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LVwG-AV-1264/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1264/001-2022
LVwG-AV-1264/001-2022Landesverwaltungsgericht01.12.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Verfahrensrecht; Antrag; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit; Beschwerdelegitimation
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Robert Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der A GmbH in ***, ***, vertreten durch sowie 2.) des B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. September 2022, ***, wegen Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG),
I. zu Recht:
1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. und beschließt:
1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist als Rechtsanwalt bei der im Erkenntniskopf näher bezeichneten Erstbeschwerdeführerin beschäftigt.
1.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 beantragte der Zweitbeschwerdeführer (auf dem Briefpapier der Erstbeschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Vergütung für einen Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG. Der Antrag langte am 25. Februar 2022 bei der belangten Behörde ein.
Begründend führte der Zweitbeschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. November 2021, ***, aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion von 16. November 2021 bis einschließlich 23. November 2021 abgesondert gewesen sei, weshalb er am 16. November 2021 eine Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** versäumt habe, für die er als Gemeinderat eine Entschädigung in der Höhe von *** Euro erhalten hätte. Beigeschlossen waren dem Antrag der obgenannte Bescheid, eine SMS-Nachricht vom 23. November 2021 betreffend die Aufhebung der Absonderung, eine Einladungskurrende sowie eine E-Mail-Korrespondenz mit der Personalabteilung der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des Entschädigungsbetrages für die Sitzungsteilnahme.
Zustellungen in dieser Angelegenheit erbat der Zweitbeschwerdeführer an seine im Erkenntniskopf genannte Privatanschrift.
1.3. Mit dem ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 13. September 2022 wies die belangte Behörde den unter Punkt 1.2. angeführten Antrag als verspätet ab, da er außerhalb der in § 49 EpiG normierten Antragsfrist eingebracht worden sei. Aus Spruch und Begründung des Bescheids ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag als einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang des Zweitbeschwerdeführers als ihren Dienstnehmer im obigen Zeitraum in obiger Höhe betrachtete.
Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 15. September 2022 zugestellt.
1.4. Am 13. Oktober 2022 brachte der Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen sowie im Namen der Erstbeschwerdeführerin via E-Mail die Beschwerde ein.
Beantragt wurde zunächst die Richtigstellung der Parteienbezeichnung, da Antragsteller ausschließlich der Zweitbeschwerdeführer sei, da sich der Vergütungsantrag auf dessen Verdienstentgang als Gemeinderat und nicht auf einen Verdienstentgang als Rechtsanwalt beziehe.
Im Übrigen sei der Antrag zu Unrecht von der belangten Behörde abgewiesen worden, da die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet würden. Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist sei fristwahrend gewesen.
Wie im Bescheid der belangten Behörde richtig ausgeführt, habe die Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 23. November 2021 geendet, sohin sei der verfahrenseinleitende Antrag, der am 23. Februar 2022 eingeschrieben zur Post gegeben worden sei, fristgerecht eingebracht worden. Auf das Einlangen bei der Behörde komme es, entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid, nicht an.
Beantragt wurde weiter, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem verfahrenseinleitenden Antrag Folge gibt oder in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Beigeschlossen war dem Antrag eine Kopie des Postaufgabescheins vom 23. Februar 2022.
Zustellungen in dieser Angelegenheit erbat der Zweitbeschwerdeführer (auch für die Erstbeschwerdeführerin) wiederum an seine im Erkenntniskopf genannte Privatanschrift.
Gefertigt war die Beschwerde einmal vom Zweitbeschwerdeführer für sich selbst und einmal vom Zweitbeschwerdeführer für die Erstbeschwerdeführerin.
1.5. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich klar und widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt. Die Beschwerde tritt diesen Feststellungen zu keiner Zeit entgegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des
AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes
– AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren
angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen
Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten
behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem
regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.
399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden
Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen
auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem
Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der
Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der
gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des
Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23. Februar 2022 begehrte der Zweitbeschwerdeführer – wie auch in der Beschwerde dargelegt – die Vergütung eines Verdienstentgangs für seine Tätigkeit als Gemeinderat der Stadtgemeinde ***. Dies, weil der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Absonderung wegen seiner SARS-CoV-2-Infektion am 16. November 2022 eine Sitzung versäumte. Die belangte Behörde hat den Antrag des Zweitbeschwerdeführers – ohne greifbare Anhaltspunkte dafür – in einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zweitbeschwerdeführer als ihren (als Rechtsanwalt tätigen) Dienstnehmer unter Heranziehung des Absonderungszeitraums sowie in der Höhe der beantragten Sitzungsentschädigung umgedeutet und darüber mit Bescheid (negativ) abgesprochen. Dieser Spruch bildet nunmehr die „Sache“ des angefochtenen Bescheides (z.B. VwGH vom 29. Juli 2010, 2009/15/0152 u.a.).
Unzweifelhaft ist, dass die Vergütung des Verdienstentgangs für einen Arbeitnehmer für dessen Zeit einer Absonderung antragsbedürftig ist (vgl. LVwG NÖ vom 13. September 2021, LVwG-AV-1490/001-2021). Das Wesen solcher antragsbedürftigen Verwaltungsakte besteht darin, dass die Behörde bei Erlassung derartiger Verwaltungsakte an einen entsprechenden Antrag der Partei gebunden ist. Solche Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, 99/04/0102, unter Verweis auf VwGH vom 9. November 1977, 2382/77, VwSlg 9425 A/1977). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH vom 20. September 2012, 2011/07/0149; VwGH vom 25. April 2003, 2003/12/0032). Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. VwGH vom 3. Oktober 1997, 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 11. Dezember 1968, VwSlg. 7469 A/1968; VwGH vom 21. März 1980, VwSlg 10074 A/1980, VwGH vom 3. Juli 1984, 82/07/0020; VwGH vom 13. November 1986, 86/08/0163 u.a.). […] Diesfalls besteht die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz allein darin, den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at); vgl. VwGH vom 20. September 2012, 2011/07/0149). Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 74 (Stand 15.2.2017, rdb.at), mit weiteren Nachweisen).
Die Erstbeschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall keinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zweitbeschwerdeführer als ihren Dienstnehmer gestellt. Insofern war der angefochtene Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines solchen Bescheids ersatzlos zu beheben. In dieser Sache ist – da gar kein derartiger Antrag gestellt wurde – auch kein neuer Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0082).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese "Sache" bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH vom 13. September 2022, Ra 2022/01/0116; VwGH vom 24. Mai 2022, Ra 2022/22/0039 mit weiteren Nachweisen). Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208 unter Verweis auf VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074; VwGH vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019 und VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134). Entscheidet das Verwaltungsgericht (konkret) in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. VwGH vom 24. Mai 2022, Ra 2022/22/0039 unter Verweis auf VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2016/22/0011)
Aus den gesamten vorherigen Ausführungen erschließt sich, dass Sache des Beschwerdeverfahrens nicht der (Spruch über den) Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs als Gemeinderat der Stadtgemeinde ***, sondern ein – wenngleich nicht gestellter – Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zweitbeschwerdeführer ist, über den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (negativ) abgesprochen hat.
Würde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr – erstmals – über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers entscheiden, würde es sich vom Inhalt des Spruchs – einer Entscheidung über einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin –
entfernen, da die belangte Behörde über die Berechtigung des Anspruchs des Zweitbeschwerdeführers gerade nicht entschieden hat (vgl. VwGH vom 8. Mai 2018, Ro 2018/08/001; VwGH vom 13. Oktober 2020, Ra 2019/15/0036; VwGH vom 1. Februar 2021, Ra 2018/16/0121, in Bezug auf § 279 BAO).
Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Berichtigung der unrichtigen Parteienbezeichnung nicht näher zu treten, da dies hier zu einem unzulässigen Auswechseln der Partei führen würde (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, 2003/05/0163; VwGH vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1195).
Dies zieht zugleich die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers nach sich, die nach den nachfolgend wiedergegebenen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu beantworten ist.
Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH vom 6. Dezember 2021, Ra 2020/03/0067). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH vom 5. April 2022, Ra 2022/03/0073; VwGH vom 30. September 2020, Ra 2019/10/0070). An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – d.h. in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen (vgl. VwGH vom 9. März 1988, 87/03/0284) – und dieser Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde (vgl. VwGH vom 25. Mai 1972, 541/71; VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/05/0199 zu § 63 AVG). Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH vom 28. April 2021, Ro 2020/09/0013 unter Verweis auf VwGH vom 31. Juli 2006, 2006/05/0156; auch VwGH vom 16. April 1991, 90/08/0156; VwGH vom 2. Mai 2012, 2010/08/0112). Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 23. Juli 2009, 2007/05/0173 unter Verweis auf VwGH vom 31. Juli 2006, 2006/05/0156).
Aus den dargelegten Rechtssätzen erhellt für die vorliegende Entscheidung, dass der Zweitbeschwerdeführer kein rechtliches Schutzbedürfnis im Hinblick auf die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids hat. Die belangte Behörde hat ausgehend von Spruch und Begründung dieses Bescheides weder über seinen Vergütungsantrag abgesprochen noch ihm dem angefochtenen Bescheid als Bescheidadressaten zugestellt. Für ihn hat die Existenz des angefochtenen Bescheides daher weiter keine Bedeutung. Dass der – eigentliche – Antrag des Zweitbeschwerdeführers deshalb noch unerledigt ist, vermag ihn in seinen subjektiven Rechten nicht zu verletzen. Über den offenen Antrag wird die Behörde nach Maßgabe der dazu bereits ergangenen Judikatur ohnedies noch zu entscheiden haben (siehe u.a. VwGH vom 10. Dezember 2021, Ra 2021/03/0137, zum Postlaufprivileg in Vergütungsverfahren). In diesem Beschwerdeverfahren war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen fehlender Beschwerdelegitimation hingegen zurückzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Überdies wurde seitens der beiden Beschwerdeführer kein Verhandlungsantrag gestellt.
6. Zum Revisionsausspruch in Spruchpunkt I.2. und II.2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines
Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der jeweils (in den Klammern) dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in diesem Verfahren zu lösenden Rechtsfragen vor.
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