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LVwG-AV-1236/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1236/001-2022
LVwG-AV-1236/001-2022Landesverwaltungsgericht28.11.2022
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch die C rechtsanwälte og, ***, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. September 2022, ***, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs. 1 Z 1, 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 idgF)
§ 4 Z 7 und 15 NÖ BauO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idgF)
§§ 59, 60, 76 Abs. 1 bis 3 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Nachdem ein Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes St. Pölten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, drei zeltartige Schweineställe samt Abgrenzung für einen Auslauf und ein Nebengebäude auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wahrgenommen hatte, kam es bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) zu einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren über Antrag der B, welches zehn mobile Schweineställe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Gegenstand hatte. Antragsgemäß sollten die Anlagen aus Rundbogenzelten, bestehend aus einem mit Plane überspannten Metallgerüst im Ausmaß von 5 x 10 m und 3 m Höhe bestehen, welches mittels Erdanker gegen Verrückung durch Windlast gesichert sein sollte. Angeschlossen an die Unterstände sollte je ein Auslauf mit einer Fläche von 5 x 10 m sein, der mittels Trennwänden aus Metallrahmen und Kunststoffplatten mit Abmessungen von (jeweils) 2,5 m Länge und 1,25 m Höhe und einem Gewicht von jeweils 20 kg eingefriedet| werden sollte.
Dieses Ansuchen wurde schließlich mit Bescheid vom 27. April 2022, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, wobei allerdings im Spruch ein anderes Antragsdatum genannt wird und der Bescheid an B und A (in der Folge: die Beschwerdeführer) erging.
1.2. Anschließend kam es zu weiteren Verfahrensschritten der belangten Behörde. In einem Schreiben vom 28. Juni 2022 berichtete der naturschutzfachliche Amtssachverständige von einer Besichtigung am 15. Juni 2022, wobei er festgestellt hätte, dass „die mobilen Schweineställe“ „auf dem gleichen Grundstück“ „weiter nach oben gewandert“ wären und nunmehr der „nördliche Teil“ der Grundstücke *** und ***, KG ***, eingezäunt sei. Das mobile Holzhäuschen stünde weiter oben und östlicher. Es handle sich um vier Stück mobile Schweineställe mit einem Aussehen „wie in den vorherigen Erhebungsberichten beschrieben“. Auf den angeschlossenen Fotos sind mehrere Rundbogenzelte samt eingefriedetem Auslauf erkennbar, wobei die Dimensionen und Bauweise jedenfalls im Wesentlichen der Beschreibung im eingangs zitiertem Antragsschreiben entsprechen dürften.
1.3. Mit Schreiben vom 01. Juli 2022 teilte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit und forderte sie auf, die „ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Zaunanlage auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, bis spätestens 30. August 2022 zu entfernen“.
1.4. Dazu nahm B am 30. August 2022 Stellung und vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei mobilen Objekten nicht um Bauwerke nach der NÖ BauO 2014 handeln könnte; selbst wenn man sie als Bauwerke ansehe, liege ein Gebäude vor, welches gemäß § 7 Abs. 1 (gemeint Z 1) NÖ NSchG 2000 keiner Bewilligung bedürfte. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass die Einfriedung aus Banden mit den Abmessungen 2,5 m x 1,25 m statisch mit den Zelten verbunden sei.
1.5. Mit Bescheid vom 14. September 2022, ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, die auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, errichtete Zaunanlage für die Schweinehaltung bis 28. Februar 2023 zu entfernen und „den früheren Zustand“ dieses Grundstücks „wiederherzustellen“. Weiters wurden Verfahrenskosten in Höhe von € 13,80 (Kommissionsgebühren) vorgeschrieben.
Begründend wird zunächst auf das Ansuchen vom 30. November 2021 verwiesen; anschließend erfolgt eine Beschreibung der „gegenständlichen Zaunanlage“, wo erstmals von einem „inneren und äußeren Zaun“ die Rede ist, wobei sich diese Beschreibung wörtlich mit einem Teil des Befundes einer bautechnischen Amtssachverständigen vom 10. Dezember 2019 deckt, welche allerdings einen mobilen Schweinestall in der Katastralgemeinde ***, somit eine andere Anlage an einem anderen Standort betraf.
Auf diese Stellungnahme wird in der Begründung offensichtlich Bezug genommen, wenn es heißt, dass „die Amtssachverständige für Bautechnik“ zu einer „gleichwertigen Zaunanlage“ ausgeführt hätte, dass es sich bei der doppelten Einfriedung in Form eines Wildschutzzaunes sowie der Trennungseinheiten mit einem entsprechenden Eigengewicht um Bauwerke iSd § 4 Z 7 NÖ BauO 2014 handle.
In der Folge wird der weitere Verfahrensablauf wiedergegeben, indem der Bescheid vom 27. April 2022 erwähnt sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 28. Juni 2022 samt zweier Fotos sowie die Äußerung der Beschwerdeführerin vom 30. August 2022 wiedergegeben werden.
Weiters wird auf einen gewässerpolizeilichen Auftrag verwiesen.
Es folgen rechtliche Ausführungen, wobei § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 zitiert und festgehalten wird, dass eine Bewilligung zur Errichtung „dieser bewilligungspflichtigen baulichen Anlage“ nicht erteilt worden sei. Aufgrund der fachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bautechnik sei davon auszugehen, dass es sich bei der „gegenständlichen Zaunanlage“ um ein Bauwerk im Sinn der NÖ BauO 2014 handle. Die Frist zur Entfernung sei angemessen.
Da die im NÖ NSchG 2000 geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, seien die im Spruch angeführten Maßnahmen aufzutragen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.
1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der „gegenständlichen Zaunanlage“ um kein Bauwerk im Sinne der NÖ BauO 2014 handle. Die Qualifikation der Beurteilung als Bauwerk beruhe auf einer veralteten Beschreibung; tatsächlich handle es sich (bei der Umfriedung des Auslaufs für die Schweine) um statisch miteinander verbundener Banden, welche ebenfalls mit dem Zelt verbunden seien und überdies auch „unterhalb“ des Zeltes verliefen. Da es sich „um zwei Wände und ein Dach“ handle, könne es sich nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handeln, weshalb der Entfernungsauftrag nach dem NÖ NSchG 2000 nicht gerechtfertigt wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Gericht unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.
Nach Aufforderung durch das Gericht wurde auch die (wie schon erwähnt, in einem anderen Verfahren abgegebene) bautechnische Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 übermittelt.
1.8. Die Marktgemeinde *** übermittelte dem Gericht auf Anforderung den baubehördlichen Abbruchauftrag betreffend drei Weidezelte, eine Holzhütte sowie eine straßenseitige Einfriedung sowie eine Bauanzeige der B für einen mobilen Tierunterstand in Form eines Zeltes mit einer Länge von 8,4 m, einer Breite von 5,8 m und einer Höhe von 3,2 m sowie einer inneren Abgrenzung in Form von 20 mobilen Trennungseinheiten in Ausmaß von jeweils 2,4 m Breite und 1,2 m Höhe auf dem Grundstück ***, KG ***.
1.9. Folgender Sachverhalt wird zusätzlich zum unter 1.1. bis 1.8. dargestellten Verfahrensablauf und Akteninhalt festgestellt:
Die sogenannten mobilen Stallanlagen bzw. „Weidezelte“, welche im gegenständ-lichen Verfahrenszusammenhang bzw. im Rahmen eines wasserrechtlichen Ver-fahrens von der belangten Behörde behandelt wurden, stellen sich folgendermaßen dar:
Es handelt sich um mehrere zelt- bzw. tunnelartige Anlagen, bestehend aus einer mit einer Plane bespannten Metallkonstruktion in einer Länge von etwa 10 m und einer Breite von etwa 5 m sowie einer maximalen Höhe von ca. 3 m, wobei durch die Bespannung ein röhrenförmiges Gebilde entsteht, welches an den Schmalseiten zusätzlich mit einer Plane verschlossen werden kann. Sie dienen als Unterstand (Stall) für Schweine. Aufgrund der Bauweise, insbesondere der Höhe, und des Verwendungszwecks ist ein Betreten der Stallanlage (des Zeltes) durch Menschen möglich und – etwa zur Versorgung der dort gehaltenen Tiere - auch zu erwarten. Unmittelbar an dieses zeltartige Gebilde angeschlossen ist ein Auslauf für die Tiere mit einer geschätzten Fläche von etwa 50 m², welcher durch ca. 20 Trenneinheiten (Banden), bestehend jeweils aus einem Metallrahmen und einer Beplankung, mit einer Länge von etwa 2,5 m und einer Höhe von etwa 1,2 m, abgegrenzt wird. Diese Banden verlaufen auch innerhalb der Zelte und schließen diese an einer der Schmalseiten ab. Auf einigen der Fotos (Erhebung im wasserrechtlichen Verfahren am 25. Juli 2022) ist ein einfacher Zaun, bestehend aus Metallstehern und Drahtgeflecht sichtbar, wobei konkreter Verlauf und Ausmaß insgesamt nicht erkennbar ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind insoweit unstrittig. Festzuhalten ist, dass genaue Abmessungen von den in der Natur vorhandenen Anlagen nicht vorliegen. Angesichts der Angaben in den Ansuchen bzw. der Bauanzeige sowie aufgrund der Abschätzung anhand der im Akt befindlichen Fotos können jedoch Feststellungen in Bezug auf die ungefähren Abmessungen der Stallanlagen samt Auslauf mit für die gegenständliche Ent-scheidung ausreichender Genauigkeit getroffen werden. Festzuhalten ist, dass die exakten Dimensionen, etwa ob der Stall nun 8,5 oder 10 m lang bzw. die Breite 5,0 oder 5,8 m beträgt (Divergenzen zwischen Angaben im Akt der belangten Behörde und Bauanzeige), nicht entscheidungswesentlich sind. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
(…)
(…)
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(…)
NÖ BauO 2014
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
(…)
(…)
(…)
AVG
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
VwGVG
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig
zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und
die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen
oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Leistungs-bescheid, und zwar in der „Hauptfrage“ (im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG) um einen naturschutz-behördlichen Entfernungsauftrag.
Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Formulierungen stellt sich die Frage nach dem konkreten Inhalt der den Beschwerdeführern aufgetragenen Maßnahmen.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar. (zB VwGH 20.9.2012, 2011/07/0149)
(Nur) wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinne ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung (nicht aber Ausweitung) von Sinn und Inhalt herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (zu all dem vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 110 bis 113, Stand 1.7.2005, rdb.at) und die dort ausführlich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Ein Spruch, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, muss zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungs-verfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 90, Stand 1.7.2005, rdb.at mwH).
3.2.3. Diesem Erfordernis wird durch den gegenständlichen naturschutzbehördlichen Auftrag nicht Rechnung getragen. Auch bleiben sowohl die konkrete Örtlichkeit als auch der genaue Umfang des/der mit „errichteter Zaunanlage“ bezeichneten Gegenstandes/Gegenstände selbst unter Heranziehung der Begründung unklar, wobei der Inhalt der Vorschreibung, „den früheren Zustand dieses Grundstücks wiederherzustellen“ völlig im Dunklen bleibt, da gänzlich offenbleibt, was die Beschwerdeführer (abgesehen von der Entfernung der „errichteten Zaunanlage“) konkret noch tun sollten. In Bezug auf den Umfang, eine „Zaunanlage“ zu entfernen, ergeben sich insbesondere dadurch Unklarheiten, als die Behörde entgegen ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens „klar und übersichtlich“ zusammenzufassen (vgl. § 60 AVG), lediglich Verfahrensschritte wiedergegeben hat, wobei die Beschreibung der „gegenständlichen Zaunanlage“ im zweiten Absatz der Begründung offenlässt, ob damit das antragsgegenständliche, die zuletzt vorgefundene oder – was die wörtliche Übernahme aus einem Befund in einem anderen Verfahren betreffend eine andere Anlage nahelegt – eben diese andere Anlage gemeint ist und damit nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wiedergibt.
Dies wurde zwar von den Beschwerdeführern nicht aufgegriffen, jedoch ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden.
Wenn die Sache des Beschwerdeverfahrens und damit die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049) unbestimmt ist, bedeutete jeder inhaltliche Abspruch über die Verpflichtungen des Beschwerdeführers die Ent-scheidung in einer anderen Sache und damit eine Überschreitung der Kompetenzen des Gerichts und eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Beachtung der Zuständigkeitsordnung. In einem solchen Fall kommt nur eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Betracht.
3.2.4. Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine ausreichende Bestimmtheit des Bescheidgegenstandes dahingehend annimmt, dass damit die vier vom naturschutz-fachlichem Amtssachverständigen am 15. Juni 2022 vorgefundenen Stallanlagen gemeint sein sollen, erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als berechtigt:
3.2.5. § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz unterwirft „die Errichtung und wesent-liche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese „sprachlich misslungene Formulierung“ (vgl. VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) ist sinnvollerweise nur dahingehend zu verstehen, dass alle Bauwerke einer natur-schutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, es sei denn, es handelte sich entweder um Gebäude oder um im unmittelbaren Zusammenhang mit Gebäuden stehende Bauwerke von sachlich untergeordneter Bedeutung.
3.2.6. Für das Verständnis der Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ sind die baurechtlichen Vorschriften maßgeblich (z.B. VwGH 29.01.2009, 2005/10/0210). Demnach (§ 4 NÖ BauO 2014) ist Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Gebäude (§ 4 Z 17 leg. cit.) ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Demnach bilden die Gebäude eine „Teilmenge“ der Bauwerke.
3.2.7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauwerk mit dem Boden schon dann kraftschlüssig verbunden, wenn es durch den Druck seines Eigengewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (z.B. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Dies ist bei einer Anlage wie den in Rede stehenden Weidezelten jedenfalls anzunehmen, wobei schon im Hinblick auf die Vermeidung von Einsturzgefahren für sich darin etwa aufhaltende Menschen, aber auch für die darin untergebrachten Tiere, und zur Sicherung gegen Windgefahren entsprechende bautechnische Kenntnisse (zB hinsichtlich ausreichender Dimensionierung und Materialwahl zur Gewährleistung der Statik, Beurteilung der zur Sicherung gegen Wind notwendigen Verankerung) erforderlich sind, die die Anlage jedenfalls zu einem Bauwerk iSd § 4 Z 7 leg. cit. machen. Nach der Judikatur erfordern bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089).
3.2.8. Im Übrigen ist die Gebäudeeigenschaft des zeltartigen Stalles zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern letztlich ohnedies nicht strittig, hat doch die belangte Behörde erkennbar das bzw. die Stallgebäude selbst von ihrer Prüfung ausgenommen und berufen sich andererseits die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf die Gebäudeeigenschaft. Dass die Ställe aufgrund ihrer Ausgestaltung wenigstens zwei Wände und ein Dach haben und angesichts der Höhe von ca. 3 m von Menschen betreten werden können (und wohl auch zur Ver-sorgung der Schweine betreten werden müssen), sowie dass die Zweckbestimmung eines derartigen Stalles auch im Schutz der Tiere (insbesondere vor Witterungs-einflüssen) besteht, liegt auf der Hand.
3.2.9. Was die aus sogenannten Banden bestehende Einfriedung des Auslaufes für die im Stall gehaltenen Schweine anbelangt, könnte zweifelhaft sein, ob es für deren Herstellung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf. Dies kann aber letztlich dahinstehen, erfüllen diese aufgrund ihres unbestreitbaren, auch physischen Zusammenhangs mit dem „Stallgebäude“ das Kriterium der - von der belangten Behörde offenbar übersehenen - Ausnahme von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für in unmittelbaren Zusammenhang mit Gebäuden stehende Bauwerke, die von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Angesichts Ausmaß und insbesondere Höhe, vor allem im Verhältnis zum Stallgebäude, wie dies auch aus der Distanz betrachtet deutlich wird (vgl. das zweite im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Foto) sowie im Hinblick auf den temporären Charakter der Anlage kann in einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung des Gerichts noch von einer sachlich untergeordneten Bedeutung der in Rede stehenden Einfriedung(en) gesprochen werden. Damit entfällt jedoch eine gesonderte naturschutzbehördliche Bewilligungspflichtig für Stallanlage samt Auslauf, sodass auf die in der Beschwerde anklingende Argumentation nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass die sogenannten Banden sämtliche Teil des Gebäudes wären (und damit insgesamt ein Gebäude und keine bauliche Anlage vorliege), weil die Banden „auch unterhalb des Zeltes“ (gemeint wohl: als Teil der Wand) verliefen.
3.2.10. Dies bedeutet jedoch, dass die in Rede stehenden mobilen Ställe als Gesamtes nur der NÖ Bauordnung 2014, nicht jedoch dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliegen. Was den in der Bescheidbegründung vorkommenden „Wildzaun“ anbelangt, ist der angefochtene Bescheid derart undeutlich und unbestimmt, dass ihm diesbezüglich keine normative Wirkung zuzukommen vermag. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein einfacher Zaun aus in das Erdreich eingeschlagenen (hölzernen oder metallenen) Zaunpfosten und daran befestigtem Maschendrahtgitter angesichts der mit seiner Errichtung zweifellos nicht verbundenen besonderen bautechnischen Kenntnisse von vornherein nicht den Bauwerksbegriff der NÖ BauO 2014 erfüllt (vgl. auch LVwG 30.7.2018, LVwG-AV-450/001-2018).
3.2.11. Zusammenfassend ergibt sich also, dass im vorliegenden Fall, soweit Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, die von der belangten Behörde angenommene naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nicht vorliegt, die Beschwerdeführer demnach insofern auch nicht gegen das NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt haben, weshalb auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. vorzugehen war. Der naturschutzbehördliche Auftrag einschließlich die davon abhängige Kostenentscheidung hatte daher nicht zu ergehen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2.12. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von keiner Partei beantragt worden ist, bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.
3.2.13. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig war bzw. sich das Gericht auf eine durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermochte. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
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