung der Genehmigung an die Grundeigentümerin nach Inhaberwechsel, bei unveränderten Eigentumsverhältnis-sen) Rechte und Pflichten der der Grundeigentümerin C GmbH erteilten Bewilligung auf die D GmbH übergehen konnten bzw. über-gegangen sind.
3.2.6. Davon abgesehen, verstößt das vorliegende Straferkenntnis im Spruchpunkt 3. auch gegen das Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162) müssen im Falle des Vorwurfs eines Tatzeitraums sowohl Beginn als auch Ende des vorgeworfenen Verhaltens entsprechend (durch kalendermäßige Angaben) konkretisiert sein. Ein Tatvorwurf hinsichtlich des Beginns fehlt im vorliegenden Fall vollkommen und lässt sich auch nicht anhand einer Verfolgungshandlung näher bestimmen. Eine Korrektur durch das Gericht käme daher nicht in Betracht.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass dem Beschwerdeführer (im Spruch-punkt 3.) keine Tat vorgeworfen wurde, die die ihm angelastete Verwaltungs-übertretung bilden würde.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis Folge zu geben, das Straferkenntnis im spruchgegenständlichen Rahmen aufzuheben und das Strafverfahren insoweit einzustellen.
3.2.8. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG nicht.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, handelte es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die (zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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