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LVwG-S-2631/001-2021•LVwG N LVwG-S-2631/001-2021
LVwG-S-2631/001-2021Landesverwaltungsgericht21.11.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Testung; Auskunftserteilung; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.11.2021, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Übertretungsnorm hat „§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2021, i.V.m. § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2021, i.V.m. § 7 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 357/2021, die Strafnorm hat „§ 40 Abs. 1 lit. c EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2021“ zu lauten.
Im Übrigen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die LPD NÖ, *** SPK, Grenzpolizei, hat eine Anzeige wegen der hier gegenständlichen Übertretung an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Strafverfügung vom 20.08.2021, , wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020 verhängt, da sie am 18.08.2021 um *** Uhr über den Luftweg aus der Türkei ( – Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist sei, ohne einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitzuführen, obwohl Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen, oder sich innerhalb der letzten 10 Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten hatten. Sie habe dadurch
§ 40 lit. c iVm § 25 und § 25a EpiG iVm § 7 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2021, verletzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben und Folgendes vorgebracht:
„Ich erhebe gegen die Strafe Einspruch, da mir die Fluggesellschaft am Tag der Abreise bestätigt hat, dass eine Impfung genügt. Des weiteren hatte auch der Zoll gegen die Einreise keinen Einspruch erhoben und mich weiter gelassen. Daraufhin wurde ich von einem sehr laut pöbelnden Mann des Bundesheeres aufgehalten, der mich auch noch beleidigt und unentwegt mit mir geschriehen hat, was auch die anwesenden Polizisten bemängelten. Das Bundesheer hat lediglich einen Assistenzdienst und keine gesetzliche Macht Strafen auszustellen. Des weiteren erwäge ich persönlich gegen das Organ des Bundesheeres, das dort Dienst versehen hat, eine Anzeige zu erstatten, wegen der oben genannten Gründe. Ich bin unbescholten und habe auch noch nie Strafen bekommen. Es gibt weder eine gesetzliche Grundlage für die Strafe, noch ist ein Grund. Wie auch an den beigelegten Bildern sprich Unterlagen ersichtlich ist. (Der Flug war auch nicht aus *** sondern ***.)“
Dem Schreiben war ein Test vom 19.08.2021, 10:44 Uhr, mit einem negativen Testergebnis betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Auszug aus einem Impfpass betreffend eine Covid-Impfung am 19.07.2021 und eine zweite am 24.08.2021 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 28.09.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls von keinen für die ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.800 € ausgegangen werde.
Mit Schreiben vom 07.10.2021 hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:
„In den Einreisebestimmungen steht dass man 10 Tage in Quarantäne sein muss oder nach 5 Tagen frei Testen kann. Also wird kein Test benötigt. Ich habe mich trotz Impfung trotzdem testen lassen(wie ich in *** eingekommen bin in 24 Stunde hab ich mich testen gelassen) und war auch in Quarantäne.Daher ersuche ich Sie um Erlösung der Strafe.Anbei die Bestätigung von meiner Impfung, Test und die von ihnen gesendete Zettel.“
Mit diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung über die am 24.08.2021 vorgenommene zweite Covid-Impfung sowie einen am 19.08.2021 vorgenommenen (negativen) Covid-19-Test vorgelegt.
Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Mit dem Straferkenntnis vom 10.11.2021, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.08.2021, *** Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, Objekt ***, Terminal ***, internat. Einreise
Tatbeschreibung:
Sie sind am 18.08.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus der Türkei (*** - Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitzuführen, obwohl Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 7 Abs. 2 der COVID-19-
Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2021“
Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 40 EpiG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 18.08.2021 über den Luftweg aus der Türkei (*** - Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist sei, ohne einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitgeführt zu haben.
Weiters hat die belangte Behörde unter anderem noch Folgendes ausgeführt:
„Laut der Einreiseverordnung ist der 3G-Nachweis mitzuführen. Das nachträgliche
Vorlegen eines zum Einreisezeitpunkts gültigen Impfpasses, Testnachweis etc. kann
somit im Normalfall nicht zur Einstellung des Verfahrens führen.
Es wurde gegen die Einreiseverordnung verstoßen. Dieser Verstoß ist insbesondere
aus generalpräventiven Gründen zu ahnden.
Da der Test nachgereicht wurde, kann nachweislich von keinem Ansteckungsrisiko
ausgegangen werden.
….
Sämtliche Neuerungen und neue Verordnungen werden auf der Webseite des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
(www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-
gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html) als auch auf der Webseite
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
(***) publiziert und so
kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die derzeit in Österreich geltenden
Bestimmungen für jedermann leicht zugänglich sind.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Weiters hat sie Folgendes vorgebracht:
„Ich erhebe Einspruch gegen das Urteil da ich weder etwas falsch gemacht habe noch Krank oder infektiös war. Da ich auch noch so dumm war mich zu Impfen und alles ja in der Datenbank erfasst ist. Ich habe mich an alle Vorgeben gehalten habe und mich auch noch bei der Fluggesellschaft vergewissert das so alles richtig ist. Und dann auch noch einen PCR Test über meine Nicht Infektion gemacht, der auch bewiesen hat das von mir keine Gefährdung aus ging und geht! Ich bin ich nicht bereit so eine Ungerechtigkeit über mich ergehen zu lassen.
Des weiteren auch das Schikanöse Verhalten des Soldaten mit seinem permanenten schreien das ich über mich ergehen lassen musste!
Mittlerweile bin ich auch Arbeitslos und kann mir so eine Strafe auch gar nicht leisten. Hätte ich wirklich was Strafbares begangen dann würde ich das Akzeptieren. Aber so nicht ,das ist eine Schande und nicht richtig .Ich bin ein braver Steuerzahler, habe immer brav gearbeitet und mich an alle Gesetze gehalten.
Sollten sie meinen Einspruch kein gehör schenken, dann muss ich ins Gefängnis da ich mir die Strafe nicht leisten kann!!“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVWG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am 18.08.2021 über den Luftweg aus der Türkei (*** Flug Nr. *** nach Österreich, Flughafen ***, eingereist.
Am Flughafen *** wurde sie im Rahmen der Grenzkontrolle auch einer gesundheitsbehördlichen Kontrolle unterzogen. Sie hat bei der Einreise keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitgeführt.
Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit AMS-Unterstützung.
Gegen die Beschwerdeführerin liegen keine Verwaltungsstrafen vor.
Die Tathandlung als solche wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie bei der Einreise keinen PCR-Test mithatte.
Die persönlichen Verhältnisse ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 40 Epidemiegesetz bestimmt Folgendes:
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
...
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(1)Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet ….. Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2)Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3)Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
(4) …….
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID19-MG sinngemäß.
§ 7 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 357/2021, sah zum Tatzeitpunkt Folgendes vor:
(1)Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2)Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
…
Die Türkei schien in Anlage 1 oder 2 der COVID-19-EinreiseV 2021 zum Tatzeitpunkt nicht auf. Es handelt sich somit um „sonstige Staaten und Gebiete“ im Sinne des § 7 Abs. 1 der zitierten Verordnung.
Gemäß dem zur Tatzeit in Geltung stehenden § 7 Abs. 2 erster Satz COVID-19-EinreiseV hatten Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen.
§ 2 dieser Verordnung bestimmte zum Tatzeitpunkt im hier maßgeblichen Umfang Folgendes:
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
(3)….
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5)Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Die Einreise ohne Test wurde von ihr nicht bestritten. Sie hat geltend gemacht, dass ihr die Fluggesellschaft am Tag der Abreise bestätigt habe, dass ein Test genüge.
Bei der vorliegenden Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.
Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Dass der Beschwerdeführerin kein Verschulden zur Last zu legen wäre, konnte diese allein durch die Behauptung, dass ihr die Fluglinie eine falsche Auskunft gegeben habe, nicht glaubhaft machen.
Es mag zutreffen, dass mit der Pandemie eine häufige Novellierung von Rechtsvorschriften einhergeht, doch ist auch gerade deswegen von jedem Einzelnen im Hinblick auf die Pandemie abzuverlangen, dass Informationen – gerade im Falle einer Wiedereinreise ins Bundesgebiet – falls erforderlich, ebenso häufig eingeholt werden, um den gegebenenfalls geänderten Vorschriften auch Rechnung tragen zu können. Da die Beschwerdeführerin in Zeiten der Pandemie ins Ausland gereist ist, wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, sich vor ihrer Rückreise bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob sich die Rechtslage in Bezug auf die Einreise geändert habe und bejahendenfalls ihr Handeln danach auszurichten. Reisende trifft somit die Verpflichtung, sich regelmäßig über die jeweils gültigen Bestimmungen zu informieren, wobei die jeweils maßgeblichen Bestimmungen dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen sind (LVwG NÖ 11.03.2022, LVwG-S-437/001-2022).
Dass die Beschwerdeführerin Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hat, hat diese nicht einmal behauptet. Vertreter des Flughafens in *** bzw. Vertreter der Österreichischen Fluglinie sind keine Vertreter der zuständigen Österreichischen Behörden. Allfällige Auskünfte von ihnen können daher nicht als Auskunft einer zuständigen Behörde angesehen werden. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum kann daher nicht ausgegangen werden.
Zur Spruchkorrektur:
Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG einerseits erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen Fundstelle anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.). Andererseits hatte das Zitat von § 25a EpiG zu entfallen, weil diese Bestimmung die Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe genau bezeichneter personenbezogener Daten darstellt und der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zur Last gelegt wurde. § 44a Z 2 VStG räumt den Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. z.B. VwGH vom 1. September 2020, Zl. Ra 2019/02/0153, m.w.N.).
§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung sieht Geldstrafen bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen vor.
Die Bestimmungen des VStG sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die übertretene Rechtsnorm dient(e) der Vermeidung der weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2. Im Zuge der Pandemie ist es für das öffentliche Gesundheitswesen entscheidend, unmittelbar bei der Einreise feststellen zu können, ob die einreisende Person positiv oder negativ auf SARS-CoV 2 getestet wurde. Die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes ist als hoch einzuschätzen. Der Unwertgehalt der vom Beschwerdeführer verletzten Norm ist als beträchtlich einzustufen.
Das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.
Da weder das Verschulden noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts als geringfügig anzusehen sind, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht gekommen.
Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Weiters hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal geimpft war und ein Test (über eine Testung nach der Einreise) vorgelegt wurde. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde allerdings (- mangels Bekanntgabe durch die Beschwerdeführerin) – nicht berücksichtigt. Die verhängte Strafe war daher – unter Berücksichtigung der sonstigen – Strafzumessungsgründe spruchgemäß herabzusetzen.
Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).
Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann bei der gegenständlichen Übertretung kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (zB VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.
In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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