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LVwG-AV-1052/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1052/001-2022
LVwG-AV-1052/001-2022Landesverwaltungsgericht01.12.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baupolizeilicher Auftrag; Ersatzvornahme; Kosten; unvertretbare Leistung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.07.2022, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 21.10.2020, Zl. ***, wurde der A GmbH Co KG (in der Folge: „die Beschwerdeführerin“) der Auftrag nach § 34 NÖ BO 2014 erteilt, folgende Mängel auf der Liegenschaft ***, ***, Grdst.Nr. *** (EZ ***), KG ***, unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche ab Erhalt des Bescheides zu beheben:
„Die Ableitung von Regen- und Hangwässern auf die, der gegenständlichen Liegenschaft vorgelagerte öffentliche Verkehrsfläche, namentlich Gehsteig und Fahrbahn der *** in *** ist zu unterlassen. Die Ableitung und Entsorgung der Regen- und Hangwässer hat ordnungsgemäß, ohne Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften zu erfolgen.“
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
Mit E-Mail vom 15.12.2020 übermittelte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Tulln und ersuchte um Vollstreckung des Bescheides vom 21.10.2020.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 drohte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme via Leistungserbringung durch Dritte auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin an und setzte eine Frist zur Erbringung der Leistung bis 29.01.2021.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Beschwerdeführerin einen zum gegenständlichen Auftrag eingeholten Kostenvoranschlag der C Gesellschaft m.b.H. vom 11.03.2021 in der Höhe von € 19.462,30 sowie die zu diesem Kostenvoranschlag ergangene Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** – ***. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2022, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Tulln Folgendes an:
„I.
Die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 21.10.2020, Zahl ***, auferlegte Verpflichtung, auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen, wurde nicht erfüllt:
Die Ableitung von Regen und Hangwässern auf die, der gegenständlichen Liegenschaft vorgelagerte öffentliche Verkehrsfläche, namentlich Gehsteig und Fahrbahn der *** in *** ist zu unterlassen. Die Ableitung und Entsorgung der Regen- und Hangwässer hat ordnungsgemäß, ohne Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften zu erfolgen.
Es wird daher die mit Schreiben vom 13. Jänner 2021, ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
II.
Die A GmbH Co KG, vertreten durch die D GmbH, Herrn RA E, ***, ***, wird verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von € 19.462,30 bis spätestens 2. September 2022 mit beiliegendem Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einzuzahlen.
Rechtsgrundlagen
ad I.: § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022
ad II.: § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022“
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung nicht nachgekommen sei und § 4 VVG für diesen Fall vorsehe, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne. Die Kosten seien aufgrund des Kostenvoranschlages der C Gesellschaft m.b.H. anhand der Stellungnahme des Amtssachverständigen nach § 4 Abs. 2 VVG vorzuschreiben gewesen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreter die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung der angeordneten Vorauszahlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem Eigentümer- und Vertreterwechsel gekommen sei und etwaige Maßnahmen zur Immissionsabwehr kurzfristig nicht gesetzt werden haben können. Es seien durch die Beschwerdeführerin im Mai Angebote zur Selbstvornahme eingeholt worden, welche Gesamtkosten von ca. € 11.000,00 ausgewiesen haben. Überdies sei sich um die Erfüllung bemüht worden. Die Ableitung des Wassers auf die öffentliche Verkehrsfläche sei nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten, sondern von der F Gesellschaft m.b.H., welche mit Urteil vom 31.05.2022 (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) schuldig bekannt worden sei, die Beeinträchtigung zu unterlassen.
3. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 6. September 2022 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsakt, insbesondere in den Auftragsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21.10.2020, die Androhung der Ersatzvornahme vom 13.01.2021, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.07.2022 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war bereits aus den, dem verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsakt entnommenen Bescheiden und Schriftsätzen zweifelsfrei und eindeutig ersichtlich.
4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG:
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
b) Zwangsstrafen
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(…)
4.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Nach § 4 Abs. 1 VVG ist die Ersatzvornahme mitunter anzuordnen, wenn ein zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteter dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf vertretbare Leistungen, die auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden können (vgl. VwGH 0750/70, VwSlg 7884 A/1970; VwGH 89/07/0155).
Demgegenüber wird nach § 5 Abs. 1 VVG die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, durch Zwangsstrafen vollstreckt.
Im gegenständlichen Fall kam es zur Vollstreckung der dem rechtskräftigen Auftragsbescheid entspringenden Verpflichtung, Mängel zu beheben, nämlich die Ableitung von Regen- und Hangwässern auf die öffentliche Verkehrsfläche zu unterlassen bzw. hat die Ableitung und Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften zu erfolgen. Dieser Titelbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Vollstreckungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Titelbescheides nicht zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2015/17/0196) und ist daher lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Erlassung der Vollstreckungsverfügung bzw. des Kostenvorauszahlungsauftrags einzugehen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ordnet die Ersatzvornahme der unterbliebenen „Maßnahmen“ an, nämlich einerseits das Unterlassen der Ableitung von Regen- und Hangwässern auf die öffentliche Verkehrsfläche, andererseits, dass die Ableitung und Entsorgung der Regen- und Hangwässer ordnungsgemäß, ohne Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften zu erfolgen hat.
Zwar kann die Errichtung von baulichen Anlagen oder Anbringung von Utensilien zur Ableitungsverhinderung bzw. ordnungsgemäßen Ableitung und Entsorgung durch Dritte erbracht werden, jedoch kann das Unterlassen von Ableitungen bzw. die „ordnungsgemäße“ (und dauerhafte, jedenfalls aber nicht einmalige) Ableitung und Entsorgung selbst wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligt werden. Es handelt sich daher um unvertretbare Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG (vgl. auch VwGH 96/05/0112).
Überdies ist nur ein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid ein tauglicher Exekutionsgrund. Der Spruch muss dabei so bestimmt gefasst sein, dass (…) ohne weiteres Ermittlungsverfahren (…) eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 95/10/0067; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, S. 807, Rz. 1288).
Die Frage, ob der – rechtskräftige – Titelbescheid zu unbestimmt ist, stellt grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar (vgl. VwGH Ra 2018/07/0459).
Aus dem gegenständlichen Titelbescheid geht nicht konkret hervor, welche durch Dritte durchführbaren Maßnahmen vorzunehmen wären bzw. was unter dem Begriff „ordnungsgemäß“ zu verstehen wäre und welche inhaltlich bestimmten Beeinträchtigungen zu unterbleiben haben. Der Titelbescheid umfasst generell unvertretbare Handlungen, wobei jedoch auch vor diesem Hintergrund von keiner vollumfänglich ausreichenden Konkretisierung gesprochen werden kann.
Es gibt keine Beschränkung der Gründe für eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung. Auf Judikatur zu den Berufungsgründen im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG i.d.F. vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, kann allerdings weiterhin zurückgegriffen werden (vgl. VwGH Ra 2021/05/0113). Die Vollstreckung war nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG (a.F.) dann unzulässig, wenn die auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (vgl. VwGH 89/10/0130, 2007/05/0068; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, S. 811, Rz. 1293f.). Nach § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG (a.F.) konnte Berufung erhoben werden, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind.
Neben der bestehenden Unbestimmtheit des Titelbescheides wäre im Falle von unvertretbaren Leistungen die Vollstreckung durch die Verhängung von Zwangsstrafen durchzuführen. Ersatzvornahmen sind in diesen Fällen nicht zulässig. Die Vollstreckungsverfügung erging daher nicht zurecht und war der Beschwerde daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verpflichteten im Fall der Erzwingung vertretbarer Leistungen nach § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Im gegenständlichen Fall ist, wie bereits ausgeführt, eine Ersatzvornahme mangels bestimmter, vertretbarer Leistungen aus dem Titelbescheid nicht zulässig. Der Kostenvorauszahlungsauftrag erfolgte daher ebenfalls nicht zu Recht und war der Beschwerde auch in diesem Punkt Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Zudem stellt – wie bereits ausgeführt - die Frage, ob der Titelbescheid zu unbestimmt ist, eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage und somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
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