Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-S-1743/001-2022•LVwG N LVwG-S-1743/001-2022
LVwG-S-1743/001-2022Landesverwaltungsgericht19.11.2022
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Betretungs- und Annäherungsverbot; Schutzbereich; einstweilige Verfügung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 26.04.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird § 50 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
a.die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf den Betrag von 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird;
b.der letzte Satz der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ersetzt wird und wie folgt lautet: „Zu diesem Zeitpunkt war das gegen Sie am 20.6.2021 verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot noch aufrecht.“;
c.die Übertretungsnorm lautet: „§ 84 Abs. 1b Z 1 SPG, idF. BGBl. I Nr. 105/2019, iVm. § 38a SPG, idF. BGBl. I Nr. 86/2021“; und
d.die Strafnorm lautet: „§ 84 Abs. 1b Z 1 SPG, idF. BGBl. I Nr. 148/2021“
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 90,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom 26.04.2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion ***, wurde Ihnen, gemäß § 38a Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG das Betreten der Wohnung in ***, ***, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern untersagt (Betretungs- und Annäherungsverbot) und haben Sie am 4.7.2021, gegen 17.00 Uhr, als Gefährder iSd § 38a SPG den vom Betretungsverbot umfassten Bereich betreten, indem Sie sich vor den Eingangsbereich der Wohnung in ***, *** begeben haben um Ihre persönlichen Fahrnisse abzuholen. Aufgrund eines Antrages auf Einstweilige Verfügung nach § 382c EO vom 1.7.2021 war das Betretungs- und Annäherungsverbot noch aufrecht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 84 Abs 1b Z 1 iVm § 38a SPG“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 84 Abs. 1b erster Fall SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 15,-.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt den vom Betretungsverbot umfassten Bereich betreten habe. Ebenso sei aktenkundig, dass die gefährdete Partei mit 1.7.2021 einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO gestellt habe. Diese sei am 5.7.2021 vom Bezirksgericht *** erlassen worden. Aus der Anzeige ergebe sich, dass die Polizei keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe herstellen können, ebenso habe dieser von sich aus nicht die Polizei informiert bzw. nachgefragt, ob ihm das Betreten des Schutzbereiches zum Tatzeitpunkt bereits erlaubt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe somit zumindest fahrlässig gehandelt. Zur Strafbemessung sei auf § 19 VStG zu verweisen. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend nichts zu werten gewesen.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er habe Frau B kontaktiert und mit ihr vereinbart, dass er seine Habseligkeiten von der Wohnung abholen wolle. Frau B habe den Beschwerdeführer nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine einstweilige Verfügung beantragt hätte. Ernst nach dem Termin bei Frau B habe die Polizei den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich das Betretungs- und Annäherungsverbot durch den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung verlängert hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich aktiv darum bemühen müsse, ob eine einstweilige Verfügung beantragt worden sei oder nicht.
3.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer A, geb. am ***, sprachen Beamte der Polizeiinspektion *** am 20.6.2021, um 11:30 Uhr, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG für den Schutzbereich ***, ***, aus. Der Schutzbereich erstreckte sich auf die Wohnung an dieser Adresse samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung. Gefährdete Partei war Frau B, geb. am ***, welche an der genannten Adresse wohnte. Von der Sicherheitsbehörde wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht aufgehoben.
3.2. Die gefährdete Partei stellte am 1.7.2021 beim Bezirksgericht (BG) *** einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Am 5.7.2021 erließ das BG *** eine einstweilige Verfügung nach § 382c Exekutionsordnung, GZ. ***. Die Einstweilige Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zunächst am 7.7.2021 durch Hinterlegung zur Abholung beim BG *** gemäß § 23 ZustG zugestellt, zusätzlich wurde sie dem Beschwerdeführer an die Adresse ***, ***, übermittelt und von ihm am 20.7.2021 übernommen.
3.3. Am 4.7.2021, gegen 17:00 Uhr, betrat der Beschwerdeführer die Wohnung an der Adresse ***, ***. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich Frau B ebenfalls in der Wohnung auf. Ein Freund des Beschwerdeführers, C, nahm zunächst telefonisch Kontakt mit der gefährdeten Partei auf. Anschließend fuhren der Beschwerdeführer und Herr C zur Wohnung. Dort öffnete Frau B die Tür. Der Beschwerdeführer fragte Frau B beim Eingang, ob die Polizei zu verständigen wäre, oder, ob er seine Habseligkeiten aus der Wohnung mitnehmen dürfe. Frau B verneinte das Erfordernis der Verständigung der Polizei und ließ den Beschwerdeführer in die Wohnung. Sie erwähnte ihm gegenüber nicht, dass sie bereits einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht *** gestellt hatte.
3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.100,-. Er hat derzeit finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von € 40.000,- und eine Sorgepflicht. Monatlich hat er für seine Mietwohnung € 390,- Miete und ca. € 130,- monatlich für Gas und Strom aufzuwenden.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, sowie in den Gerichtsakt. Weiters hat es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Die Feststellungen waren einerseits auf Grund des Akteninhaltes zu treffen, so ist das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot, als auch die Einstweilige Verfügung vom 5.7.2021 im Akt dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat deren Existenz auch nicht bestritten. Ebenso hat er zugegeben, am 4.7.2021 in der angeführten Wohnung gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die Wohnung betreten hatte, noch nichts vom Antrag der gefährdeten Partei auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gewusst hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Privatanzeige von Frau B, welche sich insofern mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckt.
5.1. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), idF. BGBl. I Nr. 86/2021, lautet auszugsweise:
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) […]
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) – (9) […]
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) […]
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
5.2. § 84 SPG, idF. BGBl. I Nr. 148/2021, lautet auszugsweise:
„§ 84. (1) – (1a) […]
(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der
[…]“
Erwägungen:
6.1. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 4.7.2021, gegen 17:00 Uhr, die Wohnung an der Adresse ***, ***, betreten. Er hat sich somit innerhalb des Schutzbereiches, welcher vom Betretungs- und Annäherungsverbot, das ihm gegenüber am 20.6.2021 ausgesprochen wurde, umfasst war, aufgehalten.
Fraglich ist an dieser Stelle, ob das genannte Betretungs- und Annäherungsverbot zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in der Wohnung war, noch aufrecht war. Gemäß § 38a Abs. 10 erster Satz SPG endet ein Betretungs- und Annäherungsverbot zunächst zwei Wochen nach seiner Anordnung. Die Berechnung der Fristen richtet sich dabei nach § 38a Abs. 12 SPG, welcher auf die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verweist.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gegenständliches Betretungs- und Annäherungsverbot wurde nun am 20.6.2021, um 11:30 Uhr, ausgesprochen. Da die Frist des Betretungs- und Annäherungsverbotes in Wochen bemessen wird (vgl. § 38a Abs. 10 SPG), endete es nach den Fristenbestimmungen somit grundsätzlich mit Ablauf des 4.7.2021. Mit Ablauf dieses Tages endete die Zwei-Wochen-Frist. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot um 11:30 Uhr ausgesprochen wurde, da es auf den Ablauf des letzten Tages der Frist ankommt.
Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot am 4.7.2021, gegen 17:00 Uhr, als der Beschwerdeführer die Wohnung betreten hatte, noch aufrecht war. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die gefährdete Partei bereits am 1.7.2021 einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eingebracht hat, von dem der Beschwerdeführer am 4.7.2021 noch nicht in Kenntnis war. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung war das Betretungs- und Annäherungsverbot nämlich jedenfalls noch aufrecht.
Insofern hat der Beschwerdeführer gegen § 84 Abs. 1b Z 1 SPG verstoßen. Demnach begeht nämlich ein Gefährder, der den vom Betretungsverbot gemäß § 38a SPG umfassten Bereich betritt, eine Verwaltungsübertretung. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer objektiv zu verantworten.
6.2. Zur subjektiven Tatseite:
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat.
Da es fallbezogen nicht darauf angekommen ist, ob die gefährdete Partei den Beschwerdeführer in Kenntnis darüber gesetzt hat, dass sie bereits einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eingebracht hat, war das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht geeignet, ihn zu entlasten.
Gemäß § 38a Abs. 3 SPG darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen. Der Beschwerdeführer hätte demnach, bevor er den Schutzbereich betreten hat, mit der Polizei Kontakt aufnehmen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen. Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer um ein korrektes Verhalten bemüht war, jedoch im Irrtum über die Dauer des verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes war. Er hat deshalb im Ergebnis zwar nicht grob schuldhaft, aber doch fahrlässig gehandelt.
7.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die gefährdete Partei dem Beschwerdeführer, kurz bevor er die Wohnung betreten hat, auf dessen explizites Nachfragen hin zu verstehen gegeben hat, dass die Anwesenheit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erforderlich sei. Außerdem hat sie ihn nicht darüber informiert, bereits einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim BG *** eingebracht zu haben. Auch wenn an dieser Stelle anzumerken ist, dass es zur Erfüllung der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht darauf ankommt, ob die gefährdete Partei einem Betreten des Schutzbereiches durch den Gefährder zustimmt (oder eben nicht), so kann ein gravierendes Verschulden des Beschwerdeführers fallbezogen nicht erkannt werden (s.o.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Einkommen von € 1.100,- netto eine Sorgepflicht hat und monatlich ca. € 520,- für seine Mietwohnung aufwenden muss. Diese Wohnkosten sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als unangemessen zu beurteilen.
Daraus folgt bei Anwendung der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe fallbezogen auf € 80,- herabzusetzen war.
7.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren ebenso neu festzusetzen. Die Spruchkorrektur ergibt sich aus den höchstgerichtlichen Vorgaben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.