LVwG N LVwG-AV-1227/001-2019

LVwG-AV-1227/001-2019Landesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; teilstationärer Dienst; Drittelregelung; soziale Härte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1227/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1227.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Mai 2019, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als der jeweilige Kostenbeitrag der Frau A für folgende Zeiträume zu lauten hat:

von 05.10.2015 bis 31.10.2015: € 49,47

von 01.03.2016 bis 23.03.2016: € 42,14

von 24.03.2016 bis 31.03.2016: € 13,90

von 01.06.2016 bis 04.06.2016: € 7,18

von 05.06.2016 bis 30.06.2016: € 43,85

von 01.03.2017 bis 13.03.2017: € 21,22

von 18.03.2017 bis 31.03.2017: € 100,16

von 01.09.2018 bis 17.09.2018: € 125,68

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die übrigen vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeiträge bestätigt.

Diese Kostenbeiträge sind bis zum 30. April 2023 an die belangte Behörde auf ihr angegebenes Konto zu überweisen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Sofern Frau A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, diese Kostenbeiträge bis zum 30. April 2023 zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Die NÖ Landesregierung bewilligte mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 8. Oktober 2015, Zl. ***, der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte B der C GmbH in *** in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis zum 13. März 2017, wobei in diesem Bescheid gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Kosten für diesen Aufenthalt in der Höhe von derzeit € 1.397,90 monatlich vorläufig das Land Niederösterreich trägt und die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten hat.

Weiters bewilligte die NÖ Landesregierung mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 16. März 2017, Zl. ***, der Beschwerdeführerin den stationären Aufenthalt in der D der E GmbH, ***, *** in der Zeit vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018, wobei in diesem Bescheid gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Kosten für diesen Aufenthalt in der Höhe von derzeit € 227,76 täglich vorläufig das Land Niederösterreich trägt und die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten hat.

Im Zuge der Ermittlungen stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin vom AMS Notstandshilfe in folgender Höhe bezog:

von 05.10.2015 bis 23.03.2016: täglich € 26,20

von 24.03.2016 bis 04.06.2016: täglich € 24,89

von 05.06.2016 bis 13.03.2017: täglich € 23,35

von 14.03.2017 bis 17.09.2018: täglich € 22,18

Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 35 Abs. 1 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 5 Z. 1 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 15. Mai 2019, Zl. ***, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte B der C GmbH in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis zum 13. März 2017 folgende Kostenbeiträge zu leisten:

„von 05.10.2015 bis 23.03.2016 monatlich € 56,80,

von 24.03.2016 bis 04.06.2016 monatlich € 53,90 und

von 05.06.2016 bis 13.03.2017 monatlich € 50,60“.

und im Spruchpunkt II. für den stationären Aufenthalt in der D der E GmbH, ***, *** in der Zeit vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018 folgenden Kostenbeitrag zu leisten:

„von 18.03.2017 bis 17.09.2018 monatlich € 221,80.“

Diese Kostenbeiträge sind an die belangte Behörde auf das angegebene Konto zu überweisen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2015 bis zum 13. März 2017 teilstationär in der Tagesstätte B der C GmbH in *** und vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018 stationär in der D der E GmbH, ***, *** befunden hat, wobei die Kosten dafür vom Land Niederösterreich getragen wurden. Sie bezog vom AMS ein Einkommen aus Notstandshilfe in folgender Höhe:

von 05.10.2015 bis 23.03.2016: täglich € 26,20

von 24.03.2016 bis 04.06.2016: täglich € 24,89

von 05.06.2016 bis 13.03.2017: täglich € 23,35

von 14.03.2017 bis 17.09.2018: täglich € 22,18

und hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet.

Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis zum 13. März 2017 in der Tagesstätte B der C GmbH teilstationär für einen begrenzten Zeitraum (bis max. 3 Jahre) betreut wurde, muss sie gemäß § 35 NÖ SHG 2000 iVm §§ 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln einen Kostenbeitrag von einem Drittel ihres anrechenbaren Einkommens leisten. Der Kostenbeitrag beträgt daher unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes der Maßnahme vom 5. Oktober 2015 bis zum 23. März 2016 monatlich € 56,80, vom 24. März 2016 bis zum 4. Juni 2016 monatlich € 53,90 und vom 5. Juni 2016 bis zum 13. März 2017 monatlich € 50,60.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018 in der D der E GmbH, ***, *** stationär für einen begrenzten Zeitraum (bis max. 3 Jahre) betreut und muss sie gemäß § 35 NÖ SHG 2000 iVm §§ 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln einen Kostenbeitrag von einem Drittel ihres anrechenbaren Einkommens leisten. Der Kostenbeitrag beträgt daher unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes der Maßnahme vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018 monatlich € 221,80.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass durch diese hohen Kostenbeiträge sowohl der Erfolg ihrer beruflichen Wiedereingliederung in Form einer Schulungsmaßnahme des AMS als auch ihre gesundheitliche Stabilität durch den ausgelösten Stress stark gefährdet werden. Es ist ihr aufgrund ihres derzeitig geringen Einkommens nicht möglich, diese Kostenbeiträge zu bezahlen und stellen diese für sie eine soziale Härte dar, die sowohl ihre Existenz als auch ihre berufliche Zukunft und ihre gesundheitliche Stabilität gefährdet, weshalb sie um erneute Prüfung des Sachverhaltes ersuchte. Zudem hat sie vor Antritt ihrer bewilligten Maßnahmen zur Stabilisierung ihrer Gesundheit keine Informationen über die von ihr zu leistenden monatlichen Kostenbeiträgen erhalten. Hätte sie gewusst, dass sie einen monatlichen Kostenbeitrag leisten muss, hätte sie diese Maßnahmen ablehnen müssen, weil ihr dafür das Geld fehlt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und teilte sie gleichzeitig, belegt durch die Vorlage von Unterlagen des AMS, mit, dass sie seit Beginn der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen im Jahr 2015 bis zum heutigen Tag lediglich Einkommen vom AMS in Form der Notstandshilfe bezogen hat bzw. bezieht, wobei die Höhe dieser Notstandshilfe in den Zeiträumen der Jahre 2015 bis 2018 den Angaben der belangten Behörde entspricht, und betrug diese in den Jahren 2019 und 2020 täglich € 22,18 und beträgt diese derzeit und für das Jahr 2023 täglich € 28,10. Sie erzielt kein weiteres Einkommen und besitzt sie auch kein Vermögen; Sorgepflichten hat sie keine. Besondere Aufwendungen hat sie keine, wobei ihre monatliche Miete € 338,00 beträgt und hat sie auch Aufwendungen für ihre Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Seitens ihrer Eltern erhält sie keine finanzielle Unterstützung.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß § 5 Z. 1 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

20% der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des unbedenklichen Inhaltes des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 fest, dass die NÖ Landesregierung aufgrund ihres rechtskräftigen Bescheides vom 8. Oktober 2015, Zl. ***, der Beschwerdeführerin gemäß § 32 NÖ SHG 2000 die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form eines teilstationären Aufenthaltes in der Tagesstätte B der C GmbH in *** bewilligt und die Beschwerdeführerin diese Hilfe für den Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis zum 13. März 2017 auch tatsächlich erhalten hat.

Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass die NÖ Landesregierung aufgrund ihres rechtskräftigen Bescheides vom 16. März 2017, Zl. ***, der Beschwerdeführerin gemäß § 32 NÖ SHG 2000 die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form eines stationären Aufenthaltes in der D der E GmbH, ***, *** bewilligt und die Beschwerdeführerin diese Hilfe in der Zeit vom 18. März 2017 bis zum 17. September 2018 auch tatsächlich erhalten hat.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der beiden rechtskräftigen Bescheide der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 2015, Zl. ***, und vom 16. März 2017, Zl. ***, steht ebenso ohne Zweifel fest, dass das Land Niederösterreich die monatlichen Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in diesen beiden Einrichtungen getragen hat, wobei diese monatlichen Kosten des Landes Niederösterreich über den der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeiträgen liegen.

Auch steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin im den Jahren 2015 bis 2018 ein Einkommen vom AMS in Form einer Notstandshilfe in der von der belangten Behörde ermittelten und im angefochtenen Bescheid dargelegten Höhe erhalten hat.

Weiters steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 und ihrer vorgelegten Unterlagen unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin in den Folgejahren weiterhin vom AMS ein Einkommen in Form einer Notstandshilfe erhalten hat, wobei dieses Einkommen in den Jahren 2019 bis 2021 täglich € 22,18 betragen hat und in den Jahren 2022 und 2023 täglich € 28,10 beträgt, sowie, dass sie sonst kein weiteres Einkommen bezieht, von ihren Eltern finanziell nicht unterstützt wird, kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat.

Auch steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen Aufwendungen zu tätigen hat, wobei ihre monatliche Miete € 338,00 beträgt, und hat sie auch Aufwendungen für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Zu Recht hat die belangte Behörde daher in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt und dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach den von ihr herangezogenen rechtlichen Bestimmungen aufgrund ihrer teilstationären und stationären Unterbringung in den beiden verfahrensgegenständlichen Einrichtungen sowie aufgrund der jeweiligen Kostentragung durch das Land Niederösterreich grundsätzlich einen Beitrag zu den vom Land Niederösterreich getragenen Kosten zu leisten hat.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, bei der Berechnung des jeweiligen monatlichen Kostenbeitrages die Drittelregelung angewendet. Die von der Behörde angewandte Drittelregelung beruht offensichtlich auf einen Normerlass „Eigenleistung HmbB Kostenbeitrag Kostenersatz, 13-02/00-500“, wonach in Einrichtungen, in denen die Klienten aufgrund des Konzeptes der Einrichtung nur einen begrenzten Zeitraum verbleiben würden (bis zu 3 Jahren), die Drittelregelung gilt. Demnach ist vom Nettoeinkommen 1/3 als Kostenbeitrag abzuführen, 1/3 ist Taschengeld des Klienten und 1/3 ist anzusparen.

Hiezu ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich hiebei offensichtlich um einen internen Erlass der NÖ Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, welcher für das erkennende Gericht daher keine verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0089, sowie VwGH vom 22. April 2009, Zl. 2007/15/0143 mwN, sowie VwSlg. 8948 F/2014, sowie VwGH vom 8. März 2018, Zl. Ra 2015/12/0015) und somit keine Verbindlichkeit besitzt, weshalb dieser Erlass der gegenständlichen Gerichtsentscheidung nicht zugrunde zu legen ist, zumal insbesondere auch der Inhalt dieses Erlasses, insbesondere die Drittelregelung, in den zuvor zitierten Rechtsvorschriften keinen Niederschlag gefunden hat.

Allerdings darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid und somit ihre Vorschreibung der monatlichen Kostenbeiträge auch auf die Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 betreffend die Berücksichtigung der Vermeidung einer sozialen Härte bei der Vorschreibung der monatlichen Kostenbeiträge gestützt hat und zur Ansicht gekommen ist, dass mit der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen monatlichen Kostenbeiträge unter Anwendung der Drittelregelung die von Gesetzes wegen zu berücksichtigende Vermeidung der sozialen Härte befolgt wurde und daher die verfahrensgegenständlichen Kostenbeiträge den rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, sodass sie auf den restlichen zulässigen Kostenbeitrag für diesen Zeitraum wohl auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer sozialen Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 verzichtet hat.

Dieser Ansicht kann sich das erkennende Gericht anschließen und widerspricht diese Vorgehensweise nicht den vorhin zitierten rechtlichen Vorschriften, um bei der Beschwerdeführerin eine soziale Härte zu vermeiden. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine besonderen Aufwendungen zu tätigen hat, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer monatlichen Kostenbeiträge unter Berücksichtigung des damaligen und jetzigen Einkommens der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich schwer fällt, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und zukünftig einer geregelten Arbeit nachzugehen und damit ein geregeltes Arbeitseinkommen zu erzielen, sowie unter Berücksichtigung des Zieles der Vermeidung einer sozialen Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 zulässig, sodass sie berechtigt war, diese Umstände bei ihrer Vorschreibung zu berücksichtigen und diese entsprechend zu bemessen, sodass sie auch berechtigt war, ihrer Vorschreibung für den verfahrensgegenständliche Zeitraum unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 lediglich ein Drittel des Einkommens der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen.

Dies auch deshalb, weil die Aussicht der Beschwerdeführerin, in Zukunft auf dem freien Arbeitsmarkt eine adäquate Arbeit zu finden und durch eine dafür entsprechende Entlohnung ihre finanzielle Situation zu verbessern, offensichtlich derzeit sehr gering ist. Es ist derzeit auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass sich die zweifellos vorhandene angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert und sie ein Erwerbseinkommen erzielen kann.

Es ist daher in dieser Vorgehensweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, bei der Kostenbeitragsforderung die zuvor genannten Umstände unter dem Aspekt der Vermeidung einer sozialen Härte zu berücksichtigen und daher die von ihr festgelegten Kostenbeiträge vorzuschreiben.

Der angefochtene Bescheid war jedoch dahingehend abzuändern, dass für die Monate Oktober 2015, März 2016, Juni 2016, März 2017 und September 2018 die Kostenbeiträge lediglich aliquot vorzuschreiben sind, zumal diese zum einen aufgrund des Eintrittes und Austrittes der Beschwerdeführerin in den beiden verfahrensgegenständlichen Einrichtungen während der entsprechende Monate Oktober 2015, März 2017 und September 2018 sowie zum anderen durch die Änderung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin während der entsprechenden Monate jeweils nur aliquot zu berechnen und vorzuschreiben sind.

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Bezahlung der Kostenbeiträge keine Frist gesetzt hat, hat dies das erkennende Gericht nachzuholen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes die Auffassung vertreten wird, dass die nunmehr festgesetzte Erfüllungsfrist ausreicht, dass die Beschwerdeführerin ihrer aufgetragenen Verpflichtung nachkommen kann.

Nichtsdestoweniger hält das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen, sofern sie tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, diese Kostenbeiträge bis zum 30. April 2023 zu bezahlen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Kostenbeiträge nach dem NÖ SHG 2000 zu leisten hat, wobei dies eine Frage des Einzelfalles ist, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes baut auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.