LVwG N LVwG-AV-788/001-2022

LVwG-AV-788/001-2022Landesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Flurbereinigungsvertrag; Feststellungsbescheid; Voraussetzungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-788/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.788.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Kramer, den Berichterstatter Hofrat Mag. Wallner, und Hofrat Mag. Gindl als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Bohrn und Ing. Nagl über die Beschwerde von A, vertreten durch Notar B, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 21. Juni 2022, ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer A ist Partei im Flurbereinigungsverfahren, welches bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) unter der Aktenzahl *** („***“) geführt wird. Der Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch den Notar B, ***, ***, mit E-Mail vom 23.03.2022, die Erforderlichkeit des von ihm vorgelegten Kaufvertrages vom 14.02.2022 im Flurbereinigungsverfahren festzustellen.

Die Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 21.06.2022, ***, mit dem sie gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) feststellte, dass dieser Vertrag nicht erforderlich ist. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vorlägen, da Eigen- und Kaufgrundstück nicht direkt nebeneinanderliegen würden, weil ein Straßengrundstück dazwischen sich befände und es auch keinen Überlappungsbereich für eine gemeinsame Bewirtschaftung gäbe. Gestützt wurde die Entscheidung auf ein eingeholtes landwirtschaftliches Gutachten. Weiters führte die Behörde begründend aus, dass die genannten Grundstücke nicht unmittelbar angrenzend im Sinne des § 43 FLG wären und eine Überquerung der die Grundstücke trennenden Straße nicht durch ein bloßes Überfahren in Querrichtung möglich wäre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Notar B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 FLG Grundflächen auch dann als angrenzend gelten würden, wenn sie durch Straßen getrennt wären und eine Überquerung erlaubt und leicht möglich wäre. Dies läge gegenständlich vor. Das zu erwerbende Grundstück würde gegenüber dem bereits im Eigentum des Erwerbers befindlichen liegen und wäre ein Überschneidungsbereich, wie von der landwirtschaftlichen ASV im Gutachten vom 05.04.2022 gefordert, nicht notwendig. Dies deshalb, weil eine Überquerung erlaubt und leicht möglich wäre. Anhand beiliegender Fotos wäre ersichtlich, dass die zwischen den Grundstücken liegende Straße vom Beschwerdeführer leicht überquert werden könne. Nach einer Information der NÖ Agrarbezirksbehörde befände sich das Kaufgrundstück so nahe beim Eigengrundstück, dass Bewirtschaftungsvorteile entstehen würden.

Anhand der klaren Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Bei der NÖ ABB ist ein Flurbereinigungsverfahren „***“ anhängig unter der Aktenzahl ***. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Er hat mit Kaufvertrag vom 14.02.2022 die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG , erworben. Das erstgenannte Grundstück ist von den nachgenannten (erworbenen) durch ein Straßengrundstück, bestehend aus mehreren Grundstücksnummern (, *** und ***, alle KG ***) getrennt. Die getrennten Grundstücke haben keinen Überschneidungsbereich in gerader Linie.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage, insbesondere dem landwirtschaftlichen Gutachten vom 05.04.2022 und der darin enthaltenen iMapDarstellung der Grundstücke.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Weiters relevant für gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des FLG, welche auszugsweise lauten wie folgt:

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

(3) ...

...

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

...

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß

(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.“

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2022, ***, wird ausgesprochen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag vom 14.02.2022 (irrtümlich 04.02.2022), abgeschlossen zwischen C, D, E und F auf der einen und A auf der anderen Seite, mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 43 FLG zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich ist.

§ 43 FLG sieht als Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid nach § 42 Abs. 1 FLG unter anderem vor, dass bei einem Grunderwerb durch Kauf die erworbene Grundfläche an eine solche des Erwerbers angrenzen muss. Dies muss in der Weise geschehen, dass dadurch eine gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird, oder sonst Vorteile für die Bewirtschaftung des Erwerberbetriebes entstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im Befund des Gutachtens vom 05.04.2022 getroffenen Feststellungen, wonach zwischen dem Eigengrundstück und den Kaufgrundstücken kein Überschneidungsbereich in gerader Linie gegeben ist und weiters, dass die Grundstücke durch ein Straßengrundstück getrennt sind. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt somit geklärt.

Argumentiert wird in der Beschwerde damit, dass – auch bei Trennung durch eine Straße – ein Überschneidungsbereich nicht notwendig wäre, da eine Überquerung erlaubt und leicht möglich wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass für ein Angrenzen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 2 FLG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 FLG erforderlich ist, dass sich Eigengrundstück und zu erwerbendes Grundstück an der Straße direkt gegenüberliegend befinden. Nur dadurch kann von einer leicht möglichen Überquerung im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Rede sein. Auch aus den im Akt enthaltenen Lichtbildern, welche vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 13.05.2022 im Behördenverfahren vorgelegt wurden, ist klar zu erkennen, dass ein einfaches Überqueren der Straße vom Eigengrundstück zum erworbenen Grundstück, etwa mit einem Traktor, nicht vorgenommen werden kann, sondern die Straße über eine gewisse Strecke in Längsrichtung befahren werden muss. Damit aber fehlt es an der Voraussetzung nach § 43 Abs. 2 FLG.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die bloße Lage von Eigengrund und erworbenem Grund auf gegenüberliegenden Straßenseiten genügt dem Erfordernis nach § 43 Abs. 1 Z 2 iVm § 43 Abs. 2 FLG nicht. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass – in Anlehnung an eine Information der NÖ Agrarbezirksbehörde – sich das Kaufgrundstück so nahe beim Eigengrundstück befinde, sodass die dazwischenliegende Straße leicht überquert werden könne. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da nur die nahe Lage nicht den Schluss erlaubt, dass auch leicht die Straße überquert werden kann. Ein Überqueren liegt zudem nicht vor, die Straße muss in Längsrichtung befahren werden, um von einem dieser Grundstücke zum anderen zu gelangen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und wurden in der Beschwerde keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. EMRK noch Art. 47 Grundrechtecharta entgegen. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Überquerung der zwischen Eigen- und erworbenen Grundstücken liegenden Straße leicht möglich ist. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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