Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-282/001-2022•LVwG N LVwG-AV-282/001-2022
LVwG-AV-282/001-2022Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; vermuteter Konsens; Feststellungsbegehren; Unzulässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. Dezember 2021, ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamts als Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2020, ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung des „Vermuteten Konsenses“ für ein Wohnhaus im Grünland keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Aufgrund der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
Der Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde ***, vom 6. Mai 2020, ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Zuerkennung des vermuteten Konsenses für das Wohnhaus auf KG ***, Grundstück Nr. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A und Herrn B, (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des „Vermuteten Konsenses“ für das auf dem Grundstück Nr. *** in EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***) errichtete ebenerdige Wohnhaus im Ausmaß von ca. 7 m x 9 m samt aufgeständerter Terrasse im Ausmaß von ca. 4 m x 8,4 m, abgewiesen. Im Wesentlichen gründet die Entscheidung darauf, dass sich im Hausakt keine Unterlagen, welche auf eine Baubewilligung hinweisen, auffindbar seien und die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer nicht geeignet wären, diesen Nachweis zu erbringen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend im Wesentlichen aus, dass ein vermuteter Konsens sehr wohl bestehe.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. Dezember 2021, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Im Wesentlichen gründete die Abweisung der Berufung darauf, dass trotz erneut durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Baubewilligung auffindbar sei, das Grundstück aktuell in der Kategorie Grünland – Landwirtschaft liege, das Bestandsgebäude als GEB – erhaltenswertes Gebäude im Grünland von 1985 bis 1998 gewidmet gewesen sei. Im Bauzonenplan 1937 sei kein Gebäude auf dem Grundstück ausgewiesen, weshalb nicht von einem vermuteten Konsens auszugehen sei. Die in der Berufung vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, zu beweisen, dass das Haus zum Aufnahmezeitpunkt (1950) schon bestanden hätte.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 3. Jänner 2022 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde ergänzungsbedürftig bzw. unvollständig sei, eine Beweisaufnahme unterblieben sei, Begründungs-, Subsumtions- und Beweisfehler, welche zu einer unrichtigen rechtlichen Ansicht der belangten Behörde und einem mangelhaften Bescheid geführt hätten, vorlägen. Weiters regten die Beschwerdeführer an, dieses Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-283/001-2022 (Beschwerde gegen Abbruchauftrag des Wohnhauses) zu führen. Die Beschwerdeführer monierten, die belangte Behörde habe bloß behauptet, dass das Gebäude größer geworden sei und keine Beweise angeführt. Außerdem führe sie an, dass eine Baubewilligung vorliege (die Beschwerdeführer verweisen auf die Beilage ./A, einer Auflistung der Gemeinde über der im Grünland erhaltenswerten Gebäude – GEB, wo in der Rubrik „Baubewilligung“ „vor 1940“ eingetragen sei). Weiters habe die belangte Behörde im Datenblatt von August 1997 (Beilage ./B) in der Rubrik „Baubewilligung“ „Ja“ und „Nein“ angekreuzt. Überdies hätten Voreigentümer einen Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Liegenschaft begründet. Die belangte Behörde habe durch das jahrzehntelange Zuwarten eine Auseinandersetzung mit den Liegenschaftseigentümern vereitelt - unter anderem unter Entwidmung des Wohnhauses als GEB - erhaltenswertes Gebäude im Grünland im Jahr 1998. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei seit Jahrzehnten das Gebäude eingezeichnet. Die Beschwerdeführer beantragten daher, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung der Beschwerde dahingehend, dass mit angefochtenen Bescheid dem Antrag auf Zuerkennung des vermuteten Konsenses stattgegeben würde. Eine Gesetzesnorm zum Antrag führten die Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen nicht an.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 22. März 2022 legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt der Stadtgemeinde ***, in das öffentliche Grundbuch und den relevanten Flächenwidmungsplan sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. April.2022 und am 11. Juli 2022.
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Liegenschaftseigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist.
Im nördlichen Teil der Liegenschaft ist ein Wohnhaus errichtet. Ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid für dieses Wohnhaus findet sich im Akt der belangten Behörde nicht. Die aktuelle Flächenwidmung weist für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
Der Sachverhalt war im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und gründet auf dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akteninhalt und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Flächenwidmung gründet auf den aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF. BGBl. I Nr. 109/2021 – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des
AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes
– AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem
dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren
angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren
einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst
zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter
Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des
Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit
Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung
gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
ist. …
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF. BGBl. I Nr. 109/2021 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht
zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende
Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF. BGBl. I Nr. 58/2018 – AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF. LGBl. 20/2022:
§ 4. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetztes gelten als
…
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an
bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig
verbunden ist. …
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden,
welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen,
Tiere oder Sachen zu schützen.
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen; …
§ 14. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; …
§ 70. (6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der der Beschwerde zugrundeliegende Feststellungsantrag ist nicht zulässig.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).
Einleitend ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nur in drei Fällen besteht, nämlich zur Erlassung eines Feststellungsbescheides kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz (vgl. hier § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014), zur amtswegigen bescheidmäßigen Feststellung aufgrund öffentlichen Interesses, oder aufgrund Parteienantrags aufgrund notwendigen Mittels zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem die Partei eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag (vgl. Hengschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018), Rz 425).
Das Feststellungsbegehren entbehrt einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage im Schriftsatz der Beschwerdeführer, weshalb zunächst die Anwendung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu prüfen war.
Das gegenständliche Wohnhaus ist als bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren. Weiters ist dieses Wohnhaus auf einem Grundstück errichtet, für das aktuell die Widmung - Grünland Land- und Forstwirtschaft – verordnet ist. Eine Baubewilligung dürfte hier nur nach einer Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 20 NÖ ROG 2014 erteilt werden. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens im Verwaltungsrecht nur bei besonderer gesetzlicher Anordnung, wie im § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014. Der Anwendung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 steht jedoch die aktuelle Flächenwidmung entgegen, da diese Bestimmung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur bei Baulandwidmungen zur Anwendung gelangen kann.
Die Frage, ob ein Gebäude konsensgemäß errichtet wurde, die Bewilligung „untergegangen“ und sohin es einer Feststellung des vermuteten Konsenses bedarf, betrifft somit nur Gebäude im Bauland, wobei hier auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts abzustellen ist (vgl. etwa LVwG NÖ 31.10.2019, LVwG-AV-611/001-2018). Eine frühere Flächenwidmung „Bauland“ ist bei der Prüfung, ob einem Feststellungsbegehren iSd § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu einem bestehenden Gebäude stattzugeben ist, sohin nicht zu berücksichtigen. Eine Subsumtion des Begehrens unter § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 geht sohin ins Leere.
Darüber, wer welche „Rechtsansprüche“ und „rechtlichen Interessen“ hat und im Verfahren geltend machen kann, gibt das AVG 1991 keine Auskunft. Sie sind aus der auf den Sachverhalt anzuwendenden materiellen Rechtslage abzuleiten (vgl. VfGH vom 6. März 2018, G 129/207).
Mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides kann ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. VwGH 86/17/0069).
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH 2009/08/0277 mwH.) Jedoch scheidet der Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 89/12/0069).
Für die Einräumung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des vermuteten Konsenses muss es sich um das notwendige, letzte und einzige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt. Die Frage, ob etwa ein Zubau zum Zeitpunkt seiner Errichtung konsensbedürftig war oder auch, ob er als rechtmäßig zu geltend hat ("vermuteter Konsens"), ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Eine entsprechende Argumentation steht dem Bauwerber in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem allfälligen Beseitigungsverfahren betreffend den tatsächlich errichteten Zubau, offen (vgl. VwGH 2001/06/0049; die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind argumentativ auch davon ausgegangen, der Zubau sei zum Zeitpunkt seiner Errichtung konsensbedürftig gewesen, und haben erkennbar implizit auch einen "vermuteten Konsens" verneint, dem kommt aber für ein allfälliges Beseitigungsverfahren keine Bindungswirkung zu). Es ist die Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber den in der Rechtsordnung ausdrücklich geregelten Verfahrensarten einzuräumen.
Wenn also einem im Bewilligungsverfahren verneinten „Vermuteten Konsens“ keine Bindungswirkung (für ein etwaiges Abbruchverfahren) zukommt, handelt es sich bei dem ohne gesetzliche Rechtsgrundlage gestellten Feststellungsbegehren auf „vermuteten Konsens“ sohin nicht als notwendiges, letztes und einziges Mittel. Denn es droht den Beschwerdeführern erst im Abbruchverfahren ein unwiderruflicher Nachteil bei einem konsenslos bestehenden Gebäude
Im vorliegenden Fall bestand sohin keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung des vermuteten Konsenses bzw. für die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides. Sohin war die erstinstanzliche meritorische Entscheidung dahingehend abzuändern, als der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.