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LVwG-AV-575/001-2022•LVwG N LVwG-AV-575/001-2022
LVwG-AV-575/001-2022Landesverwaltungsgericht22.11.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nachbar; Antrag; Baueinstellung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 01. April 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des Bauwerks „bewehrte Erde“ richtet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: benachbartes Grundstück) angrenzt.
1.2. Mit Eingabe vom 05. September 2020, eingelangt bei der Behörde am 07. September 2020, stellten die Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erste Instanz) zusammengefasst folgende Anträge betreffend das benachbarte Grundstück:
1. Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und Verbot von dessen Nutzung;
2. Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde;
3. Für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, die Feststellung, dass die Antragsteller insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 sind.
1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2020, bei der Behörde eingelangt am 27. September 2020, „urgierten“ die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge vom 05. September 2020. In einem wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis zwischenzeitlicher Beweisaufnahmen, Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und Ladung zu einer mündlichen Verhandlung begehrt.
1.4. Mit formlosem, in Briefform gehaltenem Schreiben vom 13. Jänner 2021 teilte die Baubehörde erster Instanz deren Rechtsauffassung den Beschwerdeführern betreffend die „Anträge vom 27.11.2020“ mit. Zusammengefasst ist in diesem Schreiben ausgeführt, dass sich der Bauwerber durch die Bauausführung „exakt im Rahmen der Baubewilligung“ vom 14. Oktober 2013, Zl. ***, bewege, die – soweit hier von Interesse – sowohl die Ausführung der Geländeveränderungen (bewehrte Erde) als auch die Ausführung der erwähnten Stützmauer an der Grundgrenze vorsehe. Eine Gefahr, dass Niederschlagswasser nicht am Grund des Bauführers versickere oder abgeleitet werde, sondern auf das benachbarte Grundstück gelangen würden, bestehe nicht. § 35 NÖ BO 2014 sei nicht anwendbar, da eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Im zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren hätten die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, weshalb sie keine Parteistellung erlangt hätten. Eine mögliche neuerliche Erhebung von Einwendungen bestünde nur dann und insoweit eine Änderung des bewilligten Bauvorhabens erfolgen würde; dies sei nicht der Fall. Daraus resultiere auch eine fehlende Berechtigung zur Akteneinsicht. Dieses Schreibens ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keinen Spruch (wie auch keine Rechtsmittelbelehrung); alleine im „Betreff“ dieses Schreibens ist die Wendung „Abweisung der Anträge vom 27.11.2020“ enthalten.
1.5. Mit Eingabe vom 10. März 2021, eingelangt bei der Behörde am 11. März 2021, brachten die Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) einen Devolutionsantrag zur Erledigung der mit Eingabe vom 05. September 2020 gestellten Anträge ein.
Beantragt wurde anstelle der Baubehörde erster Instanz über (1) den Antrag auf Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde (2) über den Antrag auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde und (3) für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, über den Antrag auf Zuerkennung der Nachbareigenschaft insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde abzusprechen. Weiters wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahmen zu zwischenzeitlichen Beweisaufnahmen und Ladung zu einer Verhandlung begehrt.
1.6. Mit Eingabe vom 28. September 2021 brachten die Beschwerdeführer betreffend ihre Anträge vom 05. September 2020 (infolge des unerledigten Devolutionsantrags) eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, do. eingelangt am 29. September 2021, ein.
Beantragt wurde anstelle der Baubehörde erster Instanz über (1) den Antrag auf Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde und (2) für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, über den Antrag auf Zuerkennung der Nachbareigenschaft insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde abzusprechen. Weiters wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahmen zu zwischenzeitlichen Beweisaufnahmen und Ladung zu einer Verhandlung begehrt.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022, Zl. *** (bezeichnet als „Berufungsbescheid“) wurde „über den Devolutionsantrag der [Beschwerdeführer] vom 10. März 2021 in Verbindung mit der Eingabe vom 5. September 2020“ wie folgt entschieden: „Die Anträge werden zurückgewiesen“.
Begründend ist zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer 1. die Verfügung des sofortigen Abbruchs gemäß § 35 NÖ BO 2014 des Bauwerks der bewehrten Erde, 2. die Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des Bauwerks der bewehrten Erde, 3. für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, die Feststellung der Qualifikation der Beschwerdeführer als Nachbarn hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks der bewehrten Erde und 4. Akteneinsicht begehrt hätten. All diese Anträge seien – zumindest implizit – mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 13. Jänner 2021 erledigt worden, weshalb insofern keine Säumnis der Baubehörde erster Instanz vorliegen würde. Auch sei die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 26. Februar 2020, Zl. ***, rechtskräftig geklärt worden; wenngleich eine spruchmäßige Erledigung der Anträge nicht erfolgt sei, sei damit über diese implizit entschieden worden.
Zur Klärung der Rechtslage werde aber dennoch nunmehr ausdrücklich über die Anträge vom 05. September 2020 entschieden: Da die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bereits bescheidmäßig rechtskräftig geklärt sei, seien sie nicht als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu qualifizieren. Mangels Parteistellung komme ihnen keine Berechtigung zur Stellung eines Abbruchauftrags nach § 35 NÖ BO 2014 zu. Dasselbe gelte für die übrigen Anträge.
Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 11. April 2022 zugestellt.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 02. Mai 2022.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde habe über eine von ihr fälschlich angenommene „Berufung“ entschieden, ohne dass eine solche vorgelegen habe. Eine Berufungsentscheidung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet habe. Zudem liege eine Rechtsverletzung infolge Mitwirkung des befangenen Bürgermeisters an der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Die belangte Behörde verweise darauf, dass der Streit um die Parteienstellung mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2020 abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Unterschrieben habe diesen Bescheid der Bürgermeister persönlich; derselbe habe aber auch in der Berufungsentscheidung entscheidungswesentlich mitgewirkt; er habe folglich seinen eigenen Bescheid kontrolliert, anstatt sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Zudem liege im Hinblick auf diesen Bescheid res iudicata nicht vor. Der Bescheid vom 26. Februar 2020 beruhe auf dem Faktum, dass zugesagt worden sei, das Bauvorhaben der „bewehrten Erde“ doch nicht auszuführen; diese Zusage sei als Antragszurückziehung des Bauvorhabens „bewehrte Erde“ gewertet worden. Zudem würden sich die Anträge der Beschwerdeführer als berechtigt erweisen, da insbesondere keine Baubewilligung für die Ausführung des Bauwerks der bewehrten Erde vorliegen würde.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Stattgebung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
1.9. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge (zusammen mit der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04. April 2022 betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, protokolliert zur Zahl LVwG-AV-573/001-2022) unter Anschluss von Aktenbestandteilen mit Schreiben vom 23. Mai 2022, hg. einlangend am 30. Mai 2022, zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen, einschließlich des dargelegten Verfahrensgang, waren aufgrund der eindeutigen Inhalte der vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang dem Beschwerdevorbringen zu treffen und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, LGBl. 53/2018, lauten:
„§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
[…]“
„§ 29. (1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
4.1. Die Beschwerde ist, soweit der angefochtene Bescheid die Zurückweisung der Anträge vom 05. September 2020 (vgl. hierzu oben Punkt 1.2.) betrifft, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde sind (vgl. oben Punkt 1.6.) – dies sind die Anträge auf Verfügung des sofortigen Abbruchs gemäß § 35 NÖ BO 2014 und Feststellung der Nachbareigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. –, begründet.
4.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde „nachzuholen“.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Erlässt die Behörde nach dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache, ist der erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde ist die Gesetzesverletzung vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers sondern auch amtswegig wahrzunehmen. (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019 und 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
4.1.2. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer – nach Einbringung eines Devolutionsantrags bei der belangten Behörde am 11. März 2021 – mit Schriftsatz vom 28. September 2021 Säumnisbeschwerde wegen (Nicht)Erledigung von Anträgen vom 05. September 2020 durch die belangte Behörde erhoben. Diese Säumnisbeschwerde langte am 29. September 2021 bei der belangten Behörde ein und erweist sich im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen als zulässig und berechtigt: Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 – nach Erhebung des zulässigen und berechtigten Devolutionsantrags – innerhalb von sechs Monaten keiner bescheidmäßigen Entscheidung zugeführt; es wurden keine dokumentierten Ermittlungsschritte gesetzt, weshalb die Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung selbst dann, wenn Anträge mangels Legitimation zurückzuweisen sind (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, mwN). Dementsprechend erwies sich auch der der Säumnisbeschwerde vorangegangene Devolutionsantrag – wie schließlich auch von der belangten Behörde durch die getroffene (prozessuale) Entscheidung angenommen – als zulässig und berechtigt: Eine bescheidmäßige Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 kann weder im – zeitlich vorgelagerten – Bescheid der Baubehörde erster Instanz bereits vom 26. Februare 2020, Zl. 030/147/2013, (wie dies im angefochtenen Bescheid angedeutet wird) noch im formlosen Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 13. Jänner 2021 erblickt werden. Letzteres Schreiben – das, wie festgestellt, in Brief gehalten sowie eine Zusammenfassung des Verfahrensgangs und Rechtsauffassung der Baubehörde erster Instanz enthält – ist in einer Gesamtbetrachtung des äußeren Erscheinungsbildes im Hinblick auf das Fehlen eines förmlichen Spruchs (die oben festgestellte Wendung alleine im „Betreff“ des in Briefform gehaltenen Schreibens über eine „Abweisung der Anträge“ stellt nach der Formulierung und Form keine normative Anordnung im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG dar; vgl. hierzu etwa VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0049) sowie im Hinblick auf die fehlende Bezeichnung als Bescheid (und Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung) nicht als „Bescheid“ der Baubehörde erster Instanz zu qualifizieren (zu diesen Kriterien, dem anzulegenden – strengen – Maßstab bei der Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sowie zur Notwendigkeit der Bezeichnung als Bescheid im Zweifelsfall vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mwN; zur Erforderlichkeit der Erledigung von Anbringen, die als förmlicher Parteiantrag aufzufassen sind, mit förmlichen Bescheid vgl. etwa VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017).
Infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde am 29. September 2021 begann daher die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde an diesem Tag zu laufen und endete am 29. Dezember 2021.
4.1.3. Der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer vom 01. April 2022 wurde erst nach Ablauf dieser in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Nachfrist, nämlich durch Zustellung am 11. April 2022 erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt war die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegend anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen. Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang der Anträge vom 05. September 2020, die Gegenstand der eingebrachten Säumnisbeschwerde sind, ersatzlos zu beheben (zum Nichtvorliegen einer Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die, bis dato auch nicht vorgelegte, Säumnisbeschwerde vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019).
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch auch der Antrag der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf der Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde (vgl. hierzu den Spruch des angefochtenen Bescheides, der sich auf alle Anträge der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 bezieht) als unzulässig zurückgewiesen.
Hierzu ist auszuführen, dass dieser Antrag gemäß den oben getroffenen Feststellungen zwar zum Gegenstand des – zulässigen und berechtigten – Devolutionsantrags vom 10. März 2021, nicht jedoch zum Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 28. September 2021 erhoben wurde (vgl. hierzu die wörtlich eindeutig gefassten Anträge in der Säumnisbeschwerde, die sich nicht auf diesen Antrag vom 05. September 2020, sondern lediglich auf die Verfügung eines Abbruchs und die Zuerkennung der Parteistellung beziehen). Ein Zuständigkeitsübergang gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG infolge eines Verstreichens der dreimonatigen Nachfrist ist daher betreffend diesen Antrag der Beschwerdeführer nicht eingetreten.
Zur Zulässigkeit dieses in Rede stehenden Antrags ist auszuführen, dass Nachbarn in Verfahren betreffend Baustellungen gemäß § 29 NÖ BO 2014 – etwa im Unterschied zu Verfahren betreffend die Erlassung eines Abbruchsauftrags gemäß § 35 NÖ BO 2014 – aufgrund des eindeutigen Wortlauts gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben (so ausdrücklich auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003). Nachbarn sind daher nach dem Regelungsregime der NÖ BO 2014 nicht berechtigt, einen Antrag auf Verfügung einer Baueinstellung zu stellen. Die Zurückweisung dieses Antrags der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 erweist sich sohin als rechtmäßig.
Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich dieses Antrags auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde über eine von ihr fälschlich angenommene „Berufung“ entschieden hätte, nicht als begründet: Gemäß dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer „iVm mit der Eingabe vom 5. September 2020“ entschieden und wurden gemäß dem Spruch dieses Bescheides die Anträge vom 05. September 2020 einer (verfahrensrechtlichen) Entscheidung zugeführt (Zurückweisung der Anträge). Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde über eine „Berufung“ der Beschwerdeführer entschieden hätte. Alleine die Bezeichnung der Beschwerdeführer als „Berufungswerber“ sowie des Bescheides als „Berufungsbescheid“ (gemäß dessen Kopf) vermag am eindeutigen und klar gefassten Inhalt des Spruchs dieses Bescheides, nämlich die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführer vom 05. September 2020 infolge eines Devolutionsantrags – im Einklang mit der Begründung des Bescheides – nicht zu ändern.
Zudem liegt hinsichtlich der Zurückweisung dieses Antrags eine Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge einer behaupteten Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde erste Instanz schon deshalb nicht vor, weil der Bürgermeister – entgegen dem Beschwerdevorbringen – an der Erlassung des Bescheides nicht mitgewirkt hat: Gemäß § 24 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister nicht Mitglied des – den angefochtenen Bescheid erlassenden – Gemeindevorstands. Auch ist alleine aufgrund des Umstands, dass der Bürgermeister den Bescheid des Gemeindevorstandes als belangte Behörde ausgefertigt hat, keine Mitwirkung des Bürgermeisters an der Erlassung dieses Bescheides gegeben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324). Zudem ist etwa auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße (auf der Verhandlungsschrift dokumentierte) Anwesenheit eines Organwalters, der einen Erstbescheid erlassen hat, in einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (vgl. VwGH 26.07.2018, Ro 2014/11/0104).
4.3. Abschließend ist nur darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein förmlicher Abspruch über eine begehrte Akteneinsicht der Beschwerdeführer (vgl. die Begründung des angefochtenen Bescheides) nicht erfolgt ist. Gemäß dem eindeutig gefassten Spruch des Bescheides wurde über den Devolutionsantrag iVm den Anträgen vom 05. September 2020 abgesprochen; diesen Anträgen vom 05. September 2020 ist ein Antrag auf Akteneinsicht nicht zu entnehmen (weshalb hinsichtlich eines solchen Antrags auch keine Säumnis der Baubehörde erster Instanz zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrags vorgelegen hat). Soweit die Beschwerdeführer im Devolutionsantrag (bzw. in der Säumnisbeschwerde) weiters auch Akteneinsicht begehren, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach über eine Verweigerung der Akteneinsicht ein förmlicher Bescheid nicht zu ergehen hat, wenn ein die Verwaltungsangelegenheit abschließender Bescheid – wie dies vorliegend betreffend die Anträge der Beschwerdeführer erfolgt ist – zu erlassen ist (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die hier belangte Behörde infolge des im Devolutionsantrag (oder der Säumnisbeschwerde) gestellten Antrags auf Akteneinsicht diese faktisch durch ein tatsächliches Verhalten verweigert hätte (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, wonach das Verlangen der Setzung eines tatsächlichen Vorgangs, wie es die Akteneinsicht ist, grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst).
4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der eindeutigen – und insoweit auch unstrittigen – Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid auszuheben ist bzw. der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen war (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere § 16 VwGVG, § 6 NÖ BO 2014) stützen kann.
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