Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-428/001-2022•LVwG N LVwG-AV-428/001-2022
LVwG-AV-428/001-2022Landesverwaltungsgericht01.12.2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Bemessung von Leistungen; COVID-19; Einmalzahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 08.04.2022, ***, betreffend Neufestlegung der Leistungshöhe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz für Frau B für den Kalendermonat April 2022 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 6, 7, 8, 14, 16, 17 und 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG
§ 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV
§§ 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
§ 5 Abs. 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG
§ 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Unbestritten haben Herr A und seine Gattin B mit Antrag vom 22.04.2021 Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt, ebenso unbestritten hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten über diesen Antrag mit Bescheid vom 03.05.2021, ***, dahingehend abgesprochen, dass für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 Frau B Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im selben Zeitraum zuerkannt wurden. Dem Antrag betreffend Herrn A wurde teilweise stattgegeben und Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.04.2022 zugesprochen, im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels ist dieser Bescheid (zugestellt am 05.05.2021) nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde die Leistungshöhe auf Grund des obig erwähnten Bescheides mehrfach durch Folgebescheide abgeändert bzw. eingestellt, so z. B. Bescheid vom 04. Juni 2021 (Neufestlegung betreffend Frau B für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.04.2022 und Leistungseinstellung betreffend Herrn A ab 01.06.2021), Bescheid vom 16. Juni 2021 (Neufestlegung betreffend Frau B für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022 und Leistungseinstellung betreffend Herrn A ab 01.06.2021) und Bescheid vom 23. Februar 2022 (Neufestlegung betreffend Frau B für den Zeitraum 01.02.2022 bis 30.04.2022).
Des Weiteren ist unbestritten, dass Herr A im April 2022 eine Einmalzahlung nach § 66 Abs. 4 AlVG in der Höhe von € 150,-- erhalten hat. Aufgrund dessen hat in weiterer Folge der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften weiteren Bescheid vom 08. April 2022, ***, die Höhe des Leistungsbezuges nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz für Frau B für den Kalendermonat April 2022 dahingehend herabgesetzt, dass Frau B für den genannten Monat Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nur mehr in der Höhe von € 161,23 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 107,49 erhält.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die von der Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig sei. § 66 Abs. 4 AlVG verweise auf § 66 Abs. 1 dritter Satz betreffend Einmalzahlung. Demnach gelte die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und sei bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen, wie hier der Sozialhilfeleistung, nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus beziehe sich der Einkommensbegriff des § 6 NÖ SAG ausdrücklich nur auf Einkünfte der hilfesuchenden Person, hier B. Nachdem er (Herr A) selbst nicht hilfesuchende Person im Sinne der obigen Norm sei, wäre der allgemeine Einkommensbegriff für die Beurteilung der Einmalleistung anzuwenden. Demnach handle es sich bei der Leistung gemäß § 66 Abs. 5 AlVG nicht um ein Einkommen und sei nicht für die Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen.
Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides insoweit, als für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.04.2021 (richtig wohl: 2022) niedrigere Beträge an Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zuerkannt wurden und B die Sozialhilfe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Aufgrund des feststehenden und unbestrittenen Sachverhaltes ist durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lediglich die von der belangten Verwaltungsbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung zu überprüfen, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I. Nr. 93/2022 erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von € 450,--. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
Gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von € 150,--. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG („Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.“), die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung ist aufgrund folgender Überlegungen unzutreffend:
Bei der vom Beschwerdeführer herangezogenen Bestimmung handelt es sich um ein Bundesgesetz (einfaches Bundesgesetz), sodass aufgrund der Kompetenzverteilung nach der österreichischen Bundesverfassung der einfache Bundesgesetzgeber Regelungen für Ansprüche im Rahmen der Landesgesetzgebung grundsätzlich nicht treffen darf. Dies ist nur bei Vorliegen einer bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigung (Rechtsgrundlage) zulässig. Die in § 66 Abs. 1 dritter Satz getroffene Regelung bezieht sich daher bei verfassungskonformer Interpretation nur auf durch Bundesgesetz geregelte Ansprüche, Beiträge oder Befreiungen, nicht jedoch auf solche nach landesrechtlichen Bestimmungen.
Gegenständlich trifft § 66 Abs. 1 vierter Satz („Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“) eine spezielle Regelung dahingehend, dass zulässigerweise auf ein anderes Bundesgesetz (Sozialhilfe-Ausführungsgesetz) verwiesen wird. In Verbindung mit Art. 12 Bundes-Verfassungsgesetz bedeutet dies, dass die Landesgesetzgebung an die im Grundsatzgesetz (Bundesgesetz) vorgegebenen Grundsätze gebunden ist.
Dies hat zur Konsequenz, dass die in § 66 Abs. 1 AlVG geregelte Einmalzahlung in Höhe von € 450,-- im Jahr 2020 tatsächlich nicht auf Leistungen nach dem NÖ SAG anzurechnen war. Im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings um eine Sonderleistung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG in Höhe von € 150,--. Nach dieser Bestimmung gelten von Abs. 1 nur der zweite und dritte Satz, nicht jedoch der hier relevante vierte Satz.
Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass § 66 Abs. 1 zweiter und dritter Satz auch für die verfahrensgegenständliche Sonderzahlung gelten (nicht jedoch § 66 Abs. 1 vierter Satz) ist seitens des Bundesgesetzgebers unzweifelhaft eine Regelung in der Form getroffen worden, dass die nunmehr im April 2022 ausbezahlte Sonderleistung im Hinblick auf die COVID-19-Krise sehr wohl bei der Berechnung der Leistungs-höhe nach dem NÖ SAG zu berücksichtigen ist, da eben die in § 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG vorgesehene Nichtberücksichtigung für diese Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG nicht zur Anwendung gelangt.
Weiters argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass sich der Einkommensbegriff des § 6 NÖ SAG nur auf die Einkünfte der hilfesuchenden Person – hier B – beziehe und er (der Beschwerdeführer) nicht die hilfesuchende Person im Sinne der obigen Norm sei, deshalb müsse der allgemeine Einkommensbegriff für die Beurteilung der Einmalleistung angewendet werden. Demnach stelle eine Leistung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG ein Einkommen nicht dar und sei daher bei er Sozialhilfe auch nicht zu berücksichtigen.
Dazu ist festzustellen, dass ergänzend zu § 6 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 8 leg.cit. Regelungen über die Berücksichtigung von Leistungen Dritter trifft. Nach § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach den §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Dass beim Beschwerdeführer der in § 8 NÖ SAG erwähnte Richtsatz bereits ohne die verfahrensgegenständliche Einmalzahlung überschritten wird ergibt sich bereits daraus, dass die ursprüngliche Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG für Herrn A auf Grund der Höhe der von ihm bezogenen Geldleistungen mit Bescheid vom 16. Juni 2022 rechtskräftig eingestellt wurde.
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.