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LVwG-S-2386/001-2022•LVwG N LVwG-S-2386/001-2022
LVwG-S-2386/001-2022Landesverwaltungsgericht18.11.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Maskenpflicht; FFP2-Maske; ärztliches Attest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Covid19Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a.Die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG lautet:
„§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022, iVm § 13 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II 46/2022“
b.Die Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 3 VStG lautet:
„§ 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022”
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe während einer Demonstration keine FFP2Maske getragen, obwohl bei Zusammenkünften im Freien eine Maske zu tragen gewesen wäre. Wegen Verletzung näher genannter Bestimmungen des Covid-19-MG und der 4.Covid-19-MV wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, der Tatbestand sei erwiesen, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Maskenbefreiungsattest“ entspreche nicht den Erfordernissen des § 55 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) und sei somit nicht geeignet, als Bescheinigung der Ausnahme zu gelten.
In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren oder die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einleitung von Ermittlungen gegen namentlich genannte „an diesem Rechts- und Verfassungsbruch Beteiligte“ (so die Beschwerdeführerin wörtlich).
Begründend führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, dass sämtliche Corona-Maßnahmen verfassungswidrig seien, da keine Eingriffssituation bzw. echte Notsituation vorliege und das Tragen von Masken gemäß zahlreichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich sei. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Verordnungsprüfverfahren V 11/2022-4 den zuständigen Bundesminister bereits aufgefordert, bis zum 18. Februar zahlreiche Auskünfte zu erteilen, um die Verfassungsmäßigkeit der erlassenden Corona-Maßnahmen wie Lockdown und Maskenpflicht zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass der Bundesminister keine dieser Fragen beantworten könne und der Verfassungsgerichtshof sämtliche rechtswidrigen Corona-Maßnahmen aufheben werde. Die Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen und sie verfüge über mehrere ärztliche Atteste, die sie vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes befreien würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bereits einmal die Gültigkeit des aktuellen Attests anerkannt, dieses Attest bestätige auch den Inhalt der anderen Atteste. Weiters sei das Tragen einer Maske gemäß § 9 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe als Mensch und Bürger das Recht auf Widerstand gegen diese „kriminelle Staatsgewalt“. Dieses Recht nehme die Beschwerdeführerin in Anspruch.
Mit Schreiben vom 25. August 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
3. Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsakt zu LVwGS433/0012022 und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Zur Sache befragt gab die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen – an, sie verfüge über ein Maskenbefreiungsattest von B und zwei Atteste von C. Wegen Migräne sei sie schon längere Zeit nicht mehr bei einem Allgemeinmediziner gewesen, sondern sie behandle diese auf andere Methoden, sie mache insbesondere Atemtechnikübungen. Wenn sie einen Migräneanfall habe, helfe nichts Anderes als verdunkeln. Sie merke es, wenn ein Migräneanfall anziehe. Vor Erstellung des zweiten Maskenbefreiungsattests sei sie von Frau C „klassisch“ untersucht worden. C habe gesagt, einen Befund mache sie nicht, eine Diagnose habe auf einem Attest eigentlich keinen Platz.
Die Beschwerdeführerin nahm am 6. Februar 2022 um 14.42 Uhr in ***, ***, als Zuhörerin an einer Demonstration teil und trug dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (in der Folge: MNS).
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines MNS lag nicht vor; insbesondere lagen keine gesundheitlichen Gründe vor, aus denen der Beschwerdeführerin das Tragen eines MNS nicht zugemutet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsakt zu LVwG-S-433/001-2022, aus der Beschwerde und aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2022.
Die Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin insbesondere die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht vorliegt, gründet in folgenden Überlegungen: Im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin eine als „Ärztliches Attest (lt. Covid-19-LV §11 Abs.3 197.Verordnung vom 30.04.2020)“ bezeichnete ärztliche Bestätigung vom 21. August 2020, ausgestellt von B, mit folgendem Inhalt vor: „Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftliche belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“ Das Schreiben enthält im Kopf Name und Anschrift des ausstellenden Arztes und den Namen und die Adresse der Beschwerdeführerin. Weiters legte sie eine als „Maskenbefreiungsattest“ bezeichnete ärztliche Bestätigung vom 2. Juni 2021, ausgestellt von C, mit folgendem Inhalt vor: „Ich ordne an, dass Frau A aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske/FFP2-Maske tragen darf.“ Das Schreiben enthält im Kopf Name und Anschrift der ausstellenden Ärztin und ist an die Beschwerdeführerin adressiert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin sodann eine weitere als „Maskenbefreiungsattest“ bezeichnete ärztliche Bestätigung von C, datiert mit 29. Juni 2022, vor. Auch dabei handelt es sich um ein Schreiben, das im Kopf Name und Anschrift der ausstellenden Ärztin in Österreich enthält und an die Beschwerdeführerin adressiert ist. Es wurde im Laufe eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-S-433/001-2022) erstellt und hat – nach den Angaben „Maskenbefreiungsattest“ sowie Name und Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin – folgenden Inhalt: „Diagnose: Kopfschmerzen, Atemnot, Migräne, Schwindel, Beklemmungsgefühl, Kollapsneigung. Es wird hiermit empfohlen, dass Frau A aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske/FFP2-Maske tragen darf.“ Weiters folgen im Schreiben ein Stempel und die Unterschrift der Ärztin.
Die ärztliche Bestätigung von B vom 21. August 2020 enthält keine Angaben über den körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Auch die ärztliche Bestätigung von C vom 2. Juni 2021 enthält keine derartigen Aussagen oder eine nachvollziehbare Beurteilung eines Sachverhaltes. Diese Bestätigungen reichen somit zur Glaubhaftmachung der Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht aus. Zwar sind im „Maskenbefreiungsattest“ vom 29. Juni 2022 diverse Angaben (Kopfschmerzen, Atemnot, Migräne, Schwindel, Beklemmungsgefühl und Kollapsneigung) enthalten. Die nicht weiter erläuterte Aufzählung unterschiedlicher Erkrankungen und deren Darstellung als „Diagnose“ lässt aber nicht erkennen, welche konkrete Aussage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen wird bzw. welcher Sachverhalt wie beurteilt wird. Die ärztliche Bestätigung lässt offen, aus welchen konkreten Gründen es der Beschwerdeführerin – insbesondere auch für einen begrenzten Zeitraum – unzumutbar sein sollte, einen MNS zu tragen. Die bloße Aufzählung lässt auch Zweifel daran entstehen, ob das Attest nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und genauer Erhebung der im Zeugnis angeführten Tatsachen erfolgt ist. Vor allem aber kann aus dem Wortlaut des Attests „es wird hiermit empfohlen“ nicht abgeleitet werden, dass das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen „unzumutbar“ gewesen wäre. Im Übrigen enthält die Bestätigung vom 29. Juni 2022 keine Aussage zu einer allfälligen Unzumutbarkeit zum Tatzeitpunkt (6. Februar 2022).
Mit den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen kann somit das Vorliegen der Ausnahme nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. § 21 Abs. 2 4. COVID-19-MV).
6.1. Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022, können beim Auftreten von COVID19 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist. In einer derartigen Anordnung können Zusammenkünfte an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden.
Gemäß § 13 Abs 6 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II 46/2022, ist bei Zusammenkünften (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953) in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, bei Zusammenkünften nach § 13 Abs 6 Z 2 leg. cit. (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953) gilt dies auch im Freien. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Gemäß § 20 Abs. 4 Z 8 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung ist der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellten Bestätigung nachzuweisen.
6.2. Soweit die Beschwerde die Gesetzwidrigkeit der anzuwendenden Verordnung bzw. der dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetze behauptet ist Folgendes zu erwidern:
Der VfGH hat zuletzt betreffend des Tragens eines MNS beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten eine Gesetzwidrigkeit der dies anordnenden Verordnung nicht erkannt und u.a. Folgendes ausgesprochen (VfGH vom 10. Juni 2021, V 35/2021, Rz 35):
„Der BMSGPK hat damit hinreichend dargelegt, auf welcher Informationsbasis bzw. auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung in § 2 Abs. 1a COVID-19-LV idF BGBl. II 398/2020 zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten getroffen wurde. Dem BMSGPK ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er auf Basis der in den vorgelegten Verordnungsakten dokumentierten Entscheidungsgrundlagen (vgl. insbesondere die Empfehlung der Corona-Kommission vom 10. September 2020 sowie das Gutachten zur Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes vom 28. Juli 2020) diese – nicht sehr eingriffsintensive – Maßnahme für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 14. September 2020 bis einschließlich 20. September 2020 für geeignet und erforderlich hielt, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.“
Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Covid-19-MG vorgesehenen Maßnahmen mit den übergeordneten verfassungsgesetzlichen Vorgaben, insbesondere mit den Grundrechten grundsätzlich vereinbar sind (vgl. VfSlg 20.398; VfSlg 20.399). Vor diesem Hintergrund sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Beschwerde nicht veranlasst, einen Normenprüfungsantrag betreffend die anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
6.3. Ob die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Verpflichtung zum Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, ist eine glaubhaft zu machende Tatsache. Diese knüpft nicht an die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern an die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. VwGH 7. Februar 2022, Ra 2021/03/0277).
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts (Beweismaß) reicht jedoch die Glaubhaftmachung. Der Betreffende hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Dass der Ausnahmegrund durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, schränkt die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, ein. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seine Beweiswürdigung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Februar 2022, Ra 2021/03/0277) durchgeführt. Wie bereits ausgeführt konnte die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin das Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, durch die ärztlichen Bestätigungen nicht glaubhaft gemacht werden.
6.4. Wie bereits festgestellt, nahm die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2022 um 14.42 Uhr in ***, ***, als Teilnehmerin an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Z 2 der 4. Covid19Maßnahmenverordnung teil. Sie trug dabei keinen MNS, obwohl dies verpflichtend vorgesehen wäre. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung – insbesondere eine „Befreiung“ aus gesundheitlichen Gründen – lag nicht vor. Im vorliegenden Fall ist somit der objektive Tatbestand gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022, iVm § 13 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II 46/2022, erfüllt. (Die seitens der belangten Behörde angenommenen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes sind nicht einschlägig.)
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamskeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26. Juni 2018, Ra 2016/05/0005). Da die Beschwerdeführerin derartiges nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihr die Tat auch subjektiv vorwerfbar.
6.5. Zur Strafbemessung ist zunächst auf § 19 VStG zu verweisen, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen der hier anzuwendenden Strafsanktionsnorm § 8 Abs. 8 Z 3 Covid19-MG reicht von 50 bis 500 Euro. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich der Schutz von Leben und Gesundheit, ist als sehr hoch anzusehen und erweist sich die Intensität der Beeinträchtigung durch das Nichttragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, enganliegenden Schutzvorrichtung innerhalb eines Demonstrationszugs durch die Beschwerdeführerin keinesfalls als bloß geringfügig.
Betreffend die Beschwerdeführerin ist vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen; Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ist unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit, eines Einkommens von 1 700 Euro netto, einer Sorgepflicht sowie des hier anzuwendenden Strafrahmens von 50 bis 500 Euro eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro als tat-, schuld- und täterangemessen anzusehen.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll (und sie von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat abgehalten werden soll), sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10. April 2013, 2013/08/0041). Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden aus (vgl. VwGH 28. Mai 2019, Ra 2018/02/0289).
6.6. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, wobei die verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG und die Strafsanktionsnormen gemäß § 44a Z 3 VStG spruchgemäß zu präzisieren waren (vgl. zB VwGH 14. Mai 2019, Ra 2018/16/0032 sowie VwGH 6. August 2020, Ra 2020/09/0013).
Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).
6.7. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (zB VwGH 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).
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